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Ausgabe 10 / 2006 - BankPraktiker

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Herausgeber<br />

Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank<br />

Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat<br />

Dr. Thomas R. Fischer, Vorstandsvorsitzender, WestLB aG<br />

Dr. Markus Guthoff, Vorstand, IkB Deutsche Industriebank aG<br />

Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Wolfgang Hartmann, Mitglied des Vorstands und Chief Risk Officer,<br />

Commerzbank aG<br />

Gerhard Hofmann, Deutsche Bundesbank, Zentralbereichsleiter Banken und<br />

Finanzaufsicht<br />

Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />

Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftsstrafrecht, Stuttgart<br />

Harald Strötgen, Vorstandsvorsitzender, Stadtsparkasse München<br />

FacHbeirat<br />

Jürgen Becker, Bundesamt für Finanzen<br />

Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eG<br />

Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Volker Fentz, Regionalleiter Firmenkunden Ost, Direktor, Berliner Volksbank eG<br />

Dr. karsten Füser, Head of Risk advisory Services / Global Financial Services,<br />

Ernst & Young aG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart<br />

Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und<br />

Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB<br />

Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich kommunen/<br />

Recht und Chefsyndikus kreissparkasse köln<br />

Dr. Jörg Lauer, Generalbevollmächtigter, Ressortleiter Immobilenkunden<br />

International, Landesbank Rheinland Pfalz (LRP)<br />

Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />

Frankfurt<br />

Marcus Michel, Bereichsdirektor Personal, Recht und Marketing, Volksbank<br />

Baden-Baden-Rastatt eG<br />

Burkhard Reitermann, Unternehmensbereichsleiter Marktfolge, kredit,<br />

Risikomanagement, Privat- und Geschäftskunden, Dresdner Bank aG,<br />

Frankfurt am Main<br />

Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB<br />

Elmar Scholz, abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen,<br />

Sparkasse am niederrhein<br />

anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH nordbank aG<br />

alfred Totzek, Direktor Zentrales Back Office kredit, Ostsächsische Sparkasse<br />

Dresden<br />

Walter Ullrich, Direktor, Leiter Interne Revision, Hamburger Sparkasse aG<br />

Jürgen Wannhoff, Sparkassendirektor, Vorstandsvorsitzender,<br />

Sparkasse Detmold<br />

Christoph Wengler, Syndikus, European association of Public Banks (EaPB)<br />

Dr. Maximilian a. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office, HSBC<br />

Trinkaus & Burkhardt kGaa<br />

Dr. Stefan Zeranski, Leiter Treasury, kölner Bank eG<br />

redaktion<br />

Heidelberg<br />

Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />

(V.i.S.d.P.),<br />

Dr. Christian Göbes, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />

Corinna Schulz, Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH<br />

sponsoren<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

im Namen des <strong>BankPraktiker</strong>-Teams heiße ich Sie<br />

in diesem Monat recht herzlich willkommen zur<br />

Lektüre der Oktober-<strong>Ausgabe</strong> Ihres <strong>BankPraktiker</strong>!<br />

Restschuldversicherung<br />

dvidee.de hendriksen.de<br />

rsv-easy.de<br />

kordoba.de<br />

Editorial<br />

Mein Name ist Volker Fentz, ich bin Prokurist und<br />

Direktor bei der Berliner Volksbank eG. Seit über<br />

zehn Jahren zählen verschiedene Bereiche des<br />

Firmenkundengeschäfts und der Vertriebssteuerung<br />

zu meinen Tätigkeitsfeldern. Im Zuge zahl- Volker Fentz<br />

reicher Veränderungen der letzten Jahre innerhalb der Bank konnte<br />

ich diverse interessante Projekte leiten, so z.B. zu den Themen Vertriebssteuerung<br />

und Potenzialanalyse sowie auch diverse Fusionsprojekte.<br />

Dieser Wandel in unserer Bank spiegelt dabei lediglich die<br />

zügigen Veränderungen im Umfeld der Banken wieder.<br />

Die Bankenlandschaft befindet sich im grundlegenden Umbruch!<br />

Zahlreiche Institute sind aktuell mit weit reichenden Änderungen<br />

aufgrund sowohl rechtlicher als auch betriebswirtschaftlicher Erfordernisse<br />

beschäftigt, welche sich auf alle Ebenen eines Kreditinstituts<br />

beziehen. Basel II, die MaRisk, Prozess- und Vertriebsoptimierungen,<br />

Suche nach Kostendegressionsmöglichkeiten, leistungsorientierte<br />

Vergütungssysteme und nicht zuletzt die Implementierung<br />

der MiFID stellen uns alle vor enorme Herausforderungen.<br />

Der Wettbewerbsdruck steigt, auch durch die sich verstärkende Position<br />

ausländischer Banken sowie Non- und Nearbanks im deutschen<br />

Markt. Um diesen Wandel erfolgreich zu bewältigen ist vernetztes<br />

Denken gefragt! Der „Blick über den Tellerrand“, auf die Entwicklungen<br />

in angrenzenden Fachabteilungen wird immer wichtiger! Deshalb<br />

möchten wir Ihnen auch diesmal wieder einen bunten Mix aus<br />

Fachinformationen rund um Ihren beruflichen Alltag bieten.<br />

In diesem Monat beschäftigt sich der <strong>BankPraktiker</strong> u.a. mit folgenden<br />

Themen, die ich Ihnen gerne empfehlen möchte:<br />

ß<br />

ß<br />

Dr. Annette Salomon analysiert ab S. 472 die Auswirkungen der<br />

Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) auf die Praxis<br />

der Banken.<br />

Guido Pfeifer stellt in seinem Beitrag das Thema Wissensbilanzierung<br />

vor und erläutert dabei die strategische Bedeutung einer<br />

ganzheitlichen Unternehmensdiagnose durch Ergänzung der klassischen,<br />

eindimensionalen Analyse um die multidimensionalen<br />

Faktoren des immateriellen Vermögens.<br />

Viele Grüße!<br />

Volker Fentz<br />

abit.net sas.de de.ey.com<br />

memento.de<br />

bankon.de www.ifb-group.com<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

457


Inhalt<br />

458<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

460-465<br />

AKTUELL BEITRÄGE BEITRÄGE<br />

460 Vertriebskosten im Kreditgeschäft<br />

unterschätzt<br />

Umfrage: Deutsche bessern<br />

Reisekasse mit Krediten auf<br />

Aufschwung am Kreditmarkt<br />

Basel II wegen US-Problemen vor<br />

dem Scheitern<br />

Aufklärungspflicht der kreditgebenden<br />

Bank beim Immobilienerwerb<br />

462 Auswirkungen der restriktiven<br />

Rechtsprechung des BGH zur Vergütung<br />

des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />

auf Banken und Sparkassen<br />

465 Geldwäsche: Zahl der Verdachtsfälle<br />

erneut gestiegen<br />

Riester-Rente boomt<br />

Deutsche Fondsbranche sammelt im<br />

Juli 1,3 Mrd. € neue Mittel ein<br />

Studie: MiFID bietet Banken gute<br />

Wettbewerbschancen in der Orderausführung<br />

Kreissparkasse Esslingen- Nürtingen<br />

für bestes Mitarbeiter magazin ausgezeichnet<br />

466 Risikomanagement: Ein Internes Kontrollsystem<br />

nach den Vorgaben der Bankenaufsicht<br />

Walter Ullrich, Hamburger Sparkasse AG.<br />

w Das Interne Kontrollsystem (IKS) bezeichnet<br />

die von der Geschäftsleitung eingeführten Grundsätze<br />

(Kontrollen), Verfahren und Maßnahmen<br />

(Regelungen), die auf die Umsetzung der von der<br />

Unternehmensleitung getroffenen Entscheidungen<br />

gerichtet sind. Die Installation eines modernen<br />

IKS ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Risikomanagements.<br />

Der Beitrag beschäftigt sich mit<br />

den Bestandteilen eines modernen IKS und gibt<br />

sinnvolle Hinweise für die Praxis.<br />

472 MiFID: Neue Pflichten im Wertpapiergeschäft?<br />

Dr. Annette Salomon, Bundesverband öffentlicher Banken<br />

Deutschlands (VöB).<br />

w Die Autorin stellt die Richtlinie über Märkte<br />

für Finanzinstrumente (MiFID) vor und erläutert<br />

anhand der Schwerpunkte „Investment Research“,<br />

„Inducements“, „Kundeklassifizierung und -aufklärung“<br />

sowie „Best Execution“, welche Auswirkungen<br />

die neuen Regeln auf Banken haben könnten, die<br />

das Wertpapiergeschäft betreiben.<br />

478 Bankmanagement: IT-Sicherheit als<br />

zentrales Thema<br />

Andreas Kolb, BHF-Bank AG, Frankfurt / M.<br />

w Kernaufgabe von Kreditinstituten ist die Transformation<br />

von Risiken und Fristen sowie eine Vermittlerfunktion.<br />

Objekt dieser Transformationen<br />

sind finanzielle Mittel. Vermögenswerte, Zahlungsaufträge,<br />

Kredite etc., die diese finanziellen Mittel<br />

repräsentieren, liegen heute in den seltensten<br />

Fällen in Form von Bargeld oder Wertpapieren<br />

vor. Die Regel ist die beleglose Transaktion<br />

von Konto zu Konto oder zwischen Lagerstellen<br />

und Depots sowie der Nachweis von Vermögenswerten<br />

über IT-Systeme. Der Autor stellt wichtige<br />

Informationen zum Management dieser „Informationen“<br />

dar.<br />

482 Kreditderivate: Aktuelle Bedeutung<br />

und bilanzielle Behandlung<br />

Susanne Jaud, Stadtsparkasse München.<br />

w Der Handel mit Kreditderivaten ist in den letzten<br />

Jahren stark gewachsen, nachdem insbesondere<br />

Kreditinstitute verstärkt die Möglichkeiten<br />

nutzen, ihre Kreditrisiken mit Kreditderivaten zu<br />

steuern. Bisher liegen jedoch nur wenige Erfahrungen<br />

in der bilanziellen Behandlung von Kreditderivaten<br />

im Rechnungswesen von Kreditinstituten<br />

vor. Einen Überblick über die HGB-Bilanzierung<br />

soll der vorliegende Beitrag liefern.


466-505<br />

488 Kredit-Scoring: Datenschutzrechtliche<br />

Rahmenbedingungen<br />

<strong>BankPraktiker</strong>:<br />

UnaBHÄnGIG – LÖSUnGSORIEnTIERT – kOMPakT:<br />

FaCHWISSEn FÜR DaS akTIV- UnD PaSSIVGESCHÄFT<br />

Herausgeber Fachmedien<br />

Uwe Hoch<br />

Redaktion Heidelberg<br />

Dr. Patrick Rösler (V.i.S.d.P.),<br />

Dr. Christian Göbes<br />

Tel.: 0 62 21/60 18 55<br />

E-Mail: bp.redaktion@vhb.de<br />

Redaktion Düsseldorf<br />

Corinna Schulz<br />

Tel.: 02 11 / 887-1470<br />

E-Mail: bp.redaktion@vhb.de<br />

Verlag<br />

Geschäftsführung<br />

Harald Müsse (Vorsitzender), Patrick Ludwig<br />

(stv. Vorsitzender), Laurence Mehl, Dr. Tobias<br />

Schulz-Isenbeck<br />

Vorsitzender des Aufsichtsrats<br />

Michael Grabner<br />

Verlagsleitung<br />

Johannes Höfer<br />

Jan Möller, unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz,<br />

Schleswig-Holstein.<br />

w Der Beitrag stellt die datenschutzrechtlichen<br />

Rahmenbedingungen des Verbraucher-Kredit-<br />

Scoring vor.<br />

494 Umsatzsteuererhöhung 2007: Kostenrisiko<br />

für Banken und Sparkassen<br />

Klaus D. Hahne, HSH Nordbank AG, Hamburg / Kiel.<br />

w Der Leser findet hier sinnvolle Hinweise für<br />

Banken und Sparkassen zu den Auswirkungen der<br />

Erhöhung der Umsatzsteuer ab 01.01.2007.<br />

498 Wissensbilanzierung: Ein Mess- und<br />

Steuerungsinstrument für die Zukunftsfähigkeit<br />

des Unternehmens<br />

Guido Pfeifer, ehem. VR Bank Südpfalz<br />

w<br />

Der Autor stellt die Wissensbilanzierung als<br />

Hilfsmittel für eine ganzheitliche Unternehmensdiagnose<br />

dar. Der entsprechende Mehrwert wird<br />

dabei durch die Ergänzung der klassischen, eindimensionalen<br />

Analyse um die multidimensionalen<br />

Faktoren des immateriellen Vermögens<br />

erreicht.<br />

IMPRESSUM<br />

Objektleitung und Produktmanagement<br />

andreas Walter<br />

Gesamtanzeigenleitung<br />

Sandro Cristofoli<br />

Anzeigenleitung<br />

Regina Hamdorf<br />

Ad Sales & Management<br />

Jochen kolb<br />

Tel.: 02 11 / 8 87-14 93<br />

Fax: 02 11 / 8 87-15 08<br />

Vertriebsleitung<br />

Josef niedermeier<br />

Kontakt<br />

Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH<br />

kasernenstr. 67, 40213 Düsseldorf<br />

Postfach <strong>10</strong> 11 02, 40002 Düsseldorf<br />

Tel.: 02 11 / 88 70, Telex 172 11 308 hblverl<br />

Redaktion: 02 11 / 8 87 28 03<br />

Leserservice Inland: Tel.: 08 00 / 0 00 16 37<br />

Fax: 08 00 / 0 00 29 59<br />

ausland: Tel.: +49(0)2 11 / 8 87 17 30/36<br />

Fax: +49 (0)2 11 / 8 87 17 38<br />

E-Mail: bp.leserservice@vhb.de<br />

Bankverbindung<br />

Dresdner Bank aG, Düsseldorf (anzeigen / abo)<br />

BLZ 300 800 00, kto-nr. 211 455 000<br />

Kooperationspartner<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH, Plöck 32a<br />

69117 Heidelberg; Tel.: 0 62 21 / 60 18 – 62<br />

SERVICE<br />

505 Bank Partner<br />

506 Rezensionen<br />

5<strong>10</strong> Personalia<br />

Fax: 0 62 21 / 60 18 – 63<br />

E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />

www.FC-Heidelberg.de<br />

ISSN 1861-4884<br />

Internet<br />

www.bankpraktiker.de<br />

E-Mail: BP.Redaktion@vhb.de<br />

<strong>BankPraktiker</strong> erscheint monatlich<br />

Bezugspreise<br />

Einzelheft 20,00 €; zzgl. Versandkosten.<br />

Jahresvorzugspreis Inland 192,00 €; inkl. 12,56 €;<br />

MwSt. einschl. Versandkosten. abo für Studenten<br />

und Teilnehmer an kursen zur Vorbereitung auf<br />

das Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamen<br />

(gegen Vorlage einer gültigen Bescheinigung)<br />

jährlich 96 €; inkl. 6,28 €; MwSt. einschl. Versandkosten.<br />

auslandsabonnement jährl. 188 €; zzgl.<br />

16 €; Versandkosten. Für EU-Länder zzgl. MwSt.,<br />

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mit der Monatszeitschrift FInanZ BETRIEB Inland<br />

396 €; inkl. 25,91 €; MwSt. auslands-kombiabonnement<br />

mit der Monatszeitschrift FInanZ<br />

BETRIEB 380 €; zzgl. 79 €; Versandkosten. Für<br />

EU-Länder zzgl. MwSt., Luftpostgebühren auf<br />

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abonnementskündigungen sind nur mit einer<br />

Frist von 21 Tagen zum Ende des berechneten<br />

Bezugszeitraums möglich. Im Fall höherer Gewalt<br />

(Streik oder aussperrungen) besteht kein Be-<br />

506-512<br />

lieferungs- oder Entschädigungsanspruch.<br />

<strong>BankPraktiker</strong> wird sowohl im Print als auch auf<br />

elektronischem Weg (z. B. Datenbank, CD-ROM<br />

etc.) vertrieben. nachdruck und Vervielfältigung<br />

jeder art sind nur mit Genehmigung des Verlags<br />

zulässig.<br />

Layout und Produktion<br />

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Für anzeigen gilt Preisliste nr. 1 vom 1. <strong>10</strong>. 2005.<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

459


Aktuell<br />

Vorstand, Kredit, Controlling<br />

Vertriebskosten im Kreditgeschäft<br />

unterschätzt<br />

w In den letzten Jahren haben viele Institute<br />

größte Anstrengungen unternommen,<br />

die Profitabilität in der Baufinanzierung<br />

über eine kostengünstige Produktion<br />

zu steigern. Der erwünschte Erfolg ist<br />

in vielen Fällen jedoch ausgeblieben, da<br />

oftmals die Vertriebskosten unterschätzt<br />

wurden (aktuelle Befragung von Droege<br />

& Comp). Insbesondere in der privaten<br />

Baufinanzierung ist dies der Fall. £<br />

Dr. Frank Neubig, Senior Principal, Droege &<br />

Comp. Internationale Unternehmer-Beratung,<br />

Competence Center Financial Services.<br />

Kredit<br />

Umfrage: Deutsche bessern<br />

Reisekasse mit Krediten auf<br />

w Rd. 60% der deutschen Verbraucher<br />

können sich vorstellen, ihren Urlaub<br />

durch einen Kredit zu finanzieren. Dies<br />

ist das Ergebnis einer Umfrage der Credit-<br />

Plus Bank AG. Sechs von zehn Befragten<br />

bejahen eine Ferienreise auf Raten oder<br />

schließen dies nicht aus. Rd. drei Viertel der<br />

Befragten geben max. 1.000 € p.P. für den<br />

460 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Urlaub in diesem Jahr aus. Urlaub für mehr<br />

als 1.500 € oder länger als drei Wochen<br />

leistet sich nur jeder Zwölfte. £<br />

Kredit<br />

Abbildung 1 : Aufschwung am Kreditmarkt wird robuster<br />

Ver. gg. Vorjahr (gleitendes Jahresmittel), %<br />

<strong>10</strong>%<br />

8%<br />

6%<br />

4%<br />

2%<br />

0%<br />

-2%<br />

-4%<br />

-6%<br />

-8%<br />

Aufschwung am Kreditmarkt<br />

w Der in den letzten Monaten begonnene<br />

Aufschwung am Markt für<br />

Unternehmenskredite hat an Robustheit<br />

zugenommen (Abb.1). Das von der<br />

KfW geschätzte Neugeschäft mit<br />

inländischen Unternehmen und Selbstständigen<br />

(über alle Kreditlaufzeiten)<br />

wuchs im zweiten Quartal <strong>2006</strong> im gleitenden<br />

Jahresmittel mit 3,9% gegenüber<br />

dem Vorjahresquartal. Allerdings ist die<br />

gleitende Jahresrate auch noch von der<br />

Verzerrung durch Wertpapierleihgeschäfte<br />

mit nichtmonetären Finanzintermediären<br />

im ersten Quartal beeinflusst. Ungemittelt<br />

lag die Zuwachsrate im zweiten<br />

Quartal aber auch über drei Prozent. £<br />

Vorstand, Kredit, Handel, Controlling<br />

Basel II wegen US-Problemen<br />

vor dem Scheitern<br />

w Angesichts möglicher weiterer Verzögerungen<br />

in den USA stehen die neuen<br />

Eigenkapital-Regeln „Basel II“ nach Ein-<br />

<strong>10</strong>%<br />

-<strong>10</strong>%<br />

-<strong>10</strong>%<br />

I/99 III/99 I/00 III/00 I/01 III/01 I/02 III/02 I/03 III/03 I/04 III/04 I/05 III/05 I/06 III/06<br />

Unternehmensinvestitionen*, nominal<br />

geschätztes Kreditneugeschäft an Unternehmen und Selbstständige<br />

* nicht-öentliche nicht-öentliche Investitionen in Ausrüstungen, Wirtschaftsbauten und sonstige Anlagen<br />

8%<br />

6%<br />

4%<br />

2%<br />

0%<br />

-2%<br />

-4%<br />

-6%<br />

-8%<br />

schätzung der deutschen Banken vor<br />

dem Aus. Banken-Präsident Klaus-Peter<br />

Müller halte es für möglich, dass auch der<br />

zuletzt von den USA angepeilte verzögerte<br />

Starttermin für die neuen Eigenkapitalrichtlinien<br />

für Banken Anfang 2009 nicht<br />

eingehalten werde. Massive Wettbewerbsverzerrungen<br />

oder gar das Scheitern des<br />

gesamten Regelwerks wären die Folge.<br />

In Europa soll Basel II ab 2007 gelten. Die<br />

USA hatten die schrittweise Einführung<br />

ursprünglich ab 2008 geplant. Müller verwies<br />

darauf, dass große Banken in Europa<br />

für die Umstellung auf Basel II bereits<br />

dreistellige Millionenbeträge investiert<br />

hätten. Nach Einschätzung des Bundesverbands<br />

deutscher Banken (BdB) ist auch die<br />

Bundesregierung in der Pflicht, sich für<br />

die Umsetzung von Basel II zu engagieren.<br />

Bundesfinanzminister Peer Steinbrück<br />

warnte indes vor einer Dramatisierung.<br />

Das Thema werde derzeit verhandelt, eine<br />

Entscheidung gebe es bislang nicht. £<br />

Kredit, Anlage, Recht<br />

Aufklärungspflicht der kreditgebenden<br />

Bank beim Immobilienerwerb<br />

w Der Erwerb einer Immobilie als Kapitalanlage<br />

im Rahmen sog. Steuersparmodelle<br />

spielt neben dem Immobilienkauf zur<br />

Eigennutzung eine erhebliche Rolle. Nach<br />

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

(vgl. BGH, Urt. v. 16.05.<strong>2006</strong>,<br />

NJW <strong>2006</strong> S. 2099, 2<strong>10</strong>3 = BKR <strong>2006</strong> S. 337<br />

m. Anm. Kern) ist eine finanzierende Bank<br />

grundsätzlich nicht verpflichtet, einen<br />

Darlehensnehmer über die Gefahren und<br />

Risiken eines Darlehens für den Immobilienerwerb<br />

aufzuklären. Aufklärungs- und<br />

Hinweispflichten bezüglich des finanzierten<br />

Geschäfts können daher nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs nur in<br />

eng begrenzten Fällen aus den besonderen<br />

Umständen des konkreten Einzelfalls in<br />

Betracht kommen, und zwar in folgenden<br />

Fallgruppen, wenn die Bank:<br />

ß<br />

im Zusammenhang mit der Planung,<br />

der Durchführung oder dem Vertrieb<br />

des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin<br />

hinausgeht;


Ja, ich möchte …<br />

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genügt die rechtzeitige Absendung. Dies bestätige ich mit meiner Unterschrift.<br />

Datum Unterschrift<br />

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Name, Vorname<br />

Firma (bitte nur bei Firmenanschrift angeben)<br />

Beruf / Funktion / Abteilung<br />

Straße, Nr.<br />

PLZ, Ort<br />

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Telefon Telefax 08 00/000 2959 * Internet www.mareview.de


ß<br />

ß<br />

ß<br />

Aktuell<br />

einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen<br />

Risiken hinzutreten besonderen<br />

Gefährdungstatbestand für den<br />

Anleger schafft oder dessen Entstehung<br />

begünstigt;<br />

sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung<br />

sowohl gegenüber dem<br />

Bauträger als auch gegenüber dem<br />

einzelnen Erwerber in einen schwerwiegenden<br />

Interessenkonflikt verwickelt<br />

oder<br />

in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens<br />

einen konkreten Wissensvorsprung<br />

vor dem Darlehensnehmer hat<br />

und dies auch erkennen kann.<br />

Zur Frage, wann eine Informationspflicht<br />

durch einen konkreten Wissensvorsprung<br />

der Bank entsteht, sollen hier zwei Entscheidungen<br />

beleuchtet werden. Das<br />

Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v.<br />

22.02.<strong>2006</strong> – 9 U 37/05) hatte einen Fall zu<br />

entscheiden, bei dem ein Anleger zu Steuersparzwecken<br />

über seine Bank eine 91.000 €<br />

teure Eigentumswohnung mit einem Sachwert<br />

von knapp 30.000 € finanzierte. Von<br />

der Bank begehrte er die Rückzahlung<br />

bereits geleisteter Zins- und Tilgungsraten,<br />

weil der zwischen dem Anleger und<br />

dem Verkäufer geschlossene Vertrag sittenwidrig<br />

war. Unter Berufung auf die<br />

ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

hat das Oberlandesgericht<br />

Frankfurt einen Schadensersatzanspruch<br />

des Anlegers gegenüber seiner Bank unter<br />

dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei<br />

Vertragsschluss verneint. Eine sittenwidrige<br />

Übervorteilung, die nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs voraussetzt,<br />

dass der Kaufpreis der Wohnung doppelt<br />

so hoch wie deren Wert sein muss, begründet<br />

nach Ansicht des Oberlandesgerichts<br />

für sich allein noch keinen solchen Wissensvorsprung,<br />

der eine Haftung der Bank<br />

rechtfertigen würde. Vielmehr ist erforderlich,<br />

dass der Anleger darlegen und<br />

beweisen kann, dass die Bank positive<br />

Kenntnis von der sittenwidrigen Übervorteilung<br />

des Anlegers durch den Verkäufer<br />

hatte. Diesen Beweis konnte der Anleger<br />

im vorliegenden Fall nicht erbringen, da zu<br />

seinen Gunsten auch keine Beweiserleichterung<br />

eingriff. Auf die Kenntnis der Bank<br />

kann auch nicht im Wege einer tatsäch-<br />

462 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

lichen Vermutung allein aus der objektiven<br />

Überteuerung geschlossen werden. Eine<br />

solche Vermutung hat zwar die Rechtsprechung<br />

auf Seiten des am sittenwidrigen<br />

Rechtsgeschäft unmittelbar beteiligten<br />

Geschäftspartners bejaht, aber die finanzierende<br />

Bank ist, wenn sie den Erwerb der<br />

Eigentumswohnung für den Anleger lediglich<br />

finanziert, gerade nicht direkt beteiligt.<br />

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />

Frankfurt ist im Ergebnis und in der<br />

Begründung zuzustimmen, da die Risikosphären<br />

deutlich abgegrenzt werden.<br />

Während der Immobilienanleger allein<br />

das Verwendungs- und Gewinnrisiko trägt,<br />

braucht die Bank die beabsichtigte Mittelverwendung<br />

nicht zu prüfen, solange<br />

die Bonitätsvoraussetzungen vorliegen<br />

und sie von der Solvenz ihres Schuldners<br />

überzeugt ist. Hat die Bank jedoch positive<br />

Kenntnis von einem beabsichtigten<br />

sittenwidrig überteuerten Erwerb, muss sie<br />

ihren Darlehensnehmer darauf hinweisen.<br />

In einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem<br />

die Immobilie zwar nicht sittenwidrig<br />

überteuert war, der aber ebenfalls die Fallgruppe<br />

des Wissensvorsprungs betraf, hat<br />

der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs<br />

eine Haftung der Bank und eine Beweiserleichterung<br />

zu Gunsten des Anlegers aus<br />

Verbraucherschutzgründen bejaht (BGH,<br />

a.a.O., S. 2<strong>10</strong>4, vgl. dazu auch Habersack,<br />

BKR <strong>2006</strong> S. 305 und Rösler EWiR <strong>2006</strong><br />

S. 463). Der eine Aufklärungspflicht auslösende<br />

konkrete Wissensvorsprung der<br />

finanzierenden Bank im Zusammenhang<br />

mit einer arglistigen Täuschung<br />

des Anlegers durch unrichtige Angaben<br />

der Verkäufer oder Vermittler bzw.<br />

des Fondsprospekts entsteht bei einem<br />

institutionalisierten Zusammenwirken<br />

der Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber<br />

des finanzierten Objekts. Das ist<br />

insbesondere der Fall, wenn die Finanzierung<br />

der Immobilienanlage auch<br />

vom Verkäufer vermittelt wurde und<br />

die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers<br />

nach den Umständen des Falles<br />

evident ist, sodass sich aufdrängt, die<br />

Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen<br />

Täuschung geradezu verschlossen.<br />

Die Erteilung einer allgemeinen Finanzierungszusage<br />

begründet noch kein<br />

institutionalisiertes Zusammenwirken.<br />

Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen<br />

Verkäufer und der finanzierenden Bank<br />

ständige Geschäftsbeziehungen z. B. in<br />

Form einer Vertriebsvereinbarung oder<br />

eines Rahmenvertrags bestanden haben,<br />

dem Verkäufer von der Bank Büroräume<br />

überlassen, von der Bank unbeanstandet<br />

Formulare durch den Verkäufer benutzt<br />

wurden oder der Verkäufer der Bank<br />

wiederholt Finanzierungen von Immobilienanlagen<br />

vermittelt hat.<br />

Auf den ersten Blick könnte man geneigt<br />

sein anzunehmen, dass sich die Entscheidung<br />

des Oberlandesgerichts Frankfurt<br />

und des Bundesgerichtshofs widersprechen.<br />

Die entscheidende Nuance ist aber<br />

das Zusammenspiel der Bank mit dem<br />

Verkäufer, welche die widerlegliche Vermutung<br />

eines Wissensvorsprungs aufgrund<br />

eines institutionalisierten Zusammenwirkens<br />

und damit eine Informationspflicht<br />

begründet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs<br />

zur Konkretisierung der<br />

Fallgruppe des Wissensvorsprungs dürfte<br />

sachgerecht sein, weil es bei einem Zusammenwirken<br />

der kreditgebenden Bank mit<br />

dem Verkäufer zu Lasten des Anlegers zu<br />

einer Verschiebung der Risikosphären<br />

kommt und damit auch die Nähe zur Fallgruppe<br />

der Rollenüberschreitung gegeben<br />

ist. Die dargestellten Grundsätze gewährleisten<br />

somit einen gerechten Ausgleich<br />

der Kräfteverhältnisse. Die zukünftige<br />

Rechtsentwicklung dürfte interessant<br />

sein, da offen ist, wie die Bank die widerlegliche<br />

Vermutung entkräften soll. £<br />

André Wegner, Rechtsanwalt, Rostock.<br />

Kredit, Recht<br />

Auswirkungen der restriktiven<br />

Rechtsprechung des BGH zur<br />

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />

auf Banken und<br />

Sparkassen<br />

w Der BGH hat mit Beschluss vom<br />

13.07.<strong>2006</strong> (ZInsO <strong>2006</strong> S. 811; ZIP <strong>2006</strong><br />

S. 1403) grundsätzliche Ausführungen zu<br />

der Berechnung der Vergütung des vorläufigen<br />

Insolvenzverwalters gemacht. Danach


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Aktuell<br />

werden Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten<br />

(Kreditsicherheiten) bei<br />

der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />

nur berücksichtigt, wenn sich<br />

dieser in erheblichem Umfang damit befasst<br />

hat. Die erhebliche Befassung mit solchen<br />

Gegenständen schlägt sich nicht bei der<br />

Berechnungsgrundlage nieder, sondern<br />

führt nur zu einem Zuschlag zur Regelvergütung.<br />

Mit diesem Urteil bestätigt der BGH<br />

überraschend (der Vorsitzende des BGH-<br />

Senats hatte sich zunächst anders geäußert)<br />

seine mit Beschluss vom 14.12.2005 (WM<br />

<strong>2006</strong> S. 530) aufgestellten Grundsätze. Zur<br />

Begründung bezieht sich der BGH auf § 11<br />

Abs. 1 Satz 2 InsVV: „Er [der vorläufige Insolvenzverwalter]<br />

erhält i. d. R 25 vom Hundert<br />

der Vergütung nach § 2 Abs. 1 bezogen auf das<br />

Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während<br />

des Eröffnungsverfahrens erstreckt“. Nach der<br />

Definition des BGH sollen also z.B. als Kreditsicherheit<br />

dienende Vermögenswerte nicht<br />

zum Vermögen des Schuldners nach § 11<br />

Abs. 1 InsVV gehören. Welche Auswirkungen<br />

sich jedoch für die Gläubiger – insbesondere<br />

die besicherten, zu denen in aller Regel die<br />

Banken gehören – ergeben, kann nur vermutet<br />

bzw. befürchtet werden.<br />

Nach Stellung eines Insolvenzantrags hat<br />

das Insolvenzgericht von Gesetz wegen<br />

(§ 21 Abs. 1 Satz 1 InsO) zwingend alle<br />

Maßnahmen zu treffen, um eine nachteilige<br />

Veränderung der Vermögenslage des<br />

Schuldners zu verhindern. Eine geeignete<br />

Maßnahme hierzu ist die Anordnung der<br />

vorläufigen Insolvenzverwaltung.<br />

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat dann<br />

das Vermögen des Schuldners zu sichern<br />

und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 InsO). Allerdings<br />

könnte der vorläufige Insolvenzverwalter<br />

bei der Abwägung, welche Sicherungsmaßnahmen<br />

für welche Gegenstände er<br />

zu ergreifen hat, den neu begründeten Vermögensbegriff<br />

des BGH übernehmen. Er<br />

könnte also guten Gewissens nur die nicht<br />

mit Drittrechten belasteten Gegenstände<br />

sichern, da ja nur diese zum Vermögen des<br />

Schuldners zählen. Hier dürfte allerdings<br />

die Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts<br />

eingreifen – die Anordnung der vorläufigen<br />

Verwaltung hat die Sicherung des gesamten<br />

Vermögens (im bisherigen Sinne) des<br />

464 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Schuldners inkl. aller auch belasteten Gegenstände<br />

zum Zweck, da nur hierdurch der<br />

Status quo des schuldnerischen Unternehmens<br />

aufrecht erhalten und die potenzielle<br />

Sanierungsmöglichkeit sowie die Unternehmenserhaltung<br />

gewährleistet werden<br />

kann. Verantwortungsvolle Insolvenzrichter<br />

werden also zukünftig die Erstreckung<br />

von Sicherungsmaßnahmen auch auf die<br />

mit Drittrechten belasteten Gegenstände<br />

des Schuldners ausdrücklich anordnen (so<br />

Gräber, ZInsO <strong>2006</strong> S. 794 f. ). Bei oberflächlicher<br />

Betrachtung erleiden die gesicherten<br />

Gläubiger also zunächst keine Nachteile.<br />

Der vorläufige Insolvenzverwalter, der i. d. R.<br />

bei Erhalt des Anordnungsbeschlusses noch<br />

keinerlei Kenntnis darüber hat, welche<br />

Vermögensgegenstände tatsächlich mit<br />

Aus- und Absonderungsrechten belastet<br />

sind, wird dies dann vorrangig zu ermitteln<br />

haben. Ihm ist eine Verwertung der ermittelten<br />

Vermögensgegenstände grundsätzlich<br />

nicht möglich (Ausnahme: verderbliche<br />

Ware, Notgeschäfte). Auch eine Freigabe<br />

mit Drittrechten belasteter Gegenstände<br />

zur Entlastung der Masse ist im Rahmen des<br />

vorläufigen Insolvenzverfahrens nicht möglich.<br />

Die Verwertung ist erst Aufgabe des<br />

Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren.<br />

Stellt der vorläufige Insolvenzverwalter<br />

allerdings fest, dass die vorgefundenen<br />

Gegenstände zu einem Großteil mit Fremdrechten<br />

belastet sind, hat er – in Absprache<br />

mit den Gerichten – durchaus die Möglichkeit,<br />

die Aufhebung oder Einschränkung<br />

der vorläufigen Insolvenzverwaltung beim<br />

Gericht zu beantragen. Das Insolvenzgericht<br />

wird diesem Antrag zum Schutz des<br />

vorläufigen Insolvenzverwalters vor Haftungsansprüchen<br />

und zur Vermeidung<br />

einer nicht honorierten Tätigkeit wohl nachkommen<br />

müssen (so auch Gräber, a.a.O.).<br />

Eine vorläufige Insolvenzverwaltung könnte<br />

also zukünftig folgendermaßen ablaufen:<br />

Aufnehmen der Vermögensgegenstände,<br />

kurzfristige Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten,<br />

Beantragung der Aufhebung<br />

der vorläufigen Insolvenzverwaltung und<br />

weitere Tätigkeit als Gutachter bis zur Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens. Es liegt auf<br />

der Hand, dass in der Phase nach Aufhebung<br />

der vorläufigen Insolvenzverwaltung<br />

keine Sicherungstätigkeiten mehr für die<br />

besicherten Gläubiger ergriffen oder<br />

fortgesetzt werden. Hat der vorläufige<br />

Insolvenzverwalter z. B. mit Fremdrechten<br />

belastete Gegenstände auf Baustellen gesichert,<br />

würde diese Sicherung nach einigen<br />

Tagen wegfallen – die Sicherungsgläubiger<br />

wären bei der Sicherstellung auf sich selbst<br />

gestellt. Der dann folgende „Wettlauf der<br />

Sicherungsnehmer“ ist evident. Erschwerend<br />

kommt hinzu, dass dem Kreditinstitut<br />

mangels Unterlagen die Überprüfung von<br />

kollidierenden Sicherheiten nicht möglich<br />

sein wird, was zu einem unüberschaubaren<br />

Durcheinander bei der möglichen Verteilung<br />

von Verwertungserlösen führen kann.<br />

Es kann aber auch anders laufen. Der BGH<br />

führt aus, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung<br />

aus sich heraus zu bewerten<br />

ist. Für die Bemessung der dafür festzusetzenden<br />

Vergütung kommt es deshalb<br />

nicht auf Umstände an, die sich erst nach<br />

Beendigung des Eröffnungsverfahrens<br />

ergeben haben. Der vorläufige Insolvenzverwalter,<br />

der sich überhaupt nicht um die<br />

Ermittlung von bestehenden Aus- und<br />

Absonderungsrechten bemüht, vielmehr<br />

die Augen und Ohren zusperrt, könnte<br />

sich darauf berufen, dass die Umstände<br />

der Aus- und Absonderungsrechte erst nach<br />

Abschluss der vorläufigen Insolvenzverwaltung<br />

bekannt wurden. Der „ignorante“<br />

vorläufige Verwalter fährt also möglicherweise<br />

besser. Andererseits ist es durchaus<br />

lege artis, Sicherungsgläubiger bösgläubig<br />

zu machen, um später Anfechtungsansprüche<br />

zu realisieren. Es ist also fraglich, ob ein<br />

vorläufiger Insolvenzverwalter mit dieser<br />

„Masche“ durchkommt.<br />

Die Entscheidung des BGH könnte jedoch<br />

auch eine Verschärfung der Tonart zwischen<br />

vorläufigem Verwalter und Sicherungsgeber<br />

zur Folge haben. Laut BGH können nämlich<br />

Gegenstände, an denen bestrittene,<br />

noch nicht rechtsbeständig entschiedene<br />

Aus- oder Absonderungsrechte geltend<br />

gemacht werden, mit ihrem Schätzwert in<br />

das nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV maßgebliche<br />

Vermögen eingerechnet werden. Das<br />

Feststellungsrisiko des Schuldnervermögens<br />

ist hierbei durch einen Risikoabschlag<br />

zu berücksichtigen (Abs. 28 der Entschei-


dung). Das Bestreiten muss ernsthaft<br />

und substantiiert sein. Für einen vorläufigen<br />

Insolvenzverwalter, der Drittrechte<br />

feststellt, kann es also durchaus lukrativ<br />

sein, diese zunächst mit allen Mitteln zu<br />

bestreiten. Anstatt sich auf die notwendige<br />

Betriebsfortführung und die nach<br />

Eröffnung zu treffenden Verwertungshandlungen<br />

zu konzentrieren, könnte der<br />

vorläufige Insolvenzverwalter die Kräfte<br />

seiner Mitarbeiter bündeln, um die Sicherungsrechte<br />

in möglichst großem Umfang<br />

ernsthaft und substantiiert zu bestreiten.<br />

Insgesamt sind von der Entscheidung<br />

damit nicht unerhebliche und nicht<br />

minder unvorhersehbare Auswirkungen<br />

auf die zukünftige Art und Weise, wie der<br />

vorläufige Insolvenzverwalter tätig wird,<br />

zu erwarten. £<br />

Daniel Bauch, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter,<br />

SKP Partnerschaftsgesellschaft Augsburg.<br />

Konto, Recht<br />

Geldwäsche: Zahl der Verdachtsfälle<br />

erneut gestiegen<br />

w Die von Kreditinstituten und sonstigen<br />

Finanzdienstleistern an die Financial<br />

Intelligence Unit beim Bundeskriminalamt<br />

gemeldeten mutmaßlichen Geldwäschefälle<br />

werden offenbar immer valider. Das auf<br />

Anti-Geldwäsche-Datenbanken spezialisierte<br />

Unternehmen WorldCompliance<br />

führt dies darauf zurück, dass mit Blick<br />

auf die neue Anti-Geldwäsche-Richtlinie<br />

der EU bereits zahlreiche Institute entsprechende<br />

Programme eingeführt haben. Im<br />

vergangenen Jahr wurden insgesamt 8.241<br />

Verdachtsanzeigen erstattet, davon 6.662<br />

durch Kreditinstitute. Die Zahl der Verdachtsmeldungen<br />

an das BKA nahm damit<br />

um 2% zu, die Zahl der dabei durch Banken<br />

und Sparkassen gemeldeten Fälle um 4%. £<br />

Anlage<br />

Riester-Rente boomt<br />

w In den Monaten April, Mai und Juni<br />

entschieden sich zusätzlich rd. 568.000<br />

Bürgerinnen und Bürger für die Riester-<br />

rente als Weg der staatlich geförderten<br />

zusätzlichen Altersvorsorge. Damit verzeichnen<br />

die Anbieter für das ersten<br />

Halbjahr einen Gesamtzuwachs von über<br />

1,1 Mio. Riester-Verträgen. Der fast lineare<br />

Zuwachs im Zeitraum Mai bis Juni ist<br />

umso bemerkenswerter, als in den Vorjahren<br />

die Zuwachsraten im zweiten Quartal<br />

üblicherweise deutlich hinter denen des<br />

zweiten Quartals zurückblieben. £<br />

Anlage<br />

Deutsche Fondsbranche sammelt<br />

im Juli 1,3 Mrd. € neue Mittel ein<br />

w Im Juli haben Anleger der deutschen<br />

Investmentbranche 1,3 Mrd. € neues Sparkapital<br />

anvertraut. Von diesem Zufluss<br />

entfallen 1 Mrd. € auf Spezialfonds und<br />

0,3 Mrd. € auf Publikumsfonds, so die<br />

jüngste Statistik des BVI Bundesverband<br />

Investment und Asset Management e.V. Bei<br />

den Publikumsfonds verzeichnen Geldmarktfonds<br />

(+ 934 Mio. €) und Aktienfonds (+ 459<br />

Mio. €) das größte Netto-Mittelaufkommen.<br />

Wertgesicherten Fonds, wie z. B. Garantiefonds,<br />

flossen per Saldo 198 Mio. € zu. £<br />

Anlage, Handel<br />

Studie: MiFID bietet Banken gute<br />

Wettbewerbschancen in der<br />

Orderausführung<br />

w Die neue EU-Richtlinie „Markets in<br />

Financial Instruments“ (MiFID) bietet den<br />

deutschen Banken und Wertpapierhäusern<br />

gute Wettbewerbschancen in der Orderausführung.<br />

Eine aktuelle Untersuchung<br />

des Frankfurter E-Finance Lab ergibt, dass<br />

die Wertpapierfirmen in der Umsetzung<br />

der Best Execution Anforderungen eine<br />

vielversprechende Möglichkeit sehen,<br />

zusätzliches Marktpotenzial zu erschließen.<br />

Bezüglich der sonstigen Regulierungsinhalte<br />

wird die MiFID jedoch primär als<br />

regulatorische Pflicht und weniger als<br />

eine strategische Chance gesehen. Für die<br />

Ausführung von Wertpapieraufträgen sind<br />

nach der MiFID mehrere Faktoren relevant,<br />

wie z. B. Kosten, Schnelligkeit oder<br />

der Wertpapierkurs. Das E-Finance Lab<br />

befragte die Wertpapierfirmen, welche<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Aktuell<br />

Wichtigkeit sie den einzelnen Faktoren<br />

zuordnen. Wie zu erwarten, dominiert<br />

dabei der Wertpapierkurs gegenüber den<br />

anderen Faktoren: Knapp 98% schätzen<br />

die Bedeutung des Kurses als hoch bzw.<br />

sehr hoch ein. Ebenfalls als wichtige Kriterien<br />

eingestuft sind die Schnelligkeit<br />

der Auftragsausführung (86%) sowie die<br />

Kosten (84%). Relativ unbedeutend aus<br />

Sicht der Wertpapierfirmen ist dagegen<br />

z. B. die Art der Order mit 38%. £<br />

Vorstand<br />

Kreissparkasse Esslingen-<br />

Nürtingen für bestes Mitarbeitermagazin<br />

ausgezeichnet<br />

w Die Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen<br />

wurde für ihre interne Kommunikation<br />

ausgezeichnet (Abb. 2). Zum diesjährigen<br />

„Inkom.GrandPrix“-Wettbewerb der Deutschen<br />

Public Relations Gesellschaft (DPRG)<br />

wurden rd. <strong>10</strong>0 Zeitungen, Zeitschriften<br />

und Magazine eingereicht.<br />

Abbildung 2 : Mitarbeiterzeitung<br />

pers-06-01-juni-final4 07.06.<strong>2006</strong> 14:17 Uhr Seite 1<br />

1 <strong>2006</strong><br />

Das Mitarbeitermagazin<br />

der Kreissparkasse<br />

Esslingen-Nürtingen<br />

Ein starkes Team<br />

Mit Mannschaftsgeist und<br />

Begeisterung zum Erfolg<br />

Hundert Jahre nah<br />

am Kunden<br />

Die Geschäftsstellen rund um<br />

Kirchheim feiern Jubiläum<br />

Die Wa(a)gemutigen<br />

Der Bereich Recht im Porträt<br />

persaldo<br />

Die Kreissparkasse überzeugt die Jury<br />

mit der inhaltlichen Ausrichtung, der<br />

Themenvielfalt und der journalistischen<br />

Aufbereitung der Artikel in ihrem Mitarbeitermagazin.<br />

Die herausragende Platzierung<br />

der Publikation der Kreissparkasse, deren<br />

erste <strong>Ausgabe</strong> vor 30 Jahren erschien, ist<br />

beachtlich, denn die Zeitschrift wird vom<br />

Kommunikationsteam der Kreissparkasse<br />

in Eigenregie erstellt. £<br />

465


466<br />

Beitrag<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Ein modernes Internes Kontrollsystem<br />

nach den Vorgaben der Bankenaufsicht<br />

Das IKS-Modell COSO aus den USA stand Pate – Anpassungen bei Banken und Sparkassen<br />

sind erforderlich.<br />

Autor:<br />

Walter Ullrich, Direktor,<br />

Leiter Interne Revision,<br />

Hamburger Sparkasse AG.<br />

» Für ein wirksames<br />

IKS ist es<br />

unabdingbar, dass<br />

die Geschäftsleitung<br />

den internen Kontrollen<br />

durch ihr<br />

Verhalten und ihre<br />

Äußerungen starkes<br />

Gewicht beimisst. «<br />

1 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Rahmenkonzept<br />

für Interne Kontrollsysteme in Bankinstituten,<br />

1998.<br />

2 Vgl. Ullrich, in: Pfeifer/Ullrich/Wimmer, Ma-<br />

Risk Umsetzungsleitfaden, <strong>2006</strong>, S. 284 ff . und<br />

S. 527 ff .<br />

3 Vgl. COSO (Hrsg.), Internal Control Intregrated<br />

Framework („COSO I”), 1992.<br />

I. Einleitung<br />

w Aufbauend auf das Rahmenkonzept für<br />

Interne Kontrollsysteme (IKS) in Bankinstituten<br />

aus dem September 1998 1 fi nden sich<br />

die IKS­Grundsätze seither in allen aufsichtsrechtlichen<br />

Vorschriften wieder, so auch in den<br />

im Dezember 2005 in Kraft getretenen Mindestanforderungen<br />

an das Risikomanagement<br />

(MaRisk) 2 . Die Grundsätze orientieren sich an<br />

dem sog. COSO­Modell 3 . Nach diesem Modell<br />

(Abb. 1) stellen folgende Grundelemente das<br />

Interne Kontrollsystem dar:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Verantwortung der Geschäftsleitung und<br />

das Kontrollumfeld.<br />

Risikoerkennung und –einschätzung.<br />

Kontrollmaßnahmen und<br />

Funktionstrennung.<br />

Abbildung 1 : COSO-Modell<br />

Komponenten<br />

Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit<br />

der Geschäftstätigkeit<br />

(einschl.) Schutz des Vermögens<br />

Kontrollumfeld<br />

Risikobeurteilungen<br />

Kontrollaktivitäten<br />

Information und<br />

Kommunikation<br />

Überwachung des<br />

Internen Kontrollsystems<br />

ß<br />

ß<br />

Information und Kommunikation.<br />

Überwachung und Mängelbehebung.<br />

Das Interne Kontrollsystem bezeichnet die von<br />

der Geschäftsleitung eingeführten Grundsätze<br />

(Kontrollen), Verfahren und Maßnahmen (Regelungen),<br />

die auf die Umsetzung der von der<br />

Unternehmensleitung getroff enen Entscheidungen<br />

gerichtet sind. Grundsätzlich dienen<br />

die Verfahren und Maßnahmen zur Erreichung<br />

folgender Ziele ( Abb.1 ):<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Ordnungsmäßigkeit<br />

und Verlässlichkeit<br />

der Rechnungslegung<br />

Sicherung der Effizienz und Leistungsfähigkeit<br />

der Geschäftstätigkeit (Leistungsziel).<br />

Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit<br />

des Rechnungs- und Berichtswesens<br />

(Informationsziele).<br />

Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen<br />

Regelungen (formelle Ziele).<br />

Ziele<br />

Einhaltung von sonstigen<br />

Gesetzen und Vorschriften<br />

Unternehmensfunktionen<br />

und -prozesse<br />

Unternehmenseinheiten<br />

Unternehmen


Die Installation eines modernen Internen Kontrollsystems<br />

ist ein unverzichtbarer Bestandteil<br />

des Risikomanagements. Schieflagen von<br />

Kreditinstituten oder Defraudationen in Kreditinstituten<br />

aus der Vergangenheit waren häufig<br />

auf ein nicht vorhandenes oder nicht „gelebtes“<br />

IKS zurückzuführen 4 . In der Regel begünstigten<br />

unzureichende interne Kontrollmechanismen,<br />

das Fehlen bankinterner Kompetenzrichtlinien<br />

oder weitere Mängel in der Aufbau- und<br />

Ablauforganisation die negativen Entwicklungen.<br />

Allerdings schützt ein gutes IKS nicht per<br />

se vor kriminellen Machenschaften, ein Restrisiko<br />

bleibt. Des Weiteren sollte ein IKS wirtschaftlich<br />

und den jeweiligen Risiken angemessen<br />

sein. Je komplexer das Risiko, desto<br />

ausgeprägter sind die Anforderungen an das<br />

Interne Kontrollsystem.<br />

II. Bestandteile des IKS in den MaRisk<br />

1. Verantwortung der Geschäftsleitung<br />

und Kontrollumfeld<br />

Die Einrichtung und Überwachung sowie die laufende<br />

Weiterentwicklung eines angemessenen<br />

und wirksamen IKS liegt in der Gesamtverantwortung<br />

der Geschäftsleitung. Die Delegation<br />

der damit verbundenen Aufgaben ist möglich.<br />

Diese Gesamtverantwortung ist sowohl in der<br />

Neufassung des § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG wie<br />

auch in den MaRisk (AT 3) verankert.<br />

Die angemessene Ausgestaltung des IKS<br />

(AT 4.3 der MaRisk) hängt in der Regel von der<br />

Größe des Kreditinstituts, der Art der betriebenen<br />

Geschäfte (Komplexität, Diversifikation,<br />

Risikopotenzial) oder den zu beachtenden<br />

rechtlichen Vorschriften ab. Des Weiteren kann<br />

auch der Grad der DV-technischen Unterstützung<br />

der Geschäftsprozesse Einfluss auf eine<br />

risikoadäquate Ausgestaltung des IKS haben –<br />

siehe AT 7.2 und 7.3 der MaRisk. Für ein wirksames<br />

und effektives Kontrollsystem ist es unabdingbar,<br />

dass die Geschäftsleitung den internen<br />

Kontrollen durch ihr Verhalten und ihre Äußerungen<br />

ein starkes Gewicht beimisst 5 .<br />

Das Kontrollumfeld umfasst die Einstellungen,<br />

das Problem- und Risikobewusstsein sowie das<br />

Verhalten der Geschäftsleitung im Hinblick auf<br />

das Interne Kontrollsystem. Grundlage des Kontrollumfelds<br />

sind die Geschäftsstrategie und<br />

die jeweils daraus abgeleiteten Risikostrategien<br />

mit allen Facetten (Geschäftsziel, -gebiet und -<br />

felder, Risikoarten und -begrenzungen, Ermittlung<br />

der Risikotragfähigkeit usw.) – siehe AT 4.2<br />

der MaRisk 6 .<br />

Des Weiteren wird das Kontrollumfeld bestimmt<br />

durch:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Die Bedeutung der ethischen Werte im<br />

Kreditinstitut (z.B. Unternehmensleitbild),<br />

die Bedeutung der fachlichen Kompetenz<br />

im Unternehmen (z.B. Rahmenbedingungen,<br />

schriftlich fixierte Ordnung<br />

der Aufbau- und Ablauforganisation,<br />

Anforderungsprofile, Arbeitsplatzbeschreibungen)<br />

– siehe AT 5 der MaRisk,<br />

die Management-Philosophie (z.B.<br />

Führungsleitbild, Führungsstil, Überwachungstätigkeit<br />

des Aufsichtsorgans),<br />

Einstellung und Entwicklung der Mitarbeiter<br />

(z.B. Personalpolitik, Aus- und Weiterbildungspläne,<br />

Vergütungs- und Zielsysteme)<br />

– siehe AT 7.1 der MaRisk.<br />

Die verschiedenen Komponenten des Kontrollumfelds<br />

sollten gut dokumentiert sein<br />

und zielgruppenorientiert bekanntgemacht<br />

werden. Zwar garantiert ein starkes Kontrollumfeld<br />

noch nicht, dass ein Kreditinstitut<br />

seine Ziele erreicht, das Fehlen eines solchen<br />

Umfelds eröffnet jedoch mehr Möglichkeiten<br />

für unbemerkte Fehler, das Eingehen vermeidbarer<br />

Risiken oder vorschriftswidriges Verhalten.<br />

Insgesamt ist ein starkes Kontrollumfeld<br />

Voraussetzung für alle weiteren Komponenten<br />

des Internen Kontrollsystems.<br />

2. Risikoerkennung und Einschätzung<br />

Im Rahmen einer modernen Gesamtbanksteuerung<br />

nimmt das Risikomanagement<br />

eine tragende Rolle ein. Der Anspruch einer<br />

adäquaten Risikoidentifizierung, -messung,<br />

-steuerung und -überwachung aus den aufsichtsrechtlichen<br />

Anforderungen (AT 4.3.2<br />

und BTR der MaRisk) deckt sich jedoch mit<br />

dem Eigeninteresse der Häuser, auf Basis<br />

einer umfassenden Risikotransparenz ihre<br />

wirtschaftlichen Zielsetzungen erreichen zu<br />

können. Das Eingehen von Risiken gehört zum<br />

Tagesgeschäft von Kreditinstituten. Je nach<br />

Geschäftsmodell und den getätigten Geschäften<br />

werden die daraus resultierenden Risiken<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Die verschiedenen<br />

Komponenten des<br />

Kontrollumfelds sollten<br />

gut dokumentiert<br />

sein und zielgruppenorientiertbekanntgemacht<br />

werden. «<br />

4 Vgl. Rosner-Niemes, System-/Ablaufprüfungen<br />

im Rahmen eines prozessorientierten Prüfungsansatzes,<br />

in: Becker/Wolf, Prüfungen in Kreditinstituten<br />

und Finanzdienstleistungsunternehmen,<br />

2005, S. 285 ff.<br />

5 Vgl. Schnabel, Zentrale Rolle der Risiko-/Gesamtplanung<br />

für den künftigen bankaufsichtlichen<br />

Prüfungsprozess im Lichte der MaRisk, in<br />

§ 44 KWG-Prüfungen im Kreditgeschäft, 2005,<br />

S. 351 ff.<br />

6 Zur Strategie im Lichte der MaRisk vgl. Dauber/<br />

Pfeifer, BP <strong>2006</strong> S. 8 ff.; speziell zur Differenzierung<br />

Geschäfts- und Risikostrategie siehe Angermüller/Eichhorn/Ramke,<br />

ZfgK <strong>2006</strong> S. 61 f.<br />

bzw. ZfgK 2005 S. 1259 ff. sowie Zintl, Bank-<br />

Information 2005, S. 60 ff.; Theilacker, BZ vom<br />

04. 01. <strong>2006</strong>.<br />

467


Beitrag<br />

» Die Risiken sind<br />

regelmäßig neu zu<br />

analysieren und zu<br />

beurteilen sowie<br />

das Interne Kontrollsystementsprechendweiter­<br />

zuentwickeln. «<br />

7 Vgl. Kurfels, BP <strong>2006</strong> S. 174 ff. mit einer sehr<br />

praxisnahen Darstellung der wertvollen Beiträge<br />

eines Risikohandbuchs zur Risikosteuerung.<br />

8 Zu speziellen Praxislösungen eines IKS im Bereich<br />

der Risikovorsorge vgl. Pidbilik, BP <strong>2006</strong><br />

(erscheint in Kürze).<br />

468 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

häufig über ein Risikohandbuch 7 oder eine<br />

sog. „Risikolandkarte“ erfasst. Dazu gehören:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Adressenausfallrisiken,<br />

Beteiligungsrisiken,<br />

Marktpreisrisiken<br />

Zinsänderungsrisiken auf<br />

Gesamtbankebene (gehören zu den<br />

Marktpreisrisiken),<br />

Liquiditätsrisiken,<br />

Operationelle Risiken,<br />

sonstige Risiken (z.B. Imagerisiken).<br />

Bei der Art der Risiken kann zwischen internen<br />

und externen Risiken unterschieden<br />

werden. Die internen Risiken ergeben sich z.B.<br />

aus der Komplexität des Bankgeschäfts, der<br />

Struktur der Bank oder Qualifikation des Personals.<br />

Externe Risiken können aus einem sich<br />

wandelnden wirtschaftlichen oder politischen<br />

Umfeld, aus Änderungen im Finanzsektor oder<br />

technologischem Fortschritt entstehen.<br />

Die wesentlichen Risiken, denen ein Kreditinstitut<br />

ausgesetzt ist und die die Geschäftsziele<br />

ungünstig beeinflussen könnten, müssen<br />

nicht nur erkannt, sondern auch entsprechend<br />

bewertet werden. Obgleich nicht alle Risiken<br />

präzise gemessen werden können, sollte dennoch<br />

ein Verfahren zur Schätzung der Risiken<br />

entwickelt werden. Teilweise können die Institute<br />

über ihre Verbände entsprechende Konzepte<br />

und Verfahren beziehen und ersparen<br />

sich Eigenentwicklungen.<br />

Unmittelbare Voraussetzung für die Zusammenführung<br />

der Risikopotenziale auf<br />

Gesamtbankebene (siehe AT 4.3.2 Tz. 1der<br />

MaRisk) ist eine konsistente Risikomessmethodik<br />

für die wesentlichen Risikoarten, zum<br />

Beispiel über das statistische Maß des Valueat-Risk.<br />

Mit dem Value-at-Risk liegt der Risikomessung<br />

eine statistisch fundierte und damit<br />

objektivierte Größe zugrunde, die bei guter<br />

Datenqualität die aktuelle Gesamtrisikosituation<br />

bestmöglichst abbildet. Grenzen liegen<br />

unabhängig von der betrachteten Risikoart<br />

in der Vergangenheitsorientierung und in der<br />

Annahme „normaler“ Marktbedingungen. Die<br />

Value-at-Risk-Messung sollte daher regelmäßig<br />

durch Stress­Tests zur Berücksichtigung<br />

von Extremszenarios ergänzt werden. Auch<br />

sollte eine Verbindung zur periodischen<br />

Betrachtung nicht unterbleiben.<br />

Die Risikoeinschätzung im Adressenausfallrisiko<br />

für die Einzelrisiken erfolgt mittels der<br />

Rating- und Scoringsysteme. Daneben sollen<br />

Risikofrüherkennungsverfahren zu einer zeitnahen<br />

Bewertung der Risikolage im Bestandsgeschäft<br />

beitragen sowie die Möglichkeit einer<br />

sofortigen Abschirmung unterstützen 8 .<br />

Damit ein Internes Kontrollsystem überhaupt<br />

wirksam wird bzw. bleibt, muss die Geschäftsleitung<br />

bzw. die von ihr beauftragte Organisationseinheit<br />

die Risiken fortlaufend neu analysieren<br />

und beurteilen. Daher ist es notwendig,<br />

das Interne Kontrollsystem entsprechend<br />

weiterzuentwickeln. Nur so ist gewährleistet,<br />

dass neue oder zuvor nicht bewertete Risiken<br />

angemessen erfasst werden.<br />

3. Kontrollmaßnahmen und Funktionstrennung<br />

Hierunter fallen die prozessabhängigen Maßnahmen<br />

innerhalb der Ablauf­ und Aufbauorganisation<br />

(siehe AT 4.3 und BTO der MaRisk).<br />

Sie sind integraler Bestandteil der zu überwachenden<br />

Prozesse. Zu den organisatorischen<br />

Maßnahmen zählen:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

die Funktionstrennung,<br />

die schriftlich fixierte Ordnung,<br />

das Belegwesen,<br />

die Maßnahmen in der Informationstechnologie<br />

(IT).<br />

Das Prinzip der Funktionstrennung durchzieht<br />

traditionell die Aufbau- und Ablauforganisation<br />

im Kreditgewerbe. Allerdings hat sich im Laufe<br />

der Zeit durch neue Strategien und Geschäftsfelder,<br />

organisatorische Einflüsse und steigenden<br />

Kostendruck dieser Grundsatz häufig<br />

verändert oder wurde nicht eingehalten, was<br />

dann oftmals zu Problemfällen in der Kreditwirtschaft<br />

führte. Als Reaktion beinhalten die<br />

aufsichtsrechtlichen Regelungen der letzten<br />

Jahre strengere Vorschriften, die eine Installation<br />

und Einhaltung der Funktionstrennung<br />

verlangen (z.B. Markt/Marktfolge, Handel /<br />

Abwicklung, Risikocontrolling).<br />

Kontrollmaßnahmen dienen der Handhabung<br />

und Begrenzung der Risiken, die das Kreditinstitut<br />

mittels einer Risikobeurteilung ermittelt<br />

hat. Sie umfassen Grundsätze und Verfahren,<br />

die sicherstellen sollen, dass die von der


Geschäftsleitung getroffenen Entscheidungen<br />

beachtet werden. Grundlage für die Kontrollaktivitäten<br />

ist die schriftlich fixierte Ordnung<br />

des gesamten Betriebs, die die Aufbau- und<br />

Ablauforganisation und somit die Zuständigkeiten<br />

innerhalb des Kreditinstituts regelt. Zu<br />

den Kontrollmaßnahmen, die prozessabhängig<br />

implementiert sind, gehören:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Vier-Augen-Prinzip.<br />

Tätigkeitskontrollen.<br />

Kompetenzen (z.B. Vergabe, Angemessenheit,<br />

Einhaltung).<br />

periodische Abstimmungen und<br />

Bestandsaufnahmen.<br />

physische Beschränkungen wie<br />

Doppelverschluss.<br />

Vollständigkeitskontrollen.<br />

Analyse von Sachverhalten und Entwicklungen<br />

(z.B. Soll/Ist-Vergleich).<br />

Standardisierte und bedarfsgerechte Formulare<br />

und Belege tragen ebenfalls dazu bei, dass die<br />

betrieblichen Prozesse nach gleichem Schema<br />

und risikominimiert ablaufen.<br />

Die organisatorischen Sicherungsmaßnahmen<br />

in der Informationstechnologie umfassen z.B. :<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Funktionstrennung, z.B.<br />

Entwicklung/Produktion,<br />

die Vergabe von abgestuften<br />

Zugriffsberechtigungen,<br />

Zugangskontrollen,<br />

Protokollierung von Systemaktivitäten<br />

bzw. unberechtigten Zugriffsversuchen,<br />

Datensicherung,<br />

Datenschutzmaßnahmen,<br />

Plausibilitäten in den Programmen.<br />

4. Information und Kommunikation<br />

Für die Wirksamkeit eines Internen Kontrollsystems<br />

sind zweckmäßige und umfassende<br />

Informationssysteme, die alle wichtigen<br />

Geschäftsbereiche erfassen, zu unterhalten.<br />

Diese Systeme müssen sicher sein, von einer<br />

unabhängigen Stelle überwacht und durch<br />

adäquate Notfallpläne unterstützt werden.<br />

Damit die Informationen für das Institut von<br />

Nutzen sind, müssen sie zuverlässig, aktuell<br />

und in einer entsprechenden Form aufbereitet<br />

sein. Auch sollte eine Verbindlichkeit für die<br />

Beteiligten hergestellt werden.<br />

Die Informationen betreffen die Felder<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Strategien,<br />

Geschäftsfelder, Produkte, Märkte,<br />

Gesetze, aufsichtsrechtliche und satzungsrechtliche<br />

Rahmenbedingungen,<br />

schriftlich fixierte Ordnung (Aufbau- und<br />

Ablauforganisation),<br />

Kompetenzregelungen,<br />

Berichtswesen.<br />

Sofern alle Beteiligten die für ihre Aufgaben notwendigen<br />

Informationen zu den vorgenannten<br />

Feldern kennen und leben, kann man grundsätzlich<br />

von einem wirksamen Internen Kontrollsystem<br />

ausgehen. Veränderungen sind<br />

zeitnah über die Systeme zu veröffentlichen.<br />

Entstehen Informationslücken, besteht die<br />

Gefahr, dass wichtige Geschäftsgrundsätze oder<br />

interne Kontrollmaßnahmen über einen längeren<br />

Zeitraum nicht beachtet bzw. durchgeführt<br />

werden. Dadurch könnten nicht gewünschte<br />

Risiken in das Kreditinstitut gelangen.<br />

Neben diesen Kommunikationserfordernissen<br />

sind die Informationssysteme auch für die<br />

Transparenz der eingegangenen Risiken sowie<br />

für das „Leben“ des Internen Kontrollsystems<br />

erforderlich. Die Informationssysteme geben<br />

Auskunft über die Finanzlage, den Geschäftsbetrieb,<br />

die Bewertung der Risiken sowie die<br />

Einhaltung von internen Grundsätzen und Vorschriften.<br />

Das Ergebnis schlägt sich insbesondere<br />

im internen Berichtswesen nieder. Über<br />

das Berichtswesen erfolgt die Gesamtbanksteuerung<br />

inklusive des Gesamtbankrisikos.<br />

Neben den geregelten festen Berichtsterminen<br />

muss auch sichergestellt sein, dass „ad hoc“<br />

wichtige Informationen an die zuständigen<br />

Personen bzw. Stellen gelangen, um zeitnah<br />

(Steuerungs-)Maßnahmen ergreifen zu<br />

können. Daher sollte die Organisationsstruktur<br />

des Kreditinstituts einen angemessenen Informationsfluss<br />

ermöglichen (freie Kommunikationskultur)<br />

– „nach unten, nach oben und quer<br />

durchs Haus“. Gerade die Kommunikation „quer<br />

durch den Betrieb“ nimmt eine immer wichtigere<br />

Rolle ein, da aufgrund der aufsichtsrechtlichen<br />

Vorgaben zur Funktionstrennung (z.B.<br />

Markt/Marktfolge) zusätzliche Schnittstellen<br />

geschaffen werden. Sollten durch mangelnde<br />

Kommunikationswege wichtige Informationen<br />

durch eine Person bzw. in einer Organisations-<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Für die Wirksamkeit<br />

eines IKS sind<br />

umfassende Informationssysteme<br />

für alle wichtigen<br />

Geschäftsbereiche<br />

erforderlich. «<br />

469


Beitrag<br />

» Gerade die Kommunikation<br />

„quer<br />

durch den Betrieb“<br />

nimmt aufgrund<br />

aufsichtsrechtlicher<br />

aufsichtsrechtlicher<br />

Vorgaben zur Funk­<br />

tionstrennung<br />

und damit zusätz­<br />

licher Schnittstellen<br />

eine immer wichtigere<br />

Rolle ein. «<br />

9 Vgl. Jacob, Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren<br />

aus Sicht der Bankenaufsicht, in: Becker/<br />

Gruber/Wohlert, Handbuch Bankaufsichtliche<br />

Entwicklungen, Stuttgart 2004, S. 5 ff.<br />

470 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

einheit zurückgehalten werden, könnten unter<br />

Umständen Maßnahmen zur Begrenzung oder<br />

Vermeidung von Risiken unterbleiben. Die<br />

mangelnde Kommunikation kann im Falle von<br />

„negativen“ Risikoentwicklungen dementsprechend<br />

zulasten der Ertragslage gehen.<br />

5. Überwachung und Mängelbehebung<br />

Die Wirksamkeit der internen Kontrollen ist fortlaufend<br />

zu überwachen. Dieses ist prozessabhängig<br />

von den Mitarbeitern der betreffenden<br />

Organisationseinheiten i.S. einer Managementaufgabe<br />

vorzunehmen. Des Weiteren zählen<br />

auch Überwachungsmaßnahmen durch die IT-<br />

Bereiche dazu.<br />

Als prozessunabhängige Überwachungseinheit<br />

prüft die Interne Revision im Rahmen<br />

ihrer Prüfungstätigkeit die Wirksamkeit des<br />

Internen Kontrollsystems. Hierzu gibt es entsprechende<br />

Vorgaben in den MaRisk (AT 4.4<br />

und BT 2). Für die Prüfung benötigen die Revisionsmitarbeiter<br />

gute Kenntnisse über die Prozesse<br />

und das interne Kontrollgefüge. Die Revision<br />

soll Schwachstellen aufzeigen sowie die<br />

Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und<br />

Wirtschaftlichkeit des Internen Kontrollsystems<br />

feststellen und beurteilen.<br />

Sofern Mängel festgestellt werden – unabhängig<br />

davon, ob von der Organisationseinheit<br />

selbst oder durch die Interne Revision –, sind<br />

diese in einem Zeitraum, der dem Problem<br />

angemessen ist, der entsprechend verantwortlichen<br />

Führungsebene zu melden. Seitens der<br />

Internen Revision wird der aufgezeigte Mangel<br />

mittels einer Mängelklassifizierung bewertet<br />

und gemäß den Erfordernissen der MaRisk im<br />

Berichtswesen aufgezeigt. Die Behebung des<br />

Mangels ist von der Revision entsprechend zu<br />

überwachen ( siehe Abb.2 ).<br />

III. Zusammenfassung<br />

Abbildung 2 : Betriebliche Überwachungsarten im Kreditgewerbe<br />

Manuelle<br />

Kontrolle<br />

Kontrolle<br />

Betriebswirtschaftliche Überwachungsarten<br />

Unternehmerische<br />

Überwachung<br />

Autom.<br />

Kontrolle<br />

Datenauswertung<br />

Risikocontrolling<br />

Internes Überwachungssystem<br />

Die Bewertung der MaRisk lässt die eindeutige<br />

Prognose zu, dass das Interne Kontrollsystem<br />

in der Zukunft eine noch höhere Bedeutung<br />

haben wird. Im Zuge der Säule II von<br />

Basel II gehört das IKS als Bestandteil des Risikomanagements<br />

zu dem aufsichtlichen Überprüfungsprozess<br />

(Supervisory Review Process<br />

(SRP)) 9 . Auch der Abschlussprüfer wird aufgrund<br />

der Prüfungsberichtverordnung und der<br />

handelsrechtlichen Vorschriften im Zuge seiner<br />

Prüfungshandlungen das IKS als Prüfungsfeld<br />

stärker mit einbeziehen sowie im Bericht darstellen<br />

und beurteilen. Um die Ergebnisse für<br />

die externe Sicht positiv ausfallen zu lassen,<br />

sollte die Interne Revision in den Prüfungsdokumentationen<br />

ihre Prüfungshandlungen und<br />

-ergebnisse bezüglich des Internen Kontrollsystems<br />

festhalten und in den Prüfungsberich-<br />

Handelsrechtliche<br />

Überwachung<br />

Interne<br />

Revision<br />

Internes Kontrollsystem Revisionssystem<br />

Aufsichtsrechtliche<br />

Überwachung<br />

Externe<br />

Revision<br />

SRP


ten herausstellen. Insofern kann sie über ihre<br />

Prüfungstätigkeit und Projektbegleitung auf<br />

ein dem Kreditinstitut angemessenes und<br />

modernes IKS hinwirken. Schwach ausgeprägte<br />

Interne Kontrollsysteme dürfte es nach<br />

PRAXISTIPPS:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Umsetzung der MaRisk in den Kreditinstituten<br />

nicht mehr geben. Allerdings sollte die Wirtschaftlichkeit<br />

nicht außer Acht gelassen werden.<br />

Eine angemessene Dokumentation hilft bei der<br />

Argumentation gegenüber Externen. £<br />

Die Umsetzung der MaRisk sollte zum Anlass genommen werden, eine Überprüfung<br />

und Verbesserung des vorhandenen IKS vorzunehmen, um Risiken zu minimieren.<br />

Eine angemessene Dokumentation der einzelnen IKS-Bestandteile und ihrer Funktionsweisen<br />

ist erforderlich, diese wird im zunehmenden Maß expliziter Prüfungsgegenstand<br />

sein.<br />

Grundlage für die Steuerung des Gesamtbankrisikos sind zunächst einmal sorgfältige<br />

EDV-Eingaben, dies geht im Rahmen der Neuerungen leicht unter.<br />

Das IKS stellt für die Interne Revision ein wichtiges Prüfungsfeld dar. Ihre Prüfungshandlungen<br />

sollten mit Blick auf die zukünftigen externen Prüfungen in den Prüfungsberichten<br />

herausgestellt werden.<br />

» Mit Blick<br />

auf zukünftige<br />

Prüfungen Prüfungen der<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Bankenaufsicht und<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

sollte die Interne<br />

Revision Prüfungshandlungen<br />

und<br />

­ergebnisse ­ergebnisse bezüglich<br />

des IKS in den<br />

Prüfungsberichten<br />

herausstellen. «<br />

Sicherheitshalber sollten Sie<br />

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471


472<br />

Beitrag<br />

» Die Richtlinie<br />

über Märkte für<br />

Finanzinstrumente<br />

wird zu einer Reihe<br />

von Änderungen<br />

des Wertpapiergeschäfts<br />

der Banken<br />

führen. «<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Neue Pfl ichten im Wertpapiergeschäft?<br />

– Die Richtlinie über<br />

Märkte für Finanzinstrumente<br />

Auswirkungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente ( MiFID ) auf die<br />

Praxis der Banken.<br />

Autor:<br />

Dr. Annette Salomon,<br />

Abteilungsdirektorin,<br />

Bereich Kapitalmärkte,<br />

Bundesverband Öffentlicher Banken<br />

Deutschlands.<br />

1 Richtlinie 2004/39/EG vom 21.04. 2004 über<br />

Märkte für Finanzinstrumente, ABl. L 145 v.<br />

30.04.2004, S. 1 ff .<br />

2 Grundlage der Erörterungen bilden der Durchführungsrichtlinienentwurf<br />

(DRiLi-E) und der<br />

Durchführungsverordnungsentwurf (DVO-<br />

E) v. 30.06.<strong>2006</strong>, veröff entlicht unter http://<br />

ec.europa.eu/internal_market/securities/isd/<br />

mifi d2_de.htm<br />

3 Financial Times Deutschland vom 03.07.<strong>2006</strong>,<br />

S. 20, „Berlin setzt Wertpapierregeln später um“.<br />

4 Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und<br />

Marktmanipulation vom 28.01.2003, ABl. L 96 v.<br />

12.04.2003, S. 16 ff .<br />

5 Art. 24 DRiLi-E.<br />

6 Vgl. hierzu insbesondere die Richtlinie 2003/125/<br />

EG zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG in<br />

Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen<br />

und die Off enlegung von Interessenkonfl<br />

ikten vom 22.12.2003, ABl. L 339 v.<br />

24.12.2003, S. 73 ff .<br />

7 Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Art. 9 der Richtlinie 2003/6/EG<br />

über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation<br />

v. 28.01.2003, ABl. L 96 vom 12.04.2003, S. 16 ff .<br />

I. Einleitung<br />

w Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente<br />

(MiFID) 1 ersetzt die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie<br />

von 1993 und wird zu einer<br />

Reihe von Änderungen des Wertpapiergeschäfts<br />

der Banken führen. Seit Ende Juni<br />

<strong>2006</strong> liegen die letzten Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen<br />

vor 2 . Diese – von der EU-<br />

Kommission zu erlassenden Rechtstexte –<br />

sollen die Rahmenrichtlinie MiFID konkretisieren.<br />

Die geplante Durchführungsverordnung (DVO)<br />

betriff t die eher technischen Teile. Sie tritt<br />

unmittelbar in Deutschland in Kraft. Die Durchführungsrichtlinie<br />

(DRiLi), die unter anderem<br />

die Wohlverhaltensregeln enthalten soll, bedarf<br />

der Umsetzung in nationales Recht. Dies birgt<br />

die Chance, dass die Vorgaben harmonischer<br />

in bereits bestehendes deutsches Recht eingefügt<br />

werden können.<br />

Die neuen Regeln sollen bis zum 31.01.2007<br />

in deutsches Recht umgesetzt und ab dem<br />

01.11.2007 angewandt werden. Ein Kabinettsentwurf<br />

zur Umsetzung der EU-Texte wird für<br />

Oktober <strong>2006</strong> erwartet. Nach Presseberichten<br />

hat das BMF hierzu verlauten lassen, dass das<br />

Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich<br />

erst im März 2007 abgeschlossen sein wird.<br />

Entsprechend soll der Finanzbranche mehr<br />

Zeit für die Umsetzung gegeben werden. Die<br />

Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

soll erst ab Januar<br />

2008 starten 3 . Als abstrakt generelle Norm<br />

dürften die gesetzlichen Regelungen nicht<br />

bereits jedes Detail vorgeben. Im Rahmen<br />

der praktischen Umsetzung erfordern Auslegungsspielräume<br />

die konkrete Ausgestaltung<br />

durch jedes Institut selbst. Sie haben den<br />

Vorteil, dass jeweilige Besonderheiten berücksichtigt<br />

werden können.<br />

Im Folgenden soll anhand der Schwerpunkte<br />

„Investment Research“, „Inducements“, „Kundeklassifi<br />

zierung und -aufklärung“ sowie<br />

„Best Execution“ dargestellt werden, welche<br />

Auswirkungen die neuen Regeln auf Banken<br />

haben könnten, die das Wertpapiergeschäft<br />

betreiben.<br />

II. Investment Research<br />

Im Rahmen der Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie<br />

(MAD) 4 wurden der Begriff<br />

der Finanzanalyse und eine Reihe aufsichtsrechtlicher<br />

Vorgaben zur Erstellung und Darstellung<br />

in das deutsche Recht eingeführt. Die<br />

MiFID fügt dem einen weiteren Regelungsansatz<br />

hinzu. Danach soll ein Unternehmen, das<br />

Finanzanalysen i.S. der MiFID erstellt, zusätzlich<br />

bestimmte organisatorische Vorgaben<br />

beachten. Die Defi nition der Finanzanalyse 5 ist<br />

der der Empfehlung bzw. Analyse nach der<br />

Marktmissbrauchsrichtlinie 6 ähnlich, aber hiermit<br />

nicht identisch. Insbesondere bezieht sich<br />

die Analyse nach der MiFID auf alle Finanzinstrumente.<br />

Die Regeln zu Analysen nach der<br />

MAD gelten nur für Finanzinstrumente, die zum<br />

Handel auf einem regulierten Markt zugelassen<br />

sind 7 . Weitere Voraussetzungen nach der<br />

MiFID sind, dass eine solche Analyse als Finanzanalyse<br />

oder Ähnliches betitelt oder als objektive<br />

oder unabhängige Erläuterung dargestellt<br />

wird und dass sie, wenn sie als Empfehlung an<br />

einen Kunden gegeben würde, keine Anlageberatung<br />

wäre.<br />

Erfüllt eine Analyse zwar die Anforderungen der<br />

MAD, nicht aber die Vorgaben der MiFID, soll<br />

sie wie eine Marketing-Mitteilung behandelt<br />

und gekennzeichnet werden. Außerdem soll<br />

jede derartige Empfehlung, auch eine münd-


liche, mit dem Hinweis versehen werden, dass<br />

sie nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften<br />

zur Förderung der Unabhängigkeit von Finanzanalysen<br />

erstellt wurde und auch keinem Verbot<br />

des Handels im Anschluss an die Verbreitung<br />

unterliegt 8 . Es dürfte davon auszugehen sein,<br />

dass damit weiterhin die Möglichkeit besteht,<br />

Research nur nach den Vorgaben der MAD zu<br />

erstellen und zu verbreiten 9 . Dies könnte für<br />

Institute von Interesse sein, wenn bestimmte<br />

Organisationsanforderungen aus geschäftspolitischen<br />

Gründen nicht erfüllt werden.<br />

So fordert die MiFID die Einhaltung der Maßnahmen<br />

zur Vermeidung von Interessenkonflikten<br />

<strong>10</strong> in Bezug auf die an der Erstellung des<br />

jeweiligen Research beteiligten Finanzanalysten<br />

und der Personen, deren Aufgaben oder<br />

Geschäftsinteressen mit den Empfängern des<br />

Research kollidieren könnten 11 . Dabei geht es<br />

u.a. um Informationsbarrieren, die gesonderte<br />

Überwachung relevanter Personen mit möglicherweise<br />

kollidierenden Interessen, die Aufhebung<br />

eines direkten Zusammenhangs der<br />

Vergütung relevanter Personengruppen mit<br />

unterschiedlichen Tätigkeiten, die einen Interessenkonflikt<br />

auslösen können, die Verhinderung<br />

ungebührlicher Einflussnahme sowie die<br />

Verhinderung der gleichzeitigen oder nachfolgenden<br />

Einbeziehung einer relevanten Person<br />

in verschiedene Wertpapier- oder Nebendienstleistungen<br />

bzw. Anlagetätigkeiten, wenn diese<br />

Einbeziehung ein ordnungsmäßiges Konfliktmanagement<br />

beeinträchtigen könnte.<br />

Darüber hinaus wird für Finanzanalysen nach<br />

der MiFID gefordert 12 , dass Finanzanalysten<br />

und andere relevante Personen, die den<br />

wahrscheinlichen Zeitplan oder Inhalt einer<br />

Finanzanalyse kennen, keine persönlichen<br />

Geschäfte mit den betreffenden oder damit<br />

verbundenen Finanzinstrumenten tätigen. Sie<br />

dürfen auch keine Geschäfte für andere Personen,<br />

einschließlich der Wertpapierfirma,<br />

machen. Solche Geschäfte sollen erst dann<br />

wieder zulässig sein, wenn die Empfänger der<br />

Finanzanalyse ausreichend Gelegenheit hatten,<br />

auf diese zu reagieren. Ausnahmen bestehen<br />

nur für die gutgläubige Ausübung der Market-<br />

Maker-Funktion oder die Ausführung von<br />

unaufgeforderten Kundenaufträgen. In anderen<br />

Fällen kann mit vorheriger Genehmigung<br />

der Rechtsabteilung oder der Compliance-<br />

Funktion einem Finanzanalysten oder einer<br />

anderen beteiligten Person ein den aktuellen<br />

Empfehlungen zuwiderlaufendes persönliches<br />

Geschäft erlaubt werden 13 . Festgelegt wird<br />

außerdem, dass Finanzanalysten und beteiligte<br />

relevante Personen keine Anreize von<br />

Personen annehmen dürfen, die ein wesentliches<br />

Interesse am Gegenstand der Finanzanalyse<br />

haben. Außerdem dürfen Finanzanalysten<br />

und beteiligte relevante Personen<br />

Emittenten keine günstige Analyse versprechen.<br />

Schließlich dürfen Emittenten, relevante<br />

Personen – mit Ausnahme von Finanzanalysten<br />

– und sonstige Personen vor Weitergabe einer<br />

Finanzanalyse den Entwurf nicht auf Korrektheit<br />

der darin dargestellten Sachverhalte oder<br />

einen anderen Zweck hin überprüfen, wenn<br />

der Entwurf eine Empfehlung oder einen Zielpreis<br />

enthält, es sei denn, es geht um die Kontrolle<br />

der Einhaltung der rechtlichen Pflichten<br />

der Wertpapierfirma.<br />

Von besonderer Bedeutung ist hier die – allerdings<br />

nur in den Erwägungsgründen formulierte<br />

– Vorgabe, dass Finanzanalysten nicht<br />

an anderen Tätigkeiten als der Erstellung von<br />

Finanzanalysen beteiligt werden dürfen, wenn<br />

diese Beteiligung ihre Objektivität gefährdet 14 .<br />

Eine solche Gefährdung wird auch angenommen<br />

bei Ausschreibungen zur Akquirierung<br />

eines neuen Geschäfts („pitches“), bei Präsentationen<br />

für Neuemissionen von Finanzinstrumenten<br />

(„road shows“) sowie bei einer<br />

anderweitigen Beteiligung am Marketing für<br />

den Emittenten. Will ein Institut Research nach<br />

den Vorgaben der MiFID erstellen, so kann<br />

unter diesem Aspekt eine Überprüfung der<br />

Organisationsstrukturen notwendig werden.<br />

III. Inducements – Anreize<br />

Sehr genau zu prüfen sind auch die Auswirkungen<br />

der neuen Regeln zu Anreizen auf<br />

bestehende Vertriebsstrukturen. Die Zulässigkeit<br />

von Anreizen wird an unterschiedliche<br />

Bedingungen geknüpft 15 . Anreize sind Gebühren<br />

( „fee“ ), Provisionen oder nicht in Geldform<br />

angebotene Zuwendungen, die im<br />

Zusammenhang mit der Erbringung von<br />

Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen<br />

für den Kunden gezahlt<br />

werden. Wird der Anreiz dem Kunden oder<br />

einer in seinem Auftrag handelnden Person<br />

oder von einer dieser Personen gezahlt bzw.<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Im Rahmen der<br />

Umsetzung der<br />

Marktmissbrauchsrichtlinie<br />

(MAD)<br />

wurden der Begriff<br />

der der Finanzanalyse<br />

und eine Reihe<br />

aufsichtsrechtlicher<br />

Vorgaben<br />

zur zur Erstellung und<br />

Darstellung in das<br />

deutsche Recht eingeführt.<br />

Die MiFID<br />

fügt dem einen weiterenRegelungsansatz<br />

hinzu. «<br />

8 Art. 24 Abs. 2 DRiLi-E.<br />

9 Siehe hierzu auch Erwägungsgrund (28) DRiLi-E.<br />

<strong>10</strong> Siehe Art. 22 Abs. 3 DRiLi-E.<br />

11 Art. 25 Abs. 1 DRiLi-E.<br />

12 Art. 25 Abs. 2 DRiLi-E.<br />

13 Erwägungsgrund (31) DRiLi-E geht hier vom Vorliegen<br />

außergewöhnlicher Umstände aus, die<br />

auch persönliche finanzielle Härtefälle umfassen<br />

sollen, in denen ein Finanzanalyst oder eine andere<br />

Person eine Position schließen muss.<br />

14 Erwägungsgrund (36) DRiLi-E.<br />

15 Art. 26 DRiLi-E.<br />

473


474<br />

Beitrag<br />

» Anreize stellen<br />

oft die Grundlage<br />

dafür dar, dass ein<br />

Institut überhaupt<br />

fremde Produkte vertreiben<br />

kann. Ein<br />

vielfältiges Angebot<br />

liegt jedoch im<br />

Sinne des Kunden<br />

und gibt überhaupt<br />

erst Raum für erhöhten<br />

Wettbewerb. «<br />

16 Art. 33 DRiLi-E.<br />

17 Die Regelung wird nun auf Art. 19 Abs. 1 MiFID<br />

begründet, der das ehrliche, redliche und professionelle<br />

Handeln in bestmöglichen Interesse<br />

des Kunden vorschreibt. Ursprünglich wurden<br />

Inducements zutreffenderweise in Zusammenhang<br />

mit Interessenkonflikten nach Art. 18<br />

MiFID gesehen (Vgl. CESR-Konsultationspapier<br />

CESR/04-261b vom Juni 2004, S. 45, das allerdings<br />

hinsichtlich der dort vorgeschlagenen<br />

Pflichten über Art. 18 MiIFD hinausgegangen<br />

sein dürfte). Art. 18 MiFID sieht die Offenlegung<br />

der allgemeinen Art oder Quelle von Interessenkonflikten<br />

vor, wenn diese nicht bereits durch<br />

organisatorische Maßnahmen der Wertpapierfirma<br />

vermieden werden.<br />

18 Daher zu restriktiv Held/Lang, MiFID: Neue Informationspflichten<br />

bei Anlageberatung und Vermögensverwaltung,<br />

BP <strong>2006</strong> S. 288 ff.<br />

19 Erwägungsgrund (39) DRiLi-E.<br />

20 Anhang II. der MiFID.<br />

21 Vgl. auch Seyfried, Die Richtlinie über Märkte für<br />

Finanzinstrumente (MiFID), WM <strong>2006</strong> S. 1375. Anhang<br />

II. Abschn. II.1. MiFID geht davon aus, dass<br />

der Wertpapierfirma die Behandlung solcher<br />

Kunden als professionelle Kunden „gestattet“<br />

werden sollte. Auch an anderer Stelle ist die Änderung<br />

des Kundenstatus nur im Rahmen einer<br />

Vereinbarung, d.h. mit Zustimmung der Wertpapierfirma<br />

möglich, s. Anhang II. Abschn. I.<br />

22 Art. 24 Abs. 2 MiFID.<br />

23 Art. 24 Abs. 3 MiFID.<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

gewährt, ist er zulässig. Offenlegungspflichten<br />

können sich aus den Informationspflichten<br />

über Kosten und Nebenkosten 16 und unter<br />

zivilrechtlichen Gesichtspunkten ergeben.<br />

Wird der Anreiz hingegen einem Dritten oder<br />

einer in dessen Auftrag handelnden Person<br />

oder von einer dieser Personen gezahlt bzw.<br />

gewährt, sind weitere Voraussetzungen zu<br />

erfüllen: Die Höhe oder die Berechnungsmethode<br />

für die Höhe des Anreizes muss dem<br />

Kunden vor Erbringung der Dienstleistung in<br />

umfassender, zutreffender und verständlicher<br />

Weise unmissverständlich offengelegt werden.<br />

Die Offenlegung kann auch in zusammengefasster<br />

Form erfolgen, wenn die Wertpapierfirma<br />

sich verpflichtet, auf Wunsch des Kunden<br />

weitere Einzelheiten offenzulegen und dieser<br />

Verpflichtung auch nachkommt. Außerdem<br />

muss der Anreiz auch darauf ausgelegt sein, die<br />

Qualität der für den Kunden erbrachten<br />

Dienstleistung zu verbessern, und er darf die<br />

Wertpapierfirma nicht behindern, pflichtgemäß<br />

im besten Interesse des Kunden zu handeln<br />

17 . Die Voraussetzung der Qualitätsverbesserung<br />

sollte weit verstanden werden 18 . Dies<br />

zeigt die Konkretisierung in den Erwägungsgründen<br />

19 . Danach kann von einer qualitativen<br />

Verbesserung bei Anlageberatung oder allgemeinen<br />

Empfehlungen bereits ausgegangen<br />

werden, wenn die Beratung bzw. die Empfehlungen<br />

trotz der Annahme der Provision unvoreingenommen<br />

erfolgen. Danach genügt es,<br />

wenn bei der Anlageberatung dargetan werden<br />

kann, dass sie unvoreingenommen erfolgte. Zu<br />

erwägen ist, was diese Auslegung für das beratungsfreie<br />

Geschäft bedeutet. Dort können<br />

Interessenkonflikte durch Anreize regelmäßig<br />

gar nicht erst entstehen, so dass die Dienstleistung<br />

trotz etwaiger Anreize in jedem Fall unvoreingenommen<br />

erbracht wurde. Anreize stellen<br />

oft die Grundlage dafür dar, dass ein Institut<br />

überhaupt fremde Produkte vertreiben kann.<br />

So wird die konkrete Dienstleistung erst ermöglicht.<br />

Ein vielfältiges Angebot liegt jedoch im<br />

Sinne des Kunden und gibt überhaupt erst<br />

Raum für erhöhten Wettbewerb.<br />

Schließlich gibt es noch eine dritte Gruppe<br />

zulässiger Anreize, nämlich Gebühren, die die<br />

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen<br />

ermöglichen oder dafür notwendig sind<br />

– wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungsgebühren<br />

und Handelsplatzgebühren, Verwal-<br />

tungsabgaben oder gesetzliche Gebühren –<br />

und die wesensbedingt keine Konflikte mit<br />

der Verpflichtung der Firma zum Handeln<br />

im besten Interesse des Kunden hervorrufen<br />

können.<br />

IV. Kundenklassifizierung<br />

Die MiFID geht von der Unterscheidung verschiedener<br />

Kundengruppen aus 20 . Von der Idee<br />

her sollen Kleinanleger im Hinblick auf Informationen<br />

ein höheres Schutzniveau genießen<br />

als professionelle Kunden. Professionelle<br />

Kunden werden in der MiFID definiert. So gibt<br />

es Kunden, die als solche professionelle Kunden<br />

sind, da sie bestimmte Merkmale aufweisen<br />

(geborene professionelle Kunden). Daneben<br />

können Retailkunden, die bestimmte Voraussetzungen<br />

erfüllen, auf Antrag wie professionelle<br />

Kunden behandelt werden (gekorene professionelle<br />

Kunden). Sie müssen hierzu<br />

allerdings erst einen Eignungstest durchführen.<br />

Außerdem muss die Bank mit einem solchen<br />

Vorgehen einverstanden sein 21 . Alle anderen<br />

Kunden sind Kleinanleger.<br />

Professionelle Kunden können im Hinblick<br />

auf einige wenige Geschäfte wie geeignete<br />

Gegenparteien behandelt werden. Diese<br />

Möglichkeit besteht nur bei der Ausführung<br />

von Kundenaufträgen im Namen von Kunden,<br />

dem Handel für eigene Rechnung und der Entgegennahme<br />

und Weiterleitung von Aufträgen.<br />

Bei diesen Geschäften braucht die Wertpapierfirma<br />

gegenüber geeigneten Gegenparteien<br />

den Pflichten der Art. 19 (Information des<br />

Kunden und Einschätzung der Geeignetheit<br />

oder Angemessenheit des Geschäfts), Art. 21<br />

(kundengünstigste Ausführung) und Art. 22<br />

Abs. 1 (Bearbeitung von Kundenaufträgen)<br />

MiFID nicht genügen. Nimmt ein solcher Kunde<br />

jedoch beispielsweise die Anlageberatung in<br />

Anspruch, so gelten die Ausnahmen nicht. Bei<br />

den geeigneten Gegenparteien gibt es solche,<br />

die aufgrund bestimmter Merkmale bereits als<br />

geeignete Gegenparteien gelten (geborene<br />

geeignete Gegenparteien) 22 , und solche, die<br />

von den Mitgliedstaaten als geeignete Gegenparteien<br />

anerkannt werden können (gekorene<br />

geeignete Gegenparteien oder potenzielle<br />

Gegenparteien) 23 . Die Wertpapierfirma<br />

hat – im Falle der betreffenden Geschäfte – die<br />

ausdrückliche Zustimmung der potenziellen


Gegenpartei einzuholen, als geeignete Gegenpartei<br />

behandelt zu werden. Dies kann auch als<br />

allgemeine Vereinbarung geschehen.<br />

Scheint die Unterscheidung verschiedener<br />

Kundengruppen vor dem Hintergrund möglicher<br />

Erleichterungen bei professionellen<br />

Kunden sinnvoll, so sollte jedes Institut eingehend<br />

prüfen, welche Vorgehensweise angesichts<br />

der Geschäfts- und Kundenstruktur – vor<br />

allem im Hinblick auf eine mögliche Änderung<br />

des Kundenstatus – in Betracht kommt. Zwar<br />

gibt es eine Übergangsregel, die es erlaubt,<br />

bereits als solche klassifi zierte professionelle<br />

Kunden weiterhin so zu behandeln, wenn<br />

zuvor eine angemessene Bewertung des Sachverstands<br />

des Kunden stattfand und die angewandten<br />

Parameter und Verfahren denen der<br />

MiFID vergleichbar sind 24 . Die Überprüfung<br />

dieser Vorgaben führt jedoch bereits zu einem<br />

organisatorischen Aufwand, der die Frage<br />

nahelegt, ob nicht ohnehin eine Kategorisierung<br />

der Kunden nach den Vorgaben der MiFID<br />

sinnvoll erscheint. Gerade bei professionellen<br />

Kunden könnte sich auch ergeben, dass nach<br />

der MiFID weniger Kunden als professionell<br />

(insbesondere als geborene professionelle<br />

Kunden) einzustufen sind, als dies bisher möglicherweise<br />

üblich war.<br />

Ob eine Einstufung von Retailkunden, die<br />

bestimmte Bedingungen erfüllen, als professionelle<br />

Kunden nach einem entsprechenden Eignungstest<br />

für ein Institut in Betracht kommt, ist<br />

ebenfalls eine Frage der konkreten Umstände.<br />

Zu prüfen ist vor allem, ob die Erleichterungen<br />

für das Institut infolge der Einstufung<br />

als professionelle Kunden im Verhältnis<br />

zu dem Aufwand stehen, den ein solches<br />

Umstufungs verfahren erfordert. Zu erwähnen<br />

ist hier etwa, dass auch bei professionellen<br />

Kunden Geeignetheits- (bei Anlageberatung<br />

und Vermögensverwaltung) („suitability test“)<br />

und Angemessenheitstests (bei anderen Wertpapierdienstleistungen)<br />

(„appropriateness<br />

test“) durchzuführen sind, bei diesen Kunden<br />

aber Erfahrungen und Kenntnisse vermutet<br />

werden dürfen 25 . Außerdem darf die Wertpapierfi<br />

rma – allerdings nur bei geborenen professionellen<br />

Kunden – davon ausgehen, dass<br />

etwaige mit der Anlageberatung oder der Vermögensverwaltung<br />

einhergehende Anlagerisiken<br />

für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend<br />

tragbar sind 26 .<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente<br />

( MiFID ) ist ein spannendes und<br />

aufreibendes Thema für alle <strong>BankPraktiker</strong><br />

– deshalb möchten wir Sie nach Umsetzung<br />

der MiFID in nationales Recht mit<br />

einer „ Sonderbeilage MiFID “ unterstützen !<br />

Hierfür würden wir uns sehr über Ihre Anregungen<br />

und Themenvorschläge freuen!<br />

Senden Sie diese bitte an:<br />

bp.redaktion@vhb.de<br />

Besten Dank und viele Grüße!<br />

Ihre Redaktion<br />

V. Kundenaufklärung<br />

Grundsätzlich verlangt die MiFID, dass bei<br />

Anlageberatung und Vermögensverwaltung<br />

zunächst Kundenangaben zu Kenntnissen<br />

und Erfahrungen im Anlagebereich,<br />

fi nanziellen Verhältnissen und Anlagezielen<br />

eingeholt werden. Aufgrund dieser Angaben<br />

soll die Geeignetheit der Wertpapierdienstleistungen<br />

oder Finanzinstrumente festgestellt<br />

werden 27 . In Deutschland werden diese Kundenangaben<br />

gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG bei<br />

Wertpapiergeschäften grundsätzlich bereits<br />

heute eingeholt, soweit dies zur Wahrung der<br />

Interessen der Kunden und im Hinblick auf<br />

die Art und den Umfang der beabsichtigten<br />

Geschäfte erforderlich ist. Für andere Wertpapierdienstleistungen<br />

fordert die MiFID lediglich<br />

die Einholung von Angaben zu Kenntnissen<br />

und Erfahrungen im Anlagebereich, um<br />

beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen<br />

Wertpapierdienstleistungen oder Produkte<br />

für den Kunden angemessen sind 28 .<br />

Auf die Einholung von Kundenangaben und<br />

die Bewertung einer etwaigen Angemessenheit<br />

kann künftig bei der reinen Auftragsausführung<br />

bei Geschäften in nicht-komplexen<br />

Finanzinstrumenten sogar verzichtet werden 29 .<br />

Nicht-komplexe Finanzinstrumente dürfen<br />

allerdings regelmäßig keine Schuldverschreibungen<br />

oder verbriefte Schuldtitel sein, in die<br />

ein Derivat eingebettet ist, bzw. es darf sich<br />

nicht um derivative Instrumente handeln 30 .<br />

Daraus wird geschlossen, dass Execution-only-<br />

Geschäfte bei Optionsscheinen nicht mehr<br />

zulässig sein sollen 31 . Dieses Verständnis<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Scheint die UnterscheidungverschiedenerKundengruppen<br />

vor<br />

dem Hintergrund<br />

möglicher Erleichterungen<br />

bei professionellenKunden<br />

sinnvoll, so<br />

sollte jedes Institut<br />

eingehend prüfen,<br />

welche Vorgehensweise<br />

angesichts<br />

der Geschäfts­ und<br />

Kundenstruktur<br />

– vor allem im Hinblick<br />

auf eine mögliche<br />

Änderung des<br />

Kundenstatus – in<br />

Betracht kommt. «<br />

24 Art. 71 Abs. 6 und. Anhang II Abschn. II MiFID.<br />

25 Art. 35 Abs. 2 u. Art. 36 DRiLi-E.<br />

26 Art. 35 Abs. 2 DRiLi-E.<br />

27 Art. 19 Abs. 4 MiFID.<br />

28 Art. 19 Abs. 5 MiFID.<br />

29 Art. 19 Abs. 6 MiFID.<br />

30 Laut Art. 38 DRiLi sind Finanzinstrumente nach<br />

Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c oder Anhang I<br />

Abschn. C Nrn. 4 bis <strong>10</strong> der MiFID keine nichtkomplexen<br />

Finanzinstrumente.<br />

31 Günther/Welp, MiFID – Eine Herausforderung, Interne<br />

Revision <strong>2006</strong> S. 153.<br />

475


476<br />

Beitrag<br />

» Execution­only­<br />

Geschäfte, wie sie<br />

bislang in Deutschland<br />

möglich waren,<br />

können als sonstige<br />

Wertpapierdienstleistungenangesehen<br />

werden, die<br />

nach Einholung von<br />

Angaben zu Erfahrungen<br />

und Kenntnissen<br />

im Anlagebereich<br />

und dem<br />

Angemessenheitstest<br />

durchgeführt<br />

werden können. «<br />

32 Teil B, 2.6 der Richtlinie gem. § 35 Abs. 6 WpHG<br />

zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für<br />

das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel<br />

für andere und das Vermittlungsgeschäft der<br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmen.<br />

33 A.a. offenbar Held/Lang, BP <strong>2006</strong> S. 288, 292. Ein<br />

solches Verständnis kann jedoch zu unbefriedigenden<br />

Ergebnissen führen, wenn etwa der<br />

Kunde nicht bereit ist, umfangreiche Angaben<br />

zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen.<br />

34 § 384 HGB.<br />

35 Art. 21 MiFID.<br />

36 Soweit die Grundsätze von einer Ausführung<br />

an einem Börsenplatz oder einem MTF (Multilateral<br />

Trading Facility – Multilaterales Handelssystem),<br />

wie etwa dem Freiverkehr, ausgehen,<br />

dürfte eine Zustimmung entsprechend dem in<br />

Deutschland üblichen Verfahren bei der Änderung<br />

von AGB möglich sein.<br />

37 Art. 46 Abs. 2 Buchstabe c) DRiLi-E.<br />

38 Art. 44 DRiLi-E.<br />

39 Erwägungsgrund (66) Durchführungsrichtlinie.<br />

40 Art. 44 Abs. 4 DRiLi-E.<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

scheint jedoch zu eng. Denn Execution-only-<br />

Geschäfte, wie sie bislang in Deutschland möglich<br />

waren, können als sonstige Wertpapierdienstleistungen<br />

angesehen werden, die nach<br />

Einholung von Angaben zu Erfahrungen und<br />

Kenntnissen im Anlagebereich und dem Angemessenheitstest<br />

durchgeführt werden können.<br />

Zu solchen Geschäften stellt die Wohlverhaltensrichtlinie<br />

der BaFin 32 bereits fest, dass nur<br />

Angaben zu Kenntnissen und Erfahrungen<br />

einzuholen sind und die Aufklärung unter<br />

Zugrundelegung dieser Angaben und der<br />

beabsichtigten Geschäftsarten erfolgen soll.<br />

Gem. § 31 Abs. 1 WpHG sind Kunden nicht<br />

zu den Angaben verpflichtet. Die geplante<br />

Durchführungsrichtlinie zur MiFID bestimmt,<br />

dass, wenn eine Wertpapierfirma bei Anlageberatung<br />

und Vermögensverwaltung nicht<br />

die gem. Art. 19 Abs. 4 MiFID erforderlichen<br />

Informationen erlangt, sie keine Wertpapierdienstleistungen<br />

oder Finanzinstrumente<br />

empfiehlt. Fraglich ist, welcher Informationen<br />

es überhaupt bedarf und welche Folgen es<br />

hat, wenn der Kunde bestimmte Informationen<br />

nicht gibt.<br />

Gem. Art. 19 Abs. 4 MiFID sind die Informationen<br />

einzuholen, die notwendig sind, um die<br />

Eignung der Wertpapierdienstleistung oder der<br />

Finanzinstrumente für den Kunden festzustellen.<br />

Hierzu dürfte es nicht notwendig sein, beispielsweise<br />

die gesamte finanzielle Situation<br />

eines Kunden bis ins Detail zu kennen. Vielmehr<br />

müsste es genügen, wenn der Kunde etwa eine<br />

Einschätzung dazu gibt, ob er etwaige Verluste,<br />

über deren Möglichkeit seitens der Wertpapierfirma<br />

aufzuklären ist, verkraften kann 33 .<br />

Die von der MiFID vorgesehenen umfangreichen<br />

Informationspflichten müssen die<br />

Risiken der Finanzinstrumente beschreiben.<br />

Die Informationen können auch in allgemeiner<br />

Form erfolgen. Damit wird eine standardisierte<br />

Information grundsätzlich weiterhin<br />

möglich sein. Besondere Vorgaben für<br />

Finanztermingeschäfte ergeben sich aus der<br />

MiFID jedoch nicht. Es wäre vor diesem Hintergrund<br />

wünschenswert, wenn die in § 37d<br />

Abs. 1 Satz 3 WpHG verankerte Pflicht zur wiederholten<br />

dokumentierten Aufklärung mit der<br />

Folge des Schadensersatzes bei Nichteinhaltung<br />

der Fristen nach § 37d Abs. 4 WpHG aufgehoben<br />

würde.<br />

VI. Best Execution<br />

Bereits nach deutschem Kommissionsrecht muss<br />

die Bank, wenn sie für den Kunden Wertpapiere<br />

im Wege des Kommissionsgeschäfts erwirbt oder<br />

veräußert, im Kundeninteresse handeln 34 . Diese<br />

Pflicht wird durch die MiFID konkretisiert 35 . Die<br />

Wertpapierfirma soll Maßnahmen ergreifen, um<br />

unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren<br />

wie u.a. des Kurses, der Kosten, der Ausführungswahrscheinlichkeit<br />

etc. das bestmögliche Ergebnis<br />

für den Kunden zu erreichen. Hierzu soll die<br />

Wertpapierfirma Grundsätze zur Auftragsausführung<br />

aufstellen, denen der Kunde zustimmen<br />

muss 36 . Es besteht keine Pflicht zur besten Ausführung<br />

in jedem Einzelfall. Der Kunde kann<br />

den Nachweis verlangen, dass die Wertpapierfirma<br />

seine Order im Einklang mit ihren Ausführungsgrundsätzen<br />

ausgeführt hat.<br />

Die Weisung des Kunden hat Vorrang. Die<br />

Grundsätze der Auftragsausführung sollen<br />

eine Warnung enthalten, dass die Wertpapierfirma<br />

im Falle einer Weisung ggf. von den<br />

Maßnahmen abweicht, die sie in ihren Auftragsgrundsätzen<br />

festgelegt hat 37 . Bei entsprechender<br />

Aufklärung des Kunden muss<br />

es auch weiterhin möglich sein, im Rahmen<br />

bestimmter Geschäftsmodelle (z.B. Execution-only)<br />

Geschäfte nur auf der Grundlage<br />

einer Kundenweisung auszuführen. Die Pflicht<br />

zur Aufstellung der Ausführungsgrundsätze<br />

dürfte davon allerdings unberührt bleiben.<br />

Künftig muss jede Wertpapierfirma unter<br />

Berücksichtigung der Faktoren der MiFID, die<br />

nach bestimmten Kriterien zu werten sind 38 ,<br />

und mittels einer nach verschiedenen Finanzinstrumentengattungen<br />

unterscheidenden<br />

Betrachtungsweise die Ausführungsorte<br />

bestimmen, die gleichbleibend die bestmöglichen<br />

Ergebnisse erlauben. Es besteht<br />

allerdings keine Pflicht, im Rahmen der Ausführungsgrundsätze<br />

alle verfügbaren Ausführungsplätze<br />

zu berücksichtigen 39 . Bei der<br />

konkreten Entscheidung über die Auftragsausführung<br />

darf die Wertpapierfirma ihre Provisionen<br />

nicht so strukturieren, dass sich daraus<br />

eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung<br />

von Ausführungsplätzen ergibt 40 .<br />

Entstehen dem Institut jedoch unterschiedliche<br />

Kosten, etwa bei Erwerb von Auslandsaktien<br />

an der Heimatbörse oder an einer inländischen<br />

Börse, so muss eine unterschiedliche<br />

Bepreisung möglich sein, da dieses sachlich


gerechtfertigt ist. Für Retailkunden sollen die<br />

Gesamtkosten für die bestmögliche Ausführung<br />

maßgeblich sein 41 . Kommen nach den<br />

Ausführungsgrundsätzen mehrere Ausführungsplätze<br />

in Betracht, sind die ggf. unterschiedlichen<br />

Provisionen der Wertpapierfirma<br />

sowie die Kosten der Ausführung bei der Entscheidung<br />

über den Ausführungsplatz zu<br />

berücksichtigen 42 . Daraus soll keine Pflicht<br />

PRAXISTIPPS<br />

•<br />

•<br />

•<br />

resultieren, die eigenen Ergebnisse mit denen<br />

anderer Wertpapierfirmen zu vergleichen 43 .<br />

Schließlich muss die Wertpapierfirma ihre<br />

Ausführungsgrundsätze und damit auch die<br />

von ihr gewählten Ausführungsplätze mindestens<br />

jährlich oder bei maßgeblichen<br />

Änderungen überprüfen 44 und dem Kunden<br />

wesentliche Änderungen mitteilen 45 . £<br />

Die Umsetzung der MiFID wird Änderungen des Wertpapiergeschäfts der Banken<br />

erfordern. Unter Berücksichtigung der geschäftspolitischen Ausrichtung der Institute<br />

kann sich bei einer Überprüfung der neuen Vorgaben im Vergleich mit den<br />

bereits bestehenden Pflichten ergeben, dass in einzelnen Bereichen nur geringerer<br />

Umsetzungsaufwand besteht, da in Deutschland bereits ähnliche Regeln<br />

vorliegen. Eine zeitnahe und intensive Befassung mit den neuen Anforderungen<br />

scheint sehr sinnvoll zu sein.<br />

Auslegungsspielräume bieten die Chance, dem Institut angemessene Umsetzungsmaßnahmen<br />

zu ergreifen.<br />

Der IT-Bereich wird beispielsweise bei der Angemessenheitsprüfung insbesondere<br />

im Bereich des beratungsfreien Wertpapiergeschäfts und bei Umsetzung der Best-<br />

Execution-Verpflichtung voraussichtlich eine große Rolle spielen. Dieser Bereich<br />

sowie ggf. Transaktionsbanken sollten in die Umsetzungsvorbereitungen einbezogen<br />

werden, wenn das Institut die eigene strategische Ausrichtung im Hinblick auf<br />

die neuen Regeln geklärt hat.<br />

Ihr unabhängiger Bewerter für<br />

Maschinen. Industrieanlagen. Immobilien.<br />

Schiffe und Offshore-Anlagen<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Von der Idee<br />

her sollen Kleinanleger<br />

im Hinblick<br />

auf Informationen<br />

ein höheres<br />

Schutzniveau genießen<br />

als professionelle<br />

Kunden. «<br />

41 Art. 44 Abs. 3 DRiLi-E.<br />

42 Art. 44 Abs. 3 Unterabsatz 2 DRiLi-E.<br />

43 Erwägungsgrund (71) DRiLi-E.<br />

44 Art. 46 Abs. 1 DRiLi-E.<br />

45 Art. 21 Abs. 4 MiFID.<br />

477


478<br />

Beitrag<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Managementaufgabe IT-Sicherheit<br />

Sicherheit von Informationen als Aufgabe des Managements in Geschäftsbereichen.<br />

Autor:<br />

Andreas Kolb, Leiter IT-Revision/<br />

Datenschutzbeauftragter,<br />

BHF-BANK AG, Frankfurt/M.<br />

I. Einleitung<br />

w Informationen gehören nicht der IT-Abteilung<br />

– Eigentümer sind die Geschäftsbereiche.<br />

Dies schließt die Verantwortung für die Informationssicherheit<br />

ein und fordert alle Mitarbeiter<br />

und Führungskräfte. Bereits der Zusatz IT zum<br />

Wort Sicherheit qualifi ziert den Begriff auch<br />

heute noch als Aufgabe der IT-Abteilung. Die<br />

Managementaufgabe wird in diesem Fall folgerichtig<br />

als Aufgabe der IT-Verantwortlichen,<br />

ggf. noch als Aufgabe des für die IT verantwortlichen<br />

Mitglieds der Geschäftsleitung betrachtet.<br />

Dabei ist bereits der Begriff „IT-Sicherheit“<br />

unzureichend und sollte in einem ersten Schritt<br />

zur “Informationssicherheit” und in einem<br />

weiteren Schritt zum “Informationsrisikomanagement”<br />

weiterentwickelt werden.<br />

In der Vergangenheit mag die bisher übliche<br />

Abgrenzung der IT-Sicherheit angemessen<br />

gewesen sein. Die Datenverarbeitung etablierte<br />

sich auf dem Entwicklungsweg von der<br />

Rechenmaschine zum Computer, wobei in Kreditinstituten<br />

sowohl die Datenhaltung bzw.<br />

-aufbewahrung als auch die Verarbeitung der<br />

Daten große Bedeutung erlangt haben. Bedingt<br />

durch das große Datenvolumen standen Großrechner<br />

mit speziellen Betriebssystemen in den<br />

Rechnerräumen, die durch jahrelangen Einsatz<br />

in vielen Unternehmen gereift und somit auf<br />

einem akzeptablen Sicherheitsniveau angelangt<br />

waren – entsprechende Bedienung und<br />

Konfi guration vorausgesetzt. Zusätzlich war ein<br />

enormes Expertenwissen gefragt, das kaum an<br />

Universitäten oder im Selbststudium erworben<br />

werden konnte. Datensicherheit war somit ein<br />

begrenztes Gebiet und unter dem Begriff Corporate<br />

Security wurde mehr die Gebäudesicherheit<br />

oder die Sicherheit von Filialen, insbesondere<br />

von Bargeldbeständen, gesehen als<br />

die Informationssicherheit.<br />

Die Anforderungen an die Datenverarbeitung<br />

und die entsprechenden Systeme stiegen<br />

jedoch immer weiter an. Die technische<br />

Entwicklung ging hin zu einer immer stärke-<br />

ren Dezentralisierung und einer umfassenden<br />

internen, aber auch externen Vernetzung<br />

(Internet), einer drastisch gestiegenen elektronischen<br />

Abwicklung von Bankgeschäften<br />

und einer in diesem Zusammenhang deutlich<br />

gestiegenen Gefährdung der Datenverarbeitung.<br />

Damit entwickelte sich die IT-Sicherheit<br />

zu einem Spezialgebiet, dem neben anderen<br />

Bereichen, wie z.B. der Gebäudesicherheit oder<br />

dem Datenschutz, eine hohe Bedeutung beigemessen<br />

wird. Ebenso wurde die Aufmerksamkeit<br />

von internen und externen Revisoren und<br />

auch Aufsichtsbehörden immer mehr auf die<br />

Sicherheit und die Verfügbarkeit der Informationstechnik<br />

fokussiert.<br />

II. Informationsverarbeitung als<br />

Grundlage des Bankgeschäfts<br />

1. Informationsverarbeitung und Informationssicherheit<br />

Der o.g. Entwicklung fi elen die Begriff e Datenverarbeitung<br />

und DV-Sicherheit zum Opfer.<br />

Nicht nur IT-Fachleute sprechen heute treffender<br />

von Informationstechnologie bzw. Informationsverarbeitung.<br />

Diese Themengebiete<br />

sind entsprechend um die IT-Sicherheit bzw.<br />

die Informationssicherheit zu ergänzen. Während<br />

IT-Sicherheit im Sprachgebrauch durchaus<br />

gängig ist, wird Informationssicherheit keineswegs<br />

eigenständig bzw. unterschiedlich verstanden,<br />

sondern sogar von Mitarbeitern aus<br />

IT-Abteilungen als Synonym zur IT-Sicherheit<br />

verwendet. Insgesamt hat dies zur Folge, dass<br />

Informationen und die Sorge um ihre Sicherheit<br />

oft schon automatisch den IT-Bereichen<br />

eines Instituts zugeordnet werden.<br />

2. Informationen als Geschäftsbasis<br />

Kernaufgabe von Kreditinstituten ist die Transformation<br />

von Risiken und Fristen sowie eine<br />

Vermittlerfunktion. Objekt dieser Transformationen<br />

sind fi nanzielle Mittel. Vermögenswerte,<br />

Zahlungsaufträge, Kredite etc., die diese


Abbildung 1 : Anforderungen an Informationen und Informationswerte<br />

finanziellen Mittel repräsentieren, liegen heute<br />

in den seltensten Fällen in Form von Bargeld<br />

oder Wertpapieren vor. Die Regel ist die beleglose<br />

Transaktion von Konto zu Konto oder zwischen<br />

Lagerstellen und Depots sowie der Nachweis<br />

von Vermögenswerten über IT-Systeme.<br />

Diese Daten oder besser Informationen sind<br />

unabdingbar für die Geschäfte (z.B. Informationen<br />

über Kunden oder deren Vermögen) oder<br />

stellen selbst eine Transaktion (z.B. eine SWIFT-<br />

Message) dar. Somit sind sie die Kernelemente<br />

der Prozesse in Kreditinstituten im Gegensatz<br />

zu den Waren und Maschinen aus Handel und<br />

Industrie. Sie sind Basis der Bankgeschäfte und<br />

Objekte der Informationsverarbeitung.<br />

3. Informationswerte (Information Assets)<br />

Mit den Information Assets oder Informationswerten<br />

wird der Begriff der Information erweitert.<br />

Neben den Informationen selbst und den<br />

Datentöpfen, die sie enthalten, wird die Technik,<br />

die zur Verarbeitung oder Speicherung benötigt<br />

wird, in diese Bezeichnung eingebunden. Das<br />

heißt Information Assets bestehen aus:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

- Rechtliche Zulässig-<br />

keit der Datenhaltung<br />

- Datenlöschung<br />

- Sicherheit<br />

Datenschutz<br />

(BDSG)<br />

den Informationen selbst,<br />

den Trägern der Informationen (Papier, Disketten,<br />

Bänder etc.),<br />

den Anwendungen (Programmen) zur Verarbeitung<br />

der Informationen,<br />

der Technik (Computer, Netze etc.).<br />

Geschäftsbereiche<br />

Diese Assets haben für die Bank einen eigenständigen<br />

Wert – ebenso wie die echten, greifbaren<br />

Vermögenswerte. An diesem Punkt sollte<br />

die Erkenntnis stehen, dass Informationen per<br />

se keinen Selbstzweck der Informationsverarbeitung<br />

oder Informationstechnik darstellen, sondern<br />

eine unverzichtbare Voraussetzung für das<br />

Geschäft des Kreditinstituts und die mit diesen<br />

Geschäften betrauten Mitarbeiter darstellen.<br />

4. Anforderungen an Informationen<br />

und Informationswerte<br />

An Informationswerte werden die unterschiedlichsten<br />

Anforderungen aus verschiedenen Blickwinkeln<br />

gestellt. Während bei den Mitarbeitern<br />

der Geschäftsbereiche naturgemäß die Daten –<br />

und Benutzeroberflächen – im Mittelpunkt des<br />

Interesses stehen, sind es bei den IT-Abteilungen<br />

die Programme und die Technik ( s. Abb. 1).<br />

Zusammenfassend lassen sich diese Anforderungen<br />

mit Ausnahme der sich zum Teil stark<br />

widersprechenden Ziele von umfassenden<br />

Datenbeständen in Data-Warehouses versus<br />

rechtlicher Zulässigkeit der Datenhaltung in<br />

die folgenden Kategorien aufteilen:<br />

ß<br />

ß<br />

- Data-Warehouse<br />

- Data-Mining<br />

- Dokumentation<br />

- Mobilität<br />

Informationen - Risikoklassikation<br />

- Sichere Aufbewahrung<br />

- Zugang/Zugri<br />

Sicherheitsbeauftragter<br />

Integrität (Schutz vor unberechtigten<br />

Änderungen),<br />

Vertraulichkeit (Schutz vor unberechtigter<br />

Kenntnisnahme),<br />

» Informationen<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

stellen keinen Selbstzweck<br />

der Informationsverarbeitung<br />

oder Informationstechnik<br />

dar, sondern<br />

sind eine unverzichtbare<br />

Voraussetzung<br />

für das Geschäft<br />

des Kreditinstituts<br />

und die mit diesen<br />

Geschäften betrauten<br />

Mitarbeiter. «<br />

479


Beitrag<br />

» Eigentümer der<br />

Informationen zu<br />

und aus Bankgeschäften<br />

sind die<br />

Nutzer der Daten<br />

in den Abteilungen<br />

der Bank. «<br />

1 Siehe auch Diergarten, Online-Banking: Zunahme<br />

von Phishing-Attacken, in: BP 2005 S. 60 ff.<br />

2 Zur Vereinfachung wird an dieser Stelle auf die<br />

Parameter Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe,<br />

als deren Produkt das Risiko definiert<br />

ist, nicht näher eingegangen.<br />

480 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

ß Verfügbarkeit (Schutz vor dem Verlust der ing-Attacken<br />

Daten bzw. der Zugriffsmöglichkeit).<br />

III. Eigentümer von Informationen<br />

1 in aller Munde und führen zu<br />

Änderungen in den Abläufen des Online-<br />

Banking. Der Verlust von Daten oder deren<br />

Manipulation, Schäden oder Zerstörung von<br />

Hardware etc. sind konkrete Risiken, die Bankgeschäfte<br />

gefährden oder sogar eine Fortführung<br />

des Betriebs verhindern. Abstrakt besteht<br />

das Risiko2 des Verlusts der Integrität, der Verfügbarkeit<br />

und/oder der Vertraulichkeit. Zentrale<br />

Aufgabe ist es daher, diese Risiken zu<br />

analysieren, zu bewerten und anschließend<br />

durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren<br />

oder auszuschließen.<br />

Analog zu den Vermögenswerten gibt es auch<br />

bei den Informationswerten Eigentümer und<br />

Besitzer. Wesentlich sind die Aufgaben und<br />

Funktionen des Eigentümers. Unterschieden<br />

werden muss an dieser Stelle zwischen den<br />

Informationen und der Hardware bzw. Software.<br />

Während die Hardware in der Eigentümerschaft<br />

der IT-Abteilung liegen sollte, sind<br />

die Anwendungssoftware und die Informationen<br />

den Nutzern der Fachabteilungen zuzuordnen.<br />

Eigentümer der Informationen zu und<br />

aus Bankgeschäften sind die Nutzer der Daten<br />

in den Abteilungen der Bank. Grundprinzip ist<br />

jedoch die eindeutige Zuordnung zu einem<br />

Eigentümer. Dies mag in manchen Fällen<br />

schwierig sein, wenn mehrere Abteilungen in<br />

annähernd gleichem Verhältnis eine Anwendung<br />

bzw. einen Informationstopf nutzen. In<br />

diesen Fällen muss zumindest ein eindeutiger<br />

Koordinator benannt werden. Aus der Eigentümerschaft<br />

resultierende Aufgaben können<br />

dann auf die verschiedenen Nutzer verteilt<br />

werden. Die Benennung eines Bereichs oder<br />

einer Abteilung ist natürlich hinreichend unbestimmt.<br />

Eigentümer ist deshalb immer der verantwortliche<br />

Leiter der Organisationseinheit.<br />

Die aus dieser Funktion resultierenden Aufgaben<br />

sind grundlegend für das Information<br />

Risk Management und die IT-Sicherheit.<br />

IV. Information Risk Management<br />

(IRM)<br />

Informationen sind ebenso Werte wie reale<br />

Vermögenswerte und unterliegen damit vergleichbaren<br />

Bedrohungen. Zurzeit sind Phish-<br />

Verantwortlich für die Risikoanalyse ist der<br />

Leiter einer Fachabteilung als Informationseigentümer<br />

sowie seine Mitarbeiter, die ggf.<br />

für detaillierte Bewertungen hinzugezogen<br />

werden. Mit Unterstützung eines Sicherheitsbeauftragten<br />

oder Information Risk Manager<br />

werden die Informationen hinsichtlich ihrer<br />

Anforderungen an die Integrität, Vertraulichkeit<br />

und Verfügbarkeit bewertet. Dies kann<br />

über eine drei- bis fünfstufige Klassifikation<br />

der einzelnen Werte erfolgen ( s. Abb. 2 ).<br />

Die Anforderung an die anderen Informationswerte<br />

wie PCs, Server, Netze, Anwendungen<br />

etc. bestimmen sich aus der höchsten Klassifikation<br />

der verwendeten Informationen.<br />

Basis eines funktionierenden Information<br />

Risk Managements ist die Verantwortung<br />

des Managements für die „eigenen“ Informationen.<br />

Dies schließt die Klassifikation der<br />

Informationen nach dem oben beschriebenen<br />

Vorschlag sowie die Festlegung der Zugangs-<br />

und Zugriffspolitik ein. Die IT-Abteilung als<br />

Dienstleister setzt auf dieser Basis u.a. die technischen<br />

und funktionalen Sicherheitsaspekte<br />

um. Dies ist nicht allein Aufgabe der Informationssicherheit.<br />

Der Begriff ist für die aktuellen<br />

Notwendigkeiten, die aus aufsichtsrechtlichen<br />

Anforderungen bzw. praktischen Notwendig-<br />

Abbildung 2 : Beispiel für die Bewertung von Informationen<br />

Stufe<br />

Vertraulichkeit<br />

Verfügbarkeit Integrität<br />

1 - geringer Schaden C-1: öffentlich A-1: Wiederherstellbarkeit ≥ 24 Std. I-1: kein Schutz<br />

2 - moderater Schaden C-2: intern A-2: Wiederherstellbarkeit < 24 Std. I-2: Passwortschutz<br />

3 - großer Schaden C-3: vertraulich A-3: Wiederherstellbarkeit < 8 Std. I-3: Nachweisbarkeit<br />

4 - katastrophaler Schaden C-4: geheim A-4: ausfallsicher I-4: Vier-Augen-Prinzip


keiten entstehen, zu eng gefasst. Um dies zu<br />

verdeutlichen, muss der Bezug zu Risiken des<br />

Bankgeschäfts hergestellt werden. Die dazu<br />

notwendigen Prozesse und Organisationseinheiten<br />

– das Risikomanagement – haben<br />

sich bereits seit etlichen Jahren speziell für<br />

das Marktrisiko und das Kreditrisiko etabliert.<br />

Spätestens mit der Entwicklung der Anforderungen<br />

aus Basel II kam das operationelle<br />

Risikomanagement dazu.<br />

Inhaltlicher Bestandteil des Operational Risk<br />

Managements (ORM) ist nach der Definition<br />

auch die Sicherstellung der Integrität, der Vertraulichkeit<br />

und der Verfügbarkeit von Informationen<br />

als Basis des Bankgeschäfts. Folgerichtig<br />

besteht somit die Notwendigkeit für<br />

ein Information Risk Management als integrierte<br />

Komponente oder als eigenständiges<br />

Teilgebiet des ORM.<br />

V. Gesamtverantwortung für IT-<br />

Sicherheit<br />

Die Gesamtverantwortung für ein funktionierendes<br />

Risikomanagement liegt gemäß § 25a<br />

KWG 3 und den MaRisk 4 bei der Geschäftsleitung<br />

des Kreditinstituts. Zu den zu berücksichtigenden<br />

Risikoarten gehören neben den<br />

klassischen Adressausfallrisiken und Marktpreisrisiken<br />

auch die operationellen Risiken.<br />

Diese wiederum beinhalten auch die Risiken<br />

der Informationsverarbeitung und so wird<br />

auch das Information Risk Management als<br />

Teil des operationellen Risikomanagements,<br />

wie bereits oben beschrieben, eingegliedert.<br />

Aufgrund der i.d.R. bereits lange implementierten<br />

Methoden zum Risikomanagement von<br />

Adressausfall-, Marktpreis- und Liquiditätsrisiken<br />

ist die Verantwortung auf allen Managementebenen<br />

für die Funktionsfähigkeit der<br />

zugehörigen Prozesse unstrittig.<br />

Die erst in jüngster Zeit aufkommenden Standards<br />

zum Information Risk Management<br />

haben noch nicht die gleiche Akzeptanz<br />

erfahren. Auch befindet sich die Einbindung<br />

in das Operational Risk Management bzw. die<br />

Zusammenarbeit nicht immer in einem optimalen<br />

Stadium.<br />

Zur Förderung des Information Risk Managements<br />

und damit auch der IT-Sicherheit im<br />

klassischen Sinn ist ein deutliches Zeichen der<br />

Geschäftsleitung erforderlich und ein klarer<br />

Auftrag an die – ggf. zu bestimmenden – Verantwortlichen<br />

im Information Risk Management<br />

und besonders in den Fachabteilungen<br />

zu definieren. Dies ist die Voraussetzung, um<br />

das Problem einer fehlenden Verantwortungsübernahme<br />

und Aufgabenwahrnehmung im<br />

Management und bei Mitarbeitern erfolgreich<br />

zu lösen.<br />

Insbesondere die Security Awareness, das<br />

Bewusstsein für die Informationssicherheit,<br />

ist ein wesentlicher Baustein im IRM und muss<br />

aufgebaut und gepflegt werden. Wie bei allen<br />

Aspekten muss dieses Bewusstsein von der<br />

Geschäftsleitung (GL) über alle Managementebenen<br />

zu den Mitarbeitern transportiert und<br />

in seiner Bedeutung klar akzentuiert werden<br />

( s. Abb. 3 ).<br />

Abbildung 3 : Security Awareness<br />

Entsprechende Motivation ist auch bei IT-Abteilungen<br />

notwendig, die ihr Dienstleistungsangebot<br />

für alles rund um die Informationsverarbeitung<br />

oft zu weit auslegen und bereit sind,<br />

die Verantwortung für die „Informationen“ der<br />

Fachabteilungen zu übernehmen.<br />

VI. Fazit<br />

GL.<br />

Management<br />

Mitarbeiter<br />

Auftrag<br />

IRM<br />

Beratung und<br />

Unterstützung<br />

Die Informationsverarbeitung und die Informationssicherheit<br />

haben in Kreditinstituten einen<br />

sehr hohen Stellenwert und eine geschäftsentscheidende<br />

Bedeutung. Um besonders den<br />

steigenden Anforderungen an die Sicherheit<br />

gerecht zu werden, müssen sich alle Managementebenen<br />

der Verantwortung für Ihre Informationen<br />

bewusst sein und diese mit geeigneten<br />

Maßnahmen wahrnehmen. £<br />

PRAXISTIPPS:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Eigentümer von Informationen<br />

und Anwendungen<br />

sind die<br />

Hauptnutzer in den<br />

Geschäftsbereichen.<br />

Informationssicherheit<br />

(Risikoanalyse,<br />

Risikoklassifikation,<br />

Berechtigungsregeln<br />

etc.) ist Aufgabe der<br />

Eigentümer.<br />

Ein Information Risk<br />

Manager sollte die IT-<br />

und Fachabteilungen<br />

in Fragen der Informationssicherheit<br />

beraten<br />

und unterstützen.<br />

Der Informationssicherheitsprozess<br />

muss<br />

– ausgehend von der<br />

Geschäftsleitung – von<br />

allen Führungskräften<br />

unterstützt und vermittelt<br />

werden. So wird<br />

auch auf Mitarbeiterebene<br />

die notwendige<br />

Sensibilität gefördert.<br />

Sicherheitsbewusstsein<br />

bzw. Security Awareness<br />

ist ein essenzieller<br />

Bestandteil der Informationssicherheit<br />

und<br />

sollte durch Aufklärung<br />

und Schulungen gefördert<br />

werden.<br />

3 Gesetz über das Kreditwesen, in der Neufassung<br />

vom 09.09.1998 (zuletzt geändert am<br />

22.05.2005).<br />

4 Mindestanforderungen an das Risikomanagement,<br />

Rundschreiben 18/2005 der Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht vom<br />

20.12.2005.<br />

481


482<br />

Beitrag<br />

» Kreditinstitute<br />

nutzen verstärkt<br />

die Möglichkeiten,<br />

ihre Kreditrisiken<br />

mit Kreditderivaten<br />

zu steuern – bisher<br />

liegen jedoch nur<br />

wenige Erfahrungen<br />

in der bilanziellen<br />

Behandlung von<br />

Kreditderivaten<br />

vor. «<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Kreditderivate: Aktuelle Bedeutung<br />

und bilanzielle Behandlung<br />

Vorteile aus dem Handel mit Kreditderivaten und deren Bilanzierung nach HGB.<br />

Autor:<br />

Susanne Jaud,<br />

Mitarbeiterin des Bereichs<br />

Rechnungswesen und Steuern<br />

der Stadtsparkasse München.<br />

I. Einleitung<br />

w Der Handel mit Kreditderivaten ist in den<br />

letzten Jahren stark gewachsen, nachdem insbesondere<br />

Kreditinstitute verstärkt die Möglichkeiten<br />

nutzen, ihre Kreditrisiken mit Kreditderivaten<br />

zu steuern. Bisher liegen jedoch<br />

nur wenige Erfahrungen in der bilanziellen<br />

Behandlung von Kreditderivaten im Rechnungswesen<br />

von Kreditinstituten vor. Einen<br />

Überblick über die HGB-Bilanzierung soll der<br />

vorliegende Artikel liefern.<br />

II. Aktuelle Entwicklung<br />

Die traditionellen Ertragsquellen der Kreditinstitute,<br />

wie das klassische Einlagen- und Kreditgeschäft,<br />

geraten zunehmend unter Druck.<br />

Die Margen sinken aufgrund des durch Globalisierung<br />

schärfer werdenden Wettbewerbs<br />

sowie des in den letzten Jahren anhaltend<br />

niedrigen Zinsniveaus. Zusätzlich belasten<br />

steigende Kosten für die Mittelbeschaff ung<br />

der Unternehmen über den Kapitalmarkt die<br />

Kreditmargen.<br />

Höhere Erträge im Kreditgeschäft sind häufi g<br />

nur noch zulasten der Bonität der Kreditnehmer<br />

zu erzielen. Folglich steigen die Verlustpotenziale<br />

und Ausfallquoten, verbunden<br />

mit einer gefährlichen Konzentration solcher<br />

Kreditnehmer im Portfolio, die aufgrund ihrer<br />

Bonität oder ihrer Größe nicht kapitalmarktfähig<br />

sind. Die Insolvenzen der letzten Jahre<br />

sowie Turbulenzen in den südostasiatischen,<br />

lateinamerikanischen und osteuropäischen<br />

Märkten führten zu erheblichen Verlusten in<br />

den Kreditportfolios.<br />

Eine weitere Belastung für die Kreditinstitute<br />

stellen die ab 2007 geltenden neuen Eigenkapitalvorschriften<br />

(Basel II) dar. Für höher<br />

ausfallgefährdete Kredite kann sich daraus<br />

eine Steigerung ergeben, die bisherige Regelung<br />

schreibt eine pauschale Eigenkapitalunterlegung<br />

von 8% vor. Als Konsequenz werden<br />

schlechte Kredite aus den Bilanzen entfernt,<br />

um das eigene Rating zu verbessern und den<br />

höheren Refi nanzierungskosten zu entgehen.<br />

Das bestehende Kreditgeschäft der Banken<br />

muss deshalb kritisch überprüft und zukünftig<br />

noch strengeren Anforderungen unterworfen<br />

werden, um weiterhin Erträge aus dieser<br />

Geschäftssparte erzielen zu können. Eine<br />

Gefahr, die von diesen Handlungen ausgeht, ist<br />

eine weitere Reduzierung des Kreditgeschäfts,<br />

verbunden mit zusätzlichen Ertragseinbußen.<br />

Der Einsatz von Kreditderivaten ermöglicht<br />

es den Banken, Kreditrisiken zu steuern.<br />

Zum einen können im Rahmen der internen<br />

Portfoliosteuerung Klumpenrisiken abgebaut<br />

werden, um notwendige Abschreibungen zu<br />

reduzieren, zum anderen besteht die Möglichkeit,<br />

über die Funktion als Sicherungsgeber<br />

neue Kreditrisiken zu übernehmen und so<br />

die eigene Performance durch Provisionserträge<br />

zu steigern.<br />

Kreditderivate liefern jedoch nicht nur ein Instrument<br />

zur Kreditrisikosteuerung. Sie sind<br />

gleichermaßen eine renditestarke Anlageform.<br />

Zu beachten ist aber, dass ein für Kreditderivate<br />

angegebenes Rating (Darstellung<br />

der Ausfallwahrscheinlichkeit) nicht mit dem<br />

von Staatsanleihen vergleichbar ist, d.h. bei<br />

gleichem Rating sind Kreditderivate wesentlich<br />

risikoreicher.<br />

III. Bilanzierung nach HGB<br />

1. Allgemeine Bilanzierungsvorschriften<br />

Die Bilanzierung und Bewertung von Kreditderivaten<br />

ist weder im HGB (Vorschriften für alle<br />

Kaufl eute, ergänzende Vorschriften für Kapi-


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483


Beitrag<br />

» Kreditderivate<br />

ähneln sowohl<br />

Garantien als auch<br />

Optionen mit unterschiedlichenbilanziellen<br />

Folgen – ihre<br />

Klassifizierung<br />

richtet sich nach<br />

dem Verwendungszweck<br />

und wird<br />

grds. vom Bilanzierenden<br />

getroffen. «<br />

1 Vgl. §§ 243 (1) HGB und 246-256 HGB.<br />

2 Vgl. § 249 (1) HGB.<br />

3 Gemeinsamkeit: Absicherung eines Kreditportfolios<br />

gegen Zahlung einer Prämie, abstrakt.<br />

Unterschied: Garantien sind nicht wie Kreditderivate<br />

handelbar.<br />

4 Gemeinsamkeit: einseitige asymmetrische<br />

Zahlungsstruktur. Unterschied: kein Wahlrecht<br />

bei der Ausübung.<br />

5 Zu den Angabepflichten bzgl. derivativer Instrumente<br />

im Anhang vgl. Schaar, BP 2005 S. 88 ff.<br />

6 IDW RS BFA 1 (2002) Stellungnahme zur Bilanzierung<br />

von Kreditderivaten.<br />

7 Credit Default Swaps isolieren und transferieren<br />

das Ausfallrisiko (Defaultrisiko) einer Adresse.<br />

Der Käufer/Sicherungsnehmer zahlt an den Verkäufer/Sicherungsgeber<br />

eine einmalige (Credit<br />

Default Option) oder annualisierte Prämie<br />

(Credit Default Swap). Die Höhe der Prämie ist<br />

abhängig vom potenziellen Schaden und der<br />

Schadeneintrittswahrscheinlichkeit, also der<br />

Bonität des/der Kreditnehmer(s). Als Gegenleistung<br />

hat der Käufer/Sicherungsnehmer einen<br />

Anspruch auf die Zahlung des Ausgleichsbetrags<br />

gegen den Verkäufer/Sicherungsgeber,<br />

wenn das vereinbarte Ausfallereignis eintritt.<br />

Andere Wertveränderungen, die nicht auf das<br />

Kreditereignis zurückzuführen sind, bleiben<br />

unberücksichtigt.<br />

484 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

talgesellschaften, branchenspezifische Regelungen<br />

für Kreditinstitute) noch in der Rechnungslegungsverordnung<br />

für Kreditinstitute<br />

(RechKredV) geregelt. Für Kreditderivate sind<br />

demnach bei der Bilanzierung die Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)<br />

anzuwenden 1 .<br />

Nachdem bei Kreditderivaten während der Vertragslaufzeit<br />

bzw. bis zum Eintritt eines eventuellen<br />

Schadensfalls weder Leistung noch<br />

Gegenleistung komplett erfüllt sind, werden<br />

sie als schwebende Geschäfte bezeichnet.<br />

Ansprüche und Verpflichtungen aus schwebenden<br />

Geschäften sind generell nicht bilanzierungsfähig,<br />

müssen jedoch in einer Nebenbuchhaltung,<br />

z.B. auf Vormerkkonten, erfasst<br />

werden.<br />

Für gezahlte Risikoprämien (Aktivie rung bzw.<br />

Passivierung unter „Sonstige Vermögensgegenstände“<br />

bzw. „Sonstige Verbindlichkeiten“) und<br />

für am Bilanzstichtag fällige, aber noch ausstehende<br />

Zinszahlungen vom Kontrahenten („Forderungen<br />

bzw. Verbindlichkeiten an Kreditinstitute/Kunden“)<br />

besteht eine Bilanzierungspflicht.<br />

Dies gewährleistet eine periodengerechte Erfassung<br />

von Aufwendungen und Erträgen. Aufgrund<br />

des Imparitätsprinzips sind Rückstellungen für<br />

drohende Verluste aus schwebenden Geschäften<br />

beim Sicherungsgeber zu bilden (Drohverlustrückstellungen)<br />

2 . Die Höhe der zu bildenden<br />

Rückstellung errechnet sich aus der Differenz zwischen<br />

passivierter Risikoprämie und wahrscheinlicher<br />

Ausgleichszahlung.<br />

Kreditderivate haben sowohl Ähnlichkeiten<br />

mit Garantien 3 als auch mit Optionen 4 . Nach<br />

Ansicht des Bankenfachausschusses gibt es<br />

für beide Alternativen Argumente. Problematisch<br />

ist die unterschiedliche Behandlung in der<br />

Bilanz und in der Gewinn und Verlustrechnung<br />

in Abhängigkeit von ihrer Klassifizierung.<br />

Das Problem wird gelöst , indem die Entscheidung,<br />

nach welchen Regeln bilanziert wird,<br />

vom jeweiligen Verwendungszweck abhängig<br />

gemacht wird 5 .<br />

2. Klassifizierung: Nichthandels- und<br />

Handelsbestand<br />

Kreditderivate lassen sich bei Kreditinstituten<br />

bilanziell in Nichthandelsbestand (Endverwenderbanken)<br />

und Handelsbestand (Händ­<br />

lerbanken) einteilen. Diese Einteilung ist, vergleichbar<br />

mit der Bilanzierung der Zinsderivate,<br />

Grundlage für deren Bewertung.<br />

Der Nichthandelsbestand umfasst Kreditderivate,<br />

die ein Institut zur Absicherung eines<br />

Portfolios als Endverwender einsetzt. Eine<br />

Zuordnung zum Handelsbestand ist zwingend<br />

erforderlich, wenn Kreditderivate zu<br />

spekulativen Zwecken eingesetzt werden,<br />

mit der Absicht, kurzfristig Handelsgewinne<br />

zu erzielen. Ebenfalls werden dem Handelsbestand<br />

Kreditderivate zugerechnet, die nur<br />

dem Durchhandeln dienen und keinen Bezug<br />

zu bestehenden oder geplanten Grundgeschäften<br />

haben. Verfolgen Kreditderivate den<br />

Zweck, Kreditrisiken aus dem Handelsbestand<br />

abzusichern, werden auch diese als Handelsbestand<br />

betrachtet 6 . Die grundsätzliche Entscheidung,<br />

ob Kreditderivate dem Handels-<br />

oder dem Nichthandelsbestand zugerechnet<br />

werden, liegt beim Bilanzierenden.<br />

Werden Kreditderivate im Nichthandelsbestand<br />

gehalten, sind sie gemäß Bankenfachausschuss<br />

bilanziell wie Kreditgarantien zu behandeln; im<br />

Handelsbestand steht dagegen der Optionscharakter<br />

im Vordergrund.<br />

3 . Bilanzierung im Nichthandelsbestand<br />

a) Sicherungsnehmer<br />

Bei Credit Default Swaps 7 (CDS) sind die vom<br />

Sicherungsnehmer bezahlten Prämien periodengerecht<br />

zu erfassen. Die das laufende<br />

Geschäftsjahr betreffenden und geleisteten<br />

Zahlungen werden analog der Behandlung<br />

von Bürgschaftsprovisionen unter Provisionsaufwendungen<br />

ausgewiesen. Überwiegt der<br />

Zinscharakter, werden die Prämienzahlungen<br />

unter Zinsaufwendungen erfasst. In Anlehnung<br />

an Bürgschaften und Garantien sollte die<br />

gleiche G&V-Position gewählt werden, die für<br />

Aufwendungen aus Bürgschaften und Garantien<br />

verwendet wird. Eine einmal getroffene<br />

Entscheidung ist beizubehalten.<br />

Die Bewertung der zu sichernden Forderung<br />

(Kredit) ist abhängig von einem objektiv<br />

nachgewiesenen Sicherungszweck und<br />

von der Werthaltigkeit des CDS. Bei einer einwandfreien<br />

Bonität des Sicherungsgebers darf


<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

485


Beitrag<br />

» Im Fall von Credit<br />

Default Swaps darf<br />

bei einwandfreier<br />

Bonität für den abgesicherten<br />

Teil keine<br />

Wertberichtigung<br />

gebildet werden,<br />

bei zweifelhafter<br />

Bonität ist diese<br />

vorzunehmen. vorzunehmen. «<br />

8 Zur EWB-Bildung im Forderungsbereich, insbesondere<br />

der Pflicht zur Weiterbeobachtung<br />

auch nach dem Bilanzstichtag, vgl. die Hinweise<br />

bei Becker/Schneider, BP 2005 S. 26 ff.<br />

9 CLN stellen eine Kombination aus einem fest-<br />

oder variabelverzinslichen Wertpapier (oder<br />

Schuldscheindarlehen) und einem eingebundenen<br />

CDS dar. Zu Beginn des Vertrags wird<br />

die CLN vom Investor (Sicherungsgeber) meist<br />

zu pari erworben. Der Emittent (Sicherungsnehmer)<br />

zahlt am Laufzeitende das Wertpapier<br />

oder den Schuldschein nur dann zum Nennwert<br />

zurück, wenn aus den eingebundenen<br />

CDS eines Portfolios keines der schon im Voraus<br />

definierten Kreditereignisse bezüglich des Referenzschuldners<br />

eingetreten ist. Nach Ausfall<br />

eines Kredits wird der Nennbetrag der CLN um<br />

die Höhe des anteilig abgesicherten Kredits reduziert<br />

und die Zinsen aus der CLN nur noch aus<br />

dem gesenkten Nennbetrag bezahlt. Für den Risikoverkäufer<br />

entfällt das Kontrahentenrisiko, da<br />

die Bezahlung der Anleihe bei Kauf wie eine Barunterlegung<br />

des Kreditrisikos wirkt. Der Investor<br />

hat neben dem Zinsänderungsrisiko zwei Bonitätsrisiken<br />

zu tragen, da die Rückzahlung der<br />

Anleihe von der Bonität des Emittenten und der<br />

Referenzadresse abhängt. Diese im Vergleich zu<br />

einer Schuldverschreibung zusätzlichen Risiken<br />

werden durch einen höheren als den marktüblichen<br />

Zinssatz vergütet, der die Risikoprämie für<br />

den CDS enthält.<br />

<strong>10</strong> IDW RH BFA 1.003 (2001) Zur Bilanzierung<br />

strukturierter Produkte.<br />

486 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

keine Wertberichtigung in Höhe des durch den<br />

CDS gesicherten Betrags gebildet werden (kein<br />

Wahlrecht). Im anderen Fall, d.h. bei einer zweifelhaften<br />

Bonität, muss für das zugrunde liegende<br />

Kreditengagement eine Wertberichtigung<br />

(Einzel- oder Pauschalwertberichtigung)<br />

gebildet werden 8 .<br />

Der CDS muss nicht zu aktuellen Marktpreisen<br />

bewertet werden, wenn der Sicherungszweck<br />

objektiv gegeben und durch die<br />

buchhalterische Zuordnung in einer lückenlosen<br />

Dokumentation nachgewiesen ist. Es liegt<br />

dann eine geschlossene Position vor, für die<br />

ein wirksamer Risikotransfer besteht.<br />

Ist ein wirksamer Risikotransfer nicht gegeben,<br />

sind die Kreditderivate nach den Bilanzierungs-<br />

und Bewertungsgrundsätzen des Handelsbestands<br />

zu erfassen. Hintergrund für die Regelung,<br />

dass der CDS nicht zum aktuellen Marktpreis<br />

bewertet werden muss, ist, dass bei einer Verbesserung<br />

der Bonität des Kreditnehmers der<br />

Marktpreis des CDS sinkt. Diese Senkung müsste<br />

bei einer aktuellen Bewertung aufwandswirksam<br />

abgeschrieben werden, im gleichen Zug dürfte<br />

aber die Bonitätsverbesserung nicht zugeschrieben<br />

werden (Realisationsprinzip).<br />

Die Credit Linked Note 9 (CLN) stellt ein<br />

bilanzwirksames Kreditderivat dar, bei dem<br />

ein CDS mit einem festverzinslichen Schuldtitel<br />

(z.B. Schuldverschreibung) gekoppelt wird.<br />

CLN werden als strukturierte Produkte (combined<br />

instruments) bezeichnet.<br />

Strukturierte Produkte sind als einheitlicher<br />

Vermögensgegenstand zu bilanzieren <strong>10</strong> . Eine<br />

für CLN anzuwendende Ausnahme besagt, dass<br />

eine getrennte Bilanzierung und Bewertung<br />

vorgenommen werden muss, wenn das eingesetzte<br />

Kapital des Investors nicht nur dem<br />

Bonitätsrisiko des Emittenten, sondern zusätzlichen<br />

Risiken ausgesetzt und das Geschäft von<br />

wesentlicher Bedeutung ist. Bei den CLN hat der<br />

Erwerber (Investor) meh rere Risiken zu tragen;<br />

zum einen das Zinsänderungsrisiko, zum anderen<br />

das Kreditrisiko (sowohl des Emittenten als<br />

auch des Referenzaktivums). Werden die CLN<br />

einheitlich bilanziert, führt dies zu einer Kompensation<br />

unterschiedlicher Risiken, d.h. eine<br />

marktbedingte Bonitätsverschlechterung des<br />

Emittenten könnte mit einer Bonitätsverbesserung<br />

des Kreditnehmers verrechnet werden.<br />

CLN werden deshalb in ihre Bestandteile,<br />

Schuldverschreibung und CDS, aufgesplittet<br />

und diese getrennt bewertet.<br />

Die Schuldverschreibung wird beim Emittenten<br />

in Höhe ihres jeweiligen Rückzahlungsbetrags<br />

entweder unter Verbriefte<br />

Verbindlichkeiten (CLN ist als Wertpapier ausgestaltet)<br />

oder unter Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Kunden/Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Kreditinstituten (CLN ist als Forderungsrecht<br />

ausgestaltet) passiviert.<br />

Der implizierte CDS wird in gleicher Weise<br />

bilanziert, als würde er separat zur Absicherung<br />

eingesetzt.<br />

b) Sicherungsgeber<br />

Durch den Verkauf eines CDS entstehen für<br />

den Sicherungsgeber dieselben Risiken, die er<br />

durch direkte Gewährung von (Kredit-)Garantien<br />

hätte. Er ist in der Position eines originären<br />

Kreditgebers. Die Bilanzierung erfolgt nach den<br />

gleichen Regeln, die für Garantien zugrunde<br />

gelegt werden, d.h. der CDS ist als Eventualverbindlichkeit<br />

auf der Passivseite unter dem<br />

Strich bei Verbindlichkeiten aus Bürgschaften<br />

und Gewährleistungsverträgen auszuweisen.<br />

Die CLN wird in Höhe der Anschaffungskosten<br />

entweder bei Wertpapieren unter Schuldverschreibungen<br />

und andere festverzinsliche<br />

Wertpapiere oder bei Forderungsrechten unter<br />

Forderungen gegenüber Kunden oder Forderungen<br />

gegenüber Kreditinstituten ausgewiesen.<br />

Der in der CLN enthaltene CDS wird genauso<br />

bilanziert, als stünde er nicht in Zusammenhang<br />

mit einem Schuldtitel (Schuldverschreibung).<br />

4. Bilanzierung im Handelsbestand<br />

Kreditderivate des Handelsbestands sind vergleichbar<br />

mit Optionen, nach deren Regeln sie<br />

bilanziert und bewertet werden. Dabei entsprechen<br />

die Vorschriften des Optionsberechtigten<br />

denen des Sicherungsnehmers; die des Stillhalters<br />

denen des Sicherungsgebers.<br />

Die Bilanzierung eines CDS erfolgt beim<br />

Sicherungsnehmer unter „Sonstige Vermögensgegenstände“,<br />

da es sich um unverbriefte<br />

Produkte handelt. Die CDS werden<br />

dem Umlaufvermögen zugeordnet und


am Abschlussstichtag nach dem strengen<br />

Niederstwertprinzip bewertet 11 . Es wird ein<br />

Vergleich mit dem aktuellen Marktwert herangezogen.<br />

Bei einer positiven Differenz zwischen<br />

Marktwert und Buchwert muss der Sicherungsgeber<br />

eine Drohverlustrückstellung bilden, bei<br />

einer negativen Differenz, d.h. bei einem niedrigeren<br />

Marktwert, muss der Sicherungsnehmer<br />

eine Abschreibung auf den CDS vornehmen.<br />

Erfolgswirksam wird die geleistete Zahlung erst<br />

bei einem credit event (Ausübung), bei vorzeitiger<br />

Veräußerung (close-out) oder am Laufzeitende<br />

(Verfall) in Höhe des Buchwerts.<br />

Der Sicherungsgeber bilanziert die erhaltene<br />

Prämie während der Laufzeit des CDS unter Sonstige<br />

Verbindlichkeiten. Ist der Wert des CDS am<br />

Bilanzstichtag höher als die passivierte Prämie,<br />

ist in Höhe der Differenz eine Rückstellung für<br />

drohende Verluste aus schwebenden Geschäften<br />

durch den Sicherungsgeber zu bilanzieren.<br />

PRAXISTIPPS:<br />

•<br />

•<br />

Im Gegensatz zur getrennten Bilanzierung<br />

der CLN im Nichthandelsbestand werden<br />

sie im Handelsbestand immer als einheitliche<br />

Produkte, d.h. als einheitlicher Vermögensgegenstand<br />

betrachtet. Die Regelung<br />

ist sinnvoll, da der Erfolg aus dem kurzfristigen<br />

Handelsgeschäft im Vordergrund steht. Eine<br />

Verrechnung unterschiedlicher Risiken (Marktrisiken,<br />

Bonitätsrisiko des Emittenten und des<br />

Kreditnehmers) wird wegen der voraussichtlich<br />

kurzen Haltedauer akzeptiert.<br />

Es können die Regeln zur Bilanzierung und<br />

Bewertung angewendet werden, die für<br />

Schuldverschreibungen gelten. Die laufenden<br />

Zinsen werden im Zinsergebnis (Sicherungsnehmer:<br />

Zinsaufwand, Sicherungsgeber: Zinsertrag)<br />

und die Kursunterschiede aufgrund<br />

von Marktpreisänderungen der Schuldverschreibung<br />

im Nettoergebnis aus Finanzgeschäften<br />

ausgewiesen. £<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Die Bilanzie rung<br />

von Kreditderivaten<br />

des Handelsbestands<br />

erfolgt<br />

nach den Regeln<br />

für Optionen. «<br />

11 Vgl. § 340 e HGB i.V.m. § 253 (3) HGB.<br />

Da sich hinsichtlich der Zuordnung zum Handels- oder Nichthandelsbestand die Bilanzierungsvorschriften stark unterscheiden,<br />

ist eine eindeutige Zuordnung bei Abschluss des Geschäfts notwendig. Ein späterer Wechsel ist möglich, muss<br />

aber dokumentiert werden.<br />

Es ist empfehlenswert, die einheitliche Bilanzierung der Credit Linked Note anzustreben. Bei einer Zuordnung zum Handelsbestand<br />

wird dieses Kreditderivat immer als einheitlicher Vermögensgegenstand gesehen. Im Nichthandelsbestand<br />

ist jedoch darauf zu achten, dass marktbedingte Risiken (Zinsänderungsrisiko) beispielsweise durch flexible Zinssätze<br />

nahezu ausgeschlossen werden und damit unwesentlich sind. Eine Kompensation der gegenläufigen Entwicklung von<br />

Kreditderivat und Kredit ist somit möglich und führt nicht zu einer G&V-wirksamen Erfassung der Abschreibung.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

487


488<br />

Beitrag<br />

» In der Kreditvergabepraxis<br />

erhält<br />

i. d. R. der Kreditsachbearbeiter<br />

den<br />

Score des Kunden als<br />

mehr oder weniger<br />

stark zu berücksichtigendeEnt­<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Datenschutz beim Kredit-Scoring<br />

Anforderungen personenbezogener Datenverarbeitung beim Erstellen und Nutzen<br />

von Kredit-Scores für Verbraucher.<br />

Autor:<br />

Rechtsanwalt Jan Möller,<br />

Unabhängiges Landeszentrum<br />

für Datenschutz<br />

Schleswig-Holstein.<br />

scheidungshilfe. «<br />

1 Weichert, Datenschutzrechtliche Anforderungen<br />

an Verbraucher-Kredit-Scoring, DuD<br />

2005 S. 582; ausführlich: Kamp/Weichert,<br />

Studie: Scoringsysteme zur Beurteilung der<br />

Kreditwürdigkeit – Chancen und Risiken für<br />

Verbraucher, S. <strong>10</strong> f. (S. 15 ff .) im Internet:<br />

http://www.datenschutzzentrum.de/scoring/<br />

2 In der gewählten Defi nition ist das Scoring<br />

von Unternehmen, wie es z.B. im Rahmen der<br />

Risiko bewertung nach Basel II vorgesehen ist,<br />

nicht mit berücksichtigt, da in Deutschland datenschutzrechtliche<br />

Bestimmungen nur den<br />

Schutz natürlicher Personen bezwecken (vgl.<br />

§ 3 Abs. 1 BDSG) und im Unternehmenskontext<br />

nur in bestimmten Konstellationen, z.B. bei Einzelkaufl<br />

euten, eingeschränkt zur Anwendung<br />

kommen.<br />

I. Einleitung<br />

w Die datenschutzrechtlichen Anforderungen<br />

und Grenzen des Scoring von Kreditrisiken<br />

bei Verbrauchern waren in letzter Zeit sowohl<br />

Thema im Abstimmungsgremium der Datenschutzaufsichtsbehörden<br />

im nichtöff entlichen<br />

Bereich, dem Düsseldorfer Kreis, als auch in den<br />

Unternehmen der Kreditwirtschaft im Hinblick<br />

auf die Umsetzung der Vorgaben von Basel II.<br />

Der Beitrag stellt die datenschutzrechtlichen<br />

Rahmenbedingungen des Verbraucher-Kredit-<br />

Scoring vor unter besonderer Berücksichtigung<br />

der Ergebnisse einer Studie, die das Unabhängige<br />

Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein<br />

im November 2005 im Auftrag des<br />

Bundesministeriums für Verbraucherschutz,<br />

Ernährung und Landwirtschaft zu diesem<br />

Thema vorgelegt hat.<br />

II. Kredit-Scoring<br />

1. Defi nition Kredit-Scoring<br />

Unter dem Begriff „Kredit-Scoring“ werden Verfahren<br />

zusammengefasst, die systematisch, i.d.R.<br />

auf Basis einer mathematisch-statistischen Analyse<br />

von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit,<br />

das zukünftige Verhalten von Einzelpersonen<br />

oder Personengruppen im Rahmen des<br />

Abschlusses und der Durchführung von Kreditverträgen<br />

prognostizieren sollen 1 . Scoring wird<br />

mittlerweile in vielen Bereichen betrieben. Speziell<br />

beim Verbraucher-Kredit-Scoring 2 geht es im<br />

weitesten Sinn um Bonitätsbewertungen des<br />

Verbrauchers, also dessen Fähigkeit und Bereitschaft,<br />

einen zu vergebenden Kredit vertragsgemäß<br />

zu bedienen. Der Score soll in objektivierter<br />

Form, d.h. unter Einbeziehung der Erfahrungen<br />

Dritter, nicht am Vertragsschluss Beteiligter, die<br />

Kreditausfallwahrscheinlichkeit des Kunden<br />

benennen. Die Ermittlung des Scores kann dabei<br />

innerhalb des vertragschließenden Kreditinstituts<br />

als internes Scoring oder durch einen Dritten<br />

als externes Scoring erfolgen.<br />

2. Funktion des Scoring<br />

Scoring basiert auf der Annahme, dass bei Vorliegen<br />

bestimmter vergleichbarer Merkmale<br />

bei verschiedenen Personen auf ein ähnliches<br />

Verhalten geschlossen werden kann. Daher<br />

werden anhand von personenbezogenen<br />

Merkmalen des Kunden (Kriterien) Vergleichsgruppen<br />

aus einem vorhandenen Datenbestand<br />

ausgewählt, für die Erfahrungswerte<br />

über Verhaltensweisen vorliegen, die für das<br />

vorherzusagende Verhalten signifi kant sind.<br />

Die zugeordneten statistischen Erfahrungswerte<br />

werden unterschiedlich stark gewichtet<br />

in einer Scoretabelle zusammengefasst. Der<br />

resultierende Score bildet mit einer bestimmten<br />

Wahrscheinlichkeit das voraussichtliche<br />

Verhalten der Person oder Personengruppe<br />

ab, deren Merkmale für die Auswahl der Vergleichsgruppe<br />

herangezogen worden sind.<br />

3. Praktische Einbeziehung des Scores<br />

In der Kreditvergabepraxis erhält in der Regel<br />

der Kreditsachbearbeiter den Score des Kunden<br />

als mehr oder weniger stark zu berücksichtigende<br />

Entscheidungshilfe. Mit der Abstützung<br />

seiner Entscheidung auf diesen Wert wird<br />

dieser dem Kunden als Prognose seines zukünftigen<br />

Verhaltens z.B. hinsichtlich der Bedienung<br />

eines Kreditvertrags zugeordnet und als<br />

personenbezogenes Merkmal des Kunden<br />

genutzt. Der Score erlangt damit unmittelbaren<br />

Einfl uss auf das Ob und das Wie (Konditionen)<br />

der Kreditvergabeentscheidung. Darüber<br />

hinaus können Scores bei der Berechnung<br />

von Kreditkonditionen bei der Online-Kreditvergabe<br />

als entscheidendes Kriterium erhebliche<br />

Bedeutung zukommen.<br />

4. Anwendbarkeit des Datenschutzrechts<br />

In datenschutzrechtlicher Betrachtungsweise<br />

beinhaltet das Kredit-Scoring verschiedene<br />

Erhebungen, Verarbeitungen und Nutzungen<br />

personenbezogener Daten zu anderen als


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Leiterin Rechtsabteilung<br />

Stuttgarter Volksbank<br />

Torsten Knapp<br />

Leiter Recht<br />

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Citibank Privatkunden AG, Düsseldorf<br />

Jan Enrico Meißner<br />

Jurist und Gruppenleiter Kreditservice<br />

Sparkasse Halle<br />

Das Werk führt für Juristen und Praktiker<br />

gleichermaßen die rechtlichen Fragestellungen<br />

bei Verbraucherdarlehen pragmatischen<br />

Lösungen zu.Außerdem werden Hinweise<br />

zur Handhabung von Verbraucherdarlehen<br />

für den Bankmitarbeiter gegeben. Darum<br />

orientiert sich der Aufbau der Gliederung<br />

am Ablauf eines Kreditprozesses in der<br />

Bank/Sparkasse. So werden zunächst die<br />

vorvertraglichen Aufklärungs- und Informationspflichten<br />

zu verschiedenen Produktarten<br />

vorgestellt.Vertragsschluss mit Mindestinhalten,Widerrufsrecht<br />

sowie Verbundgeschäft<br />

und die besonderen Rechte des<br />

Kunden im Fernabsatz folgen, bevor ein Ausblick<br />

auf die kommenden Regelungen der<br />

Verbraucherkreditrichtlinie gegeben werden.<br />

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Reporting an Banken<br />

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Ausgewählte DATEV-Produkte für die<br />

Risikofrüherkennung und -begleitung<br />

Gerald Rapp<br />

Rating-Analyst Bereich Bankenbetreuung<br />

DATEV eG, Nürnberg<br />

Rainer Staffa<br />

Vorstandsmitglied<br />

Volksbank Mittelhessen eG, Gießen<br />

Eine risikoorientierte Einholung und Auswertung<br />

von Kundenunterlagen gewinnt für<br />

Mitarbeiter der Marktfolge und des Marktes<br />

zunehmend an Bedeutung. Für Zwecke der<br />

§ 18 KWG-Erfüllung sind die Institute durch<br />

ein Schreiben der BaFin vom 9. Mai 2005<br />

angehalten, ihre Prozesse rund um die<br />

Offenlegung eigenständig und streng am<br />

Risikogehalt der Kreditengagements zu<br />

regeln. Daneben stellt die Bankenaufsicht<br />

im Zuge der anstehenden Basel II-Umsetzung<br />

hohe Anforderungen an eine fundierte<br />

Untermauerung von Rating-Einstufungen,<br />

u.a. bei einer (sehr) guten qualitativen Unternehmerbeurteilung.<br />

Beides Bereiche, die erklärtermaßen bei den<br />

künftigen Prüfungen der Wirtschaftsprüfer<br />

sowie den neuen, bankgeschäftlichen Prüfungen<br />

der Bankenaufsicht im Fokus stehen<br />

werden, so explizit auch Herr Sanio im o.g.<br />

BaFin-Schreiben.<br />

Michael Schebesta<br />

Rechtsanwalt, St.Augustin<br />

Dr. Christian Tetzlaff<br />

Rechtsanwalt<br />

Sozietät Buchalik Brömmekamp, Dresden<br />

Franz X. Wallner<br />

Rechtsanwalt<br />

Kanzlei Schelling und Partner, Stuttgart<br />

Michael Weis<br />

Leiter Recht<br />

Sparkasse Duisburg<br />

Christoph Wengler<br />

Europäischer Verband der öffentlichen Banken<br />

(European Association of Public Banks), Brüssel<br />

Ausführlich werden die typischen Sicherheiten<br />

für den Verbraucherdarlehensvertrag<br />

dargestellt, die von der Lohn-/Gehaltsabtretung<br />

über Bürgschaften bis zu Verpfändungen<br />

von Konten- und Depots sowie<br />

Kapital-Lebensversicherungen reichen und<br />

für das längerfristige Darlehen auch die Bestellung<br />

einer Grundschuld speziell unter<br />

Verbrauchersicht kurz streifen.<br />

Störungen und Änderungen im Verbraucherdarlehensvertrag<br />

wie Zinsanpassungen und<br />

Sicherheitentausch werden ebenso besprochen<br />

wie die Beendigung des Vertrags durch<br />

Kündigung von Bank oder Kunde. Dann<br />

werden Sicherheitenverwertung und Beitreibung<br />

sowie die verbleibenden Hand-<br />

Frank Urich<br />

Steuerberater und geschäftsführender<br />

Gesellschafter<br />

abakus Steuerberatungsgesellschaft mbH, Gießen<br />

Peter Clausen<br />

Bereichsleiter Vorprüfung und Bilanzanalyse<br />

Hamburger Sparkasse AG<br />

Während die Prozesse zur Auswertung von<br />

Jahresabschlussunterlagen traditionell sehr<br />

dezidiert geregelt sind und qualitativ gut<br />

durchgeführt werden, ist dies bei der Einholung<br />

und Analyse von unterjährigen Bonitätsunterlagen<br />

in vielen Häusern nicht der<br />

Fall. Im mittelständischen Kreditgeschäft hat<br />

sich die DATEV zum alles dominierenden<br />

„Unterlagenlieferanten“ entwickelt.<br />

Vielfach ist zu beobachten, dass kundenwie<br />

bankseitig ausgesprochen interessante<br />

DATEV-Produkte für Zwecke der jetzt risikoorientierten<br />

§ 18 KWG-Erfüllung, Rating-<br />

Einstufung aber auch im Sanierungs-<br />

Controlling zu wenig Verwendung finden.<br />

Grund hierfür sind keineswegs Kostenaspekte,<br />

sondern Informationsdefizite im<br />

Dreieckverhältnis Bank/Sparkasse, Kunde,<br />

Steuerberater.<br />

Stand: 15.03.<strong>2006</strong><br />

Erscheinungstermin: 30.04.<strong>2006</strong><br />

Umfang: ca. 500 Seiten<br />

Preis: EUR 72,–<br />

ISBN: 3-936974-39-X<br />

lungsmöglichkeiten der Bank mit dem Ziel<br />

der Rückzahlung des Darlehens in der Verbraucherinsolvenz<br />

bzw. der Insolvenz des<br />

Selbständigen dargestellt.<br />

Das Buch eignet sich also sowohl für Marktund<br />

Marktfolgemitarbeiter, die Kreditverträge<br />

mit Verbrauchern anbahnen und<br />

abschließen bzw. die Sicherheiten dazu<br />

hereinnehmen.Aber auch Abwickler und<br />

Sicherheitenverwerter profitieren von dem<br />

Buch ebenso wie Juristen der Rechtsabteilung<br />

und externe Anwälte, die Verbraucher<br />

und Banken beraten. Für Revisoren lassen<br />

sich durch das am Bearbeitungsprozess<br />

orientierte Buch wertvolle Prüfungsansätze<br />

gewinnen.<br />

Stand: 01.02.<strong>2006</strong><br />

Erscheinungstermin: 15.03.<strong>2006</strong><br />

Umfang: ca. 390 Seiten<br />

Preis: EUR 78,–<br />

ISBN: 3-936974-40-3<br />

In diese Bresche springt das vorliegende<br />

Praktiker-Handbuch: ein in seiner Zusammensetzung<br />

einzigartiges vierköpfiges<br />

Autoren-Team aus Vertretern der Marktfolge<br />

Kredit einer Sparkasse und einer Genossenschaftsbank,<br />

einem im Bankenbereich der<br />

DATEV tätigen Mitarbeiter sowie einem<br />

Steuerberater beschreiben aus ihrem jeweiligen<br />

Blickwinkel sehr praxisnah ausgewählte<br />

DATEV-Produkte. Einem konsequenten<br />

Gliederungsaufbau folgend wird jedes Produkt<br />

zunächst anschaulich beschrieben und<br />

danach sein praktischer Einsatz aus Sicht<br />

der Kredit- sowie der Steuerberatungspraxis<br />

dargelegt.Abschließend erhält der Leser für<br />

jedes Produkt eine tabellarische Benotung<br />

der Praxisrelevanz und Empfehlungen zum<br />

Vorlagerhythmus.<br />

FOTO: PIXELQUELLE.DE


Beitrag<br />

» Durch Anwendbarkeit<br />

des Datenschutzrechts<br />

auf<br />

verschiedene verschiedene Er­<br />

hebungen, Verarbeitungen<br />

und<br />

Nutzungen personenbezogener<br />

Daten<br />

im Rahmen des Scoring<br />

muss für diese<br />

Handlungen eine<br />

Einwilligung oder<br />

eine Erlaubnisvorschrift<br />

vorliegen. «<br />

3 § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG.<br />

4 Vgl. auch Möller/Florax, Datenschutzrechtliche<br />

Unbedenklichkeit des Scoring von Kreditrisiken?,<br />

NJW 2003 S. 2724.<br />

5 Umfassend und lesenswert zur Definition und<br />

zum Umfang des Rechts auf informationelle<br />

Selbstbestimmung ist das „Volkszählungsurteil“<br />

des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 65 S. 1.<br />

6 Vgl. auch Petri, Sind Scorewerte rechtswidrig?,<br />

DuD 2003 S. 631 ff.<br />

7 Kamp/Weichert, a.a.O. (Fn. 1), S. 68.<br />

490 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

familiären und persönlichen Zwecken und<br />

fällt daher in den Anwendungsbereich des<br />

Bundesdatenschutzgesetzes 3 .<br />

II. Datenschutzrechtliche Risikoanalyse<br />

1. Bereiche personenbezogener Datenverarbeitung<br />

Grundsätzlich lassen sich beim Vorgang des<br />

Scoring drei datenschutzrechtlich relevante<br />

Phasen unterscheiden, bei denen personenbezogene<br />

Datenverarbeitungen stattfinden:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Die Bereitstellung anonymer Erfahrungswerte<br />

(Schaffung der Datenbasis).<br />

Die Erhebung individueller Verbrauchermerkmale<br />

und deren Zuordnung zu anonymisierten<br />

Erfahrungswerten (Ermittlung<br />

eines individuellen Scores).<br />

Die Nutzung des Scores im Rahmen der<br />

Entscheidung über den Kreditvertrag (Einsatz<br />

des individuellen Scores).<br />

Diese drei Bereiche werden im Rahmen der<br />

Zulässigkeitsprüfung näher zu untersuchen sein.<br />

2. Gefährdungspotenzial für die Betroffenen<br />

Das Risiko für den Betroffenen, von Kredit-Scoring<br />

in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />

verletzt zu werden, ergibt sich aus<br />

mehreren systemimmanenten Problemen des<br />

Scoring. Einerseits handelt es sich um Schlüsse<br />

in die Zukunft, die bei der Einschätzung frei handelnder<br />

Individuen immer falsch sein können.<br />

Weiterhin wird das voraussichtliche Handeln des<br />

Beurteilten aus dem Handeln Dritter geschlossen,<br />

mit deren Handlungen und Entscheidungen<br />

er direkt nichts zu tun hat. Außerdem handelt es<br />

sich um Wahrscheinlichkeitswerte. Das bedeutet,<br />

dass eine Fehlerquote, bei der die Prognose<br />

nicht eintritt, keine Ausnahme, sondern der<br />

mehr oder minder große Normalfall ist. Beim<br />

Scoring als System der Risikovorsorge wird es<br />

daher regelmäßig Fälle geben, in denen die<br />

Beurteilung dem Handeln des Betroffenen nicht<br />

gerecht wird, weil individuelle Umstände, die<br />

eine Andersbehandlung rechtfertigen, nicht mit<br />

berücksichtigt werden 4 . Problematisch für die<br />

Ausübung des informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />

5 ist darüber hinaus die Intranspa-<br />

renz personenbezogener Datenverarbeitung<br />

beim Scoring. Hier liegen eine Reihe von komplexen<br />

Erhebungen, Verarbeitungen und Nutzungen<br />

personenbezogener Daten vor, die dem<br />

Betroffenen in ihrer Logik nur schwer vermittelbar<br />

sind und teilweise insbesondere im Hinblick<br />

auf die Kriterien durch die Anwender nicht vermittelt<br />

werden, weil es sich z.B um Geschäftsgeheimnisse<br />

handele (Schutz der Effektivität<br />

des Scores als Wettbewerbsvorteil) oder aber<br />

die Umgehung des Scoring durch den Betroffenen<br />

durch Manipulation von Kriterien vermieden<br />

werden solle (Schutz der Funktion des<br />

Scores als Werkzeug der Risikovorsorge). Unabhängig<br />

von der Begründung führt eine unzureichende<br />

Information über Logik und Kriterien<br />

der Verarbeitung dazu, dass der Betroffene die<br />

Folgen der beschriebenen systemimmanenten<br />

Probleme auch durch die aktive Wahrnehmung<br />

seines informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />

nicht beheben kann 6 .<br />

III. Prüfung der Rechtmäßigkeit<br />

1. Datenschutzrechtliche Zulässigkeit<br />

Durch die oben bereits festgestellte Anwendbarkeit<br />

des Datenschutzrechts auf verschiedene<br />

Erhebungen, Verarbeitungen und Nutzungen<br />

personenbezogener Daten im Rahmen<br />

des Scoring muss gem. § 4 Abs. 1 BDSG für<br />

diese Handlungen eine Einwilligung oder<br />

eine Erlaubnisvorschrift vorliegen.<br />

a) Aufbau eines Bestands von Erfahrungswerten<br />

Der Aufbau eines Bestands von anonymen<br />

Erfahrungswerten erfolgt i.d.R. auch durch die<br />

Auswertung personenbezogener Daten aus<br />

früheren Kreditverträgen. Waren die Daten<br />

zunächst zur Durchführung eines Vertrags gem.<br />

§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG gespeichert, so deckt<br />

der Vertragszweck die Auswertung für anonyme<br />

Erfahrungswerte nicht mehr ab.<br />

In dieser Konstellation kommt § 28 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 BDSG als Erlaubnisnorm in Betracht, wenn<br />

ein Unternehmen seine eigenen Vertragsverhältnisse<br />

nutzt, um daraus anonyme Erfahrungswerte<br />

zu ermitteln. Ein dem berechtigten Interesse<br />

des Unternehmens entgegenstehendes<br />

Interesse wird in der Regel nicht vorliegen 7 .


Anders verhält es sich, wenn beim externen<br />

Scoring Vertragsdaten von Kreditunternehmen<br />

einbezogen werden sollen. Eine solche externe<br />

Scoreberechnung wird einerseits regelmäßig<br />

nicht als Auftragsdatenverarbeitung zu qualifizieren<br />

sein, da die Ableitung anonymisierter<br />

Erfahrungswerte keine reine Hilfstätigkeit im<br />

Bereich der Datenverarbeitung darstellt. Andererseits<br />

kann aber in der späteren Bereitstellung<br />

von anonymen Erfahrungswerten ein berechtigtes<br />

Interesse des Unternehmens liegen, das<br />

eine Rechtfertigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG ermöglicht.<br />

Findet die Übermittlung ohne eine konkrete<br />

spätere Bereitstellung der gewonnenen Erfahrungswerte<br />

statt, so ist § 30 BDSG anwendbar.<br />

§ 30 BDSG stellt jedoch keinen Erlaubnistatbestand<br />

dar, sondern enthält zusätzliche Anforderungen<br />

an eine Datenverarbeitung von rechtmäßig<br />

erhobenen und gespeicherten Daten.<br />

Hinsichtlich der Datenbeschaffung durch den<br />

externen Scoring-Betreiber sollte daher eine<br />

Betroffenen­Einwilligung als Rechtsgrundlage<br />

eingeholt werden 8 . Grundsätzlich können<br />

datenschutzrechtliche Probleme bei der Anlieferung<br />

von Vertragsdaten vermieden werden, wenn<br />

diese vor der Übermittlung anonymisiert werden.<br />

b) Ermittlung eines individuellen Scores<br />

Die zur Ermittlung eines individuellen Scores<br />

erforderliche Datenverarbeitung kann auf der<br />

Basis unterschiedlicher rechtlicher Erlaubnistatbestände<br />

erfolgen.<br />

Dies kann § 28 Abs. 1 S. Nr. 1 BDSG hinsichtlich<br />

der Berechnung eines für das Vertragsverhältnis<br />

relevanten Scores sein. Hier wird die Score-<br />

Ermittlung regelmäßig in der Durchführung<br />

eines Kreditvertrages oder aber eines Kreditantrages<br />

(vorvertragliches Vertrauensverhältnis)<br />

stattfinden. Sie kann insofern auch ausdrücklich<br />

zum Vertragsbestandteil gemacht werden 9 .<br />

Diese Erlaubnisvorschrift umfasst aber nur personenbezogene<br />

Daten, die für die Beurteilung<br />

der Kreditwürdigkeit eine konkrete<br />

Aussagekraft haben <strong>10</strong> . Bei der Bestimmung<br />

des Datenumfangs ist der Grundsatz der Datensparsamkeit<br />

11 zu berücksichtigen und eine<br />

Relevanzprüfung durchzuführen. Zur Beurteilung<br />

der Relevanz müssen jenseits statistischer<br />

Erfahrungswerte oder mathematischer Signifikanz<br />

praktische Plausibilitätserwägungen<br />

angestellt werden. Für die Irrelevanz von Kriterien<br />

spricht, wenn diese individuell nicht oder<br />

kaum steuerbar sind 12 . Ist dies der Fall wird<br />

keine Rechtfertigung über § 28 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 BDSG sondern nur die datenschutzrechtliche<br />

Einwilligung des Betroffenen als Grundlage<br />

in Betracht kommen.<br />

Internes Scoring kann darüber hinaus auch auf<br />

der Basis von § 28 AbS. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG<br />

zulässig sein, soweit es zur Erfüllung eigener<br />

Geschäftszwecke zur Wahrung berechtigter<br />

Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich<br />

ist und kein Grund zu der Annahme<br />

besteht, dass das schutzwürdige Interesse der<br />

Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung<br />

überwiegt. Eine besondere Schutzwürdigkeit<br />

des Betroffenen kann sich dabei im Hinblick<br />

auf die wirtschaftlichen Interessen, den Schutz<br />

der Vertraulichkeit und der Privatsphäre und der<br />

Vermeidung der automatisierten Vorformung<br />

von Willensentscheidungen ergeben 13 .<br />

c) Verwendung des individuellen Scores<br />

Die Verwendung des individuellen Scores im<br />

Rahmen der Kreditentscheidung durch ein Kreditinstitut<br />

ist datenschutzrechtlich insbesondere<br />

im Rahmen des Verbots automatisierter<br />

Einzelentscheidungen gem. § 6a BDSG<br />

zu betrachten.<br />

Danach dürfen Entscheidungen, die für den<br />

Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich<br />

ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen,<br />

nicht ausschließlich auf die automatisierte Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten gestützt<br />

werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale<br />

dient. Hintergrund der durch<br />

die europäische Datenschutzrichtlinie 14 erforderlich<br />

gewordenen Vorschrift ist, dass Maschinen<br />

keine Entscheidungen mit Relevanz für<br />

Menschen treffen sollen, ohne dass diese z.B.<br />

durch die Verfahrensituation eine Möglichkeit<br />

haben, einen eigenen Standpunkt (z.B. bzgl.<br />

möglicher Fehler) geltend zu machen.<br />

Annahme, Ablehnung oder Kündigung von<br />

Kreditverträgen stellen eine rechtliche Folge<br />

für den Betroffenen eines Kredit-Scoring dar.<br />

Auch die schlechteren Konditionen oder die<br />

gänzliche Ablehnung eines Vertrags können<br />

bei einer relevanten finanziellen Größenordnung<br />

gleichzeitig eine erhebliche Beeinträch-<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

8 Kamp/Weichert, a.a.O. (Fn. 1), S. 68 ff.<br />

9 Kamp/Weichert, a.a.O. (Fn. 1), S. 72 ff.<br />

<strong>10</strong> Petri, a.a.O. (Fn. 6), S. 634; Iraschko-Luscher,<br />

DuD 2005 S. 471.<br />

11 § 3a BDSG.<br />

12 Ausführlich zur Frage der Kriterienrelevanz:<br />

Kamp/Weichert, a.a.O. (Fn. 1), S. 74 ff; Petri in: LDI.<br />

Living by numbers, 2005, S. 121 f.<br />

13 Petri, in: LDI NRW, Living by numbers, 2005,<br />

S. 121; ausführlich: Kamp/Weichert, a.a.O. (Fn. 1),<br />

S. 73.<br />

14 Richtlinie 95/46/EG.<br />

491


Beitrag<br />

» Das Bundesdatenschutzgesetzver­<br />

leiht dem Betrof­<br />

fenen als Grundlage<br />

für die Ausübung<br />

seines informatio­<br />

nellenSelbstbestim­ mungsrechts das<br />

Recht auf Auskunft,<br />

Sperrung, Berichti­<br />

gung und Löschung<br />

von Daten. «<br />

15 § 6a Abs. 2 Nr. 1 BDSG, zu § 6a vgl. auch Möller/<br />

Florax, Kreditwirtschaftliche Scoring-Verfahren<br />

– Verbot automatisierter Einzelentscheidungen<br />

gem. § 6a BDSG, MMR 2002 S. 806 ff.<br />

16 § 34 BDSG.<br />

17 § 35 BDSG.<br />

18 § 4 Abs. 3 BDSG bzw. § 33 Abs. 1 Satz 1 BDSG<br />

(Erhebung bei Dritten – z.B. Auskunfteien).<br />

19 Zur Gesamtproblematik der Reichweite des Auskunftsanspruchs:<br />

Weichert, a.a.O. (Fn. 1), DuD<br />

2005 S. 586.<br />

492 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

tigung beinhalten. Positive Entscheidungen<br />

für den Betroffenen (Annahme eines Kreditantrags<br />

in vollem Umfang) sind unkritisch 15 . Bei<br />

negativen Entscheidungen ist durch geeignete<br />

Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Betroffenenrechte<br />

gewahrt bleiben. Dies ist z.B. durch<br />

eine Kombination aus einem Informations­<br />

und Berichtigungsprozess möglich, in dem<br />

der Betroffene, nachdem er über die automatisierte<br />

Entscheidung informiert wurde, seinen<br />

Standpunkt geltend machen kann und unter<br />

Berücksichtigung seines Vorbringens eine<br />

erneute, nicht ausschließlich automatisierte<br />

Entscheidung getroffen wird.<br />

Praktisch relevant wird diese Vorschrift z.B. bei<br />

der automatisierten Berechnung von Kreditkonditionen<br />

im Online­Geschäft. Im normalen<br />

„Offline“-Kreditgeschäft ist zu berücksichtigen,<br />

dass eine Prozesskette automatisierter<br />

Entscheidungen durch die Einbeziehung eines<br />

Kreditsachbearbeiters nur dann unterbrochen<br />

wird, wenn dieser tatsächliche Korrekturmöglichkeiten<br />

hat sowohl hinsichtlich seines Entscheidungsermessens<br />

als auch bzgl. seines<br />

Wissensstands über die automatisierten Verfahren.<br />

Problematisch können insofern strikte<br />

Kreditvergaberichtlinien sein, die das Ermessen<br />

für bestimmte Scores auf Null reduzieren<br />

( Cut-Off-Scores ).<br />

2. Berücksichtigung von Betroffenenrechten<br />

Das Bundesdatenschutzgesetz verleiht dem<br />

Betroffenen als Grundlage für die Ausübung<br />

seines informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />

das Recht auf Auskunft 16 , Sperrung,<br />

Berichtigung und Löschung 17 . Diese können<br />

gem. § 6 Abs. 1 BDSG nicht durch Rechtsgeschäft<br />

ausgeschlossen werden.<br />

a) Information des Kunden<br />

Grundsätzlich ist der Betroffene über die Erhebung<br />

und Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten zu Scoringzwecken zu informieren 18 . Dabei<br />

sind die für die Kreditvergabe und die Berechnung<br />

des Scores Verantwortlichen zu benennen.<br />

Erfolgt die Legitimation des Scoring durch eine<br />

Einwilligung, ist gem. § 4 Abs. 1, 4a BDSG explizit<br />

auf den Zweck des Scoring, die Beteiligten<br />

und ggf. auf die Folgen einer Verweigerung der<br />

Einwilligung hinzuweisen.<br />

Wird ein Kreditantrag scorebedingt teilweise<br />

abgelehnt, sind dem Betroffenen gem. § 6a<br />

Abs. 2 Nr. 2 BDSG die tragenden Gründe der<br />

Ablehnung mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit<br />

zur Geltendmachung seines Standpunkts<br />

zu geben.<br />

b) Auskunftsrecht<br />

Kredit-Scores, die einer natürlichen Person<br />

zugeordnet werden, sind als personenbezogenes<br />

Datum auf Antrag gem. § 34 Abs. 1<br />

BDSG zu beauskunften. Gleiches gilt für den<br />

Zweck der Speicherung und die Empfänger.<br />

Diese Informationen werden im Rahmen eines<br />

ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage<br />

gem. § 9 BDSG ohnehin protokolliert<br />

sein, so dass unverhältnismäßiger Aufwand<br />

gem. § 33 Abs. 2 Nr. 2 regelmäßig nicht<br />

mit der Beauskunftung verbunden sein wird.<br />

Daneben gibt § 6a Abs. 3 BDSG dem Betroffenen<br />

das Recht, Auskunft über den logischen<br />

Aufbau der Verarbeitung der ihn betreffenden<br />

Daten im Rahmen einer automatisierten<br />

Einzelentscheidung zu erhalten. Bei der<br />

Bestimmung des Umfangs dieses Auskunftsanspruchs<br />

ist von dessen Zweck auszugehen.<br />

Dieser soll den Betroffenen in die Lage versetzen,<br />

mögliche individuelle Abweichungen zu<br />

erkennen und Fehlentscheidungen zu korrigieren.<br />

Eine weitgehende Einschränkung des<br />

Auskunftsanspruchs mit einem pauschalen<br />

Verweis auf den Charakter des Scoreverfahrens<br />

als Geschäftsgeheimnis wird daher nicht<br />

ausreichen 19 .<br />

c) Widerspruchsrecht<br />

Der Betroffene hat das Recht, einer Verarbeitung<br />

seiner personenbezogenen Daten zum<br />

Zwecke des Kredit-Scoring zu widersprechen.<br />

Dies führt i.d.R. zur Unzulässigkeit der weiteren<br />

Verarbeitung oder Nutzung zu diesem Zweck.<br />

Das ergibt sich abhängig von der Rechtsgrundlage<br />

der Verarbeitung aus der Widerruflichkeit<br />

der Einwilligung, § 35 Abs. 5 BDSG oder §§ 28<br />

Abs. 4, 29 Abs. 4 BDSG. Bei einem vorvertraglichen<br />

Widerspruch kommt eine Berufung<br />

auf § 28 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 BDSG als Rechtsgrundlage<br />

nicht mehr in Betracht, da der<br />

Betroffene zum Ausdruck gebracht hat, dass<br />

er das Scoring für den Vertragszweck für nicht<br />

erforderlich hält.


d) Berichtigungsrecht<br />

Gem. § 35 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene<br />

Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.<br />

Dies kann in Bezug auf einen Score z.B. der<br />

Fall sein, wenn unrichtige personenbezogene<br />

oder anonymisierte Daten in die Berechnung<br />

eingeflossen sind. Gleiches gilt bei Rechenfehlern<br />

oder wenn Wertungen nicht plausibel<br />

dargelegt sind, z.B. weil das Berechnungsverfahren<br />

des Scores nicht offengelegt wird 20 .<br />

IV. Haftungsrisiken<br />

Haftungsansprüche im Kontext des Kredit-<br />

Scoring können sich aus § 823 BGB und aus<br />

PRAXISTIPPS:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

§ 7 BDSG ergeben. Voraussetzung für einen<br />

Anspruch nach § 823 ist ein Verschulden der<br />

verantwortlichen Stelle bzgl. einer unzulässigen<br />

Datenverarbeitung, durch die kausal ein<br />

materieller Schaden entsteht. Immaterielle<br />

Schäden können bei schuldhaften schwerwiegenden<br />

Persönlichkeitsverletzungen zu Ausgleichsansprüchen<br />

des Betroffenen führen.<br />

§ 7 BDSG setzt als Anspruchsgrundlage die Verursachung<br />

eines Schadens durch eine unzulässige<br />

oder unrichtige Datenverarbeitung voraus.<br />

Eine unzulässige Datenverarbeitung liegt z.B.<br />

bei einem Verstoß gegen § 6a BDSG vor. Ein<br />

Verschuldensnachweis ist nicht erforderlich,<br />

eine Enthaftung durch Nachweis der Einhaltung<br />

der gebotenen Sorgfalt im konkreten<br />

Schadensfall ist möglich. £<br />

Betriebliche Datenschutzbeauftragte in Kreditinstituten sollten personenbezogenen<br />

Datenverarbeitungen im Kontext von Kredit-Scoring besondere Aufmerksamkeit<br />

schenken. Bei neu einzuführenden Verfahren sollten Vorabkontrollen<br />

durchgeführt werden, bestehende Verfahren sind auf die Rechtsgrundlagen<br />

der einzelnen Erhebungen, Verarbeitungen und Nutzungen personenbezogener<br />

Daten, Datensparsamkeit und die Relevanz der Kriterien hin zu prüfen.<br />

Zur Wahrung der Kundenrechte und -zufriedenheit sollten Informations-, Auskunfts-<br />

und Berichtigungsprozesse aufgesetzt werden, die es dem Kunden –<br />

zumindest gemeinsam mit dem Kreditsachbearbeiter – ermöglichen, scorerelevante<br />

individuelle Abweichungen vom Durchschnitt und damit Fehlbeurteilungen<br />

in Kredit-Scores aufzudecken und zu berücksichtigen. Die Entscheidungsfreiheit<br />

des Kreditsachbearbeiters auch gegen das Votum eines Kreditscores und die<br />

umfassende Information über Logik und Kriterien des eingesetzten Scoring-Verfahrens<br />

sind dabei notwendige Voraussetzung. Jenseits einer solchen Unterstützung<br />

des Kunden durch den Mitarbeiter sollte auch der Kunde selbst umfassend<br />

informiert werden.<br />

Datenschutz ist Führungsaufgabe 21 Datenschutz ist Führungsaufgabe . Dies gilt auch besonders für den Bereich des<br />

Kredit-Scoring, da wesentliche Weichenstellungen eines kundenfreundlichen und<br />

rechtskonformen Scoring bereits bei der Entwicklung oder Beschaffung von Kredit-Scores<br />

getroffen werden. Weitere wichtige Entscheidungen werden bei der<br />

Prozessgestaltung für den Score-Einsatz im eigenen Hause gefällt. Eine frühzeitige<br />

Beschäftigung mit Fragen des Datenschutzes und eine umfassende Beratung<br />

mit internen (Betrieblicher Datenschutzbeauftragter) oder externen Beratern,<br />

z.B. auch der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, hilft, die Unzufriedenheit<br />

von (potenziellen) Kunden, Compliance-Probleme und Fehlinvestitionen frühzeitig<br />

zu vermeiden.<br />

21 . Dies gilt auch besonders für den Bereich des<br />

Kredit-Scoring, da wesentliche Weichenstellungen eines kundenfreundlichen und<br />

rechtskonformen Scoring bereits bei der Entwicklung oder Beschaffung von Kredit-Scores<br />

getroffen werden. Weitere wichtige Entscheidungen werden bei der<br />

Prozessgestaltung für den Score-Einsatz im eigenen Hause gefällt. Eine frühzeitige<br />

Beschäftigung mit Fragen des Datenschutzes und eine umfassende Beratung<br />

mit internen (Betrieblicher Datenschutzbeauftragter) oder externen Beratern,<br />

z.B. auch der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, hilft, die Unzufriedenheit<br />

von (potenziellen) Kunden, Compliance-Probleme und Fehlinvestitionen frühzeitig<br />

zu vermeiden.<br />

» Haftungsan­<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

sprüche im Kontext<br />

des des Kredit­Scoring<br />

können sich aus<br />

§ 823 823 BGB und aus<br />

§ 7 BDSG ergeben. «<br />

20 Weichert, a.a.O. (Fn. 1), DuD 2005 S. 587.<br />

21 Vgl. auch Weichert, Führungsaufgabe „Datenschutz“<br />

bei Banken, im Internet http://www.<br />

datenschutzzentrum.de/wirtschaft/vortrag_<br />

banken.htm<br />

493


494<br />

Beitrag<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Kostenrisiko Umsatz steuererhöhung<br />

Hinweise und Gestaltungsmöglichkeiten für Banken und Sparkassen zu den Auswirkungen<br />

der Erhöhung der Umsatzsteuer ab 01.01.2007.<br />

Autor:<br />

Klaus D. Hahne,<br />

stellv. Leiter der Steuerabteilung,<br />

HSH Nordbank AG, Hamburg / Kiel.<br />

» Ob die zusätzlicheSteuerbelas­<br />

tung an die Kunden<br />

weitergegeben wer­<br />

den kann, hängt von<br />

den bestehenden­<br />

vertraglichenVereinbarungen ab. «<br />

I. Einleitung<br />

w Im Haushaltsbegleitgesetz <strong>2006</strong> vom<br />

29. 06. <strong>2006</strong> hat der Gesetzgeber die größte<br />

Umsatzsteuererhöhung der Geschichte der<br />

Bundesrepublik Deutschland beschlossen:<br />

Ab dem 01. 01. 2007 steigt der umsatzsteuerliche<br />

Regelsatz von derzeit 16% auf künftig<br />

19% an. Dabei bleibt der ermäßigte Steuersatz<br />

von 7% (z.B. für Grundnahrungsmittel,<br />

bestimmte Personenbeförderungsleistungen,<br />

Überlas sung von Urheberrechten u.a.) – jedenfalls<br />

vorläufi g – unverändert.<br />

Soweit Banken steuerpfl ichtige Leistungen<br />

erbringen (insbesondere in den Bereichen<br />

Vermögensverwaltung, Wertpapier-Depotgeschäft,<br />

Verwaltung von Konsortialkrediten und<br />

Nicht-Bankgeschäfte), muss die Steuersatzerhöhung<br />

unmittelbar umgesetzt werden.<br />

Vielfach sind die Leistungen von Banken und<br />

Finanzdienstleistern aber umsatzsteuerfrei;<br />

namentlich Kreditgewährungen, Zahlungsverkehrsdienstleistungen<br />

und Wertpapier-Handelsgeschäfte<br />

sind gem. § 4 Nr. 8 UStG steuerbefreit.<br />

Auf diese Leistungen hat die anstehende Steuersatzerhöhung<br />

zwar keine unmittelbaren Auswirkungen,<br />

aber mit der Steuerbefreiung geht<br />

typischerweise auch ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs<br />

einher: Die nicht abziehbare Vorsteuer<br />

wird bei der Bank zum Kostenfaktor. Die<br />

Erhöhung des Umsatzsteuersatzes führt damit<br />

regelmäßig zu einer zusätzlichen Kostenbelastung<br />

der Bank.<br />

II. Umsatzsteuererhöhung für steuerpflichtige<br />

Ausgangsleistungen<br />

Der neue Steuersatz von 19% gilt grundsätzlich<br />

für alle steuerpfl ichtigen Leistungen, die<br />

ab dem 01. 01. 2007 erbracht werden. Maßgeblich<br />

ist dabei nicht der Zeitpunkt der<br />

Abrechnung oder der Fälligkeit des Leistungsentgelts,<br />

sondern der Zeitpunkt der<br />

Leistungserbringung.<br />

1. Einzelheiten zur Anwendung der unterschiedlichen<br />

Steuersätze<br />

Banken erbringen regelmäßig umsatzsteuerliche<br />

sonstige Leistungen; steuerpfl ichtige Lieferungen<br />

werden nur vereinzelt durchgeführt.<br />

Vielfach handelt es sich dabei auch um Leistungen,<br />

die über einen bestimmten Zeitraum<br />

hinweg erbracht werden (sog. Dauerleistungen).<br />

So werden beispielsweise Verträge über<br />

die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren<br />

in Bankdepots, die Verwaltung von<br />

Vermögen, Krediten und Kreditsicherheiten<br />

sowie die Vermietung von Bankschließfächern<br />

regelmäßig für einen bestimmten Zeitraum<br />

geschlossen. Leistungen, die die Zeit bis<br />

zum 31. 12. <strong>2006</strong> betreff en, sind dabei in jedem<br />

Fall mit dem derzeitigen Steuersatz von 16%<br />

zu besteuern; Leistungen für die Zeit ab dem<br />

01. 01. 2007 unterliegen dem neuen Steuersatz<br />

von 19%. Erstreckt sich der vertragliche Abrechnungszeitraum<br />

über den Jahreswechsel, ist das<br />

Leistungsentgelt zeitanteilig („pro rata temporis“)<br />

aufzuteilen und anhand der unterschiedlichen<br />

Steuersätze zu versteuern.<br />

2. Auswirkungen der Steuererhöhung auf<br />

das vertragliche Leistungsentgelt<br />

Ob die Belastung aus der Steuererhöhung<br />

von der Bank an ihre Kunden weitergegeben<br />

werden kann, hängt grundsätzlich von den vertraglichen<br />

Vereinbarungen ab:<br />

ß<br />

ß<br />

Wurde eine sog. Netto­Entgeltvereinbarung<br />

getroffen, welcher der Kunde das Entgelt<br />

„zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer“<br />

schuldet, kann die Steuererhöhung unmittelbar<br />

auf den Leistungsempfänger abgewälzt<br />

werden.<br />

Wurde eine sog. Brutto­Entgeltvereinbarung<br />

getroffen, schützt § 29 UStG die Bank<br />

vor einer wirtschaftlichen Belastung aus der<br />

Steuererhöhung, da die Vorschrift eine entsprechende<br />

Entgelterhöhung ermöglicht.


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und Stiftungsmanagement<br />

durch Banken und<br />

Sparkassen<br />

Kunden halten und gewinnen durch Generationen-Banking<br />

Stefan Fritz<br />

Assessor, Zentralbereich Erbschaften & Stiftungen<br />

HypoVereinsbank, München<br />

Ralf Josten, LL.M. oec.<br />

Chefsyndikus, stellv. Zentralbereichsdirektor<br />

Kommunen/Recht<br />

Kreissparkasse Köln<br />

In Deutschland wird immer mehr vererbt:<br />

Über die Hälfte des Geldvermögens befindet<br />

sich im Eigentum der über 55-Jährigen.<br />

Allein in den nächsten fünf Jahren geht<br />

schätzungsweise rund ein Zehntel des gesamten<br />

Privatvermögens auf die nächste<br />

Generation über. Der Handlungsbedarf in<br />

der Kreditwirtschaft liegt auf der Hand.<br />

Bei der Betreuung vermögender Kunden<br />

werden daher Überlegungen angestellt, auf<br />

welche Weise Geschäftsbeziehungen auch<br />

nach dem Tode des Kunden erhalten werden<br />

können. Zu diesem Zweck haben sich zwei<br />

Instrumente als besonders wertvoll erwiesen:<br />

die Testamentsvollstreckung und die<br />

Stiftung.<br />

Das Angebot der Bank oder Sparkasse, als<br />

Testamentsvollstrecker für bestimmte<br />

Kunden zur Verfügung zu stehen, ist aus vielerlei<br />

Gründen interessant: Zum einen erhält<br />

der Kunde die Gewissheit, dass seine letztwilligen<br />

Verfügungen auch tatsächlich vollzogen<br />

werden.Auflagen und besondere<br />

Wünsche werden eingehalten. Zum anderen<br />

kann er sicher sein, dass der Nachlass für<br />

seine Erben mit besonderem wirtschaftlichem<br />

Sachverstand verwaltet wird. Und das<br />

auch über einen sehr langen Zeitraum. Die<br />

Eingehende Pfändungen<br />

bei Banken und Sparkassen<br />

Effiziente und risikovermeidende Bearbeitung<br />

Manfred Beyer<br />

ehem. Bereichsleiter und Direktor Recht<br />

Kasseler Sparkasse<br />

Dr. Markus Engel<br />

Justitiar<br />

Sparkasse Saarbrücken<br />

Das stückzahlenmäßig wachsende<br />

„Geschäft“ mit eingehenden Pfändungen<br />

bedarf einer immer professionelleren Bearbeitung,<br />

um rechtliche Risiken zu minimieren<br />

und die Kosten für die Bearbeitung der<br />

Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse<br />

möglichst gering zu halten. In diesem Buch<br />

stellen die Autoren anhand des Arbeitsablaufs<br />

bei eingehenden Pfändungen die<br />

Probleme dar, die bei der Bearbeitung entstehen<br />

können.<br />

So werden vom Eingang der Pfändung und<br />

Überprüfen des PfÜBs, über die schnelle<br />

Systemeinmeldung und richtige Auswertung<br />

der Beschlüsse bis zu besonderen Pfändungssituationen<br />

und der (vorläufigen) Beendigung<br />

der Pfändung eingehend rechtliche<br />

und tatsächliche Schwierigkeiten beschrieben.<br />

Auch verbleibende Möglichkeiten der Entgelte<br />

für Pfändungen sowie strafrechtliche<br />

Risiken für Mitarbeiter werden untersucht.<br />

Dr. Volker Lang<br />

Rechtsanwalt<br />

VRT Linzbach, Löcherbach und Partner, Bonn<br />

Dr. Maximilian A. Werkmüller, LL.M.<br />

Syndikus und Leiter Family Office<br />

HSBC Trinkaus & Burkhardt KGaA<br />

Rechtsprechung hat diesen Argumenten nun<br />

Rechnung getragen und den Weg für eine<br />

professionelle Testamentsvollstreckung<br />

durch Kreditinstitute frei gemacht.<br />

Vor diesem Hintergrund dürfte auch das<br />

Stiftungsmanagement als Bankdienstleistung<br />

noch stärker an Bedeutung gewinnen.<br />

Seit Jahren zeichnet sich ein großes Interesse<br />

daran sowohl von Seiten der Kunden als<br />

auch der Banken ab. Denn eine Stiftung<br />

bringt für beide Seiten Vorteile: Bereits zu<br />

Lebzeiten kann sie für den Kunden Erfüllung<br />

und Sinngebung bedeuten. Nach seinem Tod<br />

steht sie als Erbin oder Vermächtnisnehmerin<br />

für die Erhaltung seines Lebenswerkes<br />

oder seiner ideellen Werte über den eigenen<br />

Tod hinaus. Ein Wunsch, der bei vielen sehr<br />

vermögenden Kunden zunehmend an Bedeutung<br />

gewinnt. Das betreuende Kreditinstitut<br />

profitiert ebenso, denn: Mit der<br />

Gründung einer Stiftung entsteht eine<br />

ideale Kundin. Sie ist mit Vermögen ausgestattet,<br />

das sie nicht ausgeben darf.<br />

Das vorliegende Buch will Rechtssicherheit<br />

schaffen und dem Leser eine praxisorientierte<br />

Anleitung geben, wie Stiftungsgründung<br />

und Testamentsvollstreckung erfolgreich in<br />

Annika Reisdorf<br />

Rechtsabteilung<br />

HSH Nordbank AG<br />

Im zweiten Kapitel wird die Reichweite<br />

der Pfändung in einzelne Bankprodukte<br />

dargestellt. Dabei werden Girokonten,<br />

Dispo-Kredite, Sparkonten, Depots, Karten,<br />

Gemeinschaftskonten , Konten mit besonderer<br />

Zweckbestimmung, Kreditsicherheiten<br />

und Schrankfächer dargestellt.<br />

Der korrekten Abgabe der Drittschuldnererklärung,<br />

die Auskehrung von Guthaben<br />

und weiteren Pflichten wie Rechnungslegung<br />

(Kontoauszüge?) gegenüber dem pfändenden<br />

Gläubiger ist das dritte Kapitel<br />

gewidmet.<br />

Abschließend werden die für die Bankpraxis<br />

relevanten Pfändungsschutzmöglichkeiten<br />

(Arbeitseinkommen, Sozialleistungen etc.)<br />

beleuchtet. Im Anhang werden zwei Software-Lösungen<br />

vorgestellt, mit denen sich<br />

die Bearbeitung von Pfändungen wesentlich <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

vereinfachen und beschleunigen lässt.<br />

Beitrag<br />

Stand: 15.02.<strong>2006</strong><br />

Erscheinungstermin: 30.03.<strong>2006</strong><br />

Umfang: ca. 250 Seiten<br />

Preis: EUR 85,–<br />

ISBN: 3-936974-36-5<br />

der Bankpraxis umgesetzt werden können.<br />

Dazu ist das Werk nach den Abläufen in der<br />

Bank gegliedert. Dabei wird zunächst die<br />

rechtliche Ausgangslage dargestellt und<br />

strategische Vorüberlegungen aus Sicht der<br />

Bank angestellt. Dann werden Akquisition<br />

und Organisation des Geschäfts,Vorbereitungen<br />

für den Todesfall mit dem Kunden<br />

und die richtigen Maßnahmen nach Tod des<br />

Kunden ausführlich sowohl für die Testamentsvollstreckung<br />

als auch die Stiftung besprochen.<br />

Ein abschließendes Kapitel widmet<br />

sich der Haftung von Banken und Sparkassen<br />

gegenüber Erben,Vermächtnisnehmern<br />

und Dritten. Das Buch eignet sich also<br />

für alle mit diesem Geschäft befassten Mitarbeiter<br />

in Markt und Marktfolge ebenso<br />

wie für Vorstände/Bereichsleiter/Projektleiter,<br />

die den Einstieg in dieses Geschäft prüfen<br />

wollen und interne sowie externe rechtliche<br />

Berater und Prüfer dieser Gruppen.<br />

Stand: 30.03.<strong>2006</strong><br />

Erscheinungstermin: 15.04.<strong>2006</strong><br />

Umfang: ca. 200 Seiten<br />

Preis: EUR 70,–<br />

ISBN: 3-936974-38-1<br />

Das Buch dient dem Bankpraktiker als Hilfsmittel<br />

der täglichen Arbeit, kann er sich<br />

doch anhand der Gliederung sehr schnell<br />

eine Lösung für das Problem suchen, das<br />

er gerade auf dem Tisch hat. Dabei finden<br />

sowohl Einsteiger in die Materie als auch<br />

Fortgeschrittene zahlreiche Anregungen für<br />

eine effiziente und rechtssichere Bearbeitung<br />

von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen.<br />

Dabei wendet sich das Buch<br />

an die Mitarbeiter und Leiter der Pfändungsbearbeitung<br />

ebenso wie an die 495 beratende<br />

Rechtsabteilung und die prüfende Revision.<br />

FOTO: PIXELQUELLE.DE


Beitrag<br />

» Um Kostenbelastungen<br />

aufgrund<br />

nicht abziehbarer<br />

Vorsteuern zu vermeiden,<br />

sollten<br />

potenzielle Gestaltungsmöglichkeiten<br />

geprüft werden. «<br />

» Die Umsatzsteuererhöhung<br />

erzeugt<br />

erheblichen Anpassungsbedarf<br />

bei den<br />

Geschäftsabläufen<br />

– eine Vielzahl von<br />

Personen und Prozessen<br />

ist betroffen. «<br />

496 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

ß<br />

Voraussetzung ist aber, dass der betreffende<br />

Vertrag vor dem 01.09.<strong>2006</strong> (vier Monate<br />

vor der Steuersatzerhöhung) abgeschlossen<br />

wurde und keine ausdrückliche Ausschlussvorschrift<br />

enthält.<br />

In anderen Fällen bleibt das vereinbarte<br />

Leistungsentgelt unverändert, so dass die<br />

Umsatzsteuererhöhung den Ertrag der Bank<br />

mindert.<br />

Sofern die Bank unterschiedliche Entgeltvereinbarungen<br />

mit ihren Kunden getroffen hat,<br />

ist eine Analyse der einzelnen Verträge unbedingt<br />

erforderlich.<br />

III. Kostenerhöhung für Eingangsleistungen<br />

der Bank<br />

Für die Anwendung des erhöhten Steuersatzes<br />

auf Eingangsleistungen der Bank gelten die gleichen<br />

Grundsätze wie für die Besteuerung von Ausgangsleistungen<br />

(vgl. oben unter Abschn. II. 1).<br />

Wegen der regelmäßig eintretenden Kostenbelastung<br />

aufgrund der (ganz oder teilweise)<br />

nicht abziehbaren Vorsteuern sollten aber<br />

Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang<br />

mit der Steuersatzerhöhung geprüft werden.<br />

1. Erhöhung der Sachkosten durch die<br />

Steuersatzerhöhung<br />

Die effektiven Auswirkungen der Umsatzsteuererhöhung<br />

auf die Bank sind von der Kostenstruktur<br />

und dem Anteil der abziehbaren<br />

Vorsteuern an dem Gesamtvolumen der mit<br />

Umsatzsteuer belasteten Eingangsleistungen<br />

abhängig: Je höher der Anteil der umsatzsteuerbelasteten<br />

Sachkosten und je geringer der<br />

Anteil der abziehbaren Vorsteuern, desto größer<br />

ist die durch die Steuererhöhung zu erwartende<br />

Ergebnisbelastung.<br />

Beispiel:<br />

Betragen die mit Umsatzsteuern belasteten Sachaufwendungen<br />

in <strong>2006</strong> 5 Mio. € (bei einem Anteil<br />

abziehbarer Vorsteuern von <strong>10</strong>%), steigen die Aufwendungen<br />

bei sonst gleichen Verhältnissen in<br />

2007 auf ca. 5.118.000 € ; dies entspricht einer<br />

Kostensteigerung von 2,36%.<br />

Die Effekte aus der Steuersatzerhöhung sollten<br />

bei der Ergebnisplanung 2007 beachtet<br />

werden.<br />

2. Gestaltungsmöglichkeiten beim Bezug<br />

von Leistungen<br />

Um eine Kostensteigerung infolge der Anwendung<br />

des neuen Steuersatzes zu vermeiden, ist<br />

es vorteilhaft, Investitionen und Leistungsbezüge<br />

noch in <strong>2006</strong> zu tätigen. Entscheidend für<br />

die Anwendung des alten Steuersatzes ist dabei<br />

der tatsächliche Leistungsbezug, nicht der<br />

Zeitpunkt der Zahlung. Auch wenn für einen<br />

Leistungsbezug in 2007 bereits Anzahlungen in<br />

<strong>2006</strong> geleistet werden, unterliegt die Leistung<br />

vollständig dem neuen Steuersatz.<br />

Bei Lieferungen ist darauf zu achten, dass die<br />

Bank in <strong>2006</strong> die Verfügungsgewalt über den<br />

Liefergegenstand erhält; bei sonstigen Leistungen<br />

muss die Leistung grundsätzlich in <strong>2006</strong><br />

vollendet werden. Gestaltungsspielräume<br />

bestehen aber insbesondere bei Werklieferungen<br />

und -leistungen. Ist eine vollständige<br />

Fertigstellung in <strong>2006</strong> nicht möglich, sollte<br />

geprüft werden, ob abgrenzbare Teilleistungen<br />

vorliegen, die vor dem Jahreswechsel vollendet<br />

werden können. Voraussetzung für die<br />

Anwendung des alten Steuersatzes ist dabei<br />

in jedem Fall, dass Teilleistungen zwischen<br />

den Vertragsparteien vereinbart werden und<br />

im Rahmen der Gesamtleistung hinreichend<br />

abgrenzbar sind; eine rein rechnerische Aufteilung<br />

einer Gesamtleistung oder die Umbenennung<br />

von „Abschlagzahlungen“ in „Teilleistungsentgelte“<br />

ist nicht ausreichend. Das<br />

Vorliegen von Teilleistungen und der Zeitpunkt<br />

ihrer Vollendung sollten gerade im Zusammenhang<br />

mit Leistungen kurz vor dem Jahreswechsel<br />

sorgfältig dokumentiert werden,<br />

um etwaige Nachprüfungen der Finanzverwaltung<br />

zu bestehen.<br />

IV. Weitere Aspekte der Umsetzung<br />

der Steuersatzänderung<br />

Die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes erzeugt<br />

erheblichen Anpassungsbedarf bei technischen<br />

und administrativen Geschäftsabläufen<br />

der Bank. Davon ist eine Vielzahl von<br />

Personen und Prozessen betroffen. Insbesondere<br />

die folgenden Aspekte sind vor diesem<br />

Hintergrund zu beachten:<br />

ß<br />

Überprüfung langfristiger Verträge auf mögliche<br />

Änderungen des Entgelts;


ß<br />

ß<br />

ß<br />

Einrichtung neuer Konten und Steuerschlüssel<br />

in der Finanzbuchhaltung;<br />

Anpassung von automatischen Steuerberechnungen<br />

bei Ausgangsleistungen;<br />

Änderungen von Rechnungsvorlagen und<br />

Musterabrechnungen;<br />

PRAXISTIPPS<br />

•<br />

•<br />

•<br />

ß<br />

ß<br />

Anpassung von Dienstanweisungen, Preisaushängen<br />

und Preislisten;<br />

Erfassung geänderter Bemessungsgrundlagen<br />

für die Lohnversteuerung geldwerter<br />

Vorteile und für Leistungen an Arbeitnehmer<br />

(z.B. Firmenwagen). £<br />

Die Erhöhung des umsatzsteuerlichen Regelsteuersatzes von derzeit 16% auf künftig<br />

19% betrifft steuerpflichtige Ausgangsleistungen der Bank und die mit Umsatzsteuer<br />

belasteten Eingangsleistungen.<br />

Der höhere Steuersatz gilt für alle Leistungen, die nach dem 31.12.<strong>2006</strong> erbracht werden;<br />

auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder Zahlung kommt es nicht an.<br />

Zur Vermeidung von Kostensteigerungen kann der Bezug geplanter Lieferungen und<br />

Werkleistungen vorgezogen oder abgrenzbare Teilleistungen vereinbart werden.<br />

• Bei langfristigen Verträgen muss individuell geprüft werden, ob sich die Umsatz-<br />

FB_News_2<strong>10</strong>x148_4c_RZ steuererhöhung 26.<strong>10</strong>.2005 auf das (Brutto-)Leistungsentgelt 21:27 Uhr Seite 1<br />

auswirkt.<br />

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<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

* Anruf kostenlos<br />

497


498<br />

Beitrag<br />

» Durch das vernetzte<br />

Denken unter<br />

Berücksichtigung von<br />

Wechselwirkungen<br />

der materiellen<br />

und immateriellen<br />

Unternehmensressourcen<br />

weicht der<br />

„Primat der Finanzen“<br />

einer ganzheitlichenBetrach­<br />

tungsweise. «<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Wissensbilanzierung: Ein Mess-<br />

und Steuerungsinstrument für die<br />

Zukunfts fähigkeit<br />

Ganzheitliche Unternehmensdiagnose durch Ergänzung der klassischen, eindimensionalen<br />

Analyse um die multidimensionalen Faktoren des immateriellen Vermögens.<br />

Autor:<br />

Guido Pfeifer, ehemaliger Direktor<br />

der Abteilung Unternehmensplanung<br />

der VR Bank Südpfalz 1 .<br />

1 Der Autor führte die VR Bank Südpfalz (www.<br />

vrbank-suedpfalz.de) als erstes deutsches<br />

Kreditinstitut in den Prozess mit dem Ergebnis<br />

einer vollständig veröff entlichten Wissensbilanz<br />

(Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit<br />

(Hrsg.): Wissensbilanz – Made in Germany 2004)<br />

(agpfeifer@ngi.de).<br />

I. Einleitung<br />

w Der Wert eines Unternehmens lässt sich<br />

nicht allein aus den Aktiv- und Passivposi tionen<br />

der Bilanz ablesen. Die teilweise extremen Differenzen<br />

zwischen Markt- und Buchwerten bei<br />

börsennotierten Unternehmen zeigen dies<br />

immer deutlicher. Ein Unternehmen muss noch<br />

andere Vermögenswerte haben als die, die im<br />

Jahresabschluss ausgewiesen und mit den herkömmlichen<br />

Controllinginstrumenten bewertet<br />

und gesteuert werden. In den internationalen<br />

Rechnungslegungsstandards hat sich<br />

die Änderung in der Sichtweise vom Gläubigerschutz<br />

hin zum Anlegerinteresse bereits<br />

vollzogen. Damit liegt der Fokus wesentlich<br />

stärker auf der Zukunftsperspektive eines<br />

Unternehmens als auf der aktuellen Kapitalperspektive,<br />

mit der Verbindlichkeiten materiell<br />

be-/ gesichert sind. Wenn schon das Rating<br />

der Banken immer stärker über die Zukunftsfähigkeit<br />

eines Unternehmens entscheidet,<br />

muss deren Zukunftsfähigkeit auch mit im<br />

Rating berücksichtigt werden. Zukünftige<br />

Gewinnprognosen rücken stärker in den Mittelpunkt<br />

der Betrachtung. Qualität und Systematik<br />

von Ergebnissen werden analysiert, um<br />

durch rein operative Zahlen die Gefahr einer<br />

strategischen Irreführung für die zukünftige<br />

Existenzsicherung des Unternehmens zu<br />

vermeiden. Während die reine Finanzbilanz<br />

einen Stichtagsbestand des materiellen Kapitals<br />

und des Geschäftserfolges abbildet, erfasst<br />

eine Wissensbilanz die Ist-Situation der immateriellen<br />

Ressourcen unter der Fragestellung<br />

des zukünftigen Potenzials und den daraus<br />

abgeleiteten Auswirkungen auf den zukünftigen<br />

materiellen Geschäftserfolg.<br />

Das heutige Management ist mit den Faktoren<br />

des intellektuellen Kapitals in der Regel nicht so<br />

vertraut, wie es die zukünftigen Veränderungsanpassungen<br />

notwendig machen. Unternehmensplanung<br />

und Unternehmenssteuerung<br />

basieren überwiegend auf rein betriebswirtschaftlichen<br />

Wirkungszusammenhängen,<br />

deren Erkenntnis- und Maßnahmenableitungen<br />

in vielen Unternehmen unzureichend<br />

für die bevorstehenden Herausforderungen<br />

sind. Verhaltenswissenschaftliche Ansätze spielen<br />

i.d.R. keine bzw. nur eine untergeordnete<br />

Rolle. Der Mensch bzw. das menschliche Verhalten<br />

ist in der reinen Betriebswirtschaftslehre<br />

nicht korrekt berücksichtigt. Die Lehre unterstellt<br />

das Bild des „homo oeconomicus“, vergisst<br />

dabei, dass wir es in allen Unternehmen mit<br />

Menschen, Kulturen und Kunden zu tun haben,<br />

die sich nicht immer rational verhalten. Durch<br />

das „Menscheln“ ist der reine ökonomische<br />

Ansatz in den Unternehmen nicht anwendbar<br />

und führt deshalb immer zu einer „vorprogrammierten“<br />

Soll-Ist-Abweichung.<br />

Durch die Wissensbilanz erfolgt eine Objektivierung<br />

und Validierung der sog. „weichen<br />

Faktoren“. Die Herausforderungen und Anforderungen<br />

an das Management liegen heute<br />

darin, diese Faktoren stärker im Planungs-<br />

und Steuerungsprozess zu berücksichtigen.<br />

Die Unternehmensbewertungen müssen sich<br />

vom rein quantitativen zum qualitativen Ansatz<br />

weiterentwickeln.<br />

Dieser Beitrag stellt den Ansatz einer ganzheitlichen<br />

Unternehmensanalyse & ­diagnose<br />

auf der Grundlage einer Finanz- und Wissensbilanz<br />

dar. Er ergänzt somit die klassische Unternehmensanalyse<br />

um die Aspekte der „nicht<br />

fassbaren Vermögenswerte“. Mithin erfolgt<br />

eine Visualisierung eines schon lange vorhandenen<br />

Bauchgefühls. Damit ist der Grundstock<br />

für Vision und Strategien (Kernanforde-


ung der MaRisk) in den Unternehmen gelegt,<br />

welcher den Grenzen der reinen Betriebswirtschaftslehre<br />

positiv entgegenwirkt. Die Wirkungszusammenhänge<br />

der materiellen und<br />

immateriellen Ressourcen machen ein interdisziplinäres<br />

Ressourcen ­ Management unabdingbar.<br />

Abb. 1 stellt den Zusammenhang<br />

von Vision und Strategie zum Geschäftserfolg<br />

auf allen vier Prozessebenen dar.<br />

II. Neue Rahmenbedingungen<br />

1. Änderungen des Marktumfelds<br />

Die zunehmenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen<br />

(z.B. MaRisk), der Wettbewerbsdruck, der<br />

Wandel vom Bring- zum Holgeschäft in Verbindung<br />

mit der rasanten Geschwindigkeit dieser<br />

Veränderungen zwingen die Banken zu einer<br />

Anpassung und damit zu einer klaren strategischen<br />

Positionierung am Markt.<br />

Auch werden zukünftig, insbesondere in<br />

regionalen Märkten der Genossenschaften<br />

und Sparkassen, soziodemographische Veränderungen<br />

das Geschäft mit den Kunden<br />

bedeutend beeinflussen und bei der Sicher-<br />

stellung bzw. Wiederherstellung der Profitabilität<br />

der strategischen Kundengeschäftsfelder<br />

berücksichtigt werden müssen. Die<br />

Aufstellung als Vertriebsbank, besser gesagt<br />

als Kundenbank, fordert eine auf die Kunden<br />

zugeschnittene Ausrichtung. Schaffen es die<br />

einzelnen Bankengruppen, einen wertorientierten<br />

Kundennutzen zu generieren?<br />

Die strategische Klarheit einer Geschäftsstrategie<br />

und die daraus abgeleiteten Teilstrategien<br />

für einzelne Geschäftsfelder entscheiden über<br />

die zukünftige Entwicklung eines Hauses. Dies<br />

hat auch in den neuen Mindestanforderungen<br />

an das Risikomanagement (MaRisk) zentralen<br />

Stellenwert. Die Forderung der Stunde liegt bei<br />

der Strategiekompetenz 3 und einer gezielten<br />

internen und externen Kommunikation. Insbesondere<br />

in Zeiten zunehmender Komplexität<br />

ist eine strukturierte Vorgehensweise für eine<br />

erfolgreiche Umsetzung von entscheidender<br />

Bedeutung, denn ohne klare Strategie bleiben<br />

die operativen Einheiten orientierungslos.<br />

Mit dem Instrument einer Wissensbilanz ist eine<br />

strukturierte Zusammenführung und Umsetzung<br />

von Strategie mit interner als auch externer<br />

Kommunikation gegeben!<br />

Abbildung 1: Modell einer ganzheitlichen Unternehmenssteuerung 2<br />

Normative Ebene<br />

Strategische Ebene<br />

Von Vision und Strategie zum Geschäftserfolg<br />

Vision / Leitbild Geschäftserfolg<br />

» «<br />

Unternehmens- und Portfolioanalyse:<br />

Geschäftspolitische Ausgangssituation =<br />

Fitness - Check und Standortbestimmung<br />

z.B. Kerngeschäft, Vertriebsausrichtung,<br />

Risikotragfähigkeit, Mitarbeiterkapazität,<br />

technischorganisatorische Ausstattung<br />

Finanz- und Wissensbilanzierung<br />

ß<br />

ß<br />

Umsetzungsunterstützung<br />

Human Asset Management<br />

Transfer-Management<br />

Interims-Management<br />

Personalinstrumente<br />

Unternehmensführung: Business Management:<br />

ß Unternehmenskultur<br />

ß Kunden-Management<br />

ß Management & Leadership<br />

ß Vertriebs-Management<br />

ß Diagnostik / Audits<br />

ß Risiko- / Performance-Management<br />

ß Change-Management<br />

ß Eigenanlagen-Management<br />

ß Operative Planung<br />

ß<br />

Ressourcen-Management<br />

ß<br />

Umsetzung<br />

Operative Ebene<br />

» Insbesondere<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

in den regionalen<br />

Märkten der Genossenschaften<br />

und<br />

Sparkassen werden<br />

zukünftig<br />

soziodemographische<br />

soziodemographische<br />

Veränderungen das<br />

Geschäft mit den<br />

Kunden bedeutend<br />

beeinflussen und bei<br />

der Sicherstellung<br />

bzw. Wiederherstellunglung<br />

der Profitabilität<br />

der strategischen<br />

Kundengeschäftsfelder<br />

zu berücksichtigen<br />

sein. «<br />

2 Geschäftsmodell von Guido Pfeifer (agpfeifer@<br />

ngi.de)<br />

3 Dauber / Pfeifer, MaRisk: Die Strategie im Licht der<br />

neuen Anforderungen, BP <strong>2006</strong> S. <strong>10</strong>.<br />

499


Beitrag<br />

» Der Mensch ist<br />

die „stille Reserve“<br />

für die Zukunft eines<br />

Unternehmens. «<br />

4 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit<br />

(Hrsg.), Wissensbilanz – Made in Germany,<br />

2004. Kivikas / Pfeifer, Wissensbilanzierung als<br />

Chance für den Standort Deutschland, FB 2005<br />

S. 799-807.<br />

5 Vgl. Wissensbilanz 2004 der VR Bank Südpfalz,<br />

http://www.vrbank-suedpfalz.de.<br />

500 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

2. Die Bedeutung der „immateriellen<br />

Ressourcen“ als Schlüsselfaktoren für<br />

den Erfolg<br />

Wie beeinflusst immaterielles Vermögen (Wissenskapital)<br />

die materiellen Ergebnisse eines<br />

Unternehmens? Wie wirken Human-, Beziehungs-<br />

und Strukturkapital auf die Geschäftsprozesse<br />

und damit auf den Geschäftserfolg?<br />

Wo liegen die Potenziale, sind diese mess- und<br />

steuerbar? Wie kann immaterielles Potenzial<br />

materiell genutzt werden?<br />

Wissen ist der bedeutendste Rohstoff der<br />

Dienstleistungsbranche und zentraler Produktionsfaktor<br />

des 21. Jahrhunderts. Der Mensch<br />

ist die „stille Reserve“ für die Zukunft eines<br />

Unternehmens. Der Schlüsselfaktor zum Erfolg<br />

in Dienstleistungsunternehmen liegt im Wissen<br />

und Können der Mitarbeiter (Humankapital)<br />

und in deren Fähigkeit, die Kundennähe in margenträchtige<br />

Kundenbindung (Beziehungskapital)<br />

umzusetzen. Das Management hat die<br />

Aufgabe, die hierfür notwendigen Strukturen<br />

zu schaffen (Strukturkapital).<br />

Das Humankapital charakterisiert die Kompetenzen,<br />

Fertigkeiten, Motivationen und Lernfähigkeiten<br />

der Mitarbeiter/innen. Das Beziehungskapital<br />

stellt in erster Linie die Verbindung<br />

zu den Kunden, Partnern und Lieferanten sowie<br />

die Beziehungen zu Eignern, Mitgliedern und<br />

sonstigen Kapitalgebern dar. Auch die Beziehung<br />

zur Öffentlichkeit wird in dieser Dimension<br />

abgebildet. Das Strukturkapital umfasst all<br />

Abbildung 2 : Geschäftsumfeld der VR Bank Südpfalz<br />

Ausgangssituation<br />

Vision<br />

Geschäfts-<br />

Strategie<br />

Wissens-<br />

Unternehmenskultur, Interne<br />

Prozessoptimierung, Management-<br />

und Führungsinstrumente,<br />

Kommunikations- und<br />

Informationsmanagement<br />

Maßnahmen<br />

Stuktur<br />

Kapital<br />

Human<br />

Kapital<br />

jene Strukturen, Prozesse, Abläufe und die Unternehmenskultur,<br />

welche die Mitarbeiter/innen<br />

benötigen, um in ihrer Gesamtheit produktiv<br />

zu sein, also all jene intelligenten Strukturen,<br />

welche bestehen bleiben, wenn die Mitarbeiter/<br />

innen am Abend das Unternehmen verlassen.<br />

Das Humankapital ist im Besitz der Mitarbeiter<br />

und wird über das Strukturkapital, welches das<br />

Eigentum des Unternehmens darstellt, in der<br />

Beziehungsebene wirksam. Das Strukturkapital<br />

stellt somit die Verbindung zwischen Human-<br />

und Beziehungskapital dar. Mit der Systematik<br />

im Strukturkapital wird die notwendige Nachhaltigkeit<br />

erreicht. Ist es nicht die eigentliche<br />

Aufgabe des Managements, dieses Wissenskapital<br />

im Unternehmen so zu erhöhen, dass dies<br />

zu materiellem Geschäftserfolg führt? Letzlich<br />

zählt für die Existenzsicherung eines Unternehmens<br />

nur der materielle Geschäftserfolg.<br />

III. Die Wissensbilanz 4<br />

1. Das Modell<br />

Geschäftsumfeld der VR Bank Südpfalz<br />

(Möglichkeiten & Risiken)<br />

In Abb.2 wird das Strukturmodell mit den im<br />

Rahmen des Erstellungsprozesses erarbeiteten<br />

Spezifikationen am Beispiel der VR Bank Südpfalz<br />

5 dargestellt.<br />

Der Unterschied zu bisherigen Ansätzen und<br />

Instrumenten wie z.B. der Balanced Scorecard<br />

liegt darin, dass hier die Auswirkungen der drei<br />

Kapitaldimensionen auf die Geschäftsprozesse<br />

Qualifikation,<br />

Platzierung,<br />

Motivation,<br />

Führung<br />

Beziehungs<br />

Kapital<br />

sonstige<br />

Ressourcen<br />

Geschäftsprozesse<br />

Privatkundengeschäft, Firmenkundengeschäft<br />

und Eigenanlagengeschäft<br />

Produktivität Nachhaltigkeit Innovation<br />

Wissensprozesse<br />

Umgang mit Kreditrisiken, Nachhaltigkeit von<br />

Veränderungen, Innovation, Kostenmanagement<br />

Kundenbeziehungsmanagement,Beziehungsmanagement<br />

zur<br />

Öffentlichkeit<br />

externe<br />

Wirkung<br />

Geschäftserfolg<br />

Betriebsergebnis,<br />

Deckungsbeitrag,<br />

Kundengeschäft,<br />

Reduzierte<br />

Kreditrisiken


und damit auf den Geschäftserfolg analysiert<br />

und diagnostiziert werden. Ziel ist es, die<br />

Potenziale und die Wirkungszusammenhänge<br />

der dargestellten Faktoren zu ermitteln.<br />

2. Der Erstellungsprozess<br />

Der Erstellungsprozess lässt sich in drei Stufen<br />

gliedern, wobei jede Stufe auch den Inhalt<br />

eines Workshoptages darstellt.<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Identifikation und Definition der Einflussfaktoren<br />

des intellektuellen Kapitals, der<br />

Kernprozesse und der Determinanten des<br />

Geschäftserfolgs.<br />

Messung und Bewertung der Einflussfaktoren,<br />

der Prozesse und des Geschäftserfolgs.<br />

Wechselwirkungen zwischen den in 1. definierten<br />

Größen erfassen und auswerten.<br />

Der Arbeitsaufwand erweist sich als vernachlässigbar,<br />

wenn man diesem den Erlebnis­<br />

Abbildung 3 : Potenzialdiagramm der VR Bank Südpfalz<br />

Potenzial-Diagramm<br />

Steuerbarkeit<br />

2.000<br />

1.800<br />

1.600<br />

1.400<br />

1.200<br />

1.000<br />

0.800<br />

0.600<br />

0.400<br />

0.200<br />

0.000<br />

kontrolliert steuerbar<br />

Innovation<br />

Eigenanlagegeschäft<br />

Kunden-Beziehungsmanagement<br />

Privatkundengeschäft<br />

Beziehungsmanagement<br />

reduzierte Kreditrisiken<br />

Deckungsbeitrag aus dem Kundengeschäft<br />

Betriebsergebnis (Benchmark verbessern)<br />

geringes Potenzial<br />

schwer steuerbar<br />

Gezielte systematische Platzierung<br />

faktor gegenüberstellt, d.h. das, was in diesem<br />

3- tägigen Erstellungsprozess an Erkenntnissen<br />

für jeden Beteiligten neu hinzugewonnen wird.<br />

Aus der Kombination des zweiten und dritten<br />

Teilschritts ergibt sich das folgende Potenzialdiagramm<br />

in Abb. 3. Die Gewichtung nach Einfluss<br />

und Verbesserungspotenzial zeigt, dass die Faktoren<br />

des Humankapitals, des Strukturkapitals,<br />

der wertschöpfenden Prozesse und des Beziehungskapitals<br />

sowie die weiteren erfolgsrelevanten<br />

internen Prozesse etwa gleichgewichtet<br />

sind. Entscheidend ist letztlich das Zusammenspiel<br />

aller Komponenten. Dies zeigt deutlich,<br />

dass man den Fokus nie auf nur eine Dimension<br />

(z.B. nur Humankapital) legen darf. Deshalb<br />

wurde aus allen Faktoren ein Wirkungsgefüge<br />

zusammengestellt, das genau diese Zusammenhänge<br />

aufzeigt.<br />

Die Erkenntnisse aus dieser so entstandenen<br />

Wirkungsanalyse bilden gleichzeitig die Grundlage<br />

für zu ergreifende Maßnahmen aus der<br />

Wissensbilanz 6 ( siehe Abb. 4 auf S. 502 ).<br />

Führungskompetenz<br />

großes Potenzial<br />

kontrolliert steuerbar<br />

großes Potenzial<br />

0.02 0.04 0.06 0.08 0.<strong>10</strong> 0.12 0.14 0.16 0.18 0.20<br />

Einfluss und Verbesserungspotenzial<br />

Potenzialgrößen<br />

Kostenmanagement (VR Bank 2005)<br />

Management- und Führungselemente (Tools)<br />

Interne Prozessoptimierung<br />

Nachhaltigkeit von Veränderungen<br />

Gezielte systematische Qualikation Unternehmenskultur Umgang mit Kreditrisiken<br />

Kommunikations- und Informationsmanagement<br />

Motivation der MA<br />

Firmenkundengeschäft<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

6 Mertens/Alwert/Heisig, Wissensbilanzen –<br />

Intellektuelles Kapital erfolgreich nutzen und<br />

entwickeln, 2005.<br />

501


Beitrag<br />

502 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Abbildung 4 : Möglicher Wirkungszusammenhang von HK=Humankapital,<br />

SK=Strukturkapital, BK=Beziehungskapital, GE=Geschäftserfolg<br />

HK2<br />

HK4<br />

HK1<br />

Gezielte, systematische<br />

Qualifikation<br />

Motivation<br />

der MA<br />

Führungskompetenz<br />

SK4<br />

Unternehmenskultur<br />

IV. Das Zusammenführen von Finanz-<br />

und Wissensbilanz<br />

Einzeln betrachtet haben die Ergebnisse der<br />

Wissensbilanz wenig überrascht, die Ergebnisse<br />

und ihre Wirkungszusammenhänge<br />

BK1<br />

Kundenbeziehungsmanagement<br />

GE1<br />

Deckungsbeitrag aus<br />

dem Kundengeschäft<br />

waren jedoch beeindruckend. Die Wissensbilanzanalyse<br />

in Verbindung mit der Analyse<br />

von Finanzbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung<br />

geben Aufschluss über den<br />

aktuellen „Gesundheitszustand“ eines<br />

Unternehmens.<br />

Abbildung 5: Überleitungsmatrix von Finanzbilanz und Wissensbilanz<br />

Finanzbilanz: Von der Vergangenheit bis zur Gegenwart Wissensbilanz: Von der Gegenwart in die Zukunft<br />

1) Analyse der Bilanz und GuV der letzten 2-3 Jahre 1) Analyse der aktuellen Wissensbilanz.<br />

2) Feststellung der<br />

ß Hauptertragsquellen,<br />

ß Hauptaufwandspositionen,<br />

ß Hauptrisikofelder,<br />

ß Strukturunterschiede.<br />

( mit Hilfe von Benchmarkvergleichen )<br />

3) Feststellung der betriebswirtschaftlichen<br />

Ursachen (mit Hilfe von Benchmarkvergleichen.<br />

4) Betriebswirtschaftliche Szenarien für die nächsten<br />

3-5 Jahre durchsimulieren.<br />

2) Feststellung der Erfolgsfaktoren mit großem<br />

Einfluss und großem Verbesserungspotenzial.<br />

3) Bewertung der Faktoren hinsichtlich Systematik,<br />

Qualität und Quantität festhalten.<br />

4) Aufzeigen der Wirkungszusammenhänge<br />

zwischen Nr. 2 und Nr. 3 (auch in zeitlicher<br />

Dimension).<br />

5) Realistische Szenarien herausstellen. 5) Aufzeigen der Auswirkungen der Zusammenhänge<br />

auf die Geschäftsprozesse.<br />

6) Betriebswirtschaftliche Lösungsansätze liefern. 6) Aufzeigen der Auswirkung auf den<br />

Geschäftserfolg.<br />

7) Zieldefinition und Festlegung der Verantwortlichkeiten.<br />

7) Handlungsdfelder und Maßnahmen<br />

definieren.<br />

» »<br />

Zusammenhang von Finanzbilanz und<br />

Wissensbilanz herstellen und bewerten


Abbildung 6 : Bewertung der Kernge-<br />

schäftsprozesse aus der<br />

Wissensbilanz<br />

<strong>10</strong>0%<br />

80%<br />

60%<br />

40%<br />

20%<br />

0%<br />

25%<br />

75%<br />

notwendiges<br />

Eigenkapital<br />

83%<br />

17%<br />

Nettoergebnis<br />

Struktur/Treasury Kundengeschäft<br />

1. Einsatz der Wissensbilanz als<br />

Analyseinstrument und internes<br />

Frühwarnsystem<br />

Abb. 5 auf S. 502 zeigt den Zusammenhang<br />

zwischen der Finanzbilanz und der Wissensbilanz<br />

auf. Die Ergebnisse der Wissensbilanz<br />

Abbildung 7 : Bewertung der Ergebniszusammensetzung<br />

aus der<br />

Finanzbilanz<br />

Eigenanlagegeschäft<br />

Firmenkundengeschäft<br />

Privatkundengeschäft<br />

0%<br />

20%<br />

Bewertung<br />

Systematik<br />

40% 60%<br />

Bewertung<br />

Qualität<br />

80% <strong>10</strong>0%<br />

Bewertung<br />

Quantität<br />

ergänzendie Analyse der Finanzbilanz und<br />

werden mit einem Zeitverzug (abhängig von<br />

der Größe und der jeweiligen Branche des<br />

Unternehmens) in der Finanzbilanz sichtbar.<br />

Die Bank hat durch nachträgliche Erstellung<br />

von Wissensbilanzen für die Vergangenheit versucht,<br />

diesen Zusammenhang zu belegen.<br />

Objekt: <strong>BankPraktiker</strong>, Format: 148x2<strong>10</strong> mm, Farbe: 4c, Stand: 23.08. <strong>2006</strong><br />

Beitrag<br />

Banker sollten es besser wissen.<br />

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<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

PRAXISTIPPS:<br />

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Fitnesscheck Fitnesscheck des intellektuellen<br />

Kapitals<br />

durchführen.<br />

Ganzheitliche Unternehmensanalyse<br />

und<br />

- diagnose diagnose inklusive der<br />

Wirkungszusammenhänge<br />

transparent<br />

machen.<br />

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Interdisziplinäres Ressourcenmanagement<br />

einführen.<br />

504 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Mit den Ergebnissen aus der Wissensbilanz<br />

erfolgt anschließend eine qualitative Analyse<br />

der Finanzbilanz, mit sich daraus ergebenden<br />

Ableitungen bis in einzelne GuV-Positionen.<br />

Hier wird die Frage beantwortet, welche Auswirkungen<br />

Qualität und Systematik für den<br />

materiellen Geschäftserfolg haben. In den<br />

beiden Abb. 6 und 7 auf S. 503 wird der Zusammenhang<br />

von Qualität und Systematik eines<br />

Prozesses und dessen Bedeutung aus betriebswirtschaftlicher<br />

Sicht deutlich. Der Bereich mit<br />

hoher Systematik und Qualität hat einen hohen<br />

Anteil am betriebswirtschaftlichen Erfolg.<br />

Die Erkenntnisse aus der ganzheitlichen Analyse<br />

gilt es anschließend in gezielte strategische und<br />

operative Maßnahmen umzusetzen. Diese müssen<br />

so dann in eine Investitionsrechnung und<br />

Budgetierung einfließen, damit ein späterer<br />

Soll/Ist-Abgleich stattfinden kann.<br />

Es muss ein Nachweis darüber erfolgen, welche<br />

Veränderungen/Verbesserungen durch die<br />

eingeleiteten Maßnahmen im Unternehmen<br />

stattfinden.<br />

Auszugweise werden einige Maßnahmen aus<br />

dem Statusbericht 2005 der VR Bank Südpfalz<br />

seit der Erstellung der ersten Wissensbilanz<br />

aufgeführt:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Zur Erfassung der Vertriebspotenziale haben<br />

alle 170 Serviceberater ein Selbstdiagnoseverfahren<br />

in Form einer „SPE“ (Sales Potential<br />

Evaluation) durchgeführt. Im Rahmen<br />

der Auswahl unserer Spezialisten werden<br />

sukzessive ca. 80 Berater ebenfalls dieses<br />

Verfahren durchlaufen.<br />

Die Durchführung einer „MPE“ (Management<br />

Potential Evaluation) wird im Hause<br />

der VR Bank Südpfalz zur Erfassung von<br />

Führungspotenzial bei der Besetzung von<br />

Führungspositionen systematisch eingesetzt.<br />

Erstellung eines systematischen Fremdbilds<br />

aller Berater durch die Führungskräfte,<br />

bezogen auf das zukünftige Anforderungsprofil<br />

als „Kundenbeziehungsmanager“.<br />

Durchführung einer Vertriebscoachingausbildung<br />

mit Zertifizierung zum<br />

Dipl. Vertriebscoach für die Marktführungskräfte;<br />

Implementierung eines internen<br />

Vertriebstrainers.<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Neuaufstellung im Bereich der Privatkundenbank<br />

(Einführung eines Markt-Service-<br />

Centers, Aufbau von Spezialistenteams).<br />

Neuaufstellung im Bereich der Firmenkundenbank<br />

(Änderung der Vorstands- und<br />

Bereichsleiterverantwortung, Neuaufstellung<br />

im Markt).<br />

Implementierung einer neuen, elektronischen<br />

Informations- und Kommunikationsplattform.<br />

2. Einsatz der Wissensbilanz als<br />

externes Frühwarnsystem<br />

Für eine Bank kann das Vorliegen einer Wissensbilanz<br />

des Firmenkunden auch als externes Frühwarnsystem<br />

im Kreditgeschäft fungieren, da sie<br />

eine optimale Ergänzung der weichen Faktoren<br />

des heutigen Ratings darstellt. Darüber hinaus<br />

kann die Bank erkennen, wie der Firmenkunde<br />

die Beziehung zu seinen Kapitalgebern beurteilt.<br />

Die unterschiedlichen Ausprägungen in der<br />

Bewertung des Beziehungskapitals können<br />

deutlich machen, dass die Geschäftspartner in<br />

diesem Bereich eine unterschiedliche Auffassung<br />

haben. Das notwendige Angleichen der<br />

Ausprägungen sollte das gemeinsame Ziel der<br />

Akteure sein und zu einem besseren Verständnis<br />

bei der Beurteilung der Zukunftsausrichtung<br />

des Kreditkunden führen.<br />

V. Zusammenfassung<br />

Die Banken müssen auf die strukturellen Veränderungen<br />

und damit auf die zukünftigen<br />

Herausforderungen anders als bisher bei<br />

ihren Management- und Steuerungsaufgaben<br />

reagieren.<br />

Die rein quantitative, monetäre Steuerung<br />

ohne Berücksichtigung von immateriellen<br />

Werten führt insbesondere in der Service- und<br />

Dienstleistungsbranche zur mittel- bis langfristigen<br />

Fehlsteuerung. Nur mit der Bereitschaft<br />

und Fähigkeit der Führungsmannschaft<br />

für ein gezieltes und systematisches<br />

„Change­Management“ können die Anforderungen<br />

erfüllt werden. Wir stehen heute<br />

erst in der Anfangsphase dieses einschneidenden<br />

Umdenkungsprozesses, der für die<br />

Zukunftsfähigkeit einer Bank die existenzielle<br />

Grundlage bildet. £


<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

BankPartner<br />

Der BankPartner bietet Ihnen einen Überblick über kompetente Dienstleister aus und für die Kredit- und Finanzbrache. Die Rubriken-<br />

Zuordnung hilft Ihnen bei der Suche nach dem gewünschten Partner.<br />

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bankon Management Consulting ist eine aufstrebende Unternehmensberatung mit hoher Umsetzungskompetenz<br />

bei komplexen aufgabenstellungen und Projekten.<br />

als Branchenspezialist umfasst das kompetenzspektrum sämtliche Bereiche der Finanzdienstleistungsbranche<br />

mit dem besonderen Fokus, die Schnittstelle zwischen IT und Fachlichkeit kostenoptimiert<br />

zu managen. ausnahmslos erfolgreiche Projekte bei renommierten kunden bestätigen unser<br />

Geschäftsmodell, ausschließlich Projektleiter einzusetzen und auf die ausbildung von Consultants<br />

beim kunden zu verzichten.<br />

ifb zeichnet sich als Consulting- und Software-Unternehmen nicht nur durch fundierte be triebswirtschaftliche<br />

Beratung aus. Wir entwickeln moderne Steuerungskonzepte, wandeln sie konsequent<br />

in anwenderorientierte Softwarelösungen um und unterstützen unsere kunden dabei, die Ergebnisse<br />

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den gesamten kreditprozess abdeckt: vom kreditantrag über die Intensivbetreuung und Sanierung<br />

bis zur Forderungsabwicklung, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung von Basel II und Mak.<br />

als Partner der kreditwirtschaft ist aBIT seit 20 Jahren erfolgreich im Markt.<br />

Die DV IDEE versteht sich als Beratungs- und Realisierungspartner für Finanzdienstleister. Zu unserem<br />

Leistungsangebot zählen Management- und IT-Beratung, die konzeption und Umsetzung komplexer<br />

IT-(Infrastruktur)-Projekte sowie die anwendungsentwicklung im notes- und Web-Umfeld. Erfolgreich<br />

ist z. B. die anwendung kBa (kreditrisikomanagement).<br />

Für den aufbau eines sicheren IT-Betriebs und Sicherheitsmanagements verfügen wir über die entsprechende<br />

Expertise, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen analyse-, Trainings- und Dokumentationsleistungen.<br />

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Michael Rother<br />

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Steff en Hortmann<br />

Partner<br />

Tel: 02 21/921841 119<br />

Fax: 02 21 /921841 300<br />

Mail: Steff en.Hortmann@ifb-group.com<br />

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anna Francki<br />

Tel. 0 21 50/9153 888<br />

Fax: 0 21 50 /9153 299<br />

Mail: vertrieb@abit.de<br />

www.abit.net<br />

Carsten Rüscher<br />

Produkt- und Projektmanagement<br />

Tel.: 0 45 22/50 33 46<br />

Mobil: 01 75/7 25 <strong>10</strong> 68<br />

Fax: 05 11/8 48 32-33<br />

Mail: c.ruescher@dvidee.de<br />

www.dvidee.de<br />

Ute Schriegel<br />

Leitung Marketing<br />

Tel.: 0 89/66 065-445<br />

Fax: 0 89/66 065-500<br />

Mail: ute.schriegel@kordoba.de<br />

www.kordoba.de<br />

Rainer Grasböck<br />

Regionaldirektor<br />

Deutschland<br />

Tel.: 0 21 03/989 966<br />

Mobil: 01 60/7 019 138<br />

Fax: 0 21 03/989 960<br />

Mail: rainer.grasboeck@deltalloyd.de<br />

www.easy-rsv.de<br />

Dr. karsten Füser<br />

Partner<br />

Risk advisory Services/<br />

Global Financial Services<br />

national Offi ce aaBS/<br />

Intelligent Information Technology<br />

Ernst & Young aG<br />

Tel.: 07 11/98 81-144 97<br />

Mail: karsten.Fueser@de.ey.com<br />

bankon Management<br />

Consulting GmbH & Co.kG<br />

Max-Planck-Straße 8<br />

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Robert-Bosch-Str. 1<br />

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DV IDEE GmbH<br />

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kORDOBa GmbH & Co. kG<br />

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Ernst & Young aG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

505<br />

B E R AT U N G<br />

I T - D I E N S T L E I S T U N G<br />

P R O D U K T LÖ S U N G<br />

S T E U E R B E R AT U N G /<br />

W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G


Rezensionen<br />

01<br />

02<br />

03<br />

04<br />

506 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand, Kredit, Anlage, IT<br />

01 Innovationen im Retail Banking<br />

Dieter Bartmann (Hrsg.): Innovationen im Retail Banking<br />

- Der Weg zum erfolgreichen Privatkundengeschäft.<br />

Wiley-VCH Verlag, Weinheim, 2005. 549 S., 129 €.<br />

w Retail Banken stehen gegenwärtig und in naher<br />

Zukunft vor einer tief greifenden Neuausrichtung. Richtungsweisend<br />

sind dabei vor allem zwei Tendenzen.<br />

Die Industrialisierung, um Effizienz und Effektivität der<br />

Prozesse und Strukturen zu steigern, und Innovation,<br />

um neue Wertschöpfungspotenziale zu erschließen.<br />

Dieter Bartmann zeigt, wie diese Potenziale auf allen<br />

Ebenen erschlossen werden können. Auf der Grundlage<br />

neuster umsetzungsorientierter wissenschaftlicher<br />

Erkenntnisse präsentieren Bartmann und sein Autorenteam<br />

die wichtigsten Innovationen im Bereich der<br />

strategischen Ausrichtung, bei den Geschäftsmodellen,<br />

an der Kundenschnittstelle oder in der Bank-IT. £<br />

Konto, Recht, Revision<br />

02 Eingehende Pfändungen bei Banken und<br />

Sparkassen<br />

Manfred Beyer / Markus Engel / Annika Reisdorf: Ein gehende<br />

Pfändungen bei Banken und Sparkassen. Finanz Colloquium<br />

Heidelberg, Heidelberg, <strong>2006</strong>. 200 S., 70 €.<br />

w Die Pfändungsbearbeitung bei Banken und Sparkassen<br />

hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung<br />

gewonnen. Im Zeitalter des bargeldlosen Zahlungsverkehrs<br />

ist die Kontoverbindung eines Schuldners dem<br />

Gläubiger oft eher bekannt als dessen aktueller Wohnsitz.<br />

Für den Gläubiger kommt positiv hinzu, dass sich<br />

die Kontenpfändung als starkes (Druck-) Mittel erwiesen<br />

hat, eine schnelle Zahlung auf die titulierte Forderung<br />

zu erhalten. Das Buch verfolgt das Ziel, dem Bankpraktiker<br />

einen übersichtlichen Leitfaden an die Hand<br />

zu geben, welche tatsächlichen und rechtlichen Probleme<br />

bei der Bearbeitung eingehender Pfändungen<br />

beachtet werden müssen. Aufbau und Gliederung des<br />

von drei Bankpraktikern verfassten Buchs orientieren<br />

sich dabei an dem zu beachtenden Arbeitsablauf. Im<br />

ersten Kapitel werden die rechtlichen und tatsächlichen<br />

Probleme angesprochen, die sich nach Eingang<br />

einer Pfändung und bei der Überprüfung der Pfändungs-<br />

und Überweisungsbeschlüsse ergeben können.<br />

Das zweite Kapitel ist den besonderen Wirkungen von<br />

Pfändungen bei unterschiedlichen Bankprodukten<br />

gewidmet. Behandelt werden Pfändungen von Girokonten,<br />

Dispositionskrediten, Sparkonten, Depots, Karten,<br />

Gemeinschaftskonten, Konten mit besonderer Zweckbestimmung<br />

(z.B. VL-Konten, Mietkautionskonten), von<br />

Rückgewähransprüchen bezüglich Kreditsicherheiten<br />

aber auch die bei einer Pfändung von Schrankfächern<br />

geltenden Besonderheiten. Den Gegenstand des dritten<br />

Kapitels bildet im Wesentlichen die Darstellung<br />

des Pfändungsschutzes von Arbeitseinkommen und<br />

Sozialleistungen. Im vierten Kapitel werden Hinweise<br />

zur korrekten Erstellung der Drittschuldnererklärung<br />

gegeben und deren notwendiger Inhalt aufgezeigt.<br />

Abgerundet wird die Arbeit durch Hinweise auf zwei<br />

Softwarelösungen zur Beschleunigung der Bearbeitung.<br />

Das Buch wird dem von den Autoren gesetzten<br />

Ziel gerecht. Insbesondere für Mitarbeiter und Leiter<br />

der Pfändungsbearbeitung bei Banken und Sparkassen<br />

sowie für die beratenden Rechtsabteilungen aber auch<br />

für die prüfende Revision eignet es sich als konzises<br />

Hilfsmittel bei auftretenden rechtlichen Fragestellungen<br />

im Zusammenhang mit eingehenden Pfändungen<br />

und bietet zahlreiche Anregungen für eine effiziente<br />

Bearbeitung £<br />

Dr. Ulrich Jork, Rechtsanwalt, White & Case LLP, München.<br />

Kredit, Konto, Recht<br />

03 Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung<br />

Dieter Eickmann / Axel Flessner / Friedrich Irschlinger<br />

/ Hans-Peter Kirchhof / Gerhart Kreft / Hans-Georg<br />

Landfermann / Wolfgang Marotzke / Guido Stephan: Heidelberger<br />

Kommentar zur Insolvenzordnung. C. F. Müller,<br />

Heidelberg, 4., neu bearbeitete Aufl age <strong>2006</strong>. 1835 S., 124 €.<br />

w Umfangreiche Rechtsprechung, zahlreiche Veröffentlichungen<br />

sowie die Änderung vieler Vorschriften<br />

der Insolvenzordnung unterstreichen die Komplexität<br />

des deutschen Insolvenzrechts. Nunmehr liegt<br />

der Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung<br />

in der vierten neu bearbeiteten Auflage vor.<br />

Die aktualisierte Kommentierung berücksichtigt<br />

auch die Änderungen, die z. B. im Zusammenhang<br />

mit dem dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen<br />

am Arbeitsmarkt stehen. Der Kommentar setzt<br />

sich darüber hinaus kritisch mit der insolvenzrechtlichen<br />

Entwicklung in Deutschland auseinander. Das<br />

Bundesministerium der Justiz hatte im Frühjahr 2003<br />

einen Diskussionsentwurf und sodann im September<br />

2004 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung<br />

der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes<br />

und weiterer Gesetze veröffentlicht. Im August 2005<br />

beschloss die Bundesregierung den Entwurf eines<br />

Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge


und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung.<br />

Der Bundesrat hat das Gesetzes vorhaben<br />

weitgehend, vor allem hinsichtlich der Änderung des<br />

Anfechtungsrechts, abgelehnt. Diese – auch von den<br />

Autoren vertretene – Haltung steht im Einklang mit der<br />

Wissenschaft und dem Kreis der Insolvenzverwalter.<br />

Das Werk kommentiert neben der Insolvenzordnung<br />

(Eickmann, Flessner, Irschlinger, Kirchhof, Kreft, Landfermann,<br />

Marotzke, Stephan) die wichtigsten Vorschriften<br />

des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (Kreft,<br />

Landfermann, Stephan) sowie die für das Insolvenzverfahren<br />

wesentlichen Vorschriften der Arbeitsförderung<br />

(SGB III) (Irschlinger) und des Gesetzes zur Verbesserung<br />

der betrieblichen Altersvorsorge (Irschlinger). Neu ist<br />

die Kommentierung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung<br />

(Irschlinger) und der EG-Verordnung<br />

Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (Stephan). £<br />

Dr. Eckhard M. Theewen, Rechtsanwalt, Dr. Theewen Bankrechtspraxis,<br />

Düsseldorf.<br />

Kredit, Recht, Revision<br />

04 Praktikerhandbuch Verbraucherdarlehen.<br />

Vom Vertragsschluss bis zur Restschuldbefreiung<br />

Ana-Maria Frage-Novelle / Katja Gabius / Torsten Knapp u.a. :<br />

Praktikerhandbuch Verbraucherdarlehen. Finanz Colloquium<br />

Heidelberg GmbH, Heidelberg, <strong>2006</strong>. 482 S., 72 €.<br />

w Seit dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes<br />

im Jahr 1991 muss sich die Praxis mit dem<br />

zunehmend komplexer werdenden Thema des<br />

Ver braucherdarlehensrechts auseinandersetzen. Mehrfache<br />

Gesetzesänderungen und eine nahezu<br />

unüberschaubare Judikatur machen es dem Praktiker<br />

hierbei alles andere als einfach. Bis heute gehört das<br />

Ver braucherdarlehensrecht zu den kompliziertesten<br />

und haftungsträchtigsten Rechtsmaterien. Ein Autorenteam<br />

von neun Bankrechtlern präsentiert daher<br />

ein längst fälliges Werk, das sich zum Ziel gesetzt hat,<br />

Bankpraktiker wie Juristen an diese komplexe Materie<br />

heranzuführen. Im Vordergrund steht hierbei nicht die<br />

Diskussion dogmatischer Zweifelsfragen, sondern die<br />

Darstellung praktischer Umsetzungsmöglichkeiten. Der<br />

Aufbau des Werks reicht vom ersten Gespräch zwischen<br />

Kunden und Bank, beschreibt dann den Abschluss<br />

des Darlehensvertrags bis hin zur Sicherheitenbestellung<br />

und endet bei der Abwicklung eines notleidend<br />

gewordenen Kredits, wobei auch die Insolvenz des<br />

(privaten) Darlehensnehmers einbezogen wird. Auch<br />

spezielle Fragen wie Fernabsatz, Verbundgeschäft oder<br />

Widerrufsrechte werden nicht ausgespart. Insgesamt<br />

orientiert sich das Buch an der gesamten Historie eines<br />

Darlehensengagements. Besonders erfreulich ist, dass<br />

in besonderer Weise auf die Insolvenz des Freiberuflers<br />

eingegangen wird, da es zu dieser Thematik bisher<br />

kaum Schrifttum gibt. Die Behandlung der hiermit<br />

verbundenen Fragestellung rundet das Bild eines<br />

umfassenden Kompendiums sachlogisch ab. Die Qualität<br />

der Beiträge ist durchweg gut; den Autoren gelingt<br />

es, in verständlichen Worten die komplizierten Einzelheiten<br />

des Verbraucherdarlehensrechts darzustellen. £<br />

Rechtsanwalt Dr. Volker Lang, Bonn.<br />

Vorstand, Revision, Controlling, IT<br />

05 Die große Abzocke<br />

Niels Glass: Die große Abzocke. Campus Verlag, Frankfurt,<br />

<strong>2006</strong>. 242 S., 19,90 €.<br />

w Ein Insider der Beraterbranche zeigt in diesem<br />

Buch Beispiele von gefälschten Spesenabrechungen,<br />

überhöhten Honoraren, fiktiven Arbeitsstunden, nichtexistenten<br />

Mitarbeitern, doppelter und dreifacher<br />

Berechnung von Leistungen etc. Ziel der Beratung<br />

sei oft nicht die Lösung des Kundenproblems, sondern<br />

vielmehr die Abhängigkeit des Klienten, um<br />

Folgeaufträge zu erhalten. Nur etwa 20% der von<br />

Unternehmensberatern betreuten Projekte würden<br />

tatsächlich den gewünschten Erfolg für den Klienten<br />

bringen, während der Rest kaum bis gar keine Veränderung<br />

erreiche, nur Kosten erzeuge oder dem<br />

Unternehmen sogar noch schade, so das Autor. Insgesamt<br />

eine lesenswertes Buch für eine Bahnfahrt<br />

oder einen Inlandsflug für alle Bankmitarbeiter, die<br />

mit externen Beratern zu tun haben oder diese gar<br />

beauftragen. Sicher schildert der Autor nur Extrembeispiele<br />

und das Buch sieht etwas nach „Abrechnung” mit<br />

der Zunft aus. Dennoch lassen sich dem Buch gewisse<br />

Muster entnehmen, die man bisher nur erahnt hat. £<br />

Handel, Controlling<br />

06 Einsatzmöglichkeiten und praktische<br />

Anwendung von Kreditderivaten in der<br />

Sparkassen-Organisation<br />

Tobias Lücke: Einsatzmöglichkeiten und praktische<br />

Anwendung von Kreditderivaten in der Sparkassen-<br />

Organisation. Peter Lang GmbH – Europäischer Verlag<br />

der Wissenschaften, Frankfurt/M., 2005. 149 S., 34 €.<br />

w Der Einsatz von Kreditderivaten ermöglicht eine<br />

Trennung der endgültigen Risikoübernahme vom ori-<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Rezensionen<br />

04<br />

05<br />

06<br />

08<br />

507


Rezensionen<br />

07<br />

08<br />

09<br />

12<br />

508 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

ginären Kreditgeschäft. Kreditinstitute werden dadurch<br />

in die Lage versetzt, das Ausfallrisiko ihrer Portfolios zu<br />

steuern. Diese Steuerung ist für regional orientierte Institute<br />

von besonderer Bedeutung, da die Struktur ihrer<br />

Geschäftsbereiche häufi g zu einer Risikokonzentration<br />

führt. Das Buch beschreibt zunächst ausführlich die vier<br />

Grundformen von Kreditderivaten. Daraufhin werden<br />

Anwendungsmöglichkeiten dieser Instrumente erörtert,<br />

wobei die Eigenheiten regional ausgerichteter Banken<br />

besonders berücksichtigt werden. Abschließend wird<br />

untersucht, inwieweit und vor allem aus welchen Motiven<br />

die Sparkassen-Organisation Kreditderivate einsetzt. £<br />

Recht, Revision, IT<br />

07 Technisch-organisatorischer Datenschutz<br />

Peter Münch: Technisch-organisatorischer Datenschutz –<br />

Leitfaden für Praktiker. Datakontext Fachverlag, Frechen,<br />

2005. 428 S., 49 €.<br />

w Nichts entwickelt sich gegenwärtig so schnell wie<br />

die Informationstechnik und die damit verbundenen<br />

Sicherheitsrisiken. Die zweite, aktualisierte und<br />

erweiterte Auflage trägt insbesondere den neuen<br />

Herausforderungen im technischen und organisatorischen<br />

Datenschutz Rechnung, wie z.B. der SPAM-,<br />

RFID- oder USB-Stick-Problematik. Darüber hinaus<br />

werden neue gesetzliche Regelungen und deren Auswirkungen<br />

berücksichtigt und der Autor setzt sich<br />

mit neueren Tendenzen, wie z.B. dem technikorientierten<br />

Datenschutz auseinander. Weiterhin wird das<br />

Verhältnis zwischen dem IT-Sicherheitsbeauftragten<br />

und Datenschutzbeauftragten vertieft. Die auf einer<br />

beigefügten CD vorhandenen Arbeitshilfen wurden<br />

aktualisiert und deutlich erweitert. £<br />

Kredit, Recht<br />

08 Bewertung von Arztpraxen und Kaufpreisfi<br />

ndung<br />

Horst G. Schmid-Domin: Bewertung von Arztpraxen<br />

und Kaufpreisfindung. Erich Schmidt Verlag, Berlin,<br />

<strong>2006</strong>. 296 S., 59 €.<br />

w Eine Arztpraxis richtig zu bewerten oder einen<br />

angemessenen Kaufpreis für sie zu finden, ist eine<br />

anspruchsvolle und schwierige Aufgabe. Gesetzliche<br />

Regelungen, Änderungen der Berufsordnungen, neue<br />

Versorgungsformen und Kooperationsmöglichkeiten,<br />

die Beschneidung der Umsatzstruktur sowie steigende<br />

Kosten und der sich verschärfende Wettbewerb auf<br />

dem Gesundheitsmarkt wirken sich unmittelbar auf<br />

die Bewertung von Arztpraxen aus. Das Werk bietet<br />

fundierte Informationen zu den zentralen Methoden<br />

der Praxisbewertung, Hinweise über zukünftige bewertungsrelevante<br />

Entwicklungen, konkrete Ergebnisse<br />

bewerteter Praxen sowie Gesetze, Verordnungen, Richtlinien<br />

und Rechtsprechung zur Praxisbewertung. £<br />

Vorstand, Kredit, Recht, Controlling<br />

09 (Teil-) Outsourcing bei notleidenden<br />

Krediten<br />

Scholz/ Hofmann (Hrsg.): (Teil-) Outsourcing bei notleidenden<br />

Krediten. Finanz Colloquium Heidelberg GmbH,<br />

Heidelberg, <strong>2006</strong>. 4<strong>10</strong> S., 74 €.<br />

w Die Zahl notleidender Kredite ist in den letzten<br />

Jahren drastisch gestiegen. Angesichts der Bedeutung<br />

der Kreditwirtschaft sowohl für den einzelnen Kunden<br />

als auch für die Gesamtwirtschaft hat der Versuch<br />

einer effizienten Risikobereinigung durch geeignete<br />

Geschäftsmodelle und Prozessabläufe in das Forderungsmanagement<br />

der Banken Eingang gefunden.<br />

Auch mit Blick auf Basel II erwägen die Institute zunehmend,<br />

ihre notleidenden Kredite abzustoßen. Die Banken<br />

stehen damit vor einem strukturellen Problem, das mit<br />

Hilfe des Forderungsverkaufs gelöst werden kann. Im<br />

vorliegenden Werk geben erfahrene Praktiker aus<br />

Banken, Beratungs- und Inkassounternehmen fundierte<br />

Einblicke in den Strukturwandel der deutschen Kreditinstitute<br />

und stellen die notwendigen bankbetrieblichen<br />

Prozesse zur Auslagerung notleidender Kredite dar.<br />

Das Werk zeichnet sich dadurch aus, dass es alle<br />

rechtlich relevanten wie auch betriebswirtschaftlichen<br />

Aspekte erfasst und insbesondere durch die<br />

langjährigen Erfahrungen der Autoren praktische Hilfestellungen<br />

liefert.<br />

Im ersten Teil wird das professionelle Forderungsmanagement<br />

als Instrument zukunftsorientierten<br />

Kostenmanagements dargestellt. In der gebotenen<br />

Kürze wird in die Notwendigkeit einer Professionalisierung<br />

eingeführt und die Grundvoraussetzungen für die<br />

Durchsetzung im Unternehmen dargestellt, insbesondere<br />

die Optimierung durch Verringerung von Kosten durch<br />

Fremdvergabe von Leistungen sowie effi ziente Dokumentenlogistik<br />

und effi zientes Personalmanagement.<br />

Ferner beschäftigt sich der erste Teil mit den wesentlichen<br />

Vorteilen des (Teil-) Outsourcings, nämlich der<br />

Nutzung des gezielten Forderungsverkaufs zur Steuerung<br />

der Bilanz und der GuV. Der Vollständigkeit halber wird<br />

der Outsourcing-Prozess auch unter dem Gesichtspunkt


der KWG-rechtlichen Zulässigkeit beleuchtet. Besondere<br />

Aufmerksamkeit verdienen die Ausführungen zu den<br />

Risiken in der Vertragsgestaltung sowie zu den Beschränkungen<br />

durch das Bankgeheimnis, den Datenschutz<br />

und die aufsichtsrechtlichen Vorschriften.<br />

Es folgen im zweiten Teil Ausführungen zur Auslagerung<br />

einzelner Aufgaben aus den Bereichen<br />

Sanierung/Abwicklung. Der Autor setzt sich kritisch<br />

mit der Einschaltung externer Beratung für einzelne<br />

Fragestellungen sowie den Risiken der Sanierungsbegleitung<br />

auseinander. Insoweit geht es einmal mehr<br />

um die Problematik der Haftungsrisiken für Berater,<br />

Banken und Dritte. Im Anschluss wird das Outsourcing<br />

von notleidenden Krediten an Inkassofirmen dargestellt,<br />

wobei an die Entwicklungen des in Bewegung<br />

gekommenen Inkassomarktes sowie an die möglichen<br />

Ausgangsszenarien bei den Banken angeknüpft wird.<br />

Schließlich setzt sich der Autor mit Beteiligungsmodellen<br />

sowie dem Eigenkapitalersatz zur Lösung von<br />

Sanierungs-/Abwicklungsaufgaben auseinander.<br />

In dem sehr ausführlichen dritten Teil widmet sich der<br />

Autor mit einem überwiegend prag-matischen Ansatz<br />

der Veräußerung von (Firmenkunden-)Einzelforderungen<br />

und (Privatkun-den-)Portfolios. Im Mittelpunkt stehen<br />

zum einen die einzelnen Phasen sowie die rechtlichen<br />

Grundlagen eines Verkaufs. Es werden verschiedene<br />

Bieterverfahren vorgestellt und abschließend eine<br />

praktische Handlungsempfehlung abgegeben. Dem<br />

Autor ist es eindrucks-voll gelungen, die rechtlichen<br />

Aspekte darzustellen sowie streitige und damit aus<br />

Beraterper-spektive problematische Bereiche zu kennzeichnen.<br />

Motive, Analysen sowie Strategien für den<br />

Umgang mit Einzelforderungen und/oder Portfolios<br />

werden vorgestellt. Eine wertvolle Hilfestellung bieten<br />

die Ausführungen zur Zusammenstellung von Portfolios<br />

und der Durchführung der Due Dilligence. Schließlich<br />

wird die Rolle und die Aufgabe des Servicers, d. h. des<br />

Inkassounternehmens, das im Auftrag eines Investors<br />

die gekauften Forderungen beitreibt, dargestellt.<br />

Als abschließender Befund bleibt somit festzuhalten,<br />

dass das Buch die komplizierte Materie in einer für<br />

die Praxis nützlichen Form präsentiert. Der Schwerpunkt<br />

des Werks liegt in dem Bestreben, die Materie<br />

stark praxisorientiert aufzubereiten. Auch zu Fragen,<br />

in denen derzeit die Entwicklung noch offen ist, gibt<br />

das Werk wertvolle Anregungen.<br />

Sowohl Einsteigern als auch dem erfahrenen Praktiker<br />

leistet es wertvolle Hilfestellung für die täglichen<br />

Arbeit. Musterverträge und -formulierungen sowie<br />

ein Stichwortverzeichnis wären dennoch wünschens-<br />

wert und würden die Tauglichkeit für die Praxis noch<br />

erhöhen. £<br />

Nicole Michel, Rechtsanwältin, SKP Partnerschaftsgesellschaft,<br />

Augsburg.<br />

Kredit, Anlage<br />

<strong>10</strong> Private Banking<br />

Michael Spreiter (Hrsg.): Private Banking – Kundenbindung<br />

und Ertragssteigerung in der Praxis. Gabler-Verlag,<br />

Wiesbaden, 2005. 188 S., 44,90 €.<br />

w Das Werk vermittelt einen Überblick darüber, was verschiedene<br />

Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister<br />

unternehmen, um im Wettbewerb mit vermögenden<br />

Kunden eine wichtige Rolle zu spielen und entsprechende<br />

Erträge und Kundenbindung zu generieren.<br />

Dabei werden sowohl erfolgreiche, innovative Konzepte<br />

aus der Praxis international tätiger Großbanken als auch<br />

von ertragsstarken Nischen-Playern vorgestellt. Aufgezeigt<br />

werden diverse Optimierungspotenziale durch<br />

effektive Personalentwicklung und Customer Relationship<br />

Management. Die Autoren sind allesamt langjährig<br />

erfahrene, innovative Private Banker aus sämtlichen<br />

Säulen der Finanzwirtschaft. Das Fachbuch richtet sich<br />

vor allem an Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen<br />

Marketing, Vertriebsunterstützung, Organisation<br />

und Personalentwicklung. £<br />

Kredit, Anlage, Recht, Revision<br />

11 Aufklärungs- und Beratungspfl ichten der<br />

Banken<br />

Jürgen Vortmann: Aufklärungs- und Beratungspflichten<br />

der Banken. RWS Verlag, Köln, <strong>2006</strong>. 232 S., 46 €.<br />

w Das inzwischen in achter Auflage erschienene<br />

Skript bietet einen systematischen Überblick über<br />

das umfangreiche „case law“ in diesem Bereich. Differenziert<br />

nach den unterschiedlichen Geschäftszweigen<br />

einer Bank, u.a. Zahlungsverkehr, Kreditgeschäft, Einlagengeschäft,<br />

Depotgeschäft und Kapitalanlagen<br />

und damit für den Praktiker leicht auffindbar, erörtert<br />

der Autor, der früher selbst als Banksyndikus und<br />

Bankvorstand tätig war, die mit den Aufklärungs-,<br />

Beratungs- und sonstigen Warnpflichten im Zusammenhang<br />

stehenden Rechtsfragen. Das Buch bietet<br />

einen guten Einstieg in das komplexe Thema. Einer<br />

weiteren Auflage ist zu wünschen, dass die aus den<br />

ersten Auflagen stammenden älteren Urteile durch<br />

aktuellere ersetzt werden. £<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Rezensionen<br />

<strong>10</strong><br />

11<br />

15<br />

16<br />

509


Personalia<br />

Lind, Helmut<br />

Sparda-Bank Sparda-Bank Sparda-Bank München<br />

w Führungswechsel an der Spitze<br />

der Sparda-Bank München eG: Vorstandsmitglied<br />

Helmut Helmut Lind Lind löste<br />

zum 01.09.<strong>2006</strong> Günter Günter Grzega Grzega als<br />

als<br />

Vorstandsvorsitzenden der größten<br />

Genossenschaftsbank in Bayern ab. ab. ab.<br />

Grzega Grzega Grzega trat zum gleichen Zeitpunkt<br />

in in in den Ruhestand.<br />

Grzega hatte nach seiner Schulzeit<br />

den klassischen Weg eines beamteten<br />

Eisenbahners im nichttechnischen<br />

Bereich mit Ausbildung und Berufsweg<br />

genommen. Die Sparda-Bank<br />

wurde wurde einst einst von von Eisenbahnern Eisenbahnern für<br />

für<br />

Eisenbahner als genossenschaftliches<br />

Kreditinstitut gegründet und zählt<br />

deshalb auch heute noch zu den<br />

anerkannten Einrichtungen für Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter der<br />

Deutschen Bahn AG.<br />

Nachfolger von Grzega Grzega als Vorstandsvorsitzender<br />

bei der Sparda-Bank<br />

München ist Helmut Lind, der 1961 in<br />

Marburg an der Lahn geboren wurde.<br />

Lind absolvierte absolvierte seine seine Ausbildung<br />

Ausbildung<br />

zum Groß- und Außenhandelskaufmann<br />

bei bei bei der Raiffeisenbank Wetter<br />

eG. Die Ausbildung zum Bankkaufmann<br />

schloss Lind 1984 1984 erfolgreich<br />

erfolgreich<br />

ab. Als diplomierter Bank-Betriebswirt<br />

(ADG) wechselte Lind am<br />

01. 07. 1996 zur Sparda-Bank Sparda-Bank Sparda-Bank München<br />

eG und übernahm als Direktor<br />

das Aktiv-Management der Bank. Zum<br />

01.07.2001 wurde Lind<br />

Lind in in den den Vorstand<br />

Vorstand<br />

der Bank berufen. Zum 01.01.<strong>2006</strong><br />

wurde er zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden<br />

ernannt. £<br />

5<strong>10</strong> <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand, Kredit, Anlage<br />

Awad, George<br />

Citigroup<br />

w Die Citigroup hat George Awad zum CEO<br />

des Privatkundengeschäfts für Europa, den<br />

Nahen Osten und Afrika berufen. Er ersetzt<br />

Frits Seegeras. £<br />

Vorstand<br />

Berger, Hans<br />

HSH Nordbank<br />

w Der Aufsichtsrat der HSH Nordbank AG<br />

hat Hans Berger (56) zum neuen Vorstandsvorsitzenden<br />

der HSH Nordbank gewählt.<br />

Er wird damit Nachfolger von Alexander<br />

Stuhlmann zum 01.01.2007. £<br />

Vorstand<br />

Buschbeck, Peter<br />

SEB<br />

w Die Deutschland-Tochter der schwedischen<br />

Bank SEB besetzt ihre Spitze neu:<br />

Der bisherige Chef der SEB AG, Fredrik<br />

Boheman, geht zurück in die Stockholmer<br />

Konzernzentrale und wird dort vom<br />

01.<strong>10</strong>.<strong>2006</strong> dieses Jahres an die Sparte<br />

Asset-Management leiten.<br />

Bohemans Nachfolger als neuer Vorstandsvorsitzender<br />

der SEB AG wird Peter<br />

Buschbeck, der bisherige Leiter der deutschen<br />

Retail-Sparte. Er wird die bisherige<br />

Position behalten und die Leitung der<br />

SEB AG zusätzlich zum 01.01.2007 übernehmen.<br />

£<br />

Controlling<br />

Bongartz, Ulrich<br />

WestLB<br />

w Die WestLB AG hat Dr. Ulrich Bongartz<br />

(39) die Verantwortung für die Umsetzung<br />

ihres strategischen Effizienzprogramms<br />

„Lean Bank“ übertragen. Als Leiter des Lean<br />

Bank Programm Office und, gemeinsam<br />

mit Peter Minhorst und Matthias Wargers,<br />

des Geschäftsbereichs „Strategisches<br />

Controlling – Sonderprojekte“ berichtet<br />

Bongartz direkt an den WestLB Vorstandsvorsitzenden<br />

Dr. Thomas R. Fischer. £<br />

Vorstand<br />

Ebert, Michael<br />

Kreissparkasse Gelnhausen<br />

w Michael Ebert ist seit 01.<strong>10</strong>.<strong>2006</strong> Nachfolger<br />

von Heinz Peter Christ, der als Leiter<br />

Personal aus der Kreissparkasse Gelnhausen<br />

ausgeschieden ist. £<br />

Vorstand<br />

Fentz, Günter<br />

Ehemals Wiesbadener Volksbank<br />

w Am 27.12.2005 feiert Bankdirektor i.R. ,<br />

Reg. Rat a.D., Günter Fentz aus Wiesbaden<br />

seinen 95. Geburtstag. Der Jubilar hat in<br />

Berlin Rechtswissenschaften und Volkswirtschaft<br />

studiert. Er übernahm 1950<br />

die Rechts-, Revisionsabteilung der Vereinsbank<br />

Wiesbaden und wurde dort<br />

1955 zum ordentlichen Vorstand bestellt.<br />

Nach der Fusion der Vereinsbank Wiesbaden<br />

mit der Wiesbadener Bank war Fentz<br />

als ordentliches Vorstandsmitglied der<br />

Wiesbadener Volksbank bis zu seiner Pensionierung<br />

im Jahr 1976 in dem neuen<br />

Institut tätig. £<br />

Anlage<br />

Menzel, Roman<br />

Bankhaus Wölbern<br />

w Roman Menzel (41) ist neuer Vertriebsleiter<br />

des Bankhauses Wölbern & Co. In dieser<br />

Funktion verantwortet er den Vertrieb der<br />

Geschlossenen Fonds des Unternehmens. £<br />

Vorstand<br />

Nolting, Claus<br />

AHBR<br />

w Dr. Claus Nolting hat mit Wirkung zum<br />

01.<strong>10</strong>.<strong>2006</strong> den Vorstandsvorsitz der Allgemeine<br />

HypothekenBank Rheinboden<br />

AG (AHBR) übernommen. Er folgt auf Dr.<br />

Karsten von Köller, dessen Mandat auf<br />

den Zeitraum der nach dem Eigentümerwechsel<br />

eingeleiteten Restrukturierung<br />

begrenzt war. Zentrale Aufgabe von<br />

Nolting wird die Umsetzung des in den vergangenen<br />

Monaten entwickelten neuen<br />

Geschäftskonzepts sein. £


Wir suchen:<br />

<strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Personalia<br />

Berater Finance (m/w)<br />

Unser Mandant bietet als eine der weltweit größten Consultingfirmen Unternehmensberatung, Systemintegration<br />

und Managed Services für die 2.000 weltweit führenden Unternehmen, für mittelständische Unternehmen sowie<br />

für Organisationen der öffentlichen Hand an. Das Unternehmen konzentriert sich darauf, Strategien, Geschäftsprozesse<br />

und Systeme aufeinander auszurichten und dadurch Mehrwert für seine Klienten zu generieren. Insbesondere<br />

verfügt unser Mandant über langjährige Erfahrungen und ausgezeichnete Referenzen im Bereich der<br />

Finance-Beratung.<br />

Ihr neues Aufgabengebiet:<br />

Corporate Reporting, Cost & Revenue Accounting, Corporate<br />

Planning, Corporate Treasury oder Public Accounting<br />

sind Ihnen aus Studium und Praxis geläufige<br />

Begriffe. Bei unserem Mandanten können Sie dieses<br />

Wissen in der Prozessberatung und der Integration von<br />

Systemen in internationalen Teams bei nationalen und<br />

internationalen Kunden in der Praxis anwenden.<br />

Als Berater Finance unterstützen Sie die Kunden vor<br />

allem bei der Analyse, Erstellung und Implementierung<br />

zukunftsweisender Konzepte und prozessorientierter<br />

Lösungen in allen Bereichen des Finanz- und Rechnungswesens.<br />

Sie arbeiten an strategischen Entscheidungen,<br />

konzipieren deren Umsetzung mit den neuesten Technologien<br />

und begleiten die Einführung bis zum erfolgreichen<br />

Projektabschluss. So bekommen Sie die Chance,<br />

durch Ihren Einsatz wirklich etwas zu bewegen!<br />

Interessiert? Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre vollständigen Unterlagen unter der Ref. Nr. 2776-DB.<br />

access AG, Herr Heiko Schomberg • Schanzenstr. 23 • 5<strong>10</strong>63 Köln, Tel.: (02 21) 95 64 90-121, Fax: (02 21) 95 64 90-400<br />

E-Mail: heiko.schomberg@access.de, Internet: www.access.de<br />

access ist für viele Unternehmen der kompetente<br />

Partner, wenn ambitionierte und<br />

hochqualifizierte Young Professionals für<br />

Führungs- und Spezialisten-Positionen<br />

gesucht werden.<br />

Ihr Know-how:<br />

• Wirtschaftlich ausgerichtetes Studium mit den<br />

Schwerpunkten Konzern-Rechnungswesen,<br />

Controlling, Wirtschaftsprüfung, Internationale<br />

Rechnungslegung, o.ä.<br />

• Ein bis drei Jahre Berufserfahrung im Bereich<br />

Finance (externes und/oder internes Rechnungswesen)<br />

bei großen Unternehmen oder im öffentlichen<br />

Sektor<br />

• Erste Erfahrung in der Wirtschaftsprüfung<br />

(Prüfungsassistent oder auch schon Prüfungsleiter),<br />

in der prüfungsnahen Beratung von Mandanten<br />

oder im Banken- oder Versicherungsumfeld<br />

• Interesse an kundenorientiertem eigenverantwortlichem<br />

Arbeiten<br />

• Ausgeprägtes Problemlösungsverhalten<br />

• Teamplayer mit hoher sozialer Kompetenz<br />

• Spaß an uneingeschränkter nationaler und internationaler<br />

Reisetätigkeit<br />

Ihre Vorteile in <strong>2006</strong>:<br />

• ca. 1.000 Positionen<br />

• ca. 40 Recruiting-Events<br />

• ca. 200 Unternehmen<br />

Nutzen Sie diese Vorteile mit<br />

einer einzigen Bewerbung.<br />

511


Personalia<br />

Revision<br />

Priggen, Michael<br />

Volksbank Düsseldorf Neuss<br />

w Michael Priggen ist neuer Leiter der Internen<br />

Revision der Volksbank Düsseldorf Neuss in Neuss,<br />

er löst den bisherigen Leiter Günter Droste ab, der<br />

aus der Bank ausgeschieden ist. £<br />

Vorstand<br />

Schulz, Christoph<br />

NordLB<br />

w Zum 01. 09. <strong>2006</strong> erweiterte sich das Leitungsgremium<br />

der NORD/LB Norddeutsche<br />

Landesbank. Christoph Schulz (46) übernimmt seither<br />

im Vorstand der Bank die Verantwortung für<br />

die Braunschweigische Landessparkasse und das<br />

Verbundgeschäft mit den 66 von der NORD/ LB<br />

betreuten Sparkassen in den Bundesländern<br />

Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-<br />

Vorpommern. Erstmals werden diese Aufgaben<br />

damit in einer Hand gebündelt. £<br />

Vorstand<br />

Schulze, Thomas<br />

MM.Warburg<br />

w Thomas Schulze (49) wurde zum 01.09.<strong>2006</strong><br />

Mitglied des Vorstands der M.M.Warburg & CO<br />

Hypothekenbank AG ernannt. Schulze ist seither<br />

vornehmlich für den Marktbereich Kredite verantwortlich.<br />

£<br />

Vorstand<br />

Sexauer, Bernd<br />

DZ Bank<br />

w DZ Equity Partner, die Beteiligungsgesellschaft<br />

des genossenschaftlichen Spitzeninstituts<br />

DZ Bank, hat Bernd Sexauer als neues Geschäftsleitungsmitglied<br />

gewonnen. £<br />

Anlage<br />

Single, Gerhard<br />

American Express Bank<br />

w Die American Express Bank hat die Ernennung<br />

von Gerhard Single zum Investment-Spezialisten<br />

bekanntgegeben. Mit sofortiger Wirkung<br />

übernimmt Single in Zukunft die Koordination<br />

zwischen Vermögensverwaltern, Vertrieb und<br />

Marketing. £<br />

512 <strong>10</strong> / <strong>2006</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand, Controlling<br />

Spielmann, Rainer<br />

Westdeutschen ImmobilienBank<br />

w Rainer Spielmann (49) wird mit Wirkung zum<br />

01.<strong>10</strong>.<strong>2006</strong> neues Vorstandsmitglied der Westdeutschen<br />

ImmobilienBank (WIB). Er ist für die<br />

interne Risikosteuerung, die Beteiligungen, das<br />

Bilanz- und Rechnungswesen und den Treuhandbereich<br />

zuständig. £<br />

Recht<br />

Umlauft, Michael<br />

Kreissparkasse Kusel<br />

w Michael Umlauft wird neuer Geldwäschebeauftragter<br />

der Kreissparkasse Kusel und löst Walter<br />

Eckel ab, der in Ruhestand geht. £<br />

Schwäbisch Hall bietet 90 Ausbildungs-<br />

und Studienplätze an<br />

w Im kommenden Jahr werden mehr als 70 Bankkaufleute bei Schwäbisch<br />

Hall ins Berufsleben starten. Dabei sucht das Unternehmen verstärkt<br />

Nachwuchskräfte für die Beratung rund um Bausparen, Baufinanzierung<br />

und Vorsorge. Die zweijährige vertriebsorientierte Ausbildung findet in<br />

Blöcken in Schwäbisch Hall und heimatnah statt.<br />

Für Abiturienten bietet Schwäbisch Hall gemeinsam mit Berufsakademien<br />

vier Studiengänge an, die durch einen hohen Praxisbezug zielgerichtet auf<br />

das Berufsleben vorbereiten. An der Berufsakademie Villingen-Schwenningen<br />

stehen elf Plätze für ein Betriebswirtschaftsstudium zur Auswahl, die für eine<br />

Tätigkeit im Innen- oder im Außendienst der Bausparkasse qualifizieren.<br />

Ebenfalls noch nicht vergeben sind die sieben Studienplätze für IT-Interessierte.<br />

Die Wirtschaftsinformatiker arbeiten nach sechs Semestern vor<br />

allem in der Software-Entwicklung.<br />

Neu im Ausbildungsangebot ist das Studium der Informationstechnik, für<br />

das Schwäbisch Hall mit der Berufsakademie Mannheim kooperiert. Die<br />

Absolventen betreuen nach ihrem Berufseinstieg die komplexe IT-Landschaft<br />

der Schwäbisch Hall-Gruppe. £<br />

Nähere Informationen zur Ausbildung bei<br />

Schwäbisch Hall finden sich unter:<br />

www.schwaebisch-hall.de / ausbildung oder bei<br />

Rosemarie Giebler,<br />

Personalabteilung Ausbildung<br />

Tel.: 0791 46 - 2265<br />

E-Mail: rosemarie.giebler@schwaebisch-hall.de

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