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Aufgrund dieser limitierten Zuwendungsmöglichkeiten bzw. der veralteten Sterbetabellen trocknen pauschaldotierte Unterstützungskassen<br />
insbesondere bei alternden Belegschaften oder bei geschlossenen Versorgungswerken aus.<br />
Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die dargelegten Effekte und Dotierungsmöglichkeiten nochmals zusammenfassend.<br />
Zusammenfassendes Beispiel<br />
Betrachtet wird eine pauschaldotierte Unterstützungskasse, bei welcher die Dotierungen über eine<br />
Darlehensrückgewähr bei einem üblichen Zinssatz von 4 % an das Trägerunternehmen zurückfließen.<br />
Der maximale Dotierungsrahmen wird ausgeschöpft. Der Arbeitnehmerin (Geburtstag<br />
am 1.1.1965, Firmeneintritt 1.4.2006) wird eine Zusage auf Altersrente von 4.000 EUR p. a. ab<br />
dem Alter 65 gemacht. Dem Beispiel liegt vereinfachend die Annahme zugrunde, dass das Unternehmen<br />
die Unterstützungskasse immer vollständig im steuerlich zulässigen Rahmen dotiert.<br />
Abb. 4: Vermögensentwicklung der pauschaldotierten Unterstützungskasse<br />
Abbildung 4 zeigt die Entwicklung des Vermögens der pauschaldotierten Unterstützungskasse. Es setzt sich aus den<br />
Zuwendungen und den Zinszahlungen des Trägerunternehmens zusammen. Das gesamte Vermögen (Zuwendungen inkl.<br />
Zinszahlungen) wird als Darlehen an das Trägerunternehmen zurückgewährt.<br />
In der Anwartschaftsphase dürfen nach den Regelungen des Steuerrechts Zuwendungen von bis zu 2 Jahresrenten vorgenommen<br />
werden. Darüber hinaus werden dem Kassenvermögen bis zum Renteneintritt lediglich die jährlichen Zinszahlungen<br />
zugeführt.<br />
Ab dem Renteneintritt können nach der Anlage 1 des Einkommensteuergesetzes darüber hinaus 10 Jahresrenten zugewendet<br />
werden.<br />
Mit Vollendung des 84. Lebensjahres der Anwärterin ist das Vermögen der Kasse aufgebraucht. Der Arbeitgeber ist<br />
arbeitsrechtlich zur Zahlung einer lebenslangen Altersrente verpflichtet, kann diese aber nicht mehr als Betriebsausgabe<br />
geltend machen.<br />
Zu beachten ist, dass die statistische Lebenserwartung einer Frau, die 1965 geboren ist, bereits heute 88 Jahre übersteigt<br />
(Heubeck RT 2005G, Tendenz weiterhin steigend). Das Versorgungsversprechen kann also nur teilweise steuerlich geltend<br />
gemacht werden.<br />
Wird die Versorgung übrigens über eine Kapitalzusage gestaltet, so erfolgen die Dotierungen analog, jedoch mit der<br />
Vorgabe, dass die zugrunde liegende Jahresrente als 1/10 der Kapitalzahlung anzusetzen ist. Dadurch wird das Risiko<br />
eines Austrocknens der Kasse ausgeschlossen. Die steuerliche Effizienz ist dabei dann allerdings vergleichsweise gering,<br />
da in der Anwartschaft nur 2 Jahresrenten, sprich 20 % der Kapitalsumme als Reservepolster in der Unterstützungskasse<br />
betriebsausgabenwirksam und steuerbefreit angesammelt werden können.<br />
Erfolgt die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung unter der Prämisse des höchsten steuerlichen Vorteils bei<br />
geringst möglichem Liquiditätsbedarf, so ist die klassische Direktzusage deutlich sinnvoller.<br />
2 Betriebswirtschaftliche Vorteile und Nachteile