Begründung mit Umweltbericht - Stadtplanung - Bad-Homburg
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Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v.d.Höhe <strong>Begründung</strong><br />
Bebauungsplan Nr. 36 “Niederstedter Weg”, 1. Änd. Stand § 10 (1) BauGB<br />
Die Löschwasserversorgung ist durch den vorhandenen Rückhalteraum und entsprechend<br />
dimensionierte Trinkwasserhauptleitungen sichergestellt. Die Trinkwasserhauptleitung<br />
hat die Dimension 150 mm und ist für einen Volumenstrom von 30 l/s<br />
ausgelegt. Sie sichert die gemäß der Technischen Regeln Arbeitsblatt W 405 der<br />
DVGW Richtlinien für ein <strong>mit</strong>tleres Gewerbegebiet, wie das hier vorliegende <strong>mit</strong> einer<br />
bis zu 3-geschosssigen Bebauung, den geforderten Volumenstrom von 26 l/s. Die im<br />
Einzelfall möglichen erhöhten Anforderungen an die Löschwasserversorgung von<br />
gewerblichen Nutzungen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft<br />
und sind seitens des Bauherrn umzusetzen. Bei einer Bebauung des bisher unbebauten<br />
Grundstückes Niederstedter Weg 7 ist nach Aussage des Fachbereichs<br />
Bevölkerungsschutz (Stellungnahme vom 29.04.2009) ein zusätzlicher Hydrant in<br />
diesem Abschnitt des Niederstedter Weges vorzusehen.<br />
Das Plangebiet ist durch einen Mischwasserkanal abwassertechnisch erschlossen.<br />
Wie unter Hinweise IV / 4. der textliche Festsetzungen beschrieben, werden notwendige<br />
Rückhalteanlagen für eine eventuell notwendige Rückhaltung von Niederschlagswasser<br />
<strong>mit</strong> zeitverzögerter Einleitung in das öffentliche Kanalsystem im Rahmen<br />
des Baugenehmigungsverfahrens überprüft.<br />
5 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
5.1 Baugebiete<br />
Gemäß der städtebaulichen Zielsetzung wird das Plangebiet überwiegend als Gewerbegebiet<br />
(GE) im Sinne von § 8 BauNVO und in einem Teilbereich als sonstiges<br />
Sondergebiet (SO) im Sinne von § 11 BauNVO <strong>mit</strong> der Zweckbestimmung großflächiger<br />
Einzelhandel -Möbelhaus- festgesetzt. Die entsprechend festgesetzten Teilgebiete<br />
orientieren sich an den bestehenden Nutzungen und deren Entwicklungsbedarf<br />
sowie an den Vorgaben des Zentrenkonzeptes für den Einzelhandel in <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong><br />
v.d. Höhe.<br />
5.1.1 Sondergebiete (SO 1 und SO2) für großflächigen Einzelhandel -Möbelhaus-<br />
Wie bereits unter Pkt. 4.1 dargestellt, entsprechen die Möbelgeschäfte „Möbellandhochtaunus“<br />
und „WOHNmobil“, die seit 1978 am Niederstedter Weg (Nr. 13a bis 17)<br />
angesiedelt sind, aufgrund ihrer Großflächigkeit nicht mehr dem bisher festgesetzten<br />
Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Da die Einzelhandelsnutzung „Möbelhaus“ den<br />
Zielen des Zentrenkonzeptes für den Einzelhandel in <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> entspricht (s.a.<br />
Pkt. 2.6.1) und die Betriebe keine nachteiligen Auswirkungen oder Konflikte im Plangebiet<br />
und seinem Umfeld erkennen lassen, sollen sie planungsrechtlich gesichert<br />
werden.<br />
Großflächiger Einzelhandel ist regelmäßig nur in Kerngebieten oder dafür vorgesehene<br />
Sondergebiete gemäß § 11 (2) BauNVO zulässig. Um die bestehende Nutzung<br />
im Rahmen der Standortsicherung planungsrechtlich abzusichern, werden für den betroffenen<br />
Bereich Sondergebiete für den Einzelhandel -Möbelhaus- festgesetzt.<br />
Da die Möbelgeschäfte auf dem Grundstück Niederstedter Weg 13a bis 17 zwar einer<br />
Geschäftsleitung unterliegen, jedoch zwei eigenständige Betriebe sind, in zwei von-<br />
Fachbereich <strong>Stadtplanung</strong><br />
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