Allgemeine Bankgeschäftsregelung - Belfius
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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bankgeschäftsregelung</strong><br />
Namentliche Eintragungen<br />
78. Prinzip<br />
Namenspapiere können über die Bank gezeichnet werden. Die<br />
Namensbescheinigung, die der Emittent dem Kunden bei einer<br />
solchen Zeichnung ausstellt, kann nicht als Eigentumsnachweis<br />
dienen. Nur die Eintragung in das Aktionärsregister oder in das<br />
Register der Obligationeninhaber gilt als Eigentumsnachweis.<br />
79. Hinterlegung von Namenszertifikaten<br />
Der Kunde kann bestimmte Namenszertifikate im Wertpapierdepot<br />
hinterlegen. Die Kosten dieser Hinterlegung sind im Banktarif<br />
für die wichtigsten Anlagengeschäfte angegeben. Die Bank<br />
übernimmt jedoch nicht die Verwaltung dieser Zertifikate. Die<br />
einzelnen festgelegten namentlichen Positionen, die der Kunde<br />
ausschließlich als Anhaltspunkt erhält, können nicht als Eigentumsnachweis<br />
geltend gemacht oder verwendet werden.<br />
TEIL 6 – NIEßBRAUCH, BLOßES EIGENTUM<br />
80. Sparkonten, Terminkonten und Wertpapierdepots<br />
Sofern nicht anders vereinbart, werden Konten und Depots in<br />
Nießbrauch und in bloßem Eigentum folgendermaßen verwaltet:<br />
– das Kapital wird auf dem auf den Namen des bloßen Eigentümers<br />
eröffneten Konto (Spar- oder Terminkonto) gesperrt;<br />
– die Kontoauszüge und die Korrespondenz werden an den<br />
Nießbraucher geschickt;<br />
– für Abhebungen von Finanzinstrumenten, für ihre Veräußerung,<br />
für die Ausübung der Zeichnungs- und Zuweisungsrechte<br />
sowie für Bargeldabhebungen ist die gemeinsame<br />
Unterschrift des bloßen Eigentümers und des Nießbrauchers<br />
erforderlich;<br />
– die Zinsen oder Dividenden werden auf das auf den Namen<br />
des Nießbrauchers eröffnete Zentralisierungskonto überwiesen;<br />
– dieser hat gegebenenfalls die Aufbewahrungsgebühren zu<br />
zahlen;<br />
– der Nießbraucher und der bloße Eigentümer sind gemeinschaftlich<br />
verpflichtet, alle Kosten und Steuern zu bezahlen,<br />
die bei den Geschäften mit den Finanzinstrumenten entstehen,<br />
die Gegenstand dieses Nießbrauchs sind;<br />
– die Bank behält sich das Recht vor, nach Ablauf des Nießbrauches<br />
keine Aufteilung in Bezug auf den Zeitraum vor, während<br />
oder nach dem Nießbrauch vorzunehmen. Die Parteien<br />
müssen dies untereinander regeln.<br />
– fällige Finanzinstrumente können durch gleichartige Instrumente<br />
mit gleicher oder geringerer Laufzeit ersetzt werden;<br />
dazu genügt die Unterschrift des Nießbrauchers. Bei jeder<br />
anderen Wiederanlage ist die Unterschrift des Nießbrauchers<br />
und des bloßen Eigentümers erforderlich.<br />
16<br />
TEIL 7 – SCHUTZ VON EINLAGEN UND<br />
FINANZINSTRUMENTEN<br />
81. <strong>Allgemeine</strong> Regelung<br />
Die Bank ist der belgischen Schutzregelung für Einlagen und<br />
Finanzinstrumente beigetreten.<br />
Die Guthaben und Wertpapiere des Kunden werden somit unter<br />
bestimmten Bedingungen geschützt, wenn die Bank ihren Verpflichtungen<br />
infolge eines Konkurses oder eines gerichtlichen<br />
Vergleiches nicht mehr nachkommen kann.<br />
82. Informationen an die Kundschaft<br />
Die ausführlichen Bedingungen dieses Schutzes stehen dem<br />
Kunden in allen Geschäftsstellen und auf der Website der Bank<br />
zur Verfügung.<br />
Darüber hinaus kann sich der Kunde für weiterführende Auskünfte<br />
an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse, Kunstlaan<br />
30, 1040 Brüssel wenden.