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Allgemeine Bankgeschäftsregelung - Belfius

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bankgeschäftsregelung</strong><br />

Namentliche Eintragungen<br />

78. Prinzip<br />

Namenspapiere können über die Bank gezeichnet werden. Die<br />

Namensbescheinigung, die der Emittent dem Kunden bei einer<br />

solchen Zeichnung ausstellt, kann nicht als Eigentumsnachweis<br />

dienen. Nur die Eintragung in das Aktionärsregister oder in das<br />

Register der Obligationeninhaber gilt als Eigentumsnachweis.<br />

79. Hinterlegung von Namenszertifikaten<br />

Der Kunde kann bestimmte Namenszertifikate im Wertpapierdepot<br />

hinterlegen. Die Kosten dieser Hinterlegung sind im Banktarif<br />

für die wichtigsten Anlagengeschäfte angegeben. Die Bank<br />

übernimmt jedoch nicht die Verwaltung dieser Zertifikate. Die<br />

einzelnen festgelegten namentlichen Positionen, die der Kunde<br />

ausschließlich als Anhaltspunkt erhält, können nicht als Eigentumsnachweis<br />

geltend gemacht oder verwendet werden.<br />

TEIL 6 – NIEßBRAUCH, BLOßES EIGENTUM<br />

80. Sparkonten, Terminkonten und Wertpapierdepots<br />

Sofern nicht anders vereinbart, werden Konten und Depots in<br />

Nießbrauch und in bloßem Eigentum folgendermaßen verwaltet:<br />

– das Kapital wird auf dem auf den Namen des bloßen Eigentümers<br />

eröffneten Konto (Spar- oder Terminkonto) gesperrt;<br />

– die Kontoauszüge und die Korrespondenz werden an den<br />

Nießbraucher geschickt;<br />

– für Abhebungen von Finanzinstrumenten, für ihre Veräußerung,<br />

für die Ausübung der Zeichnungs- und Zuweisungsrechte<br />

sowie für Bargeldabhebungen ist die gemeinsame<br />

Unterschrift des bloßen Eigentümers und des Nießbrauchers<br />

erforderlich;<br />

– die Zinsen oder Dividenden werden auf das auf den Namen<br />

des Nießbrauchers eröffnete Zentralisierungskonto überwiesen;<br />

– dieser hat gegebenenfalls die Aufbewahrungsgebühren zu<br />

zahlen;<br />

– der Nießbraucher und der bloße Eigentümer sind gemeinschaftlich<br />

verpflichtet, alle Kosten und Steuern zu bezahlen,<br />

die bei den Geschäften mit den Finanzinstrumenten entstehen,<br />

die Gegenstand dieses Nießbrauchs sind;<br />

– die Bank behält sich das Recht vor, nach Ablauf des Nießbrauches<br />

keine Aufteilung in Bezug auf den Zeitraum vor, während<br />

oder nach dem Nießbrauch vorzunehmen. Die Parteien<br />

müssen dies untereinander regeln.<br />

– fällige Finanzinstrumente können durch gleichartige Instrumente<br />

mit gleicher oder geringerer Laufzeit ersetzt werden;<br />

dazu genügt die Unterschrift des Nießbrauchers. Bei jeder<br />

anderen Wiederanlage ist die Unterschrift des Nießbrauchers<br />

und des bloßen Eigentümers erforderlich.<br />

16<br />

TEIL 7 – SCHUTZ VON EINLAGEN UND<br />

FINANZINSTRUMENTEN<br />

81. <strong>Allgemeine</strong> Regelung<br />

Die Bank ist der belgischen Schutzregelung für Einlagen und<br />

Finanzinstrumente beigetreten.<br />

Die Guthaben und Wertpapiere des Kunden werden somit unter<br />

bestimmten Bedingungen geschützt, wenn die Bank ihren Verpflichtungen<br />

infolge eines Konkurses oder eines gerichtlichen<br />

Vergleiches nicht mehr nachkommen kann.<br />

82. Informationen an die Kundschaft<br />

Die ausführlichen Bedingungen dieses Schutzes stehen dem<br />

Kunden in allen Geschäftsstellen und auf der Website der Bank<br />

zur Verfügung.<br />

Darüber hinaus kann sich der Kunde für weiterführende Auskünfte<br />

an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse, Kunstlaan<br />

30, 1040 Brüssel wenden.

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