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Abb. 1: Arbeitsrechtlicher Aufbau der pauschaldotierten Unterstützungskasse<br />
Zu beachten ist, dass Unterstützungskassen nicht der Aufsicht durch die BaFin unterliegen. Unterstützungskassen können<br />
deshalb ihr Kassenvermögen frei verwenden.<br />
In der Anwendungspraxis werden die Dotierungen deshalb regelmäßig als (verzinsliches) Darlehen an das Trägerunternehmen<br />
zurückgegeben. Abgesehen von anfallenden Gebühren ist der Vorgang somit liquiditätsneutral. Das Unternehmen<br />
bilanziert lediglich eine (Darlehens-) Verbindlichkeit gegenüber der pauschaldotierten Unterstützungskasse.<br />
<strong>Hinweis</strong><br />
Die vereinbarten Darlehenszinsen müssen dem Grundsatz des Fremdvergleichs standhalten. D. h.<br />
der vereinbarte Darlehenszins muss der individuellen Risikoposition des Trägerunternehmens<br />
Rechnung tragen, d. h. die Höhe des vereinbarten Darlehenszins muss marktgerecht sein. Bei<br />
schlechter wirtschaftlicher Lage des Trägerunternehmens sind damit Risikoaufschläge bei der Ermittlung<br />
des Darlehenszinses zu berücksichtigen.<br />
Bei einer Verschlechterung der Bonität kommt u. U. eine weitere Kreditvergabe an das Trägerunternehmen<br />
nicht mehr infrage.<br />
Abbildung 2 gibt einen Überblick über die Mittelflüsse bei einer pauschaldotierten Unterstützungskasse mit Darlehensrückgewähr.