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Literaturauswertung Informationsrechtliche Fragen des Zivil- und ...

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<strong>Literaturauswertung</strong><br />

<strong>Informationsrechtliche</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>des</strong> <strong>Zivil</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivil</strong>verfahrensrechts<br />

(Wiss. Mitarbeiter Christian Gero Stallberg, Institut für Informations-, Telekommunikations- <strong>und</strong> Medienrecht,<br />

<strong>Zivil</strong>rechtliche Abteilung)<br />

Auswertungszeitraum: Dezember 2002/Januar/Februar 2003<br />

Ausgewerteter Bestand:<br />

AfP 02, Heft 06<br />

CR 02, Heft 12; CR 03, Hefte 01, 02<br />

DuD 02, Heft 12; DuD 03, Hefte 01, 02<br />

K&R 02, Heft 12; K&R 03, Hefte 01, 02<br />

MMR 02, Heft 12; MMR 03, Hefte 01, 02<br />

RDV 02, Heft 06; RDV 03, Heft 01<br />

ZUM 02, Heft 12; ZUM 03, Hefte 01, 02<br />

sowie die sonstigen gängigen Zeitschriften <strong>des</strong> Auswertungszeitraumes<br />

1. Vertragsschluß, AGB, Verbraucherschutz, E-Commerce<br />

2. Domainrecht<br />

3. Wettbewerbs- <strong>und</strong> Kartellrecht<br />

4. Haftungsrecht<br />

5. Wirtschafts- <strong>und</strong> Arbeitsrecht<br />

6. IPR <strong>und</strong> Verfahrensrecht<br />

7. Sonstiges<br />

1. Vertragsschluß, AGB, Verbraucherschutz, E-Commerce


JurPC<br />

Web-Dok.<br />

25/2003<br />

JurPC<br />

Web-Dok.<br />

41/2003<br />

(=CR<br />

12/02,<br />

896; NJW<br />

02, 2960)<br />

LG Mannheim, Urt.<br />

v. 22.02.2002,<br />

Zahlungspflicht bei<br />

0190-Dialer<br />

LG Heidelberg, Urt.<br />

v. 17.05.2002,<br />

Verbindungstrennung<br />

bei 0190-Nummer<br />

Nebenstehen<strong>des</strong> Urteil bildet den Auftakt zu einer Reihe von Entscheidungen, die<br />

die Zahlungspflicht <strong>des</strong> K<strong>und</strong>en bei der Wahl einer 0190-Nummer betreffen, <strong>und</strong> die<br />

im folgenden dargestellt werden. Das LG Mannheim mußte sich mit einer<br />

Konstellation beschäftigen, in der über den Anschluß der Beklagten unstreitig<br />

Verbindungen zu einer 0190-Nummer aufgebaut wurden. Ferner war unstreitig, daß<br />

die Herstellung dieser Verbindung durch die Nutzung eines aus dem Internet<br />

heruntergeladenen Programms erfolgte. Die Klägerin verlangte von der Beklagten<br />

Zahlung der enstandenden Gebühren aus dem zugr<strong>und</strong>eliegenden<br />

Telefondienstvertrag gem § 611 Abs. 1 BGB.<br />

Das Gericht spricht der Klägerin einen solchen Anspruch zu. Gr<strong>und</strong> hierfür ist, daß<br />

es insbesondere nicht darauf ankomme, wie eine derartige Telefonverbindung<br />

zustandegekommen sie. Die Klägerin habe nämlich weder Einfluß darauf, wie ein<br />

K<strong>und</strong>e Telefonverbindunge herstelle, noch sei sie dafür verantwortlich, wenn die<br />

Verbindung durch ein vom K<strong>und</strong>en heruntergeladenes Programm hergestellt werde.<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> LG Mannheim liegt die Verantwortlichkeit <strong>und</strong> die Pflicht zur<br />

Kontrolle allein bei dem K<strong>und</strong>en. Im übrigen wird – in Anknüpfung an die jüngste<br />

BGH-Rechtsprechung (NJW 2002, 361) – die Sittenwidrigkeit <strong>des</strong><br />

Telefondienstvertrages aufgr<strong>und</strong> angewählter 0190-Nummern zutreffend verneint.<br />

Auch in dem vom LG Heidelberg entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob <strong>und</strong><br />

inwieweit der Beklagte zur Zahlung der Gebühren an die Klägerin verpflichtet war,<br />

die aus eine Verbindung zu einer 0190-Nummer entstanden waren. Im vorliegenden<br />

Fall handelte es sich um eine 158 St<strong>und</strong>en andauernde Verbindung, die nach<br />

Auffassung <strong>des</strong> Gerichts von dem Sohn <strong>des</strong> Beklagten hergestellt, aufgr<strong>und</strong> eines<br />

Bedienungsfehlers oder eines Defektes an der Telefonanlage <strong>des</strong> Beklagten aber<br />

nicht getrennt wurde.<br />

Von dieser Tatsachenbasis ausgehend, entscheidet das Gericht, daß der Beklagte nur<br />

diejenige Gebühren nach § 611 Abs. 1 BGB zu bezahlen hat, die innerhalb der ersten<br />

St<strong>und</strong>e der Verbindung angefallen sind. Zwar sei der K<strong>und</strong>e gr<strong>und</strong>sätzlich für die<br />

Verbindung über den gesamten Zeitraum entgeltpflichtig. Doch sei die Klägerin<br />

verpflichtet gewesen, zum Schutze ihrer K<strong>und</strong>en für derartige Verbindungen eine<br />

automatische Abschaltung nach einer St<strong>und</strong>e vorzusehen. Diese nebenvertragliche<br />

Schutzpflicht leitet das LG Heidelberg aus dem allgemeinen schuldrechtliche<br />

Gr<strong>und</strong>satz ab, daß jede Vertragspartei sich so zu verhalten hat, daß „Personen,<br />

Eigentum <strong>und</strong> sonstige Rechtsgüter, auch das Vermögen <strong>des</strong> anderen Teils nicht<br />

verletzt werden“. Da das Risiko, einen großen Schaden zu erleiden, gerade bei 0190-<br />

Verbindungen gravierend sei, könne der K<strong>und</strong>e redlicherweise erwarten, daß<br />

derartige Schutzvorkehrungen durch die Klägerin getroffen würden. Daß eine St<strong>und</strong>e<br />

hier eine sinnvolle Grenzen ist, legt das Gericht unter Berufung auf den Beschluß der<br />

Regulierungsbehörde für Telekommunikation <strong>und</strong> Post vom 08.03.2000 dar, der<br />

freilich hier keine eigenständige rechtliche Bedeutung haben konnte, da der zu<br />

beurteilende Sachverhalt sich vor diesem Beschluß ereignete.


CR 12/02,<br />

898<br />

JurPC<br />

Web-Dok.<br />

23/2003<br />

K&R<br />

12/02, 617<br />

AG Freiburg, Urt. v.<br />

11.06.2002, Keine<br />

Zahlungspflicht bei<br />

0190-Dialer, m.<br />

Anm. Winter<br />

OLG Hamm, Urt. v.<br />

05.11.2002,<br />

Vertragliche Pflicht<br />

zur Trennung von<br />

0190-Verbindungen<br />

Koos, Ausgewählte<br />

Aspekte <strong>des</strong><br />

rechtlichen Schutzes<br />

gegen ungewollte<br />

Netzeinwahlen durch<br />

Dialer<br />

Das Urteil <strong>des</strong> AG Freiburg beschäftigt sich mit einer ähnlich gelagerten<br />

Problematik wie die Entscheidung <strong>des</strong> LG Mannheim. Auch hier mußte entschieden<br />

werden, ob der Beklagte für die Gebühren aufzukommen hat, die durch die<br />

Herstellung einer 0190-Nummer durch einen sog. Dialer entstanden waren. In<strong>des</strong><br />

wird in der Sache vollkommen anders entschieden, da das Gericht einen Anspruch<br />

auf Zahlung ablehnt.<br />

Das AG Freiburg kreist in seiner Begründung weniger um die Frage, inwieweit der<br />

K<strong>und</strong>e für eine derartige Verbindungsherstellung durch einen Dialer verantwortlich<br />

ist. Hingegen glaubt es, daß aus Sicht <strong>des</strong> Vertragspartners, also <strong>des</strong> Anbieters <strong>des</strong><br />

konkreten Dienstes unter der gewählten 0190-Nummer, nicht auf einen<br />

Vertragsschluß geschlossen werden kann. Dies ist dann folgerichtig, wenn der<br />

Anbieter <strong>des</strong> Dialers mit dem Anbieter dieses Dienstes identisch ist, was wohl<br />

überwiegend der Fall sein dürfte. In der Tat entfällt dann – wegen subjektiv besseren<br />

Wissens – die Möglichkeit, unter Verwendung einer Auslegung vom objektiven<br />

Empfängerhorizont von einer Willenserklärung <strong>des</strong> K<strong>und</strong>en auszugehen.<br />

In seiner Anmerkung wendet sich Winter gegen die dogmatische Konstruktion <strong>des</strong><br />

nach seiner Auffassung nach verbraucherfre<strong>und</strong>lichen Urteils. Es ließe sich im<br />

vorliegenden Fall eher an eine Anfechtung denken, sei es gem. § 119 Abs.1 BGB<br />

wegen eines Inhaltsirrtums, sei es gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB wegen Arglist.<br />

Die Entscheidung <strong>des</strong> OLG Hamm beschäftigt sich mit einem Sachverhalt, der starke<br />

Ähnlichkeit mit demjenigen hat, der dem Urteil <strong>des</strong> LG Heidelberg besitzt. Auch<br />

hier ging es um eine langanhaltende Verbindung (68 St<strong>und</strong>en) zu einer 0190-<br />

Nummer, die nach Auffassung <strong>des</strong> Gerichts vom Sohn <strong>des</strong> Beklagten hergestellt,<br />

dann aber durch eine Fehlbedienung nicht wieder getrennt wurde. Doch ebenso<br />

wurde vom Gericht entschieden, daß der Beklagte nur die Dauer eine St<strong>und</strong>e die<br />

entstandenden Gebühren bezahlen muß.<br />

Das OLG Hamm trägt im wesentlichen die gleiche Begründung vor, die das LG<br />

Heidelberg vorgebracht hat, <strong>und</strong> bezieht sich ausdrücklich auf dieses Urteil. Zwar<br />

müsse der K<strong>und</strong>e gr<strong>und</strong>sätzlich die Telefongebühren bezahlen, die für den gesamten<br />

Zeitraum entstanden seien. Doch habe hier die Klägerin eine Nebenpflicht gegenüber<br />

dem Beklagten verletzt, die in der automatischen Abschaltung der Verbindung nach<br />

eine St<strong>und</strong>e bestand. Diese Pflicht bestehe unabhängig davon, ob die Nichttrennung<br />

seitens <strong>des</strong> K<strong>und</strong>en durch eine Fehlbedienung oder einen technischen Defekt<br />

verursacht worden sei. Im Vordergr<strong>und</strong> steht nach Ansicht <strong>des</strong> Gerichts allein das<br />

Risiko eines hohen Schadens. Dies läßt sich besonders gut daran erkennen, daß das<br />

OLG Hamm das Argument, daß derartige Schutzpflichten Wasser-, Gas- <strong>und</strong><br />

Stromversorgungsunternehmen nicht träfen, mit den Hinweis verwirft, daß dort keine<br />

vergleichbar hohen Kosten entstehen könnten.<br />

In seinem ausführlichen Aufsatz untersucht Koos die Fallkonstellationen, die bei der<br />

Verbindungsherstellung zu einer 0190-Nummer durch einen Dialer zu unterscheiden<br />

sind. Dabei geht er sowohl auf die Frage ein, ob <strong>und</strong> wann ein Vertragsschluß<br />

anzunehmen ist <strong>und</strong> ob geggebenfalls ein Anfechtungsrecht besteht, als auch auf<br />

Aspekte der Sittenwidrigkeit. Damit stellt der Beitrag eine ersten Versuch dar, die<br />

angesprochenen Problem einer dogmatisch klaren Lösung zuzuführen.


MMR<br />

12/02, 835<br />

K&R<br />

02/03, 83<br />

(=MMR<br />

12/02,<br />

813; CR<br />

01/03, 55)<br />

LG Konstanz, Urt. v.<br />

19.04.2002,<br />

Darlegungs- <strong>und</strong><br />

Beweislast bei<br />

Onlineauktion, m.<br />

Anm. Winter<br />

OLG Köln, Urt. v.<br />

06.09.2002,<br />

Beweislastverteilung<br />

bei<br />

Vertragsschlüssen im<br />

Internet, m. Anm.<br />

Roßnagel<br />

Im vorstehenden Fall hatte der Kläger von dem Beklagten die Bezahlung seines<br />

Wohnmobils in Höhe von 65000 DM verlangt. Der Beklagte habe bei<br />

Internetauktion dieses Fahrzeug zu diesem Preis ersteigert. Die Merkmale, die ihn<br />

als Ersteigerer auswiesen, waren die Verwendung seiner persönlichen<br />

Registrierungsdaten, wie etwa Passwort, Nutzerkennung etc.<br />

Das LG Konstanz lehnt den vom Kläger geltenden gemachten Anspruch aus § 433<br />

Abs. 2 BGB gegen den Beklagten ab. Der Kläger habe das Gericht nicht davon<br />

überzeugen können, daß der Beklagte <strong>des</strong>sen Angebot angenommen habe. Ein<br />

Gutachter habe widerspruchsfrei darlegt, daß insbesondere die Entwendung <strong>des</strong><br />

Passworts durch ein sog. Trojanisches Pferd in Frage komme. Zwar gebe es kaum<br />

erkennbare Interessen Dritter, sich auf diese Weise das Passwort <strong>des</strong> Beklagten zu<br />

verschaffen, doch genüge dies nicht, angesichts der Manipulationsmöglichkeiten den<br />

dem Kläger obliegenden Nachweis als geführt anzusehen.<br />

In seiner Anmerkung wendet sich Winter gegen das Urteil <strong>des</strong> LG Konstanz. Seiner<br />

Auffassung nach hätte das Gericht klarer herausarbeiten <strong>und</strong> thematisieren müssen,<br />

welche Prozesspartei das Risiko einer unbefugten Nutzung eines Useraccounts trägt.<br />

Da beide Parteien sich bewußt den Risiken eines Internetauktionssystems ausgesetzt<br />

hätten, durfte dies nicht einseitig zu Lasten <strong>des</strong> Anbieters gehen. Winter meint, daß<br />

die sachgerechte Lösung darin besteht, daß der Anbieter beweisen muß, daß das<br />

Höchstgebot über einen bestimmten Useraccount abgegeben wurde <strong>und</strong> daß der<br />

Beklagte Inhaber dieses Accounts ist. Demgegenüber obliege es dem Beklagten,<br />

dazulegen, daß von seinem Account unbefugt Gebrauch gemacht wurde. Insofern<br />

komme dem Anbieter ein Anscheinsbeweis zugute.<br />

In einem ähnlich gelagerte Fall hatte auch das LG Bonn (MMR 2002, 255) eine<br />

Verpflichtung <strong>des</strong> Beklagten zur Kaufpreiszahlung abgelehnt. In der Berufung mußte<br />

nunmehr das OLG Köln entscheiden, ob das erstinstanzliche Urteil richtig war.<br />

Das OLG Köln urteilt, daß die Berufung in der Sache keine Erfolg hat. Das<br />

Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Maßgeblich hierfür sei, daß kein<br />

Anscheinsbeweis zugunsten <strong>des</strong> Klägers greife. Angesichts <strong>des</strong> prekären<br />

Sicherheitsstandards im Internet könne niemand aus der Verwendung eines geheimen<br />

Passworts auf denjenigen als Verwender schließen, dem dieses Passwort<br />

ursprünglich zugeteilt worden sei. Zudem könne auch keine Haftung aus den<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen der Anscheinsvollmacht angenommen werden. Dies einmal, weil den<br />

Inhaber <strong>des</strong> Accounts kein Rechtsschein zugerechnet werden könne, daneben, weil<br />

der Kläger nicht auf die Sicherheit eine E-Mail vertrauen dürfe.<br />

In seiner Anmerkung stimmt Roßnagel der Entscheidung uneingeschränkt zu. Zwar<br />

meint er auch – in Übereinstimmung mit Winter –, daß beide Parteien von den<br />

Vorteilen der Technik profitieren <strong>und</strong> daher gleichermaßen das Risiko tragen<br />

müßten. Dies führt ihn aber zu der Schlußfolgerung, daß beide Parteien die Risiken<br />

entsprechend der allgemeinen Risikoverteilung für die Beweisregeln tragen. Ein<br />

Anscheinsbeweis führe hier zu Wertungswidersprüchen <strong>und</strong> sei im übrigen auch<br />

überflüssig. Roßnagel kommt damit zu dem Schluß, daß die Verwendung von E-<br />

Mails im E-Commerce nur bei Geschäften mit geringem Transaktionswert<br />

angebracht sei. Sei dies nicht der Fall, so müsse auf elektronische Signature<br />

zurückgegriffen werden.


CR 01/03,<br />

44<br />

CR 12/02,<br />

915<br />

JurPC<br />

Web-Dok.<br />

8/2003<br />

Mankowski, Für<br />

einen<br />

Anscheinsbeweis<br />

hinsichtlich der<br />

Identität <strong>des</strong><br />

Erklärenden bei E-<br />

Mails<br />

OLG Hamburg, Urt.<br />

v. 13.06.2002,<br />

Einbeziehung von<br />

nur online<br />

verfügbaren AGB<br />

LG München I, Urt.<br />

v. 05.11.2002,<br />

Unzulässige<br />

Versendung von E-<br />

Cards<br />

Im Gegensatz zum OLG Köln <strong>und</strong> der zustimmenden Ansicht Roßnagel’s vertritt<br />

Mankowski in seinem Aufsatz die Auffassung, daß ein Anscheinsbeweis dafür<br />

streitet, daß die unter einer bestimmten E-Mail-Adresse abgeschickte E-Mail vom<br />

Inhaber dieser E-Mail-Adresse stammt. Dies sei der eleganteste Weg aus einem<br />

„Horrorszenario“ bzw. einem „Dilemma“, das ansonsten den Geschäftsverkehr im<br />

Internet zum Einsturz brächte. Mankowski meint, daß für die Annahme eines solchen<br />

Anscheinsbeweises die Lebenserfahrung, die geringen Anreize <strong>und</strong> die erheblichen<br />

Gegenreize hinsichtlich manipulierender Eingriffe Dritter, insbesondere das<br />

Strafbarkeitsrisiko eines Dritten sprechen.<br />

In dem Urteil <strong>des</strong> OLG Hamburg geht es im wesentliche um die Frage, wann AGB,<br />

die auf einer Homepage enthalten sind, wirksam einbezogen sind. Die Besonderheit<br />

bestand in diesem Fall in<strong>des</strong> darin, daß der Vertragsabschluß nicht via Internet<br />

geschah, <strong>und</strong> somit die Homepage <strong>des</strong> Klägers nichte dem Geschäftsabschluß selbst,<br />

sondern nur Informationszwecken diente.<br />

Das Gericht legt hier klar <strong>und</strong> unmißverständlich dar, daß in einem solchen Fall die<br />

AGB nur einbezogen werden, wenn im Zuge der Einigung ein eindeutiger Hinweis<br />

auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Verwender erfolgt.<br />

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugr<strong>und</strong>e: Die Antragsgegnerin, die<br />

politische Partei „Die Republikaner“ hatte anläßlich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>tagswahlkampfes<br />

2002 eine Website installiert, auf der ein Programm bereit gestellt wurde, mit dem<br />

Nutzer an einer Protestaktion per elektronischer Post teilnehmen konnten. Zu diesem<br />

Zweck konnte sog. „E-Cards“ an bliebige E-Mail-Adressen versendet werden.<br />

Angegeben waren hier die E-Mail-Adressen bekannter Politiker. In der Kanzlei <strong>des</strong><br />

Antragsstellers ging kurz darauf eine E-Mail ein, in welchem ihm mitgeteilt wurde,<br />

daß für ihn eine E-Card auf der obigen Website hinterlassen wurde. Dagegen wandte<br />

sich der Antragssteller: in dieser unaufgeforderten E-Mail-Werbung liege eine<br />

unzulässige Belästigung im Sinne der §§ 1004, 823 BGB. Die Antragsgegnerin<br />

meinte hingegen, daß sie habe diese E-Cards nicht selbst initiiert, sondern lediglich<br />

ein Programm hierfür bereit gestellt. Sie habe auch niemanden aufgefordert, diesen<br />

Protest an irgendwelche Bürger zu schicken. Im übrigen sei sie zur Wahlwerbung per<br />

Internet berechtigt.<br />

Im Ergebnis stellt das LG München I fest, daß der Antragssteller von der<br />

Antragsgegnerin gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB Unterlassung verlangen kann. Die<br />

Zurechenbarkeit eines Eingriffs in den eingerichteten <strong>und</strong> ausgeübten<br />

Geschäftsbetrieb entfalle auch nicht <strong>des</strong>halb, weil die Antragsgegnerin nicht selber<br />

die E-Mail verschickt habe. Sie sei hier mittelbarer Störer, da sie willentlich <strong>und</strong><br />

adäquat kausal an dieser Rechtsverletzung mitgewirkt habe. Hier hebt das Gericht<br />

besonders hervor, daß die Haftung <strong>des</strong>wegen gerechtfertigt ist, weil durch die<br />

anonyme Versendung von E-Cards ein zusätzlicher Anreiz für potentielle Nutzer<br />

gegeben wird. Anschließend geht das LG München I darauf ein, ob die<br />

Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs evtl. durch die Art. 21 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 GG<br />

entfällt. Zwar falle auch die Verbreitung politischer Ansichten via Internet in deren<br />

Schutzbereich, doch müssen dies mit dem Recht <strong>des</strong> Antragsstellers aus Art. 14<br />

Abs.1 GG abgewogen werden. Bei dieser Abwägung sei zu berücksichtigen, daß<br />

einerseits der Antragssteller als Rechtsanwalt in besonderem Maße verpflichtet sei,<br />

ihm zugesandte E-Mails auf ihre Relevanz für seine Kanzlei zu prüfen, andererseits<br />

der Antragsgegnerin andere <strong>und</strong> eingriffsärmere Möglichkeiten offen stünden, für<br />

ihre Politik zu werben.


2. Domainrecht<br />

MMR<br />

12/02, 824<br />

GRUR<br />

02/03, 109<br />

OLG Hamburg, Urt.<br />

v. 02.05.2002,<br />

„rechtsanwalt.com“<br />

Wüstenberg, Das<br />

Namensrecht der<br />

Domainnamen<br />

3. Wettbewerbs- <strong>und</strong> Kartellrecht<br />

JurPC<br />

Web-Dok.<br />

48/2003<br />

CR 02/03,<br />

91<br />

BGH, Urt. v.<br />

28.11.2002, Preis<br />

ohne Monitor<br />

BGH, Urt. v.<br />

24.10.2002, Keine<br />

Irreführung bei<br />

Hinweis zu evtl.<br />

fehlender<br />

Verfügbarkeit<br />

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugr<strong>und</strong>e: die Antragsgegner<br />

betrieben eine Website unter der Domain „rechtsanwalt.com“, auf der u.a.<br />

Checklisten <strong>und</strong> Mustertexte zu einzelnen Rechtsfragen angeboten wurden. Die<br />

Antragssteller sahen in diesem Sachverhalt ein Verstoß gegen § 3 UWG, da die<br />

Antragsgegner bereits keine Rechtsanwälte seien noch einer entsprechenden<br />

Berufsorganisation angehörten.<br />

Das OLG Hamburg gibt den Antragsstellern Recht <strong>und</strong> stellt fest, daß diese einen<br />

Anspruch auf Unterlassung gem. § 3 UWG gegen die Antragsgegner haben.<br />

Maßgeblich hierfür ist, daß das Gericht davon ausgeht, daß zumin<strong>des</strong>t ein Teil der<br />

Internetnutzer hinter einer solchen Website einen Rechtsanwalt oder eine<br />

entsprechende Stan<strong>des</strong>vertretung erwartet. Insofern werde der Verkehr irregeführt.<br />

Der Autor legt anhand der Rechtsprechung zum Namensrecht der Domainnamen dar,<br />

wie dieser Rechtsbereich in die einzelnen Tatbestandsmerkmale <strong>des</strong> § 12 BGB<br />

eingebettet ist <strong>und</strong> von diesen gewährleistet wird. Diese Analyse bildet den<br />

Schwerpunkt seines Aufsatzes. Anschließend geht er kurz die Rechtsfolge <strong>des</strong> § 12<br />

BGB ein. Insgesamt handelt es sich um einen konstruktiven Beitrag, der angesichts<br />

der nicht einfachen Handhabung <strong>des</strong> § 12 BGB einen wünschenswerten Versuch<br />

darstellt, eine nachvollziehbare Prüfungsordnung in die zum Namensrecht der<br />

Domains ergangene Rechtsprechung zu bringen.<br />

In dem vorstehenden Urteil hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigten,<br />

inwieweit eine Werbung, die ein Computersystem zum Inhalt hatte, gegen § 3 UWG<br />

verstieß. In der Werbung war ein Computersystem mit Monitor abgebildet, unter<br />

dem blickfangmäßig ein Preis hervorgehoben war. Im Monitor selbst waren die<br />

Produktinformation <strong>und</strong> sowie der kleingedruckte Hinweis aufgelistet, daß der Preis<br />

nicht den Monitor einschließe. Die Klägerin hatte diese Werbeanzeige als<br />

irreführend beanstandet, war aber sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufung<br />

damit nicht durchgedrungen.<br />

In seiner Revisionsentscheidung gibt der BGH der Klägerin Recht <strong>und</strong> stellt fest, daß<br />

ihr ein Unterlassungsanspruch gem. § 3 UWG gegen die Beklagte zusteht. Zwar sei<br />

die Berufungsinstanz zutreffend vom Bild <strong>des</strong> durchschnittlich informierten,<br />

verständigen <strong>und</strong> aufmerksamen Verbrauchers ausgegangen, doch habe sie<br />

fälschlicherweise angenommen, daß diesem Verbrauchertyp nicht die Einschränkung<br />

auf das Computersystem entgehen könne. Nach Auffassung <strong>des</strong> BGH ist dies nur<br />

dann der Fall, wenn diese Einschränkung ebenso am Blickfang teilhat. Da dies nicht<br />

gegeben sei, sei der korrigierende Hinweise nur von denjenigen zu erkennen, die sich<br />

mit den näheren Einzelheiten beschäftigten.<br />

Der BGH mußte sich in diesem Sachverhalt ebenfalls mit der rechtlichen Bewertung<br />

einer Blickfangwerbung auseinandersetzen. Der Beklagte hatte in einem Prospekt<br />

eine komplette PC-Anlage angeboten, obwohl er am Tag <strong>des</strong> Erscheinens der<br />

Werbung nicht imstande war, sie zu verkaufen, da der zugehörige Bildschirm nicht<br />

vorrätig war. Dies hatte die Klägerin als konkurrierender Wettbewerber als<br />

irreführend angegriffen <strong>und</strong> sich mit diesem Vorbringen in zweiter Instanz<br />

fl ihd h


JurPC<br />

Web-Dok.<br />

09/2003<br />

JurPC<br />

Web-Dok.<br />

55/2003<br />

JurPC<br />

Web-Dok.<br />

19/2003<br />

OLG Karlsruhe,<br />

Beschl. v.<br />

05.12.2002,<br />

Rechtsberatung<br />

durch Übersendung<br />

einer Anti-<br />

Wehrdienst-<br />

Broschüre<br />

AG Düsseldorf, Urt.<br />

v. 09.04.2002, FAQ-<br />

Liste<br />

LG Osnabrück,<br />

Beschl. v.<br />

06.11.2002,<br />

Händlereigenschaft<br />

bei Internet-<br />

Auktionen<br />

erfolgreich durchgesetzt.<br />

In seiner Revisionsentscheidung hebt der BGH das Urteil auf <strong>und</strong> stellt das<br />

erstinstanzliche Urteil wieder her. Maßgeblich hierfür war letztendlich die<br />

Bewertung <strong>des</strong> in der Fußzeile der Werbung auftauchenden Hinweises „Keine<br />

Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wie liefern<br />

umgehend.“. Der BGH ist der Ansicht, daß vorliegend diese irrtumsausschließende<br />

Aufklärung am Blickfang teilhat. Es stelle sich auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> heutzutage<br />

zugr<strong>und</strong>ezulegenden Verbraucherleitbilds als erfahrungswidrig dar, daß die<br />

angesprochenen Verbraucher diesen Hinweis übersehen würden. Vielmehr sei diese<br />

Fußzeile geeignet, die beim Durchschnittsverbraucher durch die herausgestellte<br />

Bewerbung <strong>des</strong> Geräts zunächst erweckte Erwartung seiner sofortigen Verfügbarkeit<br />

zu zerstören.<br />

Das OLG Karlsruhe mußte sich in einer Rechtsbeschwerde damit auseinandersetzen,<br />

ob in dem Verhalten <strong>des</strong> Beschwerdeführers eine Verstoß gegen Art.1 § 8 Abs. 1<br />

RechtsberatungsG lag. Dieser hatte in 170 Fällen einen Vertrag abgeschlossen, in<br />

dem er sich zur Übersendung einer Informationsbroschüre, telefonischen oder<br />

persönlichen Beratungen <strong>und</strong> einem Adressenservice verpflichtete. In 146 Fällen<br />

wurde dieser Vertrag insoweit erfüllt, als die Broschüre übersandt wurde.<br />

Das OLG Karlsruhe legt dar, daß die Beschwerde in der Sache Erfolg hat, da ein<br />

Verstoß gegen das RechtsberatungsG in allen Fällen zu verneinen ist. Soweit es nur<br />

zu einem Vertrag gekommen ist, der in keinster Weise bisher erfüllt worden ist,<br />

scheitere ein Verstoß – unabhängig von der Qualifizierung der zu erbringenden<br />

Leistung – bereits daran, daß es sich allenfalls um eine Vorbereitung einer<br />

Rechtsbesorgung handele. Doch auch in den Fällen, wo bereits die<br />

Informationsbroschüre versendet worden ist, stellt das Gericht fest, daß es sich nicht<br />

um eine Rechtsbesorgung handelt. Vielmehr gehe es hierbei, ähnlich wie bei<br />

juristischen Aufsätzen, um einzelfallunabhängige Informationen.<br />

Im vorstehenden Urteil hatte der Beklagte, der ein Büro der DKV betreibt, auf seiner<br />

Website einen <strong>Fragen</strong>- <strong>und</strong> Antwortenkatalog (FAQ) größtenteils übernommen, den<br />

der Kläger entwickelt <strong>und</strong> auf seiner eigene Website eingestellt hatte. Das AG<br />

Düsseldorf erblickt in diesem Verhalten ein Verstoß gegen § 1 UWG <strong>und</strong> spricht<br />

dem Kläger hiernach einen Schadensersatzanspruch zu.<br />

Das LG Osnabrück mußte sich mit der Frage befassen, ob der Antragsstellerin, die<br />

nach § 4 UnterlassungsklagenG klagebefugt war, ein Unterlassungsanspruch gegen<br />

die Antragsgegnerin zustand. Diese hatte – was nicht unbedingt feststand – auf der<br />

Aktionsplattform von Ebay unter einem Pseudonym Kraftfahrzeuge angeboten, ohne<br />

daß sie kenntlich gemacht hätte, daß sie als gewerblicher Anbieter tätig war. Die<br />

Antragsgegnerin sah darin eine Irreführung anderer Nutzer <strong>und</strong> somit einen Verstoß<br />

gegen §§ 1, 3 UWG.<br />

Das Gericht stellt im Ergebnis fest, daß die Antragsstellerin keinen<br />

Unterlassungsanspruch gem. §§ 1, 3 UWG besitzt. Dabei könne offen bleiben, ob sie<br />

tatsächlich die beanstandeten Angebote zu verantworten habe. Denn es fehle in<br />

jedem Fall an einer erforderlichen Irreführung. Zur Begründung dieser Behauptung<br />

greift das LG Osnabrück auf zwei Argumente zurück. 1.) Zwar machten diese<br />

Angebote nicht auf den gewerblichen Hintergr<strong>und</strong> aufmerksam. Doch sei jedem<br />

durchschnittlich informierten <strong>und</strong> verständigen Nutzer klar, daß auf der<br />

Aktionsplattform von Ebay nicht nur private Angebote zu finden seien, sondern diese<br />

auch von gewerblichen Händlern eingestellt würden. Es ergebe sich bereits aus den


JurPC<br />

Web-Dok.<br />

47/2003<br />

JurPC<br />

Web-Dok.<br />

49/2003<br />

OLG Oldenburg,<br />

Beschl. v.<br />

20.01.2003,<br />

Händlereigenschaft<br />

bei Internetauktion<br />

OLG Köln, Urt. v.<br />

07.06.2002,<br />

Professorentitel im<br />

Internet<br />

4. Haftungsrecht<br />

AGB von Ebay, daß auch Gewerbetreibende angesprochen würden. 2.) Daneben<br />

hebt das Gericht hervor, daß für den Nutzer im übrigen allein entscheidend ist, einen<br />

günstigen Preis für die angebotene Ware zu erzielen. Die Identität <strong>des</strong> Anbieters sei<br />

nicht von ausschlaggebender Bedeutung; ganz im Gegenteil sei es ein wichtiges<br />

Prinzip derartiger Plattformen, daß Anbieter <strong>und</strong> Bietender bis zum Ende einer<br />

Auktion anonym blieben.<br />

Nachdem die Antragsstellerin gegen den obigen Beschluß <strong>des</strong> LG Osnabrück<br />

zulässige Beschwerde eingelegt hatte, mußte sich das OLG Oldenburg als<br />

Beschwerdeinstanz ebenfalls mit der Frage auseinandersetzen, ob in dem Verhalten<br />

der Antragsgegnerin ein Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG lag.<br />

Das OLG Oldenburg hält im Ergebnis an den Ausführungen <strong>des</strong> LG Osnabrück fest<br />

<strong>und</strong> legt dar, warum aus seiner Sicht kein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1, 3 UWG<br />

gegeben ist. Die Begründung <strong>des</strong> Gerichts besitzt in<strong>des</strong> andere Schwerpunkte.<br />

Zunächst stellt es fest, daß das von der Rechtssprechung entwickelte Prinzip, nach<br />

dem ein Unternehmer zur Vermeidung einer Irreführung den gewerblichen Charakter<br />

seines Angebots offenlegen muß, nur insofern auf Auktionen im Internet übertragen<br />

lasse, als ein vergleichbarer Schutzbedarf bestehe. Nach Ansicht <strong>des</strong> OLG<br />

Oldenburg ist nicht auszuschließen, daß ein solcher Schutzbedarf besteht, da<br />

möglicherweise das Gefährdungspotenzial für einen Bieter im Rahmen einer<br />

Internetauktion durch den indirekten Kontakt höher sein könne als im Fall der<br />

Inseratswerbung. Dennoch sei dies ohne Belang, da es – wie bereits das LG<br />

Osnabrück erkannt hat – an einer Irreführung fehlt. Denn bei einer Internetauktion<br />

werde die Preisbildung allein durch die Gebote der Bieter beeinflußt, so daß eine<br />

Irreführung über diese Faktoren, <strong>des</strong>sentwegen die Aufklärungspflicht <strong>des</strong><br />

gewerblichen Anbieters bestehe, ausgeschlossen sei.<br />

In diesem Fall hatte der Kläger, ein Facharzt für Gynäkologie, gegen den Beklagten,<br />

der ebenfalls als Arzt in diesem Bereich tätig war, erstinstanzlich durchgesetzt, dem<br />

Beklagten zu untersagen, den akademischen Titel <strong>des</strong> Professor auf seiner<br />

Homepage zu verwenden. Der Beklagte hatte hiergegen Berufung eingelegt.<br />

In seiner Berufungsentscheidung folgt das OLG Köln im wesentlichen den Gründen<br />

der Erstinstanz. Dem Kläger stehe eine Anspruch gegen den Beklagten gem. § 1<br />

UWG unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch zu.<br />

Dadurch, daß der Beklagte keine Zustimmung <strong>des</strong> Ministeriums nach § 119 Abs. 3<br />

HochschulG NRW habe, seinen ausländischen Titel im Inland zu tragen, liege ein<br />

Verstoß gegen diese Vorschrift vor. Zwar sei diese Vorschrift wertneutral, so daß<br />

nicht automatisch ein Wettbewerbsverstoß aus ihrer Verletzung folge. Davon könne<br />

erst dann ausgegangen werden, wenn der Handelnde bewußt <strong>und</strong> planmäßig vorgeht,<br />

obwohl für ihn erkennbar sei, daß er dadurch einen sachlich ungerechfertigten<br />

Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlange. Nach Auffassung <strong>des</strong> Gerichts<br />

ist dies hier aber der Fall.


JurPC<br />

Web-Dok.<br />

22/2002<br />

WRP<br />

01/03, 1<br />

KG Berlin, Beschl. v.<br />

19.10.2001,<br />

Straftäter<br />

Spindler/Volkmann,<br />

Die zivilrechtliche<br />

Störerhaftung der<br />

Internet-Provider<br />

5. Wirtschafts- <strong>und</strong> Arbeitsrecht<br />

- keine Einträge<br />

6. IPR <strong>und</strong> Verfahrensrecht<br />

- keine Einträge<br />

7. Sonstiges<br />

CR 02/03,<br />

126<br />

CR 12/02,<br />

865<br />

Will, Wahlen <strong>und</strong><br />

Abstimmungen via<br />

Internet <strong>und</strong> die<br />

Gr<strong>und</strong>sätze der<br />

allgemeinen <strong>und</strong><br />

gleichen Wahl<br />

Kloos/Wagner, Vom<br />

Eigentum zur<br />

Verfügbarkeit<br />

Dem Urteil <strong>des</strong> KG Berlin lag eine Berichterstattung der Berliner Zeitung zugr<strong>und</strong>e,<br />

in der der an einer schweren Straftat beteiligte Antragssteller bildlich dargestellt <strong>und</strong><br />

sein Gesicht von einem Psychologen gedeutet wurde. Dieser Bericht wurde später ins<br />

Online-Archiv der Zeitung gestellt, wo er noch heute abgerufen werden kann. Der<br />

Antragssteller sah darin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte <strong>und</strong> machte<br />

einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB, 185 ff. StGB,<br />

Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geltend.<br />

Das KG Berlin stellt fest, daß der Antrag <strong>des</strong> Antragsstellers unbegründet ist. Sowohl<br />

die 1.) Berichterstattung als auch die 2.) Archivierung im Online-Archiv seien<br />

rechtlich nicht zu beanstanden. In bezug auf 1.) legt das Kammergericht dar, daß<br />

durch die pychologische Deutung zwar eine Beeinträchtigung <strong>des</strong><br />

Persönlichkeitsrechts erfolge. Bei schweren Straftaten, die in besonderem Maße<br />

Fassungslosigkeit <strong>und</strong> Unverständnis hervorriefen, dürfe sich die Presse aber damit<br />

befassen, die Tat aus der Persönlichkeit <strong>des</strong> Täters heraus zu erklären. Hierbei<br />

komme es nicht auf wissenschaftliche Seriösität an. Auch in bezug auf 2.) meint das<br />

Gericht, daß keine rechtlicher Verstoß vorliegt. Zwar sei es richtig, daß das<br />

Anonymitätsinteresse <strong>des</strong> Straftäters mit Zeitablauf zunehme, doch könne hier offen<br />

bleiben, ob ein solcher Zeitablauf hier bereits eingetreten sei. In der Archivierung<br />

liege nämlich nur die Gewährung der Einsichtnahme, nicht jedoch ein eigenständiges<br />

Behaupten oder unzulässiges Verbreiten. Der Äußerungsgehalt erschöpfe sich in<br />

dem Hinweis auf eine in der Vergangenheit abgeschlossene Berichterstattung.<br />

In ihrem Beitrag beschäftigen sich Spindler/Volkmann mit der Störerhaftung der<br />

Internetprovider. Sie versuchen im wesentlichen, das Haftungsrisiko im Netz <strong>und</strong> die<br />

in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Eingrenzungen für die<br />

Haftung mittelbarer Störer für die besondere Lage der Internet-Provider fruchtbar zu<br />

machen <strong>und</strong> hierfür Kriterien abzuleiten.<br />

Der Verfasser geht in seinem Beitrag der Frage nach, ob bei politischen Wahlen eine<br />

Wahl via Internet verfassungsrechtlich zulässig ist. Dies hängt von der Frage ab, ob<br />

die Wahlgr<strong>und</strong>sätze <strong>des</strong> Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG hierdurch eingehalten werden<br />

können. Will beschränkt sich darauf, zu untersuchen, ob sich die Gr<strong>und</strong>sätze der<br />

allgemeinen <strong>und</strong> gleichen Wahl als maßgebliche Grenze der Internetwahl erweisen<br />

können. Er kommt zu dem Schluß, daß aufgr<strong>und</strong> der Manipulationsmöglichkeiten<br />

derzeit eine Internetwahl nicht in Betracht kommt. Aber auch eine Internetwahl im<br />

Wahllokal sei Schwierigkeiten ausgesetzt.<br />

Die beiden Autoren versuchen in ihrem Aufsatz die mehr <strong>und</strong> mehr in den<br />

Vordergr<strong>und</strong> tretenden Verfügbarkeitsverträge zu analysieren <strong>und</strong> einer einheitlichen<br />

vertragsrechtlichen Betrachtung <strong>und</strong> Lösung zuzuführen. Diese Verträge entsprechen


Verfügbarkeit der Tendenz, die Rolle <strong>des</strong> Eigentums zugunsten derjenigen der Verfügbarkeit in den<br />

Hintergr<strong>und</strong> zu rücken. Kloos/Wagner sind der Auffassung, daß sich dieser<br />

Vertragstypus mit den gesetzlich geregelten Vertragstypen sachgerecht erfassen läßt.

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