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Aufgrund dieser limitierten Zuwendungsmöglichkeiten bzw. der veralteten Sterbetabellen trocknen pauschaldotierte Unterstützungskassen<br />

insbesondere bei alternden Belegschaften oder bei geschlossenen Versorgungswerken aus.<br />

Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die dargelegten Effekte und Dotierungsmöglichkeiten nochmals zusammenfassend.<br />

Zusammenfassendes Beispiel<br />

Betrachtet wird eine pauschaldotierte Unterstützungskasse, bei welcher die Dotierungen über eine<br />

Darlehensrückgewähr bei einem üblichen Zinssatz von 4 % an das Trägerunternehmen zurückfließen.<br />

Der maximale Dotierungsrahmen wird ausgeschöpft. Der Arbeitnehmerin (Geburtstag<br />

am 1.1.1965, Firmeneintritt 1.4.2006) wird eine Zusage auf Altersrente von 4.000 EUR p. a. ab<br />

dem Alter 65 gemacht. Dem Beispiel liegt vereinfachend die Annahme zugrunde, dass das Unternehmen<br />

die Unterstützungskasse immer vollständig im steuerlich zulässigen Rahmen dotiert.<br />

Abb. 4: Vermögensentwicklung der pauschaldotierten Unterstützungskasse<br />

Abbildung 4 zeigt die Entwicklung des Vermögens der pauschaldotierten Unterstützungskasse. Es setzt sich aus den<br />

Zuwendungen und den Zinszahlungen des Trägerunternehmens zusammen. Das gesamte Vermögen (Zuwendungen inkl.<br />

Zinszahlungen) wird als Darlehen an das Trägerunternehmen zurückgewährt.<br />

In der Anwartschaftsphase dürfen nach den Regelungen des Steuerrechts Zuwendungen von bis zu 2 Jahresrenten vorgenommen<br />

werden. Darüber hinaus werden dem Kassenvermögen bis zum Renteneintritt lediglich die jährlichen Zinszahlungen<br />

zugeführt.<br />

Ab dem Renteneintritt können nach der Anlage 1 des Einkommensteuergesetzes darüber hinaus 10 Jahresrenten zugewendet<br />

werden.<br />

Mit Vollendung des 84. Lebensjahres der Anwärterin ist das Vermögen der Kasse aufgebraucht. Der Arbeitgeber ist<br />

arbeitsrechtlich zur Zahlung einer lebenslangen Altersrente verpflichtet, kann diese aber nicht mehr als Betriebsausgabe<br />

geltend machen.<br />

Zu beachten ist, dass die statistische Lebenserwartung einer Frau, die 1965 geboren ist, bereits heute 88 Jahre übersteigt<br />

(Heubeck RT 2005G, Tendenz weiterhin steigend). Das Versorgungsversprechen kann also nur teilweise steuerlich geltend<br />

gemacht werden.<br />

Wird die Versorgung übrigens über eine Kapitalzusage gestaltet, so erfolgen die Dotierungen analog, jedoch mit der<br />

Vorgabe, dass die zugrunde liegende Jahresrente als 1/10 der Kapitalzahlung anzusetzen ist. Dadurch wird das Risiko<br />

eines Austrocknens der Kasse ausgeschlossen. Die steuerliche Effizienz ist dabei dann allerdings vergleichsweise gering,<br />

da in der Anwartschaft nur 2 Jahresrenten, sprich 20 % der Kapitalsumme als Reservepolster in der Unterstützungskasse<br />

betriebsausgabenwirksam und steuerbefreit angesammelt werden können.<br />

Erfolgt die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung unter der Prämisse des höchsten steuerlichen Vorteils bei<br />

geringst möglichem Liquiditätsbedarf, so ist die klassische Direktzusage deutlich sinnvoller.<br />

2 Betriebswirtschaftliche Vorteile und Nachteile

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