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Hinweis - bAV-Infothek

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Abb. 1: Arbeitsrechtlicher Aufbau der pauschaldotierten Unterstützungskasse<br />

Zu beachten ist, dass Unterstützungskassen nicht der Aufsicht durch die BaFin unterliegen. Unterstützungskassen können<br />

deshalb ihr Kassenvermögen frei verwenden.<br />

In der Anwendungspraxis werden die Dotierungen deshalb regelmäßig als (verzinsliches) Darlehen an das Trägerunternehmen<br />

zurückgegeben. Abgesehen von anfallenden Gebühren ist der Vorgang somit liquiditätsneutral. Das Unternehmen<br />

bilanziert lediglich eine (Darlehens-) Verbindlichkeit gegenüber der pauschaldotierten Unterstützungskasse.<br />

<strong>Hinweis</strong><br />

Die vereinbarten Darlehenszinsen müssen dem Grundsatz des Fremdvergleichs standhalten. D. h.<br />

der vereinbarte Darlehenszins muss der individuellen Risikoposition des Trägerunternehmens<br />

Rechnung tragen, d. h. die Höhe des vereinbarten Darlehenszins muss marktgerecht sein. Bei<br />

schlechter wirtschaftlicher Lage des Trägerunternehmens sind damit Risikoaufschläge bei der Ermittlung<br />

des Darlehenszinses zu berücksichtigen.<br />

Bei einer Verschlechterung der Bonität kommt u. U. eine weitere Kreditvergabe an das Trägerunternehmen<br />

nicht mehr infrage.<br />

Abbildung 2 gibt einen Überblick über die Mittelflüsse bei einer pauschaldotierten Unterstützungskasse mit Darlehensrückgewähr.

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