Literaturauswertung Informationsrechtliche Fragen des Zivil- und ...
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<strong>Literaturauswertung</strong><br />
<strong>Informationsrechtliche</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>des</strong> <strong>Zivil</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zivil</strong>verfahrensrechts<br />
(Wiss. Mitarbeiter Christian Gero Stallberg, Institut für Informations-, Telekommunikations- <strong>und</strong> Medienrecht,<br />
<strong>Zivil</strong>rechtliche Abteilung)<br />
Auswertungszeitraum: Dezember 2002/Januar/Februar 2003<br />
Ausgewerteter Bestand:<br />
AfP 02, Heft 06<br />
CR 02, Heft 12; CR 03, Hefte 01, 02<br />
DuD 02, Heft 12; DuD 03, Hefte 01, 02<br />
K&R 02, Heft 12; K&R 03, Hefte 01, 02<br />
MMR 02, Heft 12; MMR 03, Hefte 01, 02<br />
RDV 02, Heft 06; RDV 03, Heft 01<br />
ZUM 02, Heft 12; ZUM 03, Hefte 01, 02<br />
sowie die sonstigen gängigen Zeitschriften <strong>des</strong> Auswertungszeitraumes<br />
1. Vertragsschluß, AGB, Verbraucherschutz, E-Commerce<br />
2. Domainrecht<br />
3. Wettbewerbs- <strong>und</strong> Kartellrecht<br />
4. Haftungsrecht<br />
5. Wirtschafts- <strong>und</strong> Arbeitsrecht<br />
6. IPR <strong>und</strong> Verfahrensrecht<br />
7. Sonstiges<br />
1. Vertragsschluß, AGB, Verbraucherschutz, E-Commerce
JurPC<br />
Web-Dok.<br />
25/2003<br />
JurPC<br />
Web-Dok.<br />
41/2003<br />
(=CR<br />
12/02,<br />
896; NJW<br />
02, 2960)<br />
LG Mannheim, Urt.<br />
v. 22.02.2002,<br />
Zahlungspflicht bei<br />
0190-Dialer<br />
LG Heidelberg, Urt.<br />
v. 17.05.2002,<br />
Verbindungstrennung<br />
bei 0190-Nummer<br />
Nebenstehen<strong>des</strong> Urteil bildet den Auftakt zu einer Reihe von Entscheidungen, die<br />
die Zahlungspflicht <strong>des</strong> K<strong>und</strong>en bei der Wahl einer 0190-Nummer betreffen, <strong>und</strong> die<br />
im folgenden dargestellt werden. Das LG Mannheim mußte sich mit einer<br />
Konstellation beschäftigen, in der über den Anschluß der Beklagten unstreitig<br />
Verbindungen zu einer 0190-Nummer aufgebaut wurden. Ferner war unstreitig, daß<br />
die Herstellung dieser Verbindung durch die Nutzung eines aus dem Internet<br />
heruntergeladenen Programms erfolgte. Die Klägerin verlangte von der Beklagten<br />
Zahlung der enstandenden Gebühren aus dem zugr<strong>und</strong>eliegenden<br />
Telefondienstvertrag gem § 611 Abs. 1 BGB.<br />
Das Gericht spricht der Klägerin einen solchen Anspruch zu. Gr<strong>und</strong> hierfür ist, daß<br />
es insbesondere nicht darauf ankomme, wie eine derartige Telefonverbindung<br />
zustandegekommen sie. Die Klägerin habe nämlich weder Einfluß darauf, wie ein<br />
K<strong>und</strong>e Telefonverbindunge herstelle, noch sei sie dafür verantwortlich, wenn die<br />
Verbindung durch ein vom K<strong>und</strong>en heruntergeladenes Programm hergestellt werde.<br />
Nach Ansicht <strong>des</strong> LG Mannheim liegt die Verantwortlichkeit <strong>und</strong> die Pflicht zur<br />
Kontrolle allein bei dem K<strong>und</strong>en. Im übrigen wird – in Anknüpfung an die jüngste<br />
BGH-Rechtsprechung (NJW 2002, 361) – die Sittenwidrigkeit <strong>des</strong><br />
Telefondienstvertrages aufgr<strong>und</strong> angewählter 0190-Nummern zutreffend verneint.<br />
Auch in dem vom LG Heidelberg entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob <strong>und</strong><br />
inwieweit der Beklagte zur Zahlung der Gebühren an die Klägerin verpflichtet war,<br />
die aus eine Verbindung zu einer 0190-Nummer entstanden waren. Im vorliegenden<br />
Fall handelte es sich um eine 158 St<strong>und</strong>en andauernde Verbindung, die nach<br />
Auffassung <strong>des</strong> Gerichts von dem Sohn <strong>des</strong> Beklagten hergestellt, aufgr<strong>und</strong> eines<br />
Bedienungsfehlers oder eines Defektes an der Telefonanlage <strong>des</strong> Beklagten aber<br />
nicht getrennt wurde.<br />
Von dieser Tatsachenbasis ausgehend, entscheidet das Gericht, daß der Beklagte nur<br />
diejenige Gebühren nach § 611 Abs. 1 BGB zu bezahlen hat, die innerhalb der ersten<br />
St<strong>und</strong>e der Verbindung angefallen sind. Zwar sei der K<strong>und</strong>e gr<strong>und</strong>sätzlich für die<br />
Verbindung über den gesamten Zeitraum entgeltpflichtig. Doch sei die Klägerin<br />
verpflichtet gewesen, zum Schutze ihrer K<strong>und</strong>en für derartige Verbindungen eine<br />
automatische Abschaltung nach einer St<strong>und</strong>e vorzusehen. Diese nebenvertragliche<br />
Schutzpflicht leitet das LG Heidelberg aus dem allgemeinen schuldrechtliche<br />
Gr<strong>und</strong>satz ab, daß jede Vertragspartei sich so zu verhalten hat, daß „Personen,<br />
Eigentum <strong>und</strong> sonstige Rechtsgüter, auch das Vermögen <strong>des</strong> anderen Teils nicht<br />
verletzt werden“. Da das Risiko, einen großen Schaden zu erleiden, gerade bei 0190-<br />
Verbindungen gravierend sei, könne der K<strong>und</strong>e redlicherweise erwarten, daß<br />
derartige Schutzvorkehrungen durch die Klägerin getroffen würden. Daß eine St<strong>und</strong>e<br />
hier eine sinnvolle Grenzen ist, legt das Gericht unter Berufung auf den Beschluß der<br />
Regulierungsbehörde für Telekommunikation <strong>und</strong> Post vom 08.03.2000 dar, der<br />
freilich hier keine eigenständige rechtliche Bedeutung haben konnte, da der zu<br />
beurteilende Sachverhalt sich vor diesem Beschluß ereignete.
CR 12/02,<br />
898<br />
JurPC<br />
Web-Dok.<br />
23/2003<br />
K&R<br />
12/02, 617<br />
AG Freiburg, Urt. v.<br />
11.06.2002, Keine<br />
Zahlungspflicht bei<br />
0190-Dialer, m.<br />
Anm. Winter<br />
OLG Hamm, Urt. v.<br />
05.11.2002,<br />
Vertragliche Pflicht<br />
zur Trennung von<br />
0190-Verbindungen<br />
Koos, Ausgewählte<br />
Aspekte <strong>des</strong><br />
rechtlichen Schutzes<br />
gegen ungewollte<br />
Netzeinwahlen durch<br />
Dialer<br />
Das Urteil <strong>des</strong> AG Freiburg beschäftigt sich mit einer ähnlich gelagerten<br />
Problematik wie die Entscheidung <strong>des</strong> LG Mannheim. Auch hier mußte entschieden<br />
werden, ob der Beklagte für die Gebühren aufzukommen hat, die durch die<br />
Herstellung einer 0190-Nummer durch einen sog. Dialer entstanden waren. In<strong>des</strong><br />
wird in der Sache vollkommen anders entschieden, da das Gericht einen Anspruch<br />
auf Zahlung ablehnt.<br />
Das AG Freiburg kreist in seiner Begründung weniger um die Frage, inwieweit der<br />
K<strong>und</strong>e für eine derartige Verbindungsherstellung durch einen Dialer verantwortlich<br />
ist. Hingegen glaubt es, daß aus Sicht <strong>des</strong> Vertragspartners, also <strong>des</strong> Anbieters <strong>des</strong><br />
konkreten Dienstes unter der gewählten 0190-Nummer, nicht auf einen<br />
Vertragsschluß geschlossen werden kann. Dies ist dann folgerichtig, wenn der<br />
Anbieter <strong>des</strong> Dialers mit dem Anbieter dieses Dienstes identisch ist, was wohl<br />
überwiegend der Fall sein dürfte. In der Tat entfällt dann – wegen subjektiv besseren<br />
Wissens – die Möglichkeit, unter Verwendung einer Auslegung vom objektiven<br />
Empfängerhorizont von einer Willenserklärung <strong>des</strong> K<strong>und</strong>en auszugehen.<br />
In seiner Anmerkung wendet sich Winter gegen die dogmatische Konstruktion <strong>des</strong><br />
nach seiner Auffassung nach verbraucherfre<strong>und</strong>lichen Urteils. Es ließe sich im<br />
vorliegenden Fall eher an eine Anfechtung denken, sei es gem. § 119 Abs.1 BGB<br />
wegen eines Inhaltsirrtums, sei es gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB wegen Arglist.<br />
Die Entscheidung <strong>des</strong> OLG Hamm beschäftigt sich mit einem Sachverhalt, der starke<br />
Ähnlichkeit mit demjenigen hat, der dem Urteil <strong>des</strong> LG Heidelberg besitzt. Auch<br />
hier ging es um eine langanhaltende Verbindung (68 St<strong>und</strong>en) zu einer 0190-<br />
Nummer, die nach Auffassung <strong>des</strong> Gerichts vom Sohn <strong>des</strong> Beklagten hergestellt,<br />
dann aber durch eine Fehlbedienung nicht wieder getrennt wurde. Doch ebenso<br />
wurde vom Gericht entschieden, daß der Beklagte nur die Dauer eine St<strong>und</strong>e die<br />
entstandenden Gebühren bezahlen muß.<br />
Das OLG Hamm trägt im wesentlichen die gleiche Begründung vor, die das LG<br />
Heidelberg vorgebracht hat, <strong>und</strong> bezieht sich ausdrücklich auf dieses Urteil. Zwar<br />
müsse der K<strong>und</strong>e gr<strong>und</strong>sätzlich die Telefongebühren bezahlen, die für den gesamten<br />
Zeitraum entstanden seien. Doch habe hier die Klägerin eine Nebenpflicht gegenüber<br />
dem Beklagten verletzt, die in der automatischen Abschaltung der Verbindung nach<br />
eine St<strong>und</strong>e bestand. Diese Pflicht bestehe unabhängig davon, ob die Nichttrennung<br />
seitens <strong>des</strong> K<strong>und</strong>en durch eine Fehlbedienung oder einen technischen Defekt<br />
verursacht worden sei. Im Vordergr<strong>und</strong> steht nach Ansicht <strong>des</strong> Gerichts allein das<br />
Risiko eines hohen Schadens. Dies läßt sich besonders gut daran erkennen, daß das<br />
OLG Hamm das Argument, daß derartige Schutzpflichten Wasser-, Gas- <strong>und</strong><br />
Stromversorgungsunternehmen nicht träfen, mit den Hinweis verwirft, daß dort keine<br />
vergleichbar hohen Kosten entstehen könnten.<br />
In seinem ausführlichen Aufsatz untersucht Koos die Fallkonstellationen, die bei der<br />
Verbindungsherstellung zu einer 0190-Nummer durch einen Dialer zu unterscheiden<br />
sind. Dabei geht er sowohl auf die Frage ein, ob <strong>und</strong> wann ein Vertragsschluß<br />
anzunehmen ist <strong>und</strong> ob geggebenfalls ein Anfechtungsrecht besteht, als auch auf<br />
Aspekte der Sittenwidrigkeit. Damit stellt der Beitrag eine ersten Versuch dar, die<br />
angesprochenen Problem einer dogmatisch klaren Lösung zuzuführen.
MMR<br />
12/02, 835<br />
K&R<br />
02/03, 83<br />
(=MMR<br />
12/02,<br />
813; CR<br />
01/03, 55)<br />
LG Konstanz, Urt. v.<br />
19.04.2002,<br />
Darlegungs- <strong>und</strong><br />
Beweislast bei<br />
Onlineauktion, m.<br />
Anm. Winter<br />
OLG Köln, Urt. v.<br />
06.09.2002,<br />
Beweislastverteilung<br />
bei<br />
Vertragsschlüssen im<br />
Internet, m. Anm.<br />
Roßnagel<br />
Im vorstehenden Fall hatte der Kläger von dem Beklagten die Bezahlung seines<br />
Wohnmobils in Höhe von 65000 DM verlangt. Der Beklagte habe bei<br />
Internetauktion dieses Fahrzeug zu diesem Preis ersteigert. Die Merkmale, die ihn<br />
als Ersteigerer auswiesen, waren die Verwendung seiner persönlichen<br />
Registrierungsdaten, wie etwa Passwort, Nutzerkennung etc.<br />
Das LG Konstanz lehnt den vom Kläger geltenden gemachten Anspruch aus § 433<br />
Abs. 2 BGB gegen den Beklagten ab. Der Kläger habe das Gericht nicht davon<br />
überzeugen können, daß der Beklagte <strong>des</strong>sen Angebot angenommen habe. Ein<br />
Gutachter habe widerspruchsfrei darlegt, daß insbesondere die Entwendung <strong>des</strong><br />
Passworts durch ein sog. Trojanisches Pferd in Frage komme. Zwar gebe es kaum<br />
erkennbare Interessen Dritter, sich auf diese Weise das Passwort <strong>des</strong> Beklagten zu<br />
verschaffen, doch genüge dies nicht, angesichts der Manipulationsmöglichkeiten den<br />
dem Kläger obliegenden Nachweis als geführt anzusehen.<br />
In seiner Anmerkung wendet sich Winter gegen das Urteil <strong>des</strong> LG Konstanz. Seiner<br />
Auffassung nach hätte das Gericht klarer herausarbeiten <strong>und</strong> thematisieren müssen,<br />
welche Prozesspartei das Risiko einer unbefugten Nutzung eines Useraccounts trägt.<br />
Da beide Parteien sich bewußt den Risiken eines Internetauktionssystems ausgesetzt<br />
hätten, durfte dies nicht einseitig zu Lasten <strong>des</strong> Anbieters gehen. Winter meint, daß<br />
die sachgerechte Lösung darin besteht, daß der Anbieter beweisen muß, daß das<br />
Höchstgebot über einen bestimmten Useraccount abgegeben wurde <strong>und</strong> daß der<br />
Beklagte Inhaber dieses Accounts ist. Demgegenüber obliege es dem Beklagten,<br />
dazulegen, daß von seinem Account unbefugt Gebrauch gemacht wurde. Insofern<br />
komme dem Anbieter ein Anscheinsbeweis zugute.<br />
In einem ähnlich gelagerte Fall hatte auch das LG Bonn (MMR 2002, 255) eine<br />
Verpflichtung <strong>des</strong> Beklagten zur Kaufpreiszahlung abgelehnt. In der Berufung mußte<br />
nunmehr das OLG Köln entscheiden, ob das erstinstanzliche Urteil richtig war.<br />
Das OLG Köln urteilt, daß die Berufung in der Sache keine Erfolg hat. Das<br />
Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Maßgeblich hierfür sei, daß kein<br />
Anscheinsbeweis zugunsten <strong>des</strong> Klägers greife. Angesichts <strong>des</strong> prekären<br />
Sicherheitsstandards im Internet könne niemand aus der Verwendung eines geheimen<br />
Passworts auf denjenigen als Verwender schließen, dem dieses Passwort<br />
ursprünglich zugeteilt worden sei. Zudem könne auch keine Haftung aus den<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen der Anscheinsvollmacht angenommen werden. Dies einmal, weil den<br />
Inhaber <strong>des</strong> Accounts kein Rechtsschein zugerechnet werden könne, daneben, weil<br />
der Kläger nicht auf die Sicherheit eine E-Mail vertrauen dürfe.<br />
In seiner Anmerkung stimmt Roßnagel der Entscheidung uneingeschränkt zu. Zwar<br />
meint er auch – in Übereinstimmung mit Winter –, daß beide Parteien von den<br />
Vorteilen der Technik profitieren <strong>und</strong> daher gleichermaßen das Risiko tragen<br />
müßten. Dies führt ihn aber zu der Schlußfolgerung, daß beide Parteien die Risiken<br />
entsprechend der allgemeinen Risikoverteilung für die Beweisregeln tragen. Ein<br />
Anscheinsbeweis führe hier zu Wertungswidersprüchen <strong>und</strong> sei im übrigen auch<br />
überflüssig. Roßnagel kommt damit zu dem Schluß, daß die Verwendung von E-<br />
Mails im E-Commerce nur bei Geschäften mit geringem Transaktionswert<br />
angebracht sei. Sei dies nicht der Fall, so müsse auf elektronische Signature<br />
zurückgegriffen werden.
CR 01/03,<br />
44<br />
CR 12/02,<br />
915<br />
JurPC<br />
Web-Dok.<br />
8/2003<br />
Mankowski, Für<br />
einen<br />
Anscheinsbeweis<br />
hinsichtlich der<br />
Identität <strong>des</strong><br />
Erklärenden bei E-<br />
Mails<br />
OLG Hamburg, Urt.<br />
v. 13.06.2002,<br />
Einbeziehung von<br />
nur online<br />
verfügbaren AGB<br />
LG München I, Urt.<br />
v. 05.11.2002,<br />
Unzulässige<br />
Versendung von E-<br />
Cards<br />
Im Gegensatz zum OLG Köln <strong>und</strong> der zustimmenden Ansicht Roßnagel’s vertritt<br />
Mankowski in seinem Aufsatz die Auffassung, daß ein Anscheinsbeweis dafür<br />
streitet, daß die unter einer bestimmten E-Mail-Adresse abgeschickte E-Mail vom<br />
Inhaber dieser E-Mail-Adresse stammt. Dies sei der eleganteste Weg aus einem<br />
„Horrorszenario“ bzw. einem „Dilemma“, das ansonsten den Geschäftsverkehr im<br />
Internet zum Einsturz brächte. Mankowski meint, daß für die Annahme eines solchen<br />
Anscheinsbeweises die Lebenserfahrung, die geringen Anreize <strong>und</strong> die erheblichen<br />
Gegenreize hinsichtlich manipulierender Eingriffe Dritter, insbesondere das<br />
Strafbarkeitsrisiko eines Dritten sprechen.<br />
In dem Urteil <strong>des</strong> OLG Hamburg geht es im wesentliche um die Frage, wann AGB,<br />
die auf einer Homepage enthalten sind, wirksam einbezogen sind. Die Besonderheit<br />
bestand in diesem Fall in<strong>des</strong> darin, daß der Vertragsabschluß nicht via Internet<br />
geschah, <strong>und</strong> somit die Homepage <strong>des</strong> Klägers nichte dem Geschäftsabschluß selbst,<br />
sondern nur Informationszwecken diente.<br />
Das Gericht legt hier klar <strong>und</strong> unmißverständlich dar, daß in einem solchen Fall die<br />
AGB nur einbezogen werden, wenn im Zuge der Einigung ein eindeutiger Hinweis<br />
auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Verwender erfolgt.<br />
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugr<strong>und</strong>e: Die Antragsgegnerin, die<br />
politische Partei „Die Republikaner“ hatte anläßlich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>tagswahlkampfes<br />
2002 eine Website installiert, auf der ein Programm bereit gestellt wurde, mit dem<br />
Nutzer an einer Protestaktion per elektronischer Post teilnehmen konnten. Zu diesem<br />
Zweck konnte sog. „E-Cards“ an bliebige E-Mail-Adressen versendet werden.<br />
Angegeben waren hier die E-Mail-Adressen bekannter Politiker. In der Kanzlei <strong>des</strong><br />
Antragsstellers ging kurz darauf eine E-Mail ein, in welchem ihm mitgeteilt wurde,<br />
daß für ihn eine E-Card auf der obigen Website hinterlassen wurde. Dagegen wandte<br />
sich der Antragssteller: in dieser unaufgeforderten E-Mail-Werbung liege eine<br />
unzulässige Belästigung im Sinne der §§ 1004, 823 BGB. Die Antragsgegnerin<br />
meinte hingegen, daß sie habe diese E-Cards nicht selbst initiiert, sondern lediglich<br />
ein Programm hierfür bereit gestellt. Sie habe auch niemanden aufgefordert, diesen<br />
Protest an irgendwelche Bürger zu schicken. Im übrigen sei sie zur Wahlwerbung per<br />
Internet berechtigt.<br />
Im Ergebnis stellt das LG München I fest, daß der Antragssteller von der<br />
Antragsgegnerin gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB Unterlassung verlangen kann. Die<br />
Zurechenbarkeit eines Eingriffs in den eingerichteten <strong>und</strong> ausgeübten<br />
Geschäftsbetrieb entfalle auch nicht <strong>des</strong>halb, weil die Antragsgegnerin nicht selber<br />
die E-Mail verschickt habe. Sie sei hier mittelbarer Störer, da sie willentlich <strong>und</strong><br />
adäquat kausal an dieser Rechtsverletzung mitgewirkt habe. Hier hebt das Gericht<br />
besonders hervor, daß die Haftung <strong>des</strong>wegen gerechtfertigt ist, weil durch die<br />
anonyme Versendung von E-Cards ein zusätzlicher Anreiz für potentielle Nutzer<br />
gegeben wird. Anschließend geht das LG München I darauf ein, ob die<br />
Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs evtl. durch die Art. 21 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 GG<br />
entfällt. Zwar falle auch die Verbreitung politischer Ansichten via Internet in deren<br />
Schutzbereich, doch müssen dies mit dem Recht <strong>des</strong> Antragsstellers aus Art. 14<br />
Abs.1 GG abgewogen werden. Bei dieser Abwägung sei zu berücksichtigen, daß<br />
einerseits der Antragssteller als Rechtsanwalt in besonderem Maße verpflichtet sei,<br />
ihm zugesandte E-Mails auf ihre Relevanz für seine Kanzlei zu prüfen, andererseits<br />
der Antragsgegnerin andere <strong>und</strong> eingriffsärmere Möglichkeiten offen stünden, für<br />
ihre Politik zu werben.
2. Domainrecht<br />
MMR<br />
12/02, 824<br />
GRUR<br />
02/03, 109<br />
OLG Hamburg, Urt.<br />
v. 02.05.2002,<br />
„rechtsanwalt.com“<br />
Wüstenberg, Das<br />
Namensrecht der<br />
Domainnamen<br />
3. Wettbewerbs- <strong>und</strong> Kartellrecht<br />
JurPC<br />
Web-Dok.<br />
48/2003<br />
CR 02/03,<br />
91<br />
BGH, Urt. v.<br />
28.11.2002, Preis<br />
ohne Monitor<br />
BGH, Urt. v.<br />
24.10.2002, Keine<br />
Irreführung bei<br />
Hinweis zu evtl.<br />
fehlender<br />
Verfügbarkeit<br />
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugr<strong>und</strong>e: die Antragsgegner<br />
betrieben eine Website unter der Domain „rechtsanwalt.com“, auf der u.a.<br />
Checklisten <strong>und</strong> Mustertexte zu einzelnen Rechtsfragen angeboten wurden. Die<br />
Antragssteller sahen in diesem Sachverhalt ein Verstoß gegen § 3 UWG, da die<br />
Antragsgegner bereits keine Rechtsanwälte seien noch einer entsprechenden<br />
Berufsorganisation angehörten.<br />
Das OLG Hamburg gibt den Antragsstellern Recht <strong>und</strong> stellt fest, daß diese einen<br />
Anspruch auf Unterlassung gem. § 3 UWG gegen die Antragsgegner haben.<br />
Maßgeblich hierfür ist, daß das Gericht davon ausgeht, daß zumin<strong>des</strong>t ein Teil der<br />
Internetnutzer hinter einer solchen Website einen Rechtsanwalt oder eine<br />
entsprechende Stan<strong>des</strong>vertretung erwartet. Insofern werde der Verkehr irregeführt.<br />
Der Autor legt anhand der Rechtsprechung zum Namensrecht der Domainnamen dar,<br />
wie dieser Rechtsbereich in die einzelnen Tatbestandsmerkmale <strong>des</strong> § 12 BGB<br />
eingebettet ist <strong>und</strong> von diesen gewährleistet wird. Diese Analyse bildet den<br />
Schwerpunkt seines Aufsatzes. Anschließend geht er kurz die Rechtsfolge <strong>des</strong> § 12<br />
BGB ein. Insgesamt handelt es sich um einen konstruktiven Beitrag, der angesichts<br />
der nicht einfachen Handhabung <strong>des</strong> § 12 BGB einen wünschenswerten Versuch<br />
darstellt, eine nachvollziehbare Prüfungsordnung in die zum Namensrecht der<br />
Domains ergangene Rechtsprechung zu bringen.<br />
In dem vorstehenden Urteil hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigten,<br />
inwieweit eine Werbung, die ein Computersystem zum Inhalt hatte, gegen § 3 UWG<br />
verstieß. In der Werbung war ein Computersystem mit Monitor abgebildet, unter<br />
dem blickfangmäßig ein Preis hervorgehoben war. Im Monitor selbst waren die<br />
Produktinformation <strong>und</strong> sowie der kleingedruckte Hinweis aufgelistet, daß der Preis<br />
nicht den Monitor einschließe. Die Klägerin hatte diese Werbeanzeige als<br />
irreführend beanstandet, war aber sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufung<br />
damit nicht durchgedrungen.<br />
In seiner Revisionsentscheidung gibt der BGH der Klägerin Recht <strong>und</strong> stellt fest, daß<br />
ihr ein Unterlassungsanspruch gem. § 3 UWG gegen die Beklagte zusteht. Zwar sei<br />
die Berufungsinstanz zutreffend vom Bild <strong>des</strong> durchschnittlich informierten,<br />
verständigen <strong>und</strong> aufmerksamen Verbrauchers ausgegangen, doch habe sie<br />
fälschlicherweise angenommen, daß diesem Verbrauchertyp nicht die Einschränkung<br />
auf das Computersystem entgehen könne. Nach Auffassung <strong>des</strong> BGH ist dies nur<br />
dann der Fall, wenn diese Einschränkung ebenso am Blickfang teilhat. Da dies nicht<br />
gegeben sei, sei der korrigierende Hinweise nur von denjenigen zu erkennen, die sich<br />
mit den näheren Einzelheiten beschäftigten.<br />
Der BGH mußte sich in diesem Sachverhalt ebenfalls mit der rechtlichen Bewertung<br />
einer Blickfangwerbung auseinandersetzen. Der Beklagte hatte in einem Prospekt<br />
eine komplette PC-Anlage angeboten, obwohl er am Tag <strong>des</strong> Erscheinens der<br />
Werbung nicht imstande war, sie zu verkaufen, da der zugehörige Bildschirm nicht<br />
vorrätig war. Dies hatte die Klägerin als konkurrierender Wettbewerber als<br />
irreführend angegriffen <strong>und</strong> sich mit diesem Vorbringen in zweiter Instanz<br />
fl ihd h
JurPC<br />
Web-Dok.<br />
09/2003<br />
JurPC<br />
Web-Dok.<br />
55/2003<br />
JurPC<br />
Web-Dok.<br />
19/2003<br />
OLG Karlsruhe,<br />
Beschl. v.<br />
05.12.2002,<br />
Rechtsberatung<br />
durch Übersendung<br />
einer Anti-<br />
Wehrdienst-<br />
Broschüre<br />
AG Düsseldorf, Urt.<br />
v. 09.04.2002, FAQ-<br />
Liste<br />
LG Osnabrück,<br />
Beschl. v.<br />
06.11.2002,<br />
Händlereigenschaft<br />
bei Internet-<br />
Auktionen<br />
erfolgreich durchgesetzt.<br />
In seiner Revisionsentscheidung hebt der BGH das Urteil auf <strong>und</strong> stellt das<br />
erstinstanzliche Urteil wieder her. Maßgeblich hierfür war letztendlich die<br />
Bewertung <strong>des</strong> in der Fußzeile der Werbung auftauchenden Hinweises „Keine<br />
Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wie liefern<br />
umgehend.“. Der BGH ist der Ansicht, daß vorliegend diese irrtumsausschließende<br />
Aufklärung am Blickfang teilhat. Es stelle sich auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> heutzutage<br />
zugr<strong>und</strong>ezulegenden Verbraucherleitbilds als erfahrungswidrig dar, daß die<br />
angesprochenen Verbraucher diesen Hinweis übersehen würden. Vielmehr sei diese<br />
Fußzeile geeignet, die beim Durchschnittsverbraucher durch die herausgestellte<br />
Bewerbung <strong>des</strong> Geräts zunächst erweckte Erwartung seiner sofortigen Verfügbarkeit<br />
zu zerstören.<br />
Das OLG Karlsruhe mußte sich in einer Rechtsbeschwerde damit auseinandersetzen,<br />
ob in dem Verhalten <strong>des</strong> Beschwerdeführers eine Verstoß gegen Art.1 § 8 Abs. 1<br />
RechtsberatungsG lag. Dieser hatte in 170 Fällen einen Vertrag abgeschlossen, in<br />
dem er sich zur Übersendung einer Informationsbroschüre, telefonischen oder<br />
persönlichen Beratungen <strong>und</strong> einem Adressenservice verpflichtete. In 146 Fällen<br />
wurde dieser Vertrag insoweit erfüllt, als die Broschüre übersandt wurde.<br />
Das OLG Karlsruhe legt dar, daß die Beschwerde in der Sache Erfolg hat, da ein<br />
Verstoß gegen das RechtsberatungsG in allen Fällen zu verneinen ist. Soweit es nur<br />
zu einem Vertrag gekommen ist, der in keinster Weise bisher erfüllt worden ist,<br />
scheitere ein Verstoß – unabhängig von der Qualifizierung der zu erbringenden<br />
Leistung – bereits daran, daß es sich allenfalls um eine Vorbereitung einer<br />
Rechtsbesorgung handele. Doch auch in den Fällen, wo bereits die<br />
Informationsbroschüre versendet worden ist, stellt das Gericht fest, daß es sich nicht<br />
um eine Rechtsbesorgung handelt. Vielmehr gehe es hierbei, ähnlich wie bei<br />
juristischen Aufsätzen, um einzelfallunabhängige Informationen.<br />
Im vorstehenden Urteil hatte der Beklagte, der ein Büro der DKV betreibt, auf seiner<br />
Website einen <strong>Fragen</strong>- <strong>und</strong> Antwortenkatalog (FAQ) größtenteils übernommen, den<br />
der Kläger entwickelt <strong>und</strong> auf seiner eigene Website eingestellt hatte. Das AG<br />
Düsseldorf erblickt in diesem Verhalten ein Verstoß gegen § 1 UWG <strong>und</strong> spricht<br />
dem Kläger hiernach einen Schadensersatzanspruch zu.<br />
Das LG Osnabrück mußte sich mit der Frage befassen, ob der Antragsstellerin, die<br />
nach § 4 UnterlassungsklagenG klagebefugt war, ein Unterlassungsanspruch gegen<br />
die Antragsgegnerin zustand. Diese hatte – was nicht unbedingt feststand – auf der<br />
Aktionsplattform von Ebay unter einem Pseudonym Kraftfahrzeuge angeboten, ohne<br />
daß sie kenntlich gemacht hätte, daß sie als gewerblicher Anbieter tätig war. Die<br />
Antragsgegnerin sah darin eine Irreführung anderer Nutzer <strong>und</strong> somit einen Verstoß<br />
gegen §§ 1, 3 UWG.<br />
Das Gericht stellt im Ergebnis fest, daß die Antragsstellerin keinen<br />
Unterlassungsanspruch gem. §§ 1, 3 UWG besitzt. Dabei könne offen bleiben, ob sie<br />
tatsächlich die beanstandeten Angebote zu verantworten habe. Denn es fehle in<br />
jedem Fall an einer erforderlichen Irreführung. Zur Begründung dieser Behauptung<br />
greift das LG Osnabrück auf zwei Argumente zurück. 1.) Zwar machten diese<br />
Angebote nicht auf den gewerblichen Hintergr<strong>und</strong> aufmerksam. Doch sei jedem<br />
durchschnittlich informierten <strong>und</strong> verständigen Nutzer klar, daß auf der<br />
Aktionsplattform von Ebay nicht nur private Angebote zu finden seien, sondern diese<br />
auch von gewerblichen Händlern eingestellt würden. Es ergebe sich bereits aus den
JurPC<br />
Web-Dok.<br />
47/2003<br />
JurPC<br />
Web-Dok.<br />
49/2003<br />
OLG Oldenburg,<br />
Beschl. v.<br />
20.01.2003,<br />
Händlereigenschaft<br />
bei Internetauktion<br />
OLG Köln, Urt. v.<br />
07.06.2002,<br />
Professorentitel im<br />
Internet<br />
4. Haftungsrecht<br />
AGB von Ebay, daß auch Gewerbetreibende angesprochen würden. 2.) Daneben<br />
hebt das Gericht hervor, daß für den Nutzer im übrigen allein entscheidend ist, einen<br />
günstigen Preis für die angebotene Ware zu erzielen. Die Identität <strong>des</strong> Anbieters sei<br />
nicht von ausschlaggebender Bedeutung; ganz im Gegenteil sei es ein wichtiges<br />
Prinzip derartiger Plattformen, daß Anbieter <strong>und</strong> Bietender bis zum Ende einer<br />
Auktion anonym blieben.<br />
Nachdem die Antragsstellerin gegen den obigen Beschluß <strong>des</strong> LG Osnabrück<br />
zulässige Beschwerde eingelegt hatte, mußte sich das OLG Oldenburg als<br />
Beschwerdeinstanz ebenfalls mit der Frage auseinandersetzen, ob in dem Verhalten<br />
der Antragsgegnerin ein Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG lag.<br />
Das OLG Oldenburg hält im Ergebnis an den Ausführungen <strong>des</strong> LG Osnabrück fest<br />
<strong>und</strong> legt dar, warum aus seiner Sicht kein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1, 3 UWG<br />
gegeben ist. Die Begründung <strong>des</strong> Gerichts besitzt in<strong>des</strong> andere Schwerpunkte.<br />
Zunächst stellt es fest, daß das von der Rechtssprechung entwickelte Prinzip, nach<br />
dem ein Unternehmer zur Vermeidung einer Irreführung den gewerblichen Charakter<br />
seines Angebots offenlegen muß, nur insofern auf Auktionen im Internet übertragen<br />
lasse, als ein vergleichbarer Schutzbedarf bestehe. Nach Ansicht <strong>des</strong> OLG<br />
Oldenburg ist nicht auszuschließen, daß ein solcher Schutzbedarf besteht, da<br />
möglicherweise das Gefährdungspotenzial für einen Bieter im Rahmen einer<br />
Internetauktion durch den indirekten Kontakt höher sein könne als im Fall der<br />
Inseratswerbung. Dennoch sei dies ohne Belang, da es – wie bereits das LG<br />
Osnabrück erkannt hat – an einer Irreführung fehlt. Denn bei einer Internetauktion<br />
werde die Preisbildung allein durch die Gebote der Bieter beeinflußt, so daß eine<br />
Irreführung über diese Faktoren, <strong>des</strong>sentwegen die Aufklärungspflicht <strong>des</strong><br />
gewerblichen Anbieters bestehe, ausgeschlossen sei.<br />
In diesem Fall hatte der Kläger, ein Facharzt für Gynäkologie, gegen den Beklagten,<br />
der ebenfalls als Arzt in diesem Bereich tätig war, erstinstanzlich durchgesetzt, dem<br />
Beklagten zu untersagen, den akademischen Titel <strong>des</strong> Professor auf seiner<br />
Homepage zu verwenden. Der Beklagte hatte hiergegen Berufung eingelegt.<br />
In seiner Berufungsentscheidung folgt das OLG Köln im wesentlichen den Gründen<br />
der Erstinstanz. Dem Kläger stehe eine Anspruch gegen den Beklagten gem. § 1<br />
UWG unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch zu.<br />
Dadurch, daß der Beklagte keine Zustimmung <strong>des</strong> Ministeriums nach § 119 Abs. 3<br />
HochschulG NRW habe, seinen ausländischen Titel im Inland zu tragen, liege ein<br />
Verstoß gegen diese Vorschrift vor. Zwar sei diese Vorschrift wertneutral, so daß<br />
nicht automatisch ein Wettbewerbsverstoß aus ihrer Verletzung folge. Davon könne<br />
erst dann ausgegangen werden, wenn der Handelnde bewußt <strong>und</strong> planmäßig vorgeht,<br />
obwohl für ihn erkennbar sei, daß er dadurch einen sachlich ungerechfertigten<br />
Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlange. Nach Auffassung <strong>des</strong> Gerichts<br />
ist dies hier aber der Fall.
JurPC<br />
Web-Dok.<br />
22/2002<br />
WRP<br />
01/03, 1<br />
KG Berlin, Beschl. v.<br />
19.10.2001,<br />
Straftäter<br />
Spindler/Volkmann,<br />
Die zivilrechtliche<br />
Störerhaftung der<br />
Internet-Provider<br />
5. Wirtschafts- <strong>und</strong> Arbeitsrecht<br />
- keine Einträge<br />
6. IPR <strong>und</strong> Verfahrensrecht<br />
- keine Einträge<br />
7. Sonstiges<br />
CR 02/03,<br />
126<br />
CR 12/02,<br />
865<br />
Will, Wahlen <strong>und</strong><br />
Abstimmungen via<br />
Internet <strong>und</strong> die<br />
Gr<strong>und</strong>sätze der<br />
allgemeinen <strong>und</strong><br />
gleichen Wahl<br />
Kloos/Wagner, Vom<br />
Eigentum zur<br />
Verfügbarkeit<br />
Dem Urteil <strong>des</strong> KG Berlin lag eine Berichterstattung der Berliner Zeitung zugr<strong>und</strong>e,<br />
in der der an einer schweren Straftat beteiligte Antragssteller bildlich dargestellt <strong>und</strong><br />
sein Gesicht von einem Psychologen gedeutet wurde. Dieser Bericht wurde später ins<br />
Online-Archiv der Zeitung gestellt, wo er noch heute abgerufen werden kann. Der<br />
Antragssteller sah darin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte <strong>und</strong> machte<br />
einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB, 185 ff. StGB,<br />
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geltend.<br />
Das KG Berlin stellt fest, daß der Antrag <strong>des</strong> Antragsstellers unbegründet ist. Sowohl<br />
die 1.) Berichterstattung als auch die 2.) Archivierung im Online-Archiv seien<br />
rechtlich nicht zu beanstanden. In bezug auf 1.) legt das Kammergericht dar, daß<br />
durch die pychologische Deutung zwar eine Beeinträchtigung <strong>des</strong><br />
Persönlichkeitsrechts erfolge. Bei schweren Straftaten, die in besonderem Maße<br />
Fassungslosigkeit <strong>und</strong> Unverständnis hervorriefen, dürfe sich die Presse aber damit<br />
befassen, die Tat aus der Persönlichkeit <strong>des</strong> Täters heraus zu erklären. Hierbei<br />
komme es nicht auf wissenschaftliche Seriösität an. Auch in bezug auf 2.) meint das<br />
Gericht, daß keine rechtlicher Verstoß vorliegt. Zwar sei es richtig, daß das<br />
Anonymitätsinteresse <strong>des</strong> Straftäters mit Zeitablauf zunehme, doch könne hier offen<br />
bleiben, ob ein solcher Zeitablauf hier bereits eingetreten sei. In der Archivierung<br />
liege nämlich nur die Gewährung der Einsichtnahme, nicht jedoch ein eigenständiges<br />
Behaupten oder unzulässiges Verbreiten. Der Äußerungsgehalt erschöpfe sich in<br />
dem Hinweis auf eine in der Vergangenheit abgeschlossene Berichterstattung.<br />
In ihrem Beitrag beschäftigen sich Spindler/Volkmann mit der Störerhaftung der<br />
Internetprovider. Sie versuchen im wesentlichen, das Haftungsrisiko im Netz <strong>und</strong> die<br />
in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Eingrenzungen für die<br />
Haftung mittelbarer Störer für die besondere Lage der Internet-Provider fruchtbar zu<br />
machen <strong>und</strong> hierfür Kriterien abzuleiten.<br />
Der Verfasser geht in seinem Beitrag der Frage nach, ob bei politischen Wahlen eine<br />
Wahl via Internet verfassungsrechtlich zulässig ist. Dies hängt von der Frage ab, ob<br />
die Wahlgr<strong>und</strong>sätze <strong>des</strong> Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG hierdurch eingehalten werden<br />
können. Will beschränkt sich darauf, zu untersuchen, ob sich die Gr<strong>und</strong>sätze der<br />
allgemeinen <strong>und</strong> gleichen Wahl als maßgebliche Grenze der Internetwahl erweisen<br />
können. Er kommt zu dem Schluß, daß aufgr<strong>und</strong> der Manipulationsmöglichkeiten<br />
derzeit eine Internetwahl nicht in Betracht kommt. Aber auch eine Internetwahl im<br />
Wahllokal sei Schwierigkeiten ausgesetzt.<br />
Die beiden Autoren versuchen in ihrem Aufsatz die mehr <strong>und</strong> mehr in den<br />
Vordergr<strong>und</strong> tretenden Verfügbarkeitsverträge zu analysieren <strong>und</strong> einer einheitlichen<br />
vertragsrechtlichen Betrachtung <strong>und</strong> Lösung zuzuführen. Diese Verträge entsprechen
Verfügbarkeit der Tendenz, die Rolle <strong>des</strong> Eigentums zugunsten derjenigen der Verfügbarkeit in den<br />
Hintergr<strong>und</strong> zu rücken. Kloos/Wagner sind der Auffassung, daß sich dieser<br />
Vertragstypus mit den gesetzlich geregelten Vertragstypen sachgerecht erfassen läßt.