Informationsleitfaden - Stadtverwaltung Bad Neuenahr Ahrweiler
Informationsleitfaden - Stadtverwaltung Bad Neuenahr Ahrweiler
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<strong>Informationsleitfaden</strong><br />
für die Elternausschüsse der<br />
Kindertagesstätten in der<br />
Trägerschaft der<br />
Stadt<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong>
Vorwort<br />
Der vorliegende <strong>Informationsleitfaden</strong> wurde auf vielfachen Wunsch der gewählten Elternausschüsse<br />
der in der Trägerschaft der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong> befindlichen Kindertagesstätten erstellt.<br />
Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong> hat die Bitte aufgegriffen und diesen <strong>Informationsleitfaden</strong> für Sie<br />
zusammengestellt.<br />
Wir haben in Gesprächen mit neu gewählten Elternausschüssen erfahren, dass eine relative<br />
Unsicherheit darüber bestand, was ein gewählter Elternausschuss für Rechte und Pflichten hat.<br />
Daher hielten wir es für erforderlich einen Leitfaden über die rechtlichen Grundlagen und die<br />
Möglichkeiten von Elternausschüssen zu konzipieren.<br />
Grundvoraussetzung für eine konstruktive Elternarbeit in einer Kindertagesstätte ist eine enge und<br />
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Träger der Einrichtungen, der Einrichtungsleitungen und<br />
den Erzieher/innen. Nur so wird ein Klima geschaffen, dass Elternarbeit erfolgreich, sinnvoll und<br />
nutzbringend sein kann.<br />
Auf dieser Grundlage müssen alle am Kindertagesstättenprozess Beteiligten als Partner mit eigenen<br />
Kompetenzen voneinander und miteinander lernen und sich gegenseitig als Partner sehen. Eltern<br />
und Erzieher/innen sind in der täglichen Arbeit aufeinander angewiesen um die pädagogischen<br />
Konzepte umzusetzen und dem Erziehungsauftrag gerecht zu werden.<br />
Vor diesem Hintergrund möchten wir:<br />
• die Zusammenarbeit der Elternausschüsse untereinander verbessern<br />
• die Elternausschüsse über ihre Rechte und Pflichten informieren<br />
• die Rechtsgrundlagen bekannt machen<br />
• die pädagogischen Konzepte und deren Weiterentwicklung unterstützen<br />
• den ständigen Austausch mit dem Trägern, den Fachberatungen und den<br />
Elternausschüssen unterstützen<br />
Das Kindertagesstättengesetz von Rheinland-Pfalz gilt bundesweit als vorbildlich und<br />
kinderfreundlich. Es regelt den Rechtsanspruch der Kinder ab 3 Jahren, ab dem 01.08.2010 ab 2<br />
Jahren.<br />
Wir hoffen, dass der vorliegende <strong>Informationsleitfaden</strong> eine nutzbringende Arbeitsunterlage für eine<br />
erfolgreiche Elternausschussarbeit in ihrer Einrichtung wird.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihre <strong>Stadtverwaltung</strong><br />
2
Inhalt<br />
Vorwort<br />
I. Rechtsgrundlagen der Kindertagesstättenarbeit<br />
1.1 Kindertagesstättengesetz 5 - 13<br />
1.2 Landesverordnung zur Ausführung des Gesetzes 14 - 18<br />
1.3 Elternausschussverordnung 19 - 20<br />
1.4 Fachkräftevereinbarung 21 - 22<br />
1.5 Rechtliche Vorschriften für den Jugendhilfeausschuss 23 - 24<br />
1.6 Lebensmittelhygiene 25 - 30<br />
II. Der Elternausschuss<br />
2.1 Größe und Zusammensetzung 31<br />
2.2 Wahl des Elternausschusses 31<br />
2.3 Termin und Wahl 31 - 32<br />
2.4 Funktion des Elternausschusses 32<br />
2.5 Aufgabenteilung 32 - 33<br />
2.6 Form und Ablauf einer Elternausschuss – Sitzung 33 - 34<br />
2.7 Protokoll 34 - 35<br />
III. Die Kindertagesstätte<br />
3.1 Allgemeines 35<br />
3.2 Rechtsanspruch 35 – 36<br />
3.3 Bedarfsplanung 36<br />
3.4 Trägerschaft 36<br />
3.5 Öffnungszeiten 36 - 37<br />
3.6 Standards 37 - 38<br />
3.7 Beförderung von Kindergartenkinder 38<br />
3.8 Personal- Sach- und Investitionskosten 38 - 39<br />
3.9 Elternbeiträge 39<br />
3.10 Gesetzliche Unfallversicherung 39<br />
IV. Elternarbeit heute<br />
4.1 Allgemeines 40<br />
4.2 Grundlagen der Elternarbeit 40<br />
4.3 Neue Aspekte der Elternarbeit 40<br />
4.4 Elternarbeit in der Praxis 41<br />
V. Qualität in den städtischen Kindertageseinrichtungen<br />
5.1 Allgemeines 42<br />
5.2 Pädagogische Konzepte 43 - 44<br />
5.3 Kurzkonzepte der städtischen Kindertagesseinrichtungen 45 - 50<br />
3
VI. Der Kreiselternausschuss <strong>Ahrweiler</strong><br />
6.1 Historie 51<br />
6.2 Zusammensetzung und Funktion 51<br />
6.3 Aufgaben 51<br />
6.4 Satzung 51<br />
6.5 Aktuelles 51<br />
6.6 Ansprechpartner und Adressen 51 - 52<br />
VII. Der Landeselternausschuss in Rheinland-Pfalz<br />
7.1 Funktion 53<br />
7.2 Ziele 53<br />
7.3 Mitarbeit 53<br />
7.4 Satzung 53 - 56<br />
VIII. Ansprechpartner 57<br />
4
I. Rechtsgrundlagen der Kindertagesstättenarbeit<br />
1.1. Kindertagesstättengesetz<br />
Hinweis: Die amtliche Fassung des Gesetzes vom 07. März 2008 befindet sich im Gesetz- und<br />
Verordnungsblatt des Landes Rheinland-Pfalz.<br />
Kindertagesstättengesetz<br />
vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom<br />
07.03.2008 (GVBI S. 52)<br />
Erster Abschnitt<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Förderung der Erziehung in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege<br />
(1) Es ist Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, in Ergänzung und Unterstützung der<br />
Erziehung in der Familie durch Angebote in Kindergärten, Horten, Krippen und anderen<br />
Tageseinrichtungen für Kinder (Kindertagesstätten) sowie in Kindertagespflege die<br />
Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu<br />
fördern. Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Die<br />
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten die Erfüllung dieser Aufgabe als<br />
Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.<br />
(2) Kindergärten sind allgemeine Erziehungs- und Bildungseinrichtungen vorwiegend für<br />
Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Sie sollen bei Bedarf die<br />
Voraussetzungen dafür schaffen, dass auch Kinder anderer Altersgruppen aufgenommen<br />
werden können (altersgemischte Gruppen); dies gilt insbesondere für Kinder ab dem<br />
vollendeten zweiten Lebensjahr.<br />
(3) Horte sind Tageseinrichtungen für Schulkinder.<br />
(4) Krippen sind Einrichtungen zur Betreuung und Förderung von Kindern bis zum<br />
vollendeten dritten Lebensjahr.<br />
(5) Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt<br />
oder im Haushalt der oder des Personensorgeberechtigten geleistet. Soweit die sonstigen<br />
Voraussetzungen vorliegen, können von einer Tagespflegeperson bis zu fünf Kinder in<br />
Kindertagespflege betreut werden.<br />
(6) Über die notwendige Tagesbetreuung in Kindergärten, Horten, Krippen oder<br />
Kindertagespflege hinaus, können andere geeignete Tageseinrichtungen zur Verfügung<br />
stehen.<br />
5
§ 2 Grundsätze der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten<br />
(1) Kindertagesstätten sollen die Gesamtentwicklung des Kindes fördern und durch<br />
allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote sowie durch<br />
differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des<br />
Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und soziale Benachteiligungen<br />
möglichst ausgleichen. Hierzu ist die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen<br />
Entwicklungsprozesse unter Beachtung der trägerspezifischen Konzeption und des<br />
Datenschutzes erforderlich. Diese sind zugleich Grundlage für Entwicklungsgespräche mit<br />
den Eltern.<br />
(2) Die Tagesbetreuung von Kindern soll sich an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer<br />
Familien orientieren. Kindertagesstätten sollen mit den Eltern oder sonstigen<br />
Erziehungsberechtigten bei der Erziehung des Kindes zusammenarbeiten und mit ihnen<br />
erzieherische Probleme und Bedürfnisse des Kindes erörtern. Sie sollen auf<br />
Inanspruchnahme notwendiger Hilfen auch in Fällen von Vernachlässigung, Misshandlung<br />
oder sexuellem Missbrauch von Kindern hinwirken und dabei mit den Jugendämtern und<br />
sonstigen geeigneten Stellen vertrauensvoll zusammenarbeiten.<br />
(3) Kindertagesstätten haben auch die Aufgabe, bei der Früherkennung von<br />
Entwicklungsrückständen und Behinderungen mitzuwirken. Für die gemeinsame Erziehung<br />
behinderter und nichtbehinderter Kinder soll eine ausreichende Anzahl geeigneter Plätze in<br />
Kindertagesstätten vorhanden sein; die Plätze sollen auch entsprechend den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des<br />
Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen gestaltet sein.<br />
§ 2 a Übergang zur Grundschule<br />
(1) Der Kindergarten soll in dem Jahr, welches der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht,<br />
möglichst von allen Kindern besucht werden. Hierauf wirken die Träger der öffentlichen<br />
Jugendhilfe hin.<br />
(2) In diesem Kindergartenjahr wird nach Maßgabe der jeweiligen Konzeption insbesondere<br />
der Übergang zur Grundschule vorbereitet und über die allgemeine Förderung nach § 2<br />
hinaus die Sprachentwicklung der Kinder beobachtet und durch gezielte Bildungsangebote<br />
gefördert.<br />
(3) Die Kindergärten arbeiten mit den Grundschulen zur Information und Abstimmung<br />
ihrer jeweiligen Bildungskonzepte zusammen. Hierzu werden geeignete Kooperationsformen,<br />
wie Arbeitsgemeinschaften, gegenseitige Hospitationen und gemeinsame Fortbildungen,<br />
zwischen Kindergärten und Grundschulen vereinbart.<br />
§ 3 Mitwirkung der Eltern<br />
(1) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden<br />
Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternausschuss an der Erziehungs-<br />
und Bildungsarbeit der Kindertagesstätte mit.<br />
(2) Die Elternversammlung besteht aus den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der<br />
die Kindertagesstätte besuchenden Kinder. Sie erörtert grundsätzliche, die Kindertagesstätte<br />
betreffende Fragen und wählt den Elternausschuss.<br />
6
(3) Der Elternausschuss hat die Aufgabe, den Träger und die Leitung der Kindertagesstätte<br />
zu beraten; er gibt Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit der<br />
Kindertagesstätte. Er ist vor wesentlichen Entscheidungen zu hören.<br />
(4) Elternausschüsse sollen sich örtlich und überörtlich sowie landesweit<br />
zusammenschließen; sie werden hierbei von den örtlichen und überörtlichen Trägern der<br />
Jugendhilfe unterstützt.<br />
§ 4 Öffnungszeiten<br />
Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten sind vom Träger unter Berücksichtigung<br />
des Wohls der Kinder festzulegen. Den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger<br />
Eltern ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Angebote der Tagesbetreuung<br />
§ 5 Angebote im Kindergarten<br />
(1) Kinder haben vom vollendeten dritten* Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf<br />
Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten. Das Jugendamt hat zu gewährleisten,<br />
dass für jedes Kind ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.<br />
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erstreckt sich auf ein Angebot vor- und nachmittags.<br />
Den Wünschen der Eltern nach Angeboten, die auch eine Betreuung über Mittag mit<br />
Mittagessen einschließen, soll Rechnung getragen werden.<br />
§ 6 Tagesbetreuung von Schulkindern<br />
Soweit eine durchgehende Betreuung von Schulkindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr<br />
nicht im Rahmen der Schule erfolgt, soll das Jugendamt eine bedarfsgerechte<br />
Bereitstellung von Plätzen in Horten, in anderen für diese Altersgruppe geeigneten<br />
Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege gewährleisten.<br />
_________________<br />
* § 5 Abs. 1 in der Fassung ab 01.08.2010 lautet: „Kinder haben vom vollendeten zweiten Lebensjahr<br />
bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten. Das Jugendamt hat zu<br />
gewährleisten, dass für jedes Kind ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht<br />
7
§ 7 Tagesbetreuung von Kleinkindern<br />
Für eine Betreuung von Kindern, die noch keinen Anspruch auf Aufnahme in einen<br />
Kindergarten haben, soll das Jugendamt die bedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen in<br />
für diese Altersgruppe geeigneten Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege<br />
gewährleisten.<br />
§ 8 Modelleinrichtungen<br />
Das fachlich zuständige Ministerium kann mit dem Träger einer Kindertagesstätte<br />
Vereinbarungen über die Erprobung pädagogischer und anderer Modelle treffen. Für<br />
Modelleinrichtungen kann das Land die Personalkosten bis zur vollen Höhe übernehmen.<br />
Dritter Abschnitt<br />
Planung und Sicherstellung<br />
§ 9 Planung und Sicherstellung<br />
(1) Das Jugendamt gewährleistet, dass in seinem Bezirk die nach den Bestimmungen der §§<br />
5 bis 7 erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. Es legt im Benehmen mit der<br />
Schulbehörde in einem Bedarfsplan fest, in welchen Gemeinden und in welcher Art, Anzahl<br />
und Größe Kindertagesstätten unter Berücksichtigung voraussehbarer Entwicklungen<br />
vorhanden sein müssen; im Bedarfsplan soll auch bestimmt werden, an welchen Standorten<br />
neue Plätze einzurichten sind und wie dem Bedarf an für eine gemeinsame Erziehung<br />
behinderter und nichtbehinderter Kinder geeigneten Plätzen Rechnung zu tragen ist. Auf die<br />
Standorte der Schulen ist Rücksicht zu nehmen. Der Bedarfsplan ist jährlich fortzuschreiben.<br />
(2) Durch Anzahl und Standort der Kindergärten muss sichergestellt sein, dass für jedes Kind<br />
zur Erfüllung des Anspruchs nach § 5 ein Platz in einem Kindergarten zur Verfügung steht,<br />
der ohne lange Wege oder Anfahrten besucht werden kann. In allen Gemeinden sollen<br />
deshalb Kindergärten vorgesehen werden, soweit dies nach Anzahl der Kinder möglich ist.<br />
(3) Im Bedarfsplan sind Plätze in Kindergärten getrennt nach Teilzeitplätzen, die vor- und<br />
nachmittags angeboten werden, und nach Ganztagsplätzen mit Mittagessen auszuweisen.<br />
Der Bedarf an Ganztagsplätzen ist entsprechend den Bedürfnissen der Familien unter<br />
besonderer Berücksichtigung der Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender<br />
Eltern zu ermitteln.<br />
(4) Die Bedarfsplanung zur Erfüllung der Verpflichtungen nach §§ 6 und 7 erfolgt unter<br />
vorrangiger Berücksichtigung von Angeboten schulischer Ganztagsbetreuung und der in<br />
Kindergärten für diese Altersgruppen zur Verfügung stehenden Plätze. Den Bedürfnissen der<br />
Familien, insbesondere den Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern soll<br />
Rechnung getragen werden.<br />
(5) Unbeschadet der weitergehenden Rechte des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 3<br />
Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch legt das Jugendamt mit seinen Vorschlägen<br />
zum Haushaltsplan eine Aufstellung der nach Absatz 1 vorgesehenen Baumaßnahmen vor.<br />
Die bereitgestellten Mittel werden nach einem Durchführungsplan verteilt.<br />
8
§ 9 a Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung<br />
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in Einrichtungen,<br />
die in den Bedarfsplan aufgenommen wurden, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen<br />
und weiterentwickeln. Diese Sicherstellungsverpflichtung gilt insbesondere<br />
für Förderangebote nach § 2 a Abs. 2.<br />
§ 10 Trägerschaft<br />
(1) Das Jugendamt wirkt darauf hin, dass die im Bedarfsplan ausgewiesenen<br />
Kindertagesstätten durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe errichtet und betrieben<br />
werden. Elterninitiativen können im Bedarfsplan ausgewiesene Kindertagesstätten errichten<br />
und betreiben, wenn sie als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind. Auf eine<br />
bedarfsgerechte Vielfalt von Trägern ist hinzuwirken. Der Träger muss bereit und in der Lage<br />
sein, eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung zu schaffen und die erforderliche<br />
Eigenleistung zu erbringen.<br />
(2) Findet sich kein Träger der freien Jugendhilfe für einen im Bedarfsplan vorgesehenen<br />
Kindergarten, ist die Übernahme der Trägerschaft Aufgabe der Gemeinde als Pflichtaufgabe<br />
der Selbstverwaltung. Bei anderen im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertagesstätten soll in<br />
Landkreisen das Jugendamt die Gemeinde anregen, die Trägerschaft als freiwillige<br />
öffentliche Aufgabe zu übernehmen. Im Bedarfsfall kann die Trägerschaft von der<br />
Verbandsgemeinde oder einem Zweckverband übernommen werden.<br />
(3) Betriebe und öffentliche Einrichtungen, die für den Bedarf ihrer Angehörigen und<br />
Mitarbeiter ein besonderes Interesse an einer standortgebundenen Kindertagesstätte haben,<br />
ohne anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zu sein, können für deren Errichtung und<br />
Betrieb auf Grund besonderer Vereinbarung mit dem Träger des Jugendamts Förderung wie<br />
für eine im Bedarfsplan ausgewiesen Kindertagesstätte erhalten, soweit dieser dadurch an<br />
anderer Stelle von im Bedarfsplan vorgesehenen Maßnahmen entlastet wird.<br />
(4) Betriebe und öffentliche Einrichtungen können für den Bedarf ihrer Angehörigen und<br />
Mitarbeiter mit dem Jugendamt die Belegung von Plätzen in Kindertagesstätten des<br />
Bedarfsplanes vereinbaren. Eine Vereinbarung mit Trägern von Kindertagesstätten bedarf<br />
der Genehmigung des Jugendamtes. Bestandteil der Vereinbarung ist die angemessene<br />
Beteiligung des Betriebes oder der öffentlichen Einrichtung an den Kosten des Trägers.<br />
Werden diese Belegplätze an Kinder mit einem Wohnsitz in Rheinland-Pfalz außerhalb des<br />
Jugendamtsbezirks vergeben, so kann das Jugendamt beim Land Zuweisungen zur<br />
Erstattung der von ihm anteilig getragenen Personalkosten beantragen. Dies gilt auch für<br />
Belegplätze in Einrichtungen nach Absatz 3.<br />
§ 11 Beförderung<br />
Landkreise sowie Städte mit eigenem Jugendamt haben als Pflichtaufgabe der<br />
Selbstverwaltung die Beförderung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum<br />
Schuleintritt , für die kein Platz in einem wohnungsnahen Kindergarten zur Verfügung steht<br />
und die deshalb einen Kindergarten in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen<br />
Gemeindeteil besuchen, zu gewährleisten und die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.<br />
Für Kinder vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr können die<br />
Landkreise und Städte nach Satz 1 die Beförderung im Rahmen der vorhandenen<br />
Kapazitäten übernehmen, wenn die Erziehungsberechtigten die Aufsicht sicherstellen.<br />
9
Vierter Abschnitt<br />
Aufbringung der Kosten<br />
§ 12 Personalkosten<br />
(1) Personalkosten der Kindertagesstätte im Sinne dieses Gesetzes sind die angemessenen<br />
Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für<br />
1. Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen auf der Grundlage des<br />
Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden<br />
oder ersetzenden Tarifverträgen oder auf der Grundlage von vergleichbaren<br />
Vergütungsregelungen sowie das Gestellungsgeld nach Einzelverträgen,<br />
2. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen,<br />
3. Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung und<br />
4. die Fortbildung und Fachberatung<br />
des Personals im Erziehungs- und Wirtschaftsdienst. Bei Mitgliedern einer religiösen<br />
Gemeinschaft werden die ihrer Ausbildung und Tätigkeit entsprechenden Regelungen<br />
des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen<br />
zugrunde gelegt.<br />
(2) Die Personalkosten der im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten werden<br />
durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers, Zuweisungen des Landes und<br />
Zuwendungen des Trägers des Jugendamts und der Gemeinden aufgebracht.<br />
(3) Die Eigenleistung des Trägers soll<br />
1. für Kindergärten nach § 1 Abs. 2 in kommunaler Trägerschaft in der Regel 15 v.<br />
H.,<br />
2. für Kindergärten nach § 1 Abs. 2 in freier oder anderer Trägerschaft in der Regel<br />
12,5 v. H.,<br />
3. für Kindergärten mit einem Angebot nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz<br />
2 (Ganztagsplätze mit Mittagessen) in kommunaler Trägerschaft, wenn mindestens 15<br />
Ganztagsplätze vorgehalten werden, in der Regel 12,5 v. H.,<br />
4. für Kindergärten mit einem Angebot nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz<br />
2 (Ganztagsplätze mit Mittagessen) in freier oder anderer Trägerschaft, wenn<br />
mindestens 15 Ganztagsplätze vorgehalten werden, in der Regel 10 v. H.,<br />
5. für Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 3 und 6 in kommunaler, freier oder anderer<br />
Trägerschaft in der Regel 10 v. H.,<br />
6. für Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 4 in kommunaler, freier oder anderer<br />
Trägerschaft in der Regel 5 v. H. der Personalkosten decken.<br />
Träger von Kindergärten nach § 1 Abs. 2 mit einem altersgemischten Angebot, die Gruppen<br />
für Kinder unter drei Jahren mit mindestens acht Plätzen oder Hortgruppen mit mindestens<br />
15 Plätzen bilden könnten, werden zur Berechnung der Eigenleistung so gestellt, als hätten<br />
sie diese Gruppen gebildet. Satz 1 gilt entsprechend. Werden in altersgemischten Gruppen<br />
Plätze für mindestens drei und höchstens sechs Kinder zwischen dem vollendeten zweiten<br />
und dritten Lebensjahr geschaffen, entfällt die Eigenleistung des Trägers für das dafür<br />
zusätzlich erforderliche Personal.<br />
10
(4) Das Land gewährt für Kindertagesstätten Zuweisungen an die Träger der Jugendämter,<br />
wenn die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie<br />
betragen<br />
1. 27,5 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1,<br />
2. 30 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2,<br />
3. 30 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3,<br />
4. 32,5 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4,<br />
5. 35 v. H. der Personalkosten für Kindertagesstätten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 und<br />
6. 45 v. H. der Personalkosten für Kindertagesstätten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 6.<br />
Das Land erstattet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 den Trägeranteil. Das fachlich<br />
zuständige Ministerium kann zur Erprobung neuer Finanzierungsmodelle und im Rahmen<br />
von Sonderprogrammen Abweichungen von Satz 2 mit den örtlichen Trägern der öffentlichen<br />
Jugendhilfe vereinbaren.<br />
(5) Das Land gewährt Zuweisungen an die Träger der Jugendämter zum Ausgleich der<br />
Beitragsfreiheit in Kindergärten. Der Berechnung der Zuweisung werden die Zahlen der<br />
ganztags und teilzeit betreuten Kinder des Jugendamtsbezirks zugrunde gelegt. Diese<br />
Zahlen werden jeweils mit den vom Jugendamt für Ganztagsplätze und Teilzeitplätze in<br />
Kindergärten im Jahr 2006erhobenen Elternbeiträgen multipliziert und die durchschnittlichen<br />
Beitragsübernahmen oder Beitragserlasse des Jugendamtes nach § 90 Abs. 3 des Achten<br />
Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2006 abgezogen. Bei den Jugendämtern, die nach dem 1.<br />
Januar 2006 keine Anhebung der Elternbeiträge im Kindergarten vorgenommen haben,<br />
werden die Erstattungsleistungen um 1,5 v.H. aufgestockt. Es folgt eine jährliche Anpassung<br />
an die Tarifentwicklung. Die Erstattungsleistungen werden am 1. September 2008 um 1 v.H.<br />
aufgestockt.<br />
(6) Die durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers und Zuweisungen des Landes<br />
nicht gedeckten Personalkosten werden durch Zuwendungen des Trägers des Jugendamtes<br />
ausgeglichen. Die im Einzugsbereich der Kindertagesstätte liegenden Gemein<br />
den sollen sich im Rahmen ihrer Finanzkraft beteiligen; die Zuwendung des Trägers des<br />
Jugendamts vermindert sich entsprechend.<br />
§ 12 a Betreuungsbonus<br />
(1) Werden in einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde, einer großen<br />
kreisangehörigen oder einer kreisfreien Stadt am 31. Dezember eines Jahres mehr als 10 v.<br />
H. der zweijährigen Kinder in Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2, 4 oder 6 betreut, zahlt das<br />
Land einen Betreuungsbonus.<br />
(2) Der Betreuungsbonus für jedes betreute zweijährige Kind beträgt 1 000,00 EUR.<br />
Von dieser Summe werden 70 v. H. an das Jugendamt, in dessen Bezirk die<br />
Gebietskörperschaft nach Absatz 1 liegt, gezahlt. Das Jugendamt leitet von dem<br />
Betreuungsbonus 45 v. H. an die Träger seines Bezirks nach der Zahl der durch die<br />
Einrichtungen des Trägers betreuten zweijährigen Kinder weiter. 30 v. H. werden zur<br />
Finanzierung der Landeszuweisungen nach § 12 Abs. 4 im Haushalt des Landes<br />
bereitgestellt.<br />
(3) Werden in einer Gebietskörperschaft nach Absatz 1 am 31. Dezember eines Jahres<br />
11
mehr als 40 v. H. der zweijährigen Kinder in Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2, 4 oder 6<br />
betreut, erhöht sich der Betreuungsbonus für jedes betreute zweijährige Kind über diesem<br />
Vomhundertsatz auf 2 050,00 EUR. Die Aufteilung der Summe erfolgt nach Absatz 2 Satz 2<br />
bis 4.<br />
(4) Werden in einem Jugendamtsbezirk am 31. Dezember eines Jahres insgesamt mehr als<br />
10 v. H. der zweijährigen Kinder in Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2, 4 oder 6 betreut, so<br />
erhält das Jugendamt eine Bonuszahlung in Höhe von 700,00 EUR für zweijährige Kinder,<br />
die in Kindertagespflege betreut werden und für die das Jugendamt eine Geldleistung im<br />
Sinne des § 23 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Zahl der in<br />
Kindertagespflege betreuten zweijährigen Kinder wird ermittelt durch Division der Summe der<br />
vom Jugendamt insgesamt gezahlten Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 des Achten Buches<br />
Sozialgesetzbuch durch 45 000,00 EUR.<br />
(5) Die Betreuungsboni nach den Absätzen 1 bis 4 bleiben bei der Aufbringung der<br />
Personalkosten nach § 12 unberücksichtigt.<br />
§ 13 Elternbeiträge<br />
(1) Die Träger der im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten erheben Elternbeiträge<br />
zur anteiligen Deckung der Personalkosten. Für Mittagessen wird ein<br />
gesonderter Beitrag erhoben.<br />
(2) Das Jugendamt setzt nach Anhörung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege für<br />
alle Kindergärten seines Bezirks die Elternbeiträge fest. Sie sind so zu bemessen, dass sie<br />
bis zu 17,5 v. H. der Personalkosten der Kindergärten im Bezirk des Jugendamts decken.<br />
Der Elternbeitrag ist für Familien mit zwei und drei Kindern nach der Zahl der Kinder zu<br />
ermäßigen, für Familien mit vier und mehr Kindern ist in der Regel kein Elternbeitrag zu<br />
erheben; maßgebend ist die Zahl der Kinder, für die die Familie Kindergeld oder<br />
vergleichbare Leistungen erhält. Bei der Festsetzung des Elternbeitrages sowie der<br />
Ermäßigung für Mehrkindfamilien kann das Einkommen berücksichtigt werden. Bei Familien<br />
mit geringem Einkommen kann in besonderen Ausnahmefällen der Elternbeitrag auch über<br />
die in § 90 Abs. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch getroffene Regelung hinaus<br />
ermäßigt werden.<br />
(3) Vom 1. September 2007 bis 31. August 2008 ist der Besuch des Kindergartens für Kinder<br />
beitragsfrei, die vor dem 1. September 2002 geboren wurden. Für Kinder, die zum Schuljahr<br />
2008/2009 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wird der Beitrag für den in Satz 1<br />
genannten Zeitraum erstattet. Vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 ist der Besuch<br />
des Kindergartens für Kinder beitragsfrei, die vor dem 1. September 2004 geboren wurden.<br />
Vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2010 ist der Besuch des Kindergartens für Kinder<br />
beitragsfrei, die vor dem 1. September 2006 geboren wurden. Ab dem 1. August 2010 ist der<br />
Besuch des Kindergartens für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr an beitragsfrei.<br />
(4) Für andere Kindertagesstätten werden die Elternbeiträge vom Jugendamt nach Anhörung<br />
der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege festgesetzt. Die Beiträge sind unter<br />
Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl zu staffeln. Für Kinder vor Vollendung des<br />
zweiten Lebensjahres und Schulkinder, die einen Kindergarten besuchen, setzt das<br />
Jugendamt die Elternbeiträge entsprechend fest. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.<br />
12
§ 14 Sachkosten<br />
Die laufenden Sachkosten der Kindertagesstätte sind vom Träger der Kindertagesstätte<br />
aufzubringen. Laufende Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Aufwendungen,<br />
die nicht Personalkosten nach § 12 Abs. 1 sind.<br />
§ 15 Neu- und Umbau von Kindertagesstätten<br />
(1) Das Jugendamt hat den Träger bei der Bau- und Finanzierungsplanung zu beraten und<br />
zu unterstützen. Es hat die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen<br />
nach den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kindertagesstätten<br />
zuständige Behörde und den zuständigen Unfallversicherungsträger rechtzeitig zu beteiligen.<br />
(2) Der Träger ist für die Aufbringung der Bau- und Ausstattungskosten einer<br />
Kindertagesstätte verantwortlich. Der Träger des Jugendamts hat sich entsprechend seiner<br />
Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten<br />
an den notwendigen Kosten angemessen zu beteiligen. Bei Kindertagesstätten freier Träger<br />
sollen die im Einzugsbereich liegenden Gemeinden entsprechend ihrer Finanzkraft zur<br />
Deckung der Kosten beitragen.<br />
Fünfter Abschnitt<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 16 Ermächtigungen<br />
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />
1. nähere Regelungen über die Wahl, Zusammensetzung, Größe und Aufgaben<br />
des Elternausschusses nach § 3, die Bedarfsplanung nach § 9, die personellen<br />
und sachlichen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5, insbesondere über die personelle<br />
Besetzung, die Gruppengröße und pauschalierte Erstattung der Trägeranteile sowie<br />
die Erstattung nach § 12 Abs. 4 Satz 4 und § 12 a zu treffen und<br />
2. die für die Gewährung von Zuweisungen nach § 12 Abs. 4 und 5* und § 12 a<br />
zuständige Behörde zu bestimmen.<br />
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />
Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige<br />
Ministerium.<br />
§ 17 In-Kraft-Treten<br />
Dieser Paragraph enthält Vorschriften über das Inkrafttreten des<br />
Kindertagesstättengesetzes.<br />
13
1.2. Landesverordnung zur Ausführung des Gesetzes<br />
Hinweis: Die amtliche Fassung der Landesverordnung vom 27. Dezember 2005 befindet sich im Gesetz-<br />
und Verordnungsblatt des Landes Rheinland-Pfalz.<br />
Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes<br />
vom 31. März 1998 (GVBl. S. 124),<br />
zuletzt geändert durch die Erste Landesverordnung zur Änderung<br />
der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes<br />
vom 27. Dezember 2005 (GVBl. S. 574), BS 216-10-2,<br />
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991<br />
(GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember<br />
2005 (GVBl. S. 502), BS 216-10, wird verordnet:<br />
Teil 1<br />
Planung, Gruppengröße und Personalbesetzung<br />
§ 1 Planungsgrundsätze<br />
Der Bedarfsplan nach § 9 des Kindertagesstättengesetzes wird vom Jugendamt einheitlich<br />
für alle Kindertagesstätten nach Anhörung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe<br />
und der Gemeinden erstellt. Bei der Bedarfsplanung sind die örtlichen Lebensbedingungen,<br />
insbesondere die Sozialstruktur sowie die voraussehbare Entwicklung des Einzugsbereiches<br />
zu berücksichtigen.<br />
§ 2 Kindergärten<br />
(1) Die Bedarfsplanung muss den Erfordernissen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf<br />
einen Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung entsprechen. Im Bedarfsplan sollen<br />
wahlweise neben Teilzeitplätzen mit Vor- und Nachmittagsangebot gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1<br />
des Kindertagesstättengesetzes auch Plätze mit einem verlängerten Vormittagsangebot und<br />
einer Betreuung über Mittag mit Mittagessen vorgesehen werden. Zudem ist eine<br />
ausreichende Zahl von Plätzen zur ganztägigen Betreuung mit Mittagessen (Ganztagsplätze)<br />
auszuweisen.<br />
(2) Bei der Bedarfsplanung soll von einer Gruppengröße von 25 Kindern, bei Gruppen mit<br />
einem überwiegenden Anteil an Ganztagsplätzen von 22 Kindern ausgegangen werden. Die<br />
Gruppengröße kann bei einer Aufnahme behinderter Kinder reduziert werden. Gruppen mit<br />
weniger als 15 Kindern sollen nur in Ausnahmefällen vorgesehen werden.<br />
(3) Bei altersgemischten Gruppen sollen<br />
1. bei Aufnahme ab drei Kindern anderer Altersgruppen eine angemessene Reduzierung<br />
der Gruppengröße vorgenommen werden, bei einer zusätzlichen Aufnahme von<br />
Kleinkindern gilt als Richtwert 15 Kinder, oder<br />
2. bei Aufnahme von drei oder vier Kindern zwischen dem vollendeten zweiten und<br />
dritten Lebensjahr zusätzlich eine viertel Mitarbeiterstelle und<br />
3. bei Aufnahme von fünf oder sechs Kindern zwischen dem vollendeten zweiten<br />
und dritten Lebensjahr zusätzlich eine halbe Mitarbeiterstelle<br />
je Gruppe vorgesehen werden.<br />
(4) Die personelle Regelbesetzung im Kindergarten beträgt 1,75 Erziehungskräfte je Gruppe.<br />
Hiernach sind für den Erziehungsdienst je Gruppe eine Stelle für die Gruppenleitung und<br />
14
eine dreiviertel Mitarbeiterstelle vorzusehen. Bei Kindergärten mit nur einer Gruppe ist neben<br />
der Stelle für die Gruppenleitung eine ganze Mitarbeiterstelle vorzusehen. In Kindergärten<br />
mit Ganztagsplätzen ist zusätzlich eine viertel Mitarbeiterstelle für mindestens fünf sowie für<br />
je weitere zehn Ganztagsplätze vorzusehen. Die Stellen können auf mehrere<br />
Erziehungskräfte aufgeteilt werden.<br />
(5) Mit Zustimmung des Jugendamtes kann zusätzliches Erziehungspersonal eingesetzt<br />
werden, insbesondere wenn:<br />
1. die Öffnungszeit unter anderem zur ganztägigen Betreuung von Kindern<br />
(Ganztagsplätze) mehr als sieben Stunden täglich beträgt, sofern dem zusätzlichen<br />
Personalbedarf nicht bereits nach Absatz 4 Satz 4 Rechnung getragen ist,<br />
2. Kinder aufgenommen werden, für die ein höherer Betreuungsaufwand besteht (z. B.<br />
behinderte Kinder, Kinder aus sozialen Brennpunkten, altersgemischte Gruppen),<br />
3. die Kindergartenleitung teilweise oder ganz für die Leitungsarbeit freigestellt werden<br />
soll,<br />
4. bei einem hohen Anteil an Kindern mit Migrationshintergrund eine geeignete Fachkraft<br />
mit interkultureller Kompetenz eingesetzt werden soll,<br />
5. zur besonderen Förderung von Aussiedlerkindern, die nicht oder nur unzureichend<br />
deutsch sprechen und sich in die für sie fremde Umgebung eingewöhnen müssen,<br />
eine zusätzliche Stelle für mindestens zwölf, eine halbe Stelle für mindestens sechs<br />
Aussiedlerkinder eingerichtet werden soll,<br />
6. zur Vermittlung der französischen Sprache im Kindergarten eine französische<br />
Erziehungskraft eingesetzt werden soll; der Kindergarten soll im Einzugsbereich einer<br />
Grundschule liegen, die die französische Spracharbeit fortführt.<br />
Liegen bei einem Kindergarten gleichzeitig mehrere Voraussetzungen für eine Erhöhung<br />
der personellen Besetzung vor, wird vom Jugendamt mit dem Träger ein auf die Einrichtung<br />
bezogener besonderer Personalschlüssel vereinbart.<br />
(6) Bei schwachem Nachmittagsbesuch soll der Träger unter Berücksichtigung eines<br />
ausreichenden Angebotes an Betreuung über Mittag mit Mittagessen sowie der<br />
Notwendigkeit einer besonderen pädagogischen Förderung und der angemessenen<br />
Verfügungszeit im Einvernehmen mit dem Jugendamt und dem Landesamt für Soziales,<br />
Jugend und Versorgung in der Regel eine Personalanpassung vornehmen.<br />
§ 3 Tagesbetreuung von Schulkindern<br />
(1) Die Bedarfsplanung für die Tagesbetreuung von Schulkindern hat insbesondere die Zahl<br />
der Kinder von Alleinerziehenden und von Eltern, die beide erwerbstätig sind oder in<br />
Ausbildung stehen, zu berücksichtigen. Das Angebot soll mindestens der im Bedarfsplan für<br />
Kindergärten ausgewiesenen Zahl der Plätze mit Betreuung über Mittag entsprechen. Die<br />
Bedarfsplanung ist mit den Angeboten schulischer Betreuung abzustimmen.<br />
(2) Im Bedarfsplan ist festzulegen, inwieweit die notwendigen Plätze in Horten, in<br />
Kindergärten, in anderen geeigneten Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege<br />
bereitgestellt werden sollen.<br />
(3) Die Gruppengröße im Hort beträgt in der Regel 15 bis 20 Kinder.<br />
(4) Für den Erziehungsdienst im Hort sind je Gruppe grundsätzlich eine Stelle für die<br />
Gruppenleitung und eine halbe Mitarbeiterstelle vorzusehen. Beträgt die tägliche<br />
15
Öffnungszeit weniger als sieben Stunden, soll die personelle Besetzung im Benehmen mit<br />
dem Jugendamt angemessen verringert werden.<br />
(5) § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 2 sowie § 7 Abs. 3 gelten entsprechend.<br />
§ 4 Tagesbetreuung von Kleinkindern<br />
(1) Die Bedarfsplanung für die Tagesbetreuung von Kleinkindern hat insbesondere die Zahl<br />
der Kinder von Alleinerziehenden und von Eltern, die beide erwerbstätig sind oder in<br />
Ausbildung stehen, zu berücksichtigen.<br />
(2) Im Bedarfsplan ist festzulegen, inwieweit die notwendigen Plätze in Kindergärten,<br />
Krippen oder in anderen geeigneten Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege<br />
bereitgestellt werden sollen.<br />
(3) Die Gruppengröße in Krippen beträgt in der Regel acht bis zehn Kinder.<br />
(4) Für den Erziehungsdienst sind je Gruppe grundsätzlich zwei Stellen vorzusehen, von<br />
denen eine mit einer zur Gruppenleitung befähigten Erziehungskraft besetzt sein muss.<br />
(5) § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend.<br />
§ 5 Spiel- und Lernstuben<br />
(1) Spiel- und Lernstuben sind Kindertagesstätten in sozialen Brennpunkten, die Kinder aller<br />
Altersgruppen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lebensbedingungen und des<br />
sozialen Umfelds fördern. Spiel- und Lernstuben sollen in der Regel ganztägig geöffnet sein.<br />
Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die notwendige Gemeinwesenarbeit fachlich<br />
sichergestellt wird und dass die Spiel- und Lernstuben mit den Grundschulen<br />
zusammenarbeiten.<br />
(2) Für den Erziehungsdienst ist in der Regel für jeweils zehn Kinder, die die Spiel- und<br />
Lernstube regelmäßig besuchen, eine Stelle vorzusehen. Ab 30 Kindern soll mit Zustimmung<br />
des Jugendamtes eine zusätzliche Stelle für den Erziehungsdienst und die Leitungsaufgaben<br />
vorgesehen werden. Die Stellen müssen mit Erziehungskräften besetzt sein, deren berufliche<br />
Qualifikation mindestens der einer staatlich anerkannten Erzieherin oder eines staatlich<br />
anerkannten Erziehers mit Berufserfahrung entspricht.<br />
Teil 2<br />
Zuweisungen des Landes<br />
§ 6 Voraussetzungen<br />
(1) Die Träger der Jugendämter erhalten Zuweisungen des Landes als Betreuungsbonus, zur<br />
Beitragserstattung und zu den Personalkosten der Kindertagesstätten, wenn die<br />
Organisation und personelle Ausstattung der einzelnen Kindertagesstätten den<br />
Bestimmungen dieser Verordnung und die fachlichen Voraussetzungen des Personals der<br />
jeweils geltenden Vereinbarung mit den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und<br />
den kommunalen Spitzenverbänden entsprechen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und<br />
Versorgung kann Ausnahmen von den in § 2 Abs. 2 genannten Obergrenzen zulassen. Die<br />
Träger der Jugendämter erhalten Zuweisungen des Landes für Sprachfördermaßnahmen<br />
16
nach § 2 a Abs. 2 Kindertagesstättengesetz; das Nähere regelt das fachlich zuständige<br />
Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.<br />
(2) Über die personelle Besetzung nach den §§ 2 bis 5 hinaus werden je Kindertagestätte die<br />
Personalkosten für in der Regel je eine Erziehungskraft im Berufspraktikum und eine<br />
Vorpraktikantin oder einen Vorpraktikanten berücksichtigt.. Das Gleiche gilt auch für die<br />
angemessenen Kosten für eine Person, die ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz<br />
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) in der<br />
jeweils geltenden Fassung leistet.<br />
(3) Als Kräfte im Wirtschaftsdienst gelten ausschließlich Reinigungs- und Küchenpersonal.<br />
(4) Die nachgewiesenen Kosten der Fortbildung und Fachberatung werden bis zur Höhe von<br />
0,8 v. H., bei Kindertagesstätten mit nur einer Gruppe bis zur Höhe von 1 v. H. der übrigen<br />
zuwendungsfähigen Personalkosten berücksichtigt.<br />
(5) Die für die jeweilige Kindertagesstätte vorgesehene personelle Besetzung ist<br />
grundsätzlich während des ganzen Jahres durch geeignete Erziehungskräfte sicherzustellen.<br />
Bei eingruppigen Kindertagesstätten hat der Träger sicherzustellen, dass während der<br />
Betreuungszeit zwei Erziehungskräfte gleichzeitig anwesend sind. Eine Unterschreitung der<br />
personellen Besetzung infolge von Erziehungsurlaub, längerer Krankheit oder Ausscheiden<br />
von Erziehungskräften muss umgehend, spätestens nach sechs Monaten, ausgeglichen<br />
werden. Die Vertretung kann auch durch eine Kraft erfolgen, die nicht die fachlichen<br />
Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Zusätzliche Personalkosten für notwendige<br />
Vertretungen von Erziehungs- oder Wirtschaftskräften werden bei der Zuweisung<br />
berücksichtigt.<br />
(6) Die Kosten für zusätzliches Personal nach § 2 Abs. 5 werden frühestens ab<br />
dem Monat der Antragstellung beim Jugendamt berücksichtigt.<br />
§ 7 Höhe der Zuweisungen des Landes<br />
(1) Die Höhe der Zuweisungen des Landes zu den Personalkosten für Kindergärten,<br />
einschließlich der Personalkosten für altersgemischte Gruppen, sowie für Horte und Krippen<br />
ergibt sich aus den jeweiligen Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes.<br />
(2) Für Spiel- und Lernstuben beträgt die Zuweisung des Landes 40 v. H. der<br />
Personalkosten.<br />
(3) In den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 bis 6 kann die Zuweisung des Landes zur<br />
Entlastung des Trägers und der Eltern mit Zustimmung des Landesamtes für Soziales,<br />
Jugend und Versorgung im Rahmen verfügbarer Hauhaltsmittel bis zu 60 v. H. der<br />
Personalkosten betragen.<br />
(4) Die Erstattung der Trägeranteile an den Personalkosten für Personalaufstockungen in<br />
altersgemischten Gruppen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 orientiert sich an den<br />
durchschnittlichen Arbeitgeberkosten für eine Erziehungskraft. Diese werden auf 39 000,00<br />
EUR pro Jahr festgelegt und alle drei Jahre durch die oberste Landesjugendbehörde nach<br />
Anhörung der Trägerorganisationen an die jeweilige Tarifentwicklung angepasst.<br />
17
§ 8 Zuständigkeit<br />
(1) Zuständige Behörde für die Gewährung der Zuweisungen des Landes nach dieser<br />
Verordnung ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.<br />
(2) Das Jugendamt prüft bei jedem Antrag auf Zuwendungen zu den Personalkosten und zur<br />
Beitragserstattung die Einhaltung des Kindertagesstättengesetzes und dieser<br />
Verordnung; es hat bei eigenen Einrichtungen die Einhaltung zu gewährleisten. Das<br />
Jugendamt erteilt über den Zuschuss einen vorläufigen Bewilligungsbescheid, zahlt die<br />
bewilligten Mittel aus und prüft den Verwendungsnachweis. Bei eigenen Einrichtungen des<br />
Trägers des Jugendamtes erfolgt die Prüfung des Verwendungsnachweises durch das<br />
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.<br />
(3) Das Jugendamt übersendet dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis<br />
spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres einen Gesamtverwendungsnachweis<br />
nach vorgegebenem Formblatt über die im abgelaufenen Jahr für die einzelnen<br />
Kindertagesstätten aufgewandten Landesmittel. Diese sind getrennt nach Kindergärten,<br />
einschließlich altersgemischter Gruppen, sowie nach Krippen, Horten und anderen<br />
Kindertagesstätten auszuweisen. Die Erstattung der Elternbeiträge ist gesondert<br />
auszuweisen.<br />
(4) Die vorläufige Jahreszuweisung an das Jugendamt wird in der Regel in drei<br />
Abschlagszahlungen Anfang Februar, Juni und Oktober gezahlt. Die Höhe bestimmt sich<br />
nach der letzten Abschlagszahlung des Vorjahres. Auf Antrag des Jugendamtes können die<br />
Abschlagszahlungen erhöht werden, wenn der Mittelbedarf, insbesondere wegen<br />
Tarifsteigerungen oder infolge der Neueröffnung oder der Erweiterung von Einrichtungen,<br />
wesentlich höher ist.<br />
(5) Das Jugendamt beantragt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum<br />
15. März den Betreuungsbonus für das Vorjahr. Hierfür weisen die Träger der Einrichtungen<br />
dem Jugendamt bis zum 31. Januar die durch sie zum 31. Dezember des Vorjahres<br />
betreuten zweijährigen Kinder nach; Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Träger der<br />
Einrichtungen weisen dem Jugendamt erstmals bis zum 31. Januar 2007 die durch sie am<br />
31. Dezember 2006 betreuten Kinder nach.<br />
(6) Soweit durch diese Verordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen zu<br />
§ 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung<br />
vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324) in der jeweils geltenden Fassung.<br />
Teil 3<br />
Schlussbestimmung<br />
§ 9 In-Kraft-Treten<br />
Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2006 in Kraft.<br />
18
1.3. Elternausschussverordnung<br />
Elternausschuss-Verordnung<br />
vom 16.Juli 1991 (GVBL) S. 311<br />
Auf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Kindertagestättengesetzes vom 15.März<br />
1991 (GVBLS. 79, BS 216-10) wird verordnet:<br />
§ 1 Wahl<br />
(1) Die Mitglieder des Elternausschusses und ihre Vertreter werden von den Eltern und sonstigen<br />
Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder in einer Elternversammlung<br />
für jeweils ein Jahr gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die anwesenden Eltern und sonstigen<br />
Erziehungsberechtigten. Abwesende Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte sind wählbar, wenn<br />
ihre schriftliche Zustimmung beim Träger der Kindertagesstätte vorliegt. Die Wahl soll im Oktober<br />
eines jeden Jahres erfolgen.<br />
(2) Zur Durchführung der Wahl lädt der Träger der Kindertagesstätte im Benehmen mit der Leitung<br />
der Kindertagesstätte die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigten spätestens zwei Wochen vor<br />
dem Wahltermin schriftlich ein. Der Träger der Kindertagesstätte trifft die erforderlichen<br />
organisatorischen Maßnahmen und sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.<br />
§ 2 Zusammensetzung, Größe und Einberufung<br />
(1) Die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses beträgt das Doppelte der Anzahl der Gruppen in<br />
der Kindertagesstätte, mindestens jedoch drei. Jede Gruppe der Kindertagestätte soll im<br />
Elternausschuss vertreten sein.<br />
(2) Der Elternausschuss tritt binnen eines Monats nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen<br />
und wählt mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und seinen Vertreter. Der Elternausschuss tritt<br />
ansonsten auf Einladung des Vorsitzenden zusammen; der Träger oder die Leitung der<br />
Kindertagesstätte oder ein Drittel der Mitglieder des Elternausschusses können jederzeit die<br />
Einberufung verlangen.<br />
(3) An den Sitzungen des Elternausschusses sollen ein Beauftragter des Trägers und die Leitung der<br />
Kindertagesstätte teilnehmen. Weitere vom Elternausschuss hinzu gezogene Personen können<br />
beratend teilnehmen.<br />
(4) Die Mitgliedschaft im Elternausschuss erlischt, wenn kein Kind des Mitgliedes des<br />
Elternausschusses mehr die Kindertagesstätte besucht.<br />
§ 3 Aufgaben<br />
(1) Der Elternausschuss hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte zu<br />
unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen der Kindertagesstätte und den Eltern und sonstigen<br />
Erziehungsberechtigten zu fördern. Er berät den Träger und die Leitung in allen wesentlichen Fragen<br />
der Arbeit in der Kindertagesstätte und kann Anregungen zur Gestaltung und Organisation der<br />
Kindertagesstätte geben.<br />
(2) Der Träger und die Leitung berichten dem Elternausschuss regelmäßig über die Arbeit in der<br />
Kindertagesstätte. Sie haben den Elternausschuss vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören;<br />
dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von<br />
1. Grundsätze über die Aufnahme von Kindern,<br />
19
2. Öffnungs- und Ferienzeiten,<br />
3. Inhalten und Formen der Erziehungsarbeit, insbesondere bei Einführung neuer pädagogischer<br />
Programme,<br />
4. baulichen Veränderungen und sonstigen, die Ausstattung der Kindertagesstätte betreffende<br />
Maßnahmen,<br />
5. Gruppengrößen und Personalschlüssel<br />
§ 4 Inkrafttreten<br />
(1) Diese Verordnung tritt am 1.August 1991 in Kraft<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Elternausschuss-Verordnung vom 30.November 1970 (GVBL S. 457, BS 216-<br />
10-1) außer Kraft.<br />
20
1.4. Fachkräftevereinbarung<br />
Vereinbarung<br />
über die Voraussetzung der Eignung von pädagogischem Personal, nach § 45<br />
Abs. 2 Satz 3 SGB VIII in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz<br />
Kindertagesstätten – Fachkräftevereinbarung<br />
Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für<br />
Kultur, Jugend, Familie und Frauen,<br />
den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege<br />
und den kommunalen Spitzenverbänden<br />
wird in Ausführung das § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII folgendes Vereinbart:<br />
1. Geltungsbereich<br />
Diese Vereinbarung bestimmt Voraussetzung der Eignung, von pädagogischem Personal in<br />
Kindertagesstätten, Kindergärten, Horten und sonstige vergleichbare Tageseinrichtungen nach dem<br />
Kindertagesstättengesetz vom 15.03.1991 in der jeweils gültigen Fassung und Einrichtungen der<br />
Tagesbetreuung für Kinder mit Behinderungen.<br />
2. Leitung von Einrichtungen<br />
Zur Leitung einer Einrichtung erfüllen bei persönlicher Eignung folgende Kräfte die fachlichen<br />
Voraussetzungen:<br />
2.1 Erzieherinnen und Erzieher (Fachschule) mit staatlicher Anerkennung und dreijähriger, bei<br />
Einrichtungen mit einer Gruppe mindestens einjähriger Berufserfahrung.<br />
2.2 Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH) mit staatlicher Anerkennung<br />
sowie Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH) mit staatlicher Anerkennung.<br />
2.3 Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen mit einschlägiger Berufserfahrung.<br />
2.4 In Einrichtungen der Tagesbetreuung für Kinder mit Behinderungen gelten darüber hinaus<br />
folgende Berufsgruppen als geeignet:<br />
2.4.1 Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH) mit staatlicher Anerkennung und<br />
mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung.<br />
2.4.2 Sondererzieherinnen und Sondererzieher, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,<br />
Heilerzieherinnen und Heilerzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger<br />
(Fachschule) mit staatlicher Anerkennung und dreijähriger Berufserfahrung.<br />
3. Gruppenleitung<br />
Zur Leitung einer Gruppe erfüllen bei persönlicher Eignung folgende Kräfte die fachlichen<br />
Voraussetzungen:<br />
3.1 Die in Nummer 2 genannte Fachkräfte.<br />
3.2 Erzieherinnen und Erzieher (Fachschule) mit staatlicher Anerkennung und einjähriger<br />
Berufserfahrung.<br />
3.3 Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer mit einschlägiger<br />
Berufserfahrung, sofern in der Gruppe ganz oder überwiegend schulpflichtige Kinder betreut werden.<br />
3.4 Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpflegerinnen und Kinderkrankenpfleger mit<br />
einschlägiger Berufserfahrung im sozialpädagogischen Bereich, sofern die Gruppe für Kinder<br />
unter drei Jahren, für chronisch kranke Kinder oder Kinder mit Behinderungen geöffnet ist.<br />
3.5 Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH) ohne staatliche Anerkennung mit<br />
einschlägiger Berufserfahrung.<br />
21
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gruppe<br />
Für die Mitarbeit in einer Gruppe erfüllen bei persönlicher Eignung folgende Kräfte die<br />
fachlichen Voraussetzungen:<br />
4.1 Die in Nummer 3 genannten Fachkräfte sowie Fachkräfte derselben Qualifikation ohne<br />
einschlägige Berufserfahrung.<br />
4.2 Erziehungshelferinnen und Erziehungshelfer mit staatlicher Prüfung, Kinderpflegerinnen und<br />
Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung, Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer nach<br />
Abschluss der Ausbildung.<br />
4.3 Erzieherinnen und Erzieher nach Abschluss der schulischen Prüfung.<br />
4.4 Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschlägiger berufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur<br />
Vorlage des Prüfungsergebnisses.<br />
4.5 Personen mit fachfremder Ausbildung und einschlägiger Berufserfahrung bei gleichzeitiger<br />
Auflage, eine sozialpädagogischer Ausbildung aufzunehmen.<br />
4.6 Frauen und Männer nach mehrjähriger Erziehungsarbeit in der Familie bei gleichzeitiger Auflage,<br />
an einer berufsqualifizierenden Fortbildung oder an einer berufsbegleitenden Weiterbildung<br />
teilzunehmen.<br />
5. Sonstige Bestimmungen<br />
5.1 Unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Kindern mit Behinderungen in<br />
Einrichtungen der Tagesbetreuung erfüllen bei persönlicher Eignung auch Fachkräfte mit<br />
einschlägiger therapeutischer Ausbildung und entsprechender Berufserfahrung fachliche<br />
Voraussetzungen nach Nummer 2.4, 3 und 4.<br />
5.2 Die nach § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kinder-<br />
und Jugendhilferechts und des Jugendschutzrechts sowie nach dem Adoptionsvermittlungs-,<br />
Unterhaltsvorschuss- und Bundeserziehungsgeldgesetz vom 11.März 1991 (GVBI. S. 17) – in der<br />
jeweils gültigen Fassung – fachlich zuständige Behörde kann ferner<br />
5.2.1 in begründeten Ausnahmefällen auch anderen als den in Nummer 3 und 4 genannten<br />
Fachkräften die Eignung anerkennen, wenn ihre Ausbildung und bisherige Berufserfahrung<br />
arbeitsfeldrelevante Inhalte entfällt.<br />
5.2.2 Die in den einzelnen Abschnitten der Vereinbarung geforderten Berufserfahrungen in<br />
begründeten Ausnahmefällen verkürzen.<br />
5.2.3 Bei Absolventinnen und Absolventen der Externenprüfung oder der Teilzeitausbildung zur<br />
staatlich anerkannten Erzieherin und zum stattlich anerkannten Erzieher die vor der Prüfung<br />
liegenden praktischen Tätigkeiten in entsprechenden Einrichtungen anerkennen.<br />
5.2.4 Im Einvernehmen mit der Fachschule für Sozialwesen, Erzieherinnen und Erzieher im<br />
Berufspraktikum ausnahmsweise und zeitlich befristet für die Leitung einer Gruppe zulassen.<br />
5.2.5 Fachkräfte mit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen einschlägigen<br />
Fachqualifikationen als Mitarbeiter in einer Gruppe zulassen.<br />
5.2.6 Fachkräfte mit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen einschlägigen<br />
Fachqualifikationen und Anerkennung des Berufabschlusses im Sinne der in Nummer 2 und Nummer<br />
3 genannten Berufe die für Gruppenleitung oder Leitung einer Einrichtung zulassen.<br />
5.3 Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in einer der genannten<br />
Einrichtungen eine Funktion innehaben, können auch ohne Erfüllung der in dieser Vereinbarung<br />
bestimmten Voraussetzungen ihre bisherige Tätigkeit beibehalten.<br />
5.4 Einrichtungsträger, die nicht einem Dachverband der Vereinbarungspartner angehören, wird im<br />
Sinne einer einheitlichen Handhabung der Eignungsvoraussetzungen für die Betriebserlaubnis nach<br />
§ 45 SGB VIII empfohlen, sich den bestehenden Vereinbarungen anzuschließen.<br />
6. Schlussbestimmungen<br />
Ergänzend zu dieser Vereinbarung können<br />
6.1 Die Vereinbarungspartner gemeinsam feststellen, welche weiteren Ausbildungen den hier<br />
genannten Ausbildungen vergleichbar sind.<br />
6.2 Diese Vereinbarung tritt zum 01.April 1999 in Kraft. Sie ist jeweils zum Monatsende mit der Frist<br />
von einem Jahr kündbar.<br />
22
1.5 Rechtliche Vorschriften für den Jugendhilfeausschuss<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch<br />
(SGB VIII- Kinder- und Jugendhilfe)<br />
§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe<br />
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher<br />
Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.<br />
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von den Trägern der<br />
öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet<br />
werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.<br />
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe<br />
wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese<br />
Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.<br />
§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter<br />
(1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger<br />
sind die Kreise und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt, wer überörtlicher Träger ist.<br />
(2) Landesrecht kann regeln, dass auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern<br />
bestimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch<br />
gewährleistet ist. Landesrecht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Aufgaben nach diesem<br />
Buch in den anderen Gemeinden des Kreises sichergestellt wird, falls der Kreis dazu nicht in der<br />
Lage ist; wird durch kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger das gesamte Gebiet eines<br />
Kreises abgedeckt, so ist dieser Kreis nicht örtlicher Träger.<br />
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein<br />
Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.<br />
(4) Mehrer örtliche Träger und mehrer überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen<br />
Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste<br />
errichten.<br />
(5) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, können für<br />
den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Planung und Durchführung dieser<br />
Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger abzustimmen; dessen<br />
Gesamtverantwortung bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien<br />
Jugendhilfe gelten die § § 4, 74, 76 und 77 entsprechend. Landesrecht kann Näheres regeln.<br />
§ 70 Organisation des Jugendamtes und des Landesjugendamtes<br />
(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die<br />
Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.<br />
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom<br />
Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des<br />
Jugendamtes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des<br />
Jugendhilfeausschusses geführt.<br />
23
(3) Die Aufgaben des Landesjugendamtes werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch<br />
die Verwaltung des Landesjugendamtes im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur<br />
Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von<br />
dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des<br />
Landesjugendhilfeausschusses geführt.<br />
§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss<br />
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an<br />
1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers<br />
der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe<br />
erfahren sind,<br />
2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im<br />
Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe<br />
von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der<br />
Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.<br />
(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere<br />
mit<br />
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit<br />
Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,<br />
2. der Jugendhilfeplanung und<br />
3. der Förderung der freien Jugendhilfe<br />
(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der<br />
Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr<br />
gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der<br />
Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht,<br />
an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag<br />
von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich,<br />
soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder<br />
schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.<br />
(4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und<br />
Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten<br />
Träger der freien Jugendhilfe vor der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen<br />
Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.<br />
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. es regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum<br />
Jugendhilfeausschuss. Es Kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft<br />
oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist.<br />
24
1.6 Lebensmittelhygiene<br />
1.6.1 Hinweise zur Lebensmittelhygiene in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder<br />
(Krippen, Kindertagesstätten und Horte)<br />
Die Verpflegung in Gemeinschaftseinrichtungen ist eine über den privaten Bereich hinausragende<br />
Maßnahme. Das Herstellen, Behandeln und die Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur<br />
Gemeinschaftsverpflegung wird in § 7 Abs. 2 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz einer<br />
gewerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit gleichgestellt. In Gemeinschaftseinrichtungen gelten<br />
unabhängig von der Art und Weise der Beschaffung der Verpflegung und unabhängig davon, ob die<br />
Lebensmittel in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand verzehrt werden, die<br />
lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Grundlage für die folgenden Zusammenfassung der wichtigsten<br />
Mindestanforderungen an die Lebensmittelhygiene in Gemeinschaftseinrichtungen sind die<br />
Bestimmungen des Bundes- Seuchengesetz (BSeuchG) und der Lebensmittelhygiene- Verordnung<br />
(LMHV).<br />
1.6.2 Vorgaben nach dem Bundesseuchengesetz<br />
Werden in einer Gemeinschaftseinrichtung Lebensmittel (Frühstück, Zwischenmahlzeit und<br />
Mittagessen) hergestellt und angeboten, so dürfen die damit Beschäftigten (z.B. Personal der<br />
Gemeinschaftseinrichtung und regelmäßig helfende Eltern) nur tätig werden, wenn sie mit einem<br />
Zeugnis nachgewiesen haben, dass die in § 17 BSeuchG genannten Hinderungsgründe nicht<br />
bestehen. Für diese Personen besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot, wenn sie im Sinne von § 17<br />
Abs. 1 BSeuchG erkrankt, krankheitsverdächtigt oder Ausscheider von entsprechenden<br />
Krankheitserregern sind. Werden portioniert und verschlossen angelieferte, also zum Verzehr fertig<br />
vorbereitete Mahlzeiten lediglich verteilt, so ist kein Gesundheitszeugnis erforderlich. Für alle<br />
Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, gilt jedoch die strikte Einhaltung der Küchen- und<br />
Personalhygiene, insbesondere mit folgenden Lebensmittel:<br />
Backwaren mit nicht durchgebackenen Füllungen und Auflagen<br />
- Eiprodukte<br />
- Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- oder Weichtieren<br />
- Feinkostsalate, Kartoffelsalat, Marinaden, Mayonnaise, andere emulgierte Soßen,<br />
Nahrungshefe<br />
- Fleisch und Erzeugnisse aus Fleisch<br />
- Milch und Erzeugnisse aus Milch<br />
- Säuglings- und Kleinkindernahrung<br />
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse.<br />
1.6.3 Vorgaben nach der Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) und sonstige<br />
allgemein gültige Hygieneanforderungen<br />
Allgemeines<br />
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verzehr gebracht werden, dass sie bei<br />
Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht<br />
ausgesetzt sind. Die in der Anlage beigefügten Anforderungen an Betriebsstätten, Räume,<br />
Vorrichtungen, Geräte, Gegenstände, Ausrüstungen, den Umgang mit Lebensmitteln und an das<br />
Personal sind dabei einzuhalten.<br />
Darüber hinaus hat derjenige, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder n Verkehr bringt, durch<br />
betriebseigene Kontrollen die für die Entstehung gesundheitlicher Gefahren kritischen Punkte im<br />
Prozessablauf festzustellen und zu gewährleisten, dass angemessene Sicherungsmaßnahmen<br />
festgelegt, durchgeführt und überprüft werden. Dies hat durch ein Konzept zu erfolgen, das der<br />
Gefahrenidentifizierung und Bewertung dient und zu deren Beherrschung beiträgt. Demnach sind<br />
25
auch Gemeinschaftseinrichtungen, in denen Kinder verpflegt werden, verpflichtet, im Rahmen ihrer<br />
betriebseigenen Kontrollen zunächst eine Gefahrenidentifizierung und Bewertung vorzunehmen und<br />
damit im jeweiligen Herstellungsprozess die Punkte festzulegen, an denen eine Beherrschung von<br />
Gesundheitsrisiken notwendig und möglich ist (§ 4 LMHV). Um diesen Anforderungen gerecht zu<br />
werden, empfiehlt es sich, auf Checklisten und Erläuterungen der einschlägigen Verbände (z.B. der<br />
Gemeinschaftsverpflegung oder der Gastronomie) zurückzugreifen und diese für die eigenen<br />
Betriebsverhältnisse zu modifizieren.<br />
Vorgaben zur Personalhygiene sind von allen, die in der Einrichtung mit Lebensmitteln<br />
umgehen, einzuhalten. Hierzu gehören z.B.:<br />
- Das Abwenden beim Husten und Niesen von Lebensmitteln.<br />
- Bei Durchfall, bei infektiösen Hauterkrankungen oder bei anderen infektiösen<br />
Erkrankungen kein Essen zubereiten oder portionieren.<br />
- Das sorgfältige Abdecken von Wunden an Händen- Armen mit wasserundurchlässigem<br />
Verband.<br />
- Im allgemeinen Küchenbetrieb kommt die Mitarbeit von Kindern nicht in Betracht.<br />
- Vor Arbeitsbeginn und bei Arbeitsplatzwechsel, insbesondere von „unrein“ zu „rein“ Hände<br />
gründlich an Handwaschbecken waschen (gründlich heißt: mit Wasser und Seife).<br />
- Nach dem Putzen der Nase oder dem Besuch der Toilette Hände gründlich waschen und<br />
zwar nicht im Spülbecken der Küche.<br />
- Mahlzeiten bedarfsgerecht planen und bemessen, um Essensreste zu vermeiden. Aus<br />
hygienischer Sicht betrifft dies vor allem die Komponenten tierischer Herkunft wie<br />
Zubereitungen aus Fleisch, Fisch, Milchprodukten und besonders auch Speisen aus<br />
Geflügel (Salmonellengefährdung). Warmhaltezeiten sind grundsätzlich kurz zu<br />
bemessen. Es ist streng darauf zu achten, dass die zum Durcherhitzen erforderliche Zeit<br />
eingehalten wird. Stärke-Komponenten wie Kartoffeln, Nudeln, Reis können nach<br />
vorschriftsmäßiger Kühlung am nächsten Tag zu neuen Speisen zusammengestellt<br />
werden. Zerkleinertes Fleisch wie Hackfleisch, gewürfeltes mit Mürbeschneidern<br />
behandeltes („gesteaktes“) oder in ähnlicher Weise zerkleinertes Fleisch und Innereinen<br />
sowie Erzeugnisse daraus- wie frisch, ungebrühte Bratwürste u.a. immer frisch und am<br />
selben Tag verwenden, in rohem Zustand nicht einfrieren. Spinat und Pilzgerichte dürfen<br />
kein zweites Mal aufgewärmt werden. Gewürzte Speisen sollten nicht längere Zeit, vor<br />
allem nicht bei höheren Umgebungstemperaturen aufbewahrt werden. Speisereste sollten<br />
stets in geschlossenen Gefäßen im Kühlschrank gelagert oder vorschriftsmäßig<br />
eingefroren werden. Tischreste sind grundsätzlich zu verwerfen. Beim Abschmecken sind<br />
immer zwei Löffel zu benutzen (einer zum Schöpfen, einer zum Schmecken); niemals mit<br />
dem Kochlöffel Speisen probieren und anschließend damit im Topf rühren. Schöpfkellen,<br />
Rührlöffel und Vorlegebesteck sollten nicht direkt auf dem Herd, dem Tisch oder<br />
ähnlichem abgelegt werden. Bei der Essensausgabe dürfen Speisen bzw. Lebensmittel<br />
nicht mit den Händen berührt werden.<br />
1.6.4 Fremdversorgung<br />
• Verpflegung mit warm gehaltenen Speisen<br />
Wird das Mittagessen von einem Betrieb zur Gemeinschaftsverpflegung angeliefert, so ist dieser<br />
Betrieb für die einwandfreie Anlieferung verantwortlich. Warme Anteile der Mahlzeit müssen mit einer<br />
Temperatur von mindestens 70° C in allen Bereichen der Speisen geliefert werden (heizbare<br />
Transportbehälter!). Kaltspeisen sind unter 8° C gekühlt anzuliefern. Die in der<br />
Gemeinschaftseinrichtung für die Verpflegung verantwortliche Wirtschaftskraft muss sich vom<br />
einwandfreien Zustand der Speisen bei Anlieferung überzeugen und dies dokumentieren. Die<br />
Mahlzeit sollte zeitnah eingenommen werden. Nach Möglichkeit sollte insgesamt höchstens 1 Stunde<br />
Warmhaltezeit vom Produktionsende beim Lieferanten bis zur Ausgabe an die Kinder vergehen.<br />
Spätestens 2 Stunden nach Unterschreiten dieser Temperatur soll das Lebensmittel verzehrt oder auf<br />
Kühlschranktemperatur abgekühlt sein.<br />
26
• Verpflegung mit gekühlten Speisen<br />
Unter gekühlte Speisen werden hier Speisen verstanden, die direkt nach der Zubereitung portioniert,<br />
verpackt, in kürzester Frist (maximal 2 Stunden) auf eine Temperatur von 0° C bis 5° C abgekühlt und<br />
unmittelbar anschließend bei 2° C bis 8° C gelagert werden. Gekühlte Speisen sollten spätestens<br />
innerhalb von 3 Tagen verbraucht werden.<br />
Werden gegarte Speisen beim Hersteller nach der Produktion gemäß o.g. Vorgaben behandelt,<br />
müssen sie gekühlt (2° c bis 8° C) angeliefert, in der Gemeinschaftseinrichtung gelagert und<br />
unmittelbar vor dem Verzehr erhitzt werden (Wasserbad, Heißluftautomat). Die Speisen müssen in<br />
allen Teilen auf 70° C bis 80° C erhitzt werden. Anschließendes Warmhalten soll vermieden werden.<br />
In kombinierten Gemeinschaftseinrichtungen mit unterschiedlichen Essensausgaben müssen<br />
Mahlzeiten z.B. für Schulkinder (Hort) bis zum zeitgerechte Regenerieren gekühlt gelagert werden.<br />
Werden Speisen nicht am Produktionsvormittag geliefert und verzehrt, müssen sie nach<br />
Fertigstellung innerhalb von 2 Stunden auf 8° C abgekühlt sein; bei weiterer Abkühlung auf 2° C lässt<br />
sich eine Haltbarkeit von bis zu 3 Tagen erreichen. Da die Gemeinschaftseinrichtungen in der Regel<br />
nicht über entsprechende Kühlkapazität verfüge, betrifft dieses Verfahren insbesondere den<br />
Herstellungsbetrieb. Tiefgekühlte, gegarte Speisen sind entsprechend zu behandeln.<br />
1.6.5 Selbstversorgung<br />
Die nachfolgenden Angaben gelten sowohl für die Frischküche wie auch für die Mischküche<br />
(Mischküche heißt: Fertiggerichte (Fremdversorgung) werden durch Frischkost, Nachspeisen etc. zu<br />
Mahlzeiten ergänzt).<br />
• Personalhygiene<br />
Vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitspausen bzw. bei Arbeitsplatzwechsel müssen die Hände an<br />
separaten Handwaschbecken in der Küche gewaschen werden. Zum Trocknen der Hände müssen<br />
Handtuchspender für textile Einmalhandtücher, Papiertuchhalter oder ein Händetrockner zur<br />
Verfügung stehen. Keinesfalls dürfen Geschirrtücher zum Abtrocknen der Hände benutzt werden. Es<br />
muss saubere Schutzkleidung getragen werden. Haare müssen ggf. zusammengebunden werden, es<br />
darf nicht geraucht oder gegessen werden. Personen mit entzündlichen Hauterkrankungen, Durchfall<br />
oder anderen infektiösen Erkrankungen oder Infektionen dürfen kein Essen zubereiten oder<br />
portionieren.<br />
• Anforderungen an Räume, in denen Speisen zubereitet werden<br />
Für die Zubereitung von Speisen ist ein von Räumlichkeiten anderer Nutzung abgetrennter Raum<br />
(Küche) erforderlich. Darauf kann nur dann verzichtet werden, wenn verzehrfähige angelieferte<br />
Gerichte nur verteilt werden und wenn jedes Kind seine Zwischenmahlzeit von zu Hause mitbringt.<br />
Die Küche, Kücheneinrichtung und Vorratskapazität der Gemeinschaftseinrichtung muss dem<br />
Verwendungszweck technisch und hygienisch entsprechen, wenn Lebensmittel gelagert und Speisen<br />
zubereitet werden. So muss die Küche be- und entlüftbar sein, sie muss einen leicht zu reinigenden<br />
wasserundurchlässigen Fußboden haben. Die Wände müssen bis mindestens in 2 m Höhe mit einem<br />
glatten, abwaschbaren, hellen Anstrich oder Belag (Fliesen) versehen sein. Fenster, die geöffnet<br />
werden können und Belüftungsöffnungen haben müssen mit Fliegengitter versehen sein. Es muss<br />
eine Doppelspüle mit warmen und kaltem Wasseranschluss mit Ausguss, ein Handwaschbecken mit<br />
warmem und kaltem Wasseranschluss mit Ausguss und mit Seife im Seifenspender und<br />
Einmalhandtüchern oder einem Händetrockner und ggf. eine Spülmaschine vorhanden sein. Die<br />
Kapazität der Spülmaschine richtet sich nach der Größe der Gemeinschaftseinrichtung. Lagerungs-<br />
und Arbeitsbereiche für „reine“ und „unreine“ Arbeitsgänge bzw. Materialien (Vorräte) müssen<br />
getrennt vorgehalten werden.<br />
27
• Anforderungen an die Lagerung<br />
Die Vorgaben gelten vor allem für Gemeinschaftseinrichtungen mit Frischküche oder Mischküche<br />
bzw. bei täglicher Zubereitung von Zwischenmahlzeiten. Grundsätzlich gilt, dass Haltbarkeitsdaten<br />
und Lagerbedingungen auf den Verpackungen der Lebensmittel zu beachten sind. Anbruchsdaten<br />
sollten notiert werden (z.B. bei Getreideprodukten, Ölen und Ölsaaten). Neben einer ausreichenden<br />
Kühlkapazität ist die Möglichkeit zu trockener, dunkler Lagerung notwendig. Tierische Lebensmittel<br />
und leichtverderbliche Lebensmittel (hierzu gehören auch bereits zubereitete bzw. vorgefertigte<br />
Speisen oder weiterverwendbare Speisereste) sind im Kühlschrank (4° C) in geschlossenen<br />
Behältnissen zu lagern. Andere leichtverderbliche Lebensmittel (z.B. Mischsalate oder bestimmte<br />
Obstsorten) sollten kühl gelagert werden. Eier sind im Kühlschrank (4° C) aufzubewahren. Mehl,<br />
Hülsenfrüchte Zucker und andere Lebensmittel, die nicht gekühlt werden müssen, sind trocken zu<br />
lagern und vor Sonne und Schädlingen zu schützen. In der Küche sollten nur die Tagesvorräte<br />
gelagert werden. Falls eine geeignete Lagerkapazität nicht vorhanden ist, sollten Trockenvorräte<br />
nach maximal 4 Wochen verbraucht sein. Lebensmittel, die tiefgefroren aufbewahrt werden, müssen<br />
in gefrierbeständigen Materialien luftdicht verpackt und beschriftet werden (Art, Menge und<br />
Einfrierdatum). Auch sie können nicht unbegrenzt gelagert werden und sind baldmöglichst (je nach<br />
Gefriergut bis zu 6 Monaten) spätestens mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums zu verbrauchen.<br />
Die Temperatur in Gefriereinrichtungen ist regelmäßig zu kontrollieren (Thermometer !). Obst und<br />
Gemüse sowie Flaschen dürfen nicht neben tierischen Lebensmittel gelagert werden.<br />
Putzmittel müssen abgesondert in verschlossenen Behältnissen gelagert werden. Schädlings- und<br />
Schimmelbefall ist durch sachgerechte Lagerung zu vermeiden. Unumgängliche<br />
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen müssen durch ein autorisiertes Unternehmen so durchgeführt<br />
werden, dass die Lebensmittel dadurch nicht beeinträchtigt werden; andere einschlägige<br />
Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Es sollte ein Plan für die tägliche Reinigung erstellt werden.<br />
• Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten<br />
Insbesondere beim Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln ist die Einhaltung hygienischer<br />
Verhaltensweisen besonders wichtig. Ganz allgemein sollten Lebensmittel nicht mit der bloßen Hand<br />
angefasst werden. Tierische Lebensmittel, vor allem solche, die Salmonellen enthalten können (z.B.<br />
rohes Geflügel, Eier und Eis), dürfen besonderer Sorgfalt. Spülbecken müssen zwischen<br />
verschiedenen Arbeitsgängen (z.B. Geflügel waschen, Salat waschen, Geschirr spülen) gründlich mit<br />
heißem Wasser gereinigt werden. Rohe bzw. nicht durchgegarte Eier dürfen im<br />
Gemeinschaftsbereich nicht verwendet werden (z.B. Spiegeleier mit flüssigem oder halbflüssigem<br />
Eigelb oder Eiweiß, Mayonnaise, Puddings und Torten mit rohem Ei), es sei denn die Produkte<br />
werden einem Erhitzungsverfahren im Sinne des § 2 Abs. 2 der Hühnereierverordnung unterzogen,<br />
das sicherstellt, dass Salmonellen abgetötet werden. Speiseeis sollte nicht selbst hergestellt werden,<br />
sondern in industriellen Einzelportionen verwendet werden.<br />
Eltern dürfen in die Gemeinschaftseinrichtungen keine offenen, leichtverderblichen Lebensmittel (z.B.<br />
Wurst, Schnittkäse etc.) mitbringen, ausgenommen Mahlzeiten für das eigene Kind. Tiefgefrorene<br />
Lebensmittel sollten nicht über Nacht bei Raumtemperatur aufgetaut werden. Tiefgekühlte Gemüse-<br />
und Fertiggerichte sollten möglichst gefroren erhitzt werden. Bereits gekochte Speisen sind nach dem<br />
Erkalten nicht nur aufzuwärmen, sondern durchzukochen. Nach Anfassen oder Verarbeiten von<br />
Lebensmitteln, die Salmonellen enthalten können (z.B. Eier und Geflügel), Hände und Arbeitsgerät<br />
sofort gründlich waschen. Alle Eierspeisen müssen durchgegart und in jedem Falle gestockt sein.<br />
Speisen wie Soßen oder Nachspeisen dürfen nicht mit rohen Eiern veredelt werden. Frischem Salat<br />
ist der Vorzug vor Salatfertigpackungen zu geben. Babynahrung ist unmittelbar vor dem Füttern<br />
zuzubereiten bzw. zu erwärmen. Kindern unter 3 Jahren sollten grundsätzlich keine wiedererwärmten<br />
Speisereste angeboten werden, das gilt auch für Milchnahrung und Gläschenkost. Nahrung aus frisch<br />
geöffneten Gläschen (Obst, Saft, Brei) kann nach Entnahme der benötigten Portion im Kühlschrank<br />
höchstens 1 Tag aufbewahrt werden. Gefäße mit frisch zubereiteten Speisen oder Babynahrung sind<br />
28
geschlossen zu halten und dürfen nicht längere Zeit bei Zimmertemperatur herumstehen. Selbst<br />
zubereitete Speisen können nur dann auf Vorrat gehalten werden, wenn sie sofort nach der<br />
Zubereitung abgekühlt, verschlossen und im Gefriergerät vorschriftsmäßig eingefroren werden, wobei<br />
eine Aufbewahrungszeit von ca. 2 Monaten nicht überschritten werden sollten. Aus einem geöffneten<br />
Gläschen dürfen nicht mehrere Kinder gefüttert werden. Falls Speisereste nicht ganz vermieden<br />
werden können, ist zu beachten, dass Tischreste nicht weiterverwendet werden, sonstige<br />
Speisereste schnellstens abgekühlt und in geschlossenen Gefäßen zum baldigen Verbrauch im<br />
Kühlschrank gelagert oder tiefgekühlt werden.<br />
Der Mühleimer sollte automatisch verschließbar sein, d.h. er muss mit einem klappbaren,<br />
festverschließbaren Deckel und Fußbedienung ausgestattet sein sowie täglich entsorgt und gereinigt<br />
werden. Benutztes Geschirr ist getrennt von sauberem abzustellen. Essgeschirr ist offen in Räumen<br />
außerhalb der Küche zu deponieren. Die Beseitigung von Speiseabfällen bzw. Speiseresten<br />
tierischer Herkunft sollte mit der zuständigen Kreisverwaltung oder in kreisfreien Städten mit der<br />
<strong>Stadtverwaltung</strong> abgesprochen werden.<br />
1.6.6 Zentrale Ansprechpartnerin<br />
Zur einfacheren Handhabung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Lebensmittelhygiene in<br />
Gemeinschaftseinrichtungen sollte jeweils eine Wirtschaftskraft als zentrale und verantwortliche<br />
Ansprechpartnerin der Gemeinschaftseinrichtung genannt werden.<br />
Grundlage für die Überwachung der Verpflegungshygiene in<br />
Gemeinschaftseinrichtungen sind folgende, unabhängige von den<br />
vorstehenden Erläuterungen zu beachtende Vorschriften:<br />
- Bundes-Seuchengesetz (BseuchG)<br />
- Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)<br />
- EG-Richtlinie Lebensmittelhygiene (93143/EWG)<br />
- Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz von 1974 mit zahlreichen Änderungen<br />
1.6.7 Ansprechpartner für Fragen zur Ernährungshygiene<br />
Die für das Gesundheitswesen sowie die für die Lebensmittelüberwachung und das Veterinärwesen<br />
der Kreisverwaltung bzw. der kreisfreien Städte zuständigen Abteilungen sollten möglichst schon im<br />
Stadium der Planung von den jeweiligen Gemeinschaftseinrichtungen zur Beratung eingeschaltet<br />
werden.<br />
Abdruck des Schreibens des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen vom 20. November<br />
1997 an die Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz, als zuständige Erläuterung zum „Merkblatt zur<br />
Lebensmittelhygiene in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder“ des Ministeriums für Umwelt und<br />
Forsten.<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
das von vielen Kindertagesstätten geforderte Merkblatt zur Lebensmittelhygiene in<br />
Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder wurde nach Verabschiedung der neuen<br />
Bundeslebensmittelhygieneverordnung vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Umwelt und<br />
Forsten vorgelegt und gibt einen Überblick über die aktuelle rechtliche Situation. Ich hoffe, dass das<br />
Merkblatt für Sie eine Hilfe ist möchte allerdings auf die Frage eingehen, die sich für manche nach<br />
der Lektüre des Merkblattes stellt.<br />
Bedeuten die Vorschriften zur Lebensmittelhygiene das Ende allen pädagogischen Arbeitens<br />
mit Kindern bei der Essenszubereitung bzw. bei der Vor- und Nachbereitung des Essens?<br />
29
In Absprache mit dem Ministerium für Umwelt und Forsten können wir dies verneinen. Allerdings<br />
lassen die genannten Vorschriften die Beteiligung von Kindern bei der Zubereitung der regelmäßigen<br />
Gemeinschaftsverpflegung für die gesamte Einrichtung eindeutig nicht zu. Möglich ist hingegen die<br />
Beteiligung der Kinder an der gelegentlichen Herstellung nicht leicht verderblicher Speisen und<br />
Getränken im Rahmen von besonderen Projekttagen, wie beispielsweise beim<br />
- Plätzchen oder Kuchen backen<br />
- Würstchen heißmachen<br />
- Herstellen eines Obstsalates<br />
- Brötchen belegen zur Vorbereitung eines Spazierganges<br />
- Zubereiten einer Kinderbowle<br />
- Mahlen von Getreide für Vollwertgerichte für die Gemeinschaftsverpflegung<br />
wenn das Einverständnis der Erziehungsberechtigten jedes beteiligten Kindes vorliegt.<br />
Selbstverständlich ist hier auch die strenge Einhaltung der Personalhygiene zu achten. Unter den<br />
gleichen Bedienungen ist auch der Verzehr von Speisen möglich, die z.B. anlässlich eines<br />
Kindergeburtstages von Eltern eines Kindes zu Hause oder in der Einrichtung zubereitet wenden<br />
(Waffeln in der Einrichtung backen, Kuchen zu Hause backen).<br />
Wenn es um die Verwirklichung des pädagogischen Ziels geht, dass Kinder das normale<br />
Wirtschaften im Haushalt miterleben und mitgestalten, bieten sich nach wie vor Projekttage an. An<br />
diesen Projekttagen können nicht nur Brot, Kuchen oder Plätzchen gebacken werden, sondern die<br />
Kinder können auch an der Herstellung einer gesamten Mahlzeit beteiligt werden. Auch hier ist<br />
selbstverständlich auf die Einhaltung der Personalhygiene zu achten und das Einverständnis der<br />
Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung. Nach wie vor sind all diese Maßnahmen pädagogisch<br />
sinnvoll. Deutlich ist aber auch, dass die Kindertagesstätte letztendlich die Verantwortung dafür trägt,<br />
wenn es zu einer Krankheitsübertragung oder einer Lebensmittelvergiftung kommt. Deshalb ist es<br />
wichtig, die Erziehungsberechtigten ausführlich auf die Durchführung von Projekttagen und<br />
ähnlichem hinzuweisen und das Einverständnis zur Teilnahme ihrer Kinder ausdrücklich einzuholen.<br />
Ferner ist den Erziehungsberechtigten mitzuteilen, dass sie zu einer unverzüglichen Meldung<br />
verpflichtet sind, falls ihr Kind an Durchfall, infektiösen Hautkrankheiten oder anderen infektiösen<br />
Erkrankungen leidet, da dann die Teilnahme des Kindes an dem Projekttag ausgeschlossen werden<br />
muss. Alle Eltern sollten demnach - eventuell bei der Aufnahme in den Kindergarten – eine<br />
entsprechende Erklärung unterschreiben, und kundtun, dass sie die<br />
Teilnahme ihres Kindes an solchen Projekttagen, an denen andere Kinder das Essen zubereiten,<br />
zustimmen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrag<br />
Wolfgang Glöckner<br />
30
II. Der Elternausschuss<br />
2.1 Größe und Zusammensetzung<br />
Die Zusammensetzung, Größe und Einberufung des Elternausschusses ist in § 2 der<br />
Elternausschussverordnung vom 16.07.1991 ( GVBI S.311 ) geregelt.<br />
Die Zahl der Mitglieder eines Elternausschusses beträgt lt. § 2 Abs. 1<br />
Elternausschussverordnung das Doppelte der Anzahl der Gruppen in einer<br />
Kindertagessstätte. Das bedeutet, dass sich der Elternausschuss einer 4-gruppigen<br />
Kindertagesstätte aus 8 Mitgliedern zusammensetzt. Ein 1-gruppiger Kindergarten muss aus<br />
mindestens 3 Elternausschussmitgliedern bestehen.<br />
Bei Einrichtungen mit mehreren Gruppen gilt die Empfehlung, dass aus jeder Gruppe<br />
mindestens ein Elternteil dem Elternausschuss angehört. Hierbei handelt es sich nicht um<br />
eine verbindliche Verordnung, sondern lediglich um eine Empfehlung, die aber durchaus<br />
sinnvoll erscheint.<br />
Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong> ist Träger von 3 Kindertagesstätten:<br />
• Ortsteil –Ramersbach: Kindergarten Sausewind<br />
Einrichtung mit einer Gruppe, dort werden 25 Kinder im Alter von 2 –6 Jahren betreut.<br />
In dieser Einrichtung werden 3 Elternvertreter gewählt.<br />
• Ortsteil – Heimersheim: Kindergarten Sterntaler<br />
Einrichtung mit zwei Gruppen, dort werden 47 Kinder im Alter von 2 – 6 Jahren<br />
betreut. In dieser Einrichtung werden 4 Elternvertreter gewählt.<br />
• Ortsteil – Bachem: Kindergarten Rappelkiste<br />
Einrichtung mit drei Kindergartengruppen und einer Krippengruppe. Dort werden 75<br />
Kindergartenkinder im Alter von 3 – 6 Jahren und 10 Krippenkinder im Alter von 1 –3<br />
Jahren betreut. Es werden 8 Elternvertreter gewählt.<br />
2.2 Wahl des Elternausschusses<br />
Der Elternausschuss wird in jedem Kindergartenjahr neu gewählt.<br />
In § 1 der Elternausschussverordnung ist geregelt, dass die Wahlen zum<br />
Elternausschuss in der Zeit von September bis Ende Oktober stattfinden.<br />
Die Durchführung der Wahl obliegt dem Träger in Absprache mit der Einrichtungsleitung der<br />
Kindertagesstätte.<br />
2.3 Termin und Wahl<br />
Der Träger gibt allen Eltern der jeweiligen Einrichtung durch eine schriftliche Einladung den<br />
Termin der Wahl bekannt. Die Wahl erfolgt in einer Elternversammlung. Wenn der<br />
Wahltermin vom Träger und der Einrichtung festgelegt ist, kann eine Liste ausgehangen<br />
werden, in der sich die Eltern, die sich für die Wahl in den Elternausschuss aufstellen lassen,<br />
eintragen können.<br />
31
Den genauen Wahltermin legt der Träger und die Einrichtungsleitung fest. Es ist sinnvoll, mit<br />
den noch amtierenden Elternausschuss den Wahltermin abzustimmen.<br />
Wahlberechtigt und wählbar sind anwesende Eltern und sonstige<br />
Erziehungsberechtigte. Abwesende Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte sind<br />
wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung beim Träger der Kindertagesstätten<br />
vorliegt (vgl. §1, Abs. 1 Satz 3).<br />
Folgende Grundsätze müssen unabhängig vom angewandten Wahlverfahren beachtet<br />
werden:<br />
• der Trägervertreter leitet die Wahl und sorgt für eine ordnungsgemäße<br />
Durchführung der Wahl.<br />
• die Wahl muss auf Verlangen eines Wahlberechtigten geheim<br />
durchgeführt werden.<br />
• Grundsätzlich sind alle anwesenden Eltern und<br />
Erziehungsberechtigten wählbar, auch wenn eine Wahlliste besteht.<br />
• es gelten einfache Mehrheitsverhältnisse.<br />
2.4 Funktion des Elternausschusses<br />
Die Aufgaben des Elternausschusses sind in § 3 der Elternausschussverordnung vom<br />
16.07.1991 beschrieben.<br />
Der Elternausschuss hat die Aufgabe:<br />
„ die Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte zu unterstützen und die<br />
Zusammenarbeit zwischen der Kindertagesstätte und den Eltern und<br />
sonstigen Erziehungsberechtigten zu fördern. Er berät den Träger und die<br />
Leitung in allen wesentlichen Fragen der Arbeit in der Kindertagesstätte und kann<br />
Anregungen zur Gestaltung und Organisation der Kindertagesstätte geben.“<br />
Bei grundsätzlichen Angelegenheiten hat der Elternausschuss einen Rechtsanspruch auf<br />
Informationen und ein Recht auf Anhörung. Der Träger und die Leitung berichten dem<br />
Elternausschuss regelmäßig über die Arbeit in der Kindertagesstätte (z.B. über<br />
Schließungszeiten, bauliche Veränderungen, neue pädagogische Konzepte etc.)<br />
2.5 Aufgabenteilung<br />
Die Elternausschussverordnung sieht in § 2 lediglich die Wahl einer/s Vorsitzenden und<br />
dessen Stellvertreter vor.<br />
Aufgaben der einzelnen:<br />
Vorsitzende/r: Der Vorsitzende vertritt offiziell den Elternausschuss nach außen,<br />
gegenüber des Einrichtungspersonals und dem Träger.<br />
Er stellt den Kontakt zur örtlichen Presse her und verfasst in<br />
Absprache mit der Einrichtungsleitung Artikel über die<br />
Aktivitäten der Kindertagesstätte.<br />
Stellv. Vorsitzende/r: Der Stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des<br />
Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.<br />
32
Kontaktperson: Das Elternausschussmitglied hält Kontakt zum<br />
Kreiselternausschuss und gibt Informationen an den<br />
Elternausschuss weiter.<br />
2.6 Form und Ablauf einer Elternausschuss – Sitzung<br />
Einberufung<br />
Eine Elternausschusssitzung muss einberufen werden auf Verlangen:<br />
• des Trägers<br />
• der Kindertagesstättenleitung<br />
• von 2/3 der Elternausschussmitglieder<br />
Der Grund für eine Sitzung muss dem Vorsitzenden mitgeteilt werden, der dann die<br />
Tagesordnung, den Ort, das Datum und die Uhrzeit nach Absprache aller Beteiligten<br />
festlegt und ordnungsgemäß schriftlich dazu einlädt.<br />
Die oder der Elternausschussvorsitzende lädt die Mitglieder des Elternausschusses, die<br />
Leiterin der Einrichtung und eventuell (je nach Thema) auch einen Vertreter des Trägers<br />
schriftlich zur Ausschusssitzung ein.<br />
Vorher sollten die anstehenden Besprechungspunkte und der Termin mit der<br />
Kindertagesstättenleiterin und dem Trägervertreter abgesprochen werden.<br />
Während der Sitzung werden alle besprochenen Punkte protokolliert. Das Protokoll wird<br />
an alle Mitglieder, den Kindergarten und dem Träger ausgehändigt.<br />
In der Kindertagesstätte wird das Protokoll zur Information aller Eltern ausgehängt.<br />
Einladung<br />
Die Einladung zur Elternausschusssitzung erfolgt in schriftlicher Form. Sie sollte<br />
rechtzeitig (mindestens 2 Wochen) vor dem Sitzungstermin erfolgen.<br />
Aus der Einladung sollte hervorgehen:<br />
• Ort<br />
• Datum<br />
• Zeit<br />
• Tagesordnung<br />
• Gäste<br />
Teilnehmer/innen und Vorsitz<br />
• Jedes gewählte Mitglied im Elternausschuss teilnehmen<br />
• Trägervertreter<br />
• Einrichtungsleitung<br />
• Personal.<br />
33
Der Vorsitzende des Elternausschusses leitet die Sitzung. Diese Aufgabe ist auch auf<br />
andere Ausschussmitglieder übertragbar.<br />
Auch bei Sitzungen, die auf Verlangen des Trägers oder der Einrichtungsleitung<br />
einberufen werden, obliegt die Leitung der Sitzung dem Vorsitzenden oder seines<br />
Stellvertreters.<br />
Beschlüsse<br />
Der Elternausschuss hat als gesetzlich verankertes Organ eine beratende Funktion.<br />
Er kann zu einem bestimmten Sachverhalt mündlich und schriftlich Stellung beziehen und<br />
seine Meinung stellvertretend für alle Eltern, deren Kinder die Einrichtung besuchen,<br />
gegenüber dem Träger und der Einrichtungsleitung vertreten.<br />
Besteht in Einzelfragen eine unterschiedliche Auffassung der einzelnen Elternausschuss<br />
– Mitglieder, beantragen Sie deshalb eine Abstimmung in der Sitzung, nach eingehender<br />
Beratung und Diskussion im Ausschuss. Die Abstimmung kann per Handzeichen<br />
erfolgen, oder auf Wunsch eines Ausschussmitgliedes geheim.<br />
Mehrheitliche Beschlüsse werden vom Elternausschuss per Protokoll so formuliert, dass<br />
der Elternausschuss in der Sache eine Meinung vertritt.<br />
Es gilt der einfache Mehrheitsbeschluss. Bei möglichen Pattsituationen kann erneut<br />
abgestimmt werden, oder der Elternausschuss hat grundsätzlich festgelegt, dass in<br />
solchen Situationen die Stimme der/s Vorsitzende/n doppelt zählt.<br />
Eine geheime Abstimmung ist anzustreben, wenn einzelne Ausschussmitglieder<br />
persönliche Nachteile nicht ausschließen können, oder Sie Ihr Abstimmungsverhalten<br />
gegenüber dem Träger oder der Einrichtungsleitung nicht offen legen wollen.<br />
2.7 Protokoll<br />
Grundsätzlich wird zu jeder Sitzung ein Inhaltsprotokoll geführt. Dies kann abwechselnd<br />
von jedem Ausschussmitglied geführt werden, oder vom gewählten Schriftführer.<br />
Ein Inhaltprotokoll sollte folgende Punkte enthalten:<br />
• Ort und Datum<br />
• Uhrzeit des Beginns und Ende der Sitzung<br />
• Teilnehmerliste<br />
• Tagesordnungspunkte<br />
• Erläuterung der Sachverhalte<br />
• Diskussionsbeiträge<br />
• Meinungen<br />
• Abstimmungsergebnisse<br />
• Datum der Erstellung des Protokolls<br />
Abstimmungsergebnisse dürfen auch bei einer öffentlichen Abstimmung per Handzeichen<br />
im Protokoll nicht namentlich genannt werden.<br />
Bestandteil des Protokolls sind:<br />
• Anzahl der abgegebenen Stimmen<br />
• Anzahl der ungültigen Stimmen<br />
• Anzahl der Zustimmungen zu einem Antrag<br />
• Anzahl der Ablehnungen<br />
34
• Anzahl der Enthaltungen<br />
Das Protokoll sollte in der Regel nach ca. einer Woche vom Protokollanten formgerecht<br />
erstellt werden und dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt werden.<br />
Wenn Vertreter des Trägers und die Einrichtungsleitung anwesend waren, so muss das<br />
Protokoll auch diesen zur Unterschrift vorgelegt werden.<br />
Der Elternausschuss sollte seine Sitzungsergebnisse der Elternschaft zugänglich<br />
machen, indem Sie alle öffentlichen Tagungsordnungspunkte und deren<br />
Abstimmungsergebnisse im Aushang Ihrer Einrichtung veröffentlichen.<br />
Allerdings dürfen keine persönlichen Informationen von Kindern, Eltern oder<br />
Erzieher/innen öffentlich gemacht werden. Ausdrücklich benannte vertrauliche<br />
Informationen, die Ihnen zugänglich gemacht werden, sind ebenfalls nicht für die<br />
Öffentlichkeit bestimmt.<br />
Informationen vom Kreiselternausschuss dürfen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht<br />
werden, es sei denn, dies wird ausdrücklich nicht gewünscht.<br />
III. Die Kindertagesstätte<br />
3.1 Allgemeines<br />
Bundesrecht<br />
Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes Sozialgesetzbuch ( SGB VIII ) in der<br />
Fassung vom 14.12.2006<br />
(BGB1. I S. 3134) Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 29. Juni 2011<br />
(BGB1. 1306) Inkraftreten der letzten Änderung: 5. Juli 2012<br />
Landesrecht<br />
Kindertagesstättengesetz als Ausführungsgesetz zum Kinder- und<br />
Jugendhilfegesetz<br />
3.2 Rechtsanspruch<br />
Rechtsanspruch auf Kita – Platz mit dem Tag der Vollendung des zweiten Geburtstages<br />
besteht seit dem 1. August 2010.<br />
Wer ist der Anspruchsinhaber des Rechtsanspruches ?<br />
• Anspruchsinhaber ist das Kind selbst<br />
Gegen wen richtet sich der Rechtsanspruch ?<br />
• Der Rechtsanspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen<br />
Jugendhilfe (Jugendamt des Kreises <strong>Ahrweiler</strong>).<br />
Für welche Tageszeiten gilt der Rechtsanspruch ?<br />
35
• Nach Bundesrecht besteht für „einen Teil des Tages„ nach dem<br />
Kindertagesstättengesetz von RLP ein Anspruch auf Vor- und Nachmittagsbetreuung<br />
(bei einer Betreuungsdauer von 7 Stunden).<br />
(Kein genereller Anspruch auf Ganztagsplatz)<br />
Für welche Einrichtung gilt der Rechtsanspruch ?<br />
• Ein Anspruch auf einen Platz in einer bestimmten Einrichtung eines bestimmten<br />
Trägers besteht nicht! Der Wahl der Eltern soll jedoch möglichst entsprochen werden.<br />
Wer hat noch einen Rechtsanspruch ?<br />
• Kinder von ausländischen Mitbürgern mit Duldung und Kinder von Asylbewerbern<br />
haben einen Rechtsanspruch, wenn sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Inland haben<br />
(§ 6 Abs. 2 SGB VIII).<br />
3.3 Bedarfsplanung<br />
Um den gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz erfüllen zu können, wird<br />
alljährlich ein Bedarfsplan nach § 9 des Kita-Gesetzes vom zuständigen Jugendamt erstellt.<br />
Aufgrund dieser Bedarfpläne soll garantiert werden, dass jedes Kind mit Rechtsanspruch<br />
einen Kita-Platz in „zumutbarer Entfernung“ in Anspruch nehmen kann (§ 2 Abs. 1 der<br />
Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes).<br />
Eltern, die einen Bedarf an einem Ganztagsplatz haben, können auf § 2 Abs. 1 Satz 3<br />
verweisen:<br />
„Zudem ist eine ausreichende Zahl von Plätzen zur ganztägigen Betreuung mit Mittagessen auszuweisen“<br />
(Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetz vom 31.03.1998 )<br />
Grundsätzlich besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz.<br />
3.4 Trägerschaft<br />
Grundsätzlich stellt die Trägerschaft für Kindertagesstätten für Städte und Gemeinden eine<br />
Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung dar, soweit kein kirchlicher oder freier<br />
Träger die Aufgabe übernimmt. Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass sich<br />
genügend geeignete Träger finden, um die Umsetzung des Bedarfplanes zu gewährleisten.<br />
Die Trägerschaft kann in eine „Betriebs- und Einrichtungsträgerschaft“ aufgeteilt werden.<br />
Hier liegt die Verantwortung für das Gebäude z. B. bei der Gemeinde und die Erfüllung des<br />
Personalschlüssels und der Betrieb der Kindertagesstätte bei dem freien Träger (z. B. der<br />
Kirche).<br />
3.5 Öffnungszeiten<br />
Öffnungszeiten der Kindertagesstätten unterscheidet man nach:<br />
a. Jahresöffnungszeiten<br />
Die Jahresöffnungszeit beinhaltet je nach konzeptioneller Ausrichtung der Einrichtungen<br />
unterschiedlich lange Schließzeiten, vor allem in den Sommerferien.<br />
36
Schließtage können sich aus mehreren aufeinanderfolgenden, oder aus einzelnen Tagen<br />
zusammensetzen. An diesen Tagen ist die Einrichtung geschlossen.<br />
Gründe für Schließtage:<br />
• Ferien<br />
• Brückentage ( Arbeitstage zwischen zwei Feiertagen )<br />
• Fort- und Weiterbildung des Personals<br />
• Personalversammlungen<br />
Im Kindertagesstättengesetz ist in § 4 die gesetzliche Grundlage für die Öffnungszeiten wie<br />
folgt formuliert:<br />
„Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten sind vom Träger unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder<br />
festzulegen. Den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger Eltern ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen„.<br />
b. Tägliche Öffnungszeiten<br />
Weiter heißt es in § 5 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes:<br />
„Die Verpflichtung nach Absatz 1 (Anspruch auf Kita-Platz ) erstreckt sich auf ein Angebot vor- und nachmittags.<br />
Den Wünschen der Eltern nach Angeboten, die auch die Betreuung über Mittag mit Mittagessen einschließt, soll<br />
Rechnung getragen werden„.<br />
3.6 Standards<br />
Dem Gesetzgeber ist bewusst, dass der von ihm selbst gesetzte Anspruch aus § 1, Abs. 4<br />
des Kindertagesstättengesetzes<br />
„... die Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu fördern... „<br />
nur mit ausreichendem Fachpersonal zu erfüllen ist.<br />
Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber einen verbindlichen Personalschlüssel verankert,<br />
der alle Träger zur Umsetzung verpflichtet.<br />
In der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes § 2 Abs. 1 heißt<br />
es:<br />
„Die personelle Regelbesetzung im Kindergarten beträgt 1,75 Erziehungskräfte je Gruppe. Hiernach sind für den<br />
Erziehungsdienst je Gruppe eine Stelle für die Gruppenleitung und eine dreiviertel Mitarbeiterstelle vorzusehen. Bei<br />
Kindergärten mit nur einer Gruppe ist neben der Stelle für die Gruppenleitung eine ganze Mitarbeiterstelle<br />
vorzusehen. In Kindergärten mit Ganztagsplätzen ist zusätzlich eine viertel Mitarbeiterstelle für mindestens fünf<br />
sowie je weitere zehn Ganztagsplätze<br />
vorzusehen. Die Stellen können auf mehrere Erziehungskräfte aufgeteilt werden.“<br />
Gründe für eine kurzfristige personelle Unterbelegung bei denen die vom Gesetzgeber<br />
zugesicherten 1,75 Erziehungskräfte je Gruppe nicht hinreichend berücksichtigt werden,<br />
sind:<br />
• Urlaubansprüche des Personals<br />
• Fort- und Weiterbildung des Personals<br />
• Krankheiten<br />
37
Um die Fehlzeiten in den jeweiligen Einrichtungen nach Möglichkeit aufzufangen, wurde in<br />
der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong> eine Springerstelle eingerichtet.<br />
Der Gesetzgeber schränkt seinen eigenen Anspruch bezüglich des Personalschlüssels von<br />
1,75 Fachkräften pro Gruppe in § 6, Abs. 5 Satz, 3 der Landesverordnung ein.<br />
Hier heißt es:<br />
„Eine Unterschreitung der personellen Besetzung infolge von Erziehungsurlaub, länger Krankheit oder<br />
Ausscheiden von Erziehungskräften muss umgehend, spätestens nach sechs Monaten, ausgeglichen werden. Die<br />
Vertretung kann auch durch eine Kraft erfolgen, die nicht die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.“<br />
3.7 Beförderung von Kindergartenkinder<br />
Beförderungspflicht<br />
Jedes Kind ab zwei Jahren hat in Rheinland-Pfalz bis zur Einschulung in die Grundschule<br />
einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Dieser gesetzliche Anspruch gilt<br />
nicht ausschließlich für einen Platz in Wohnortsnähe.<br />
Die Beförderungspflicht und die daraus resultierenden Kosten obliegen dem Landkreis sowie<br />
Städten mit eigenem Jugendamt als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Für<br />
Kinder vom vollendeten zweiten bis vollendeten dritten Lebensjahr können die Landkreise<br />
und Städte nach Satz 1 die Beförderung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten<br />
übernehmen, wenn die Erziehungsberechtigten die Aufsicht sicherstellen (gem. § 11<br />
Kindertagesstättengesetz).<br />
Besonderheiten:<br />
• Eltern, die aus persönlichen Gründen und auf eigenen Wunsch einen<br />
wohnungsfernen Kindertagesstättenplatz für ihr Kind wählen, haben<br />
keinen Rechtsanspruch auf Beförderung ihres Kindes.<br />
• Aufgrund des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz am Vor- und Nachmittag<br />
sind neben der Hin- und Rückfahrt am Vormittag auch die Hin- und Rückfahrt am<br />
Nachmittag anzubieten. Letzteres soll aber nur in Abstimmung mit der<br />
Kreisverwaltung, den Personensorgeberechtigten sowie der Kindergartenleitung<br />
erfolgen, damit die Belastbarkeit der Kinder durch eine zweimalige Beförderung zum<br />
Kindergarten nicht überschritten wird (gem. Richtlinien des Kreises <strong>Ahrweiler</strong> über die<br />
Kindergartenbeförderung vom 26. März 1993).<br />
3.8 Personal-, Sach- und Investitionskosten<br />
Die Gesamtkosten für eine Kindertagesstätte bestehen aus den Bau- und<br />
Ausstattungskosten, den laufenden Personal- und Unterhaltungskosten.<br />
Personalkosten<br />
§ 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz regelt, dass die Personalkosten, der im Bedarfsplan<br />
ausgewiesenen Kindertagesstätten durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers,<br />
Zuweisungen des Landes und Zuweisungen des Trägers des Jugendamts und der<br />
Gemeinden aufgebracht werden sollen.<br />
38
Sachkosten<br />
Gemäß § 14 Kindertagesstättengesetz sind die laufenden Sachkosten der Kindertagesstätte<br />
vom Träger der Kindertagesstätte aufzubringen. Gleichwohl beteiligt sich die Stadt <strong>Bad</strong><br />
<strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong> jährlich mit einem nicht unerheblichen finanziellen Beitrag an den<br />
Sachkosten.<br />
Investitionskosten<br />
Für die Investitionskosten, d. h. den Bau und die Ausstattung einer Kindertagesstätte ist der<br />
Träger der Einrichtung verantwortlich.<br />
Gemäß seiner Verantwortung hat sich der Träger des Jugendamtes (Sicherstellung des<br />
Rechtsanspruches) angemessen zu beteiligen.<br />
Die Gemeinden sollen entsprechend ihrer Finanzkraft zur Deckung der Gesamtkosten<br />
beitragen.<br />
3.9 Elternbeiträge<br />
Seit dem In-Kraft-Treten des Rechtsanspruchs für Zweijährige zum 01.08.2010, sind auch<br />
die Elternbeiträge entfallen. Ab dem 01.08.2013 soll der Rechtsanspruch ebenfalls für<br />
Einjährige gelten. Diese Plätze werden voraussichtlich auch weiterhin beitragspflichtig<br />
bleiben.<br />
3.10 Gesetzliche Unfallversicherung<br />
Krippenkinder und Kindergartenkinder sind gesetzlich unfallversichert. Der<br />
Versicherungsschutz ist für die Eltern beitragsfrei.<br />
Der Unfallschutz bezieht sich auf Unfälle im Kindergarten, beim Besuch eines<br />
anderen Kindergartens, bei Wanderungen, bei Besichtigungen, bei Sportfesten, bei<br />
Feiern, bei Theaterbesuchen und auf Wegen zu oder vom Kindergarten.<br />
Im Schadensfall ist ein Unfall dem Versicherungsträger durch eine Unfallanzeige<br />
durch die Kindergartenleitung oder den Einrichtungsträger sofort zu anzuzeigen.<br />
Auch für die gewählten Elternausschussmitglieder gilt der Unfallschutz, wenn sie<br />
unmittelbar im Sinne der Elternvertretung tätig werden.<br />
39
IV. Elternarbeit heute<br />
4.1 Allgemeines<br />
Unsere Gesellschaft unterliegt einer ständigen Veränderung (z.B. auf dem Arbeitsmarkt, im<br />
Bildungssystem, im Freizeitbereich, traditionelles Rollenverständnis von Mann zu Frau etc.)<br />
und stellt die Kindertagesstätten mehr denn je vor neue Herausforderungen (z.B. flexible<br />
Öffnungszeiten, Ferienbetreuung, Schwerpunkte etc.).<br />
Die Familie als private und die Kindertageseinrichtung als öffentliche Institution für Erziehung<br />
und Bildung haben ein gemeinsames Ziel: Das Wohl und die positive, geförderte<br />
Weiterentwicklung des Kindes, auch als Vorbereitung auf Schule und den weiteren<br />
Lebensweg.<br />
Unsere Kindertagesstätten stellen sich konzeptionell dieser Herausforderung und werden dabei von<br />
Gesetzgeber, dem Landkreis und dem Träger fachlich und inhaltlich begleitet und unterstützt.<br />
Elternarbeit ist dabei zu einem unverzichtbaren Baustein zeitgemäßer Kindertagesstättenarbeit<br />
geworden.<br />
4.2 Grundlagen der Elternarbeit<br />
Der eigentliche Auslöser für eine grundsätzliche Neuorientierung in der Elternarbeit entstand<br />
durch das 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und durch den 8.<br />
Jugendhilfebericht des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.<br />
Viele Träger stellten darauf hin ihre kooperative Zusammenarbeit mit den Eltern auf den<br />
Prüfstand und arbeiteten die Ergebnisse in ihre pädagogischen Konzepte mit ein.<br />
4.3 Neue Aspekte in der Elternarbeit<br />
Kindertagesstätten bearbeiten aktuelle Themen, die Familien, Kinder und das Gemeinwesen<br />
betreffen, gemeinsam mit allen Beteiligten (Eltern, Jugendamt, Grundschule, Träger etc.).<br />
Die Bandbreite dieser Themen gehen von Hygiene, Raumgestaltung, über Sprachförderung<br />
bis zur Gestaltung des Übergangs Kindertagesstätte in die Grundschule.<br />
Weitere Themen können sein:<br />
• das Erreichen eines gemeinsamen, umfassenden Informationsstandes über<br />
die Arbeit der Einrichtung<br />
• die Diskussion über gegenseitige Erwartungen und Vorstellungen<br />
• die Bereicherung des täglichen Ablaufs in der Einrichtung durch aktive Eltern<br />
• die Förderung der Verständigung von Eltern untereinander<br />
• die Unterstützung bei der Gestaltung selbst organisierter Projekte<br />
Einrichtungen, die ihre konzeptionelle pädagogische Ausrichtung auf eine kooperative<br />
Zusammenarbeit mit ihren Eltern auslegen, nutzen die individuellen Fähigkeiten der Eltern<br />
bewusst und planen diese konzeptionell mit ein. Auf diese Weise werden Eltern Teil der<br />
Einrichtung und haben das Gefühl und gleichzeitig die Bestätigung, dass sie als<br />
gleichberechtigte Partner in der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit der Kinder<br />
wahrgenommen werden.<br />
40
4.4 Elternarbeit in der Praxis<br />
Schwerpunkt der Elternarbeit in unseren Einrichtungen ist es, den Eltern die tägliche Arbeit<br />
transparenter zu machen, sie zu integrieren und die Familien als Erziehungspartner zu<br />
sehen.<br />
Dies beginnt bereits in den Aufnahmegesprächen, die gemeinsam von den zuständigen<br />
Fachkräften der Einrichtung geführt werden. An dieser Stelle werden die Grundlagen für<br />
eine effektive Zusammenarbeit in der Zukunft gelegt.<br />
Es wird als äußerst sinnvoll erachtet, dass die Atmosphäre entspannt und die<br />
Gesprächshaltung der Mitarbeiterinnen freundlich, offen und interessiert ist.<br />
Ebenso zeigen die Erzieherinnen Interesse an der Lebenssituation jeder Familie, damit z.B.<br />
individuelle Interessen und Bedürfnisse berücksichtigt werden können. Des Weiteren<br />
werden die Eltern verstärkt zu Hospitationstagen in die Einrichtung eingeladen.<br />
So haben Sie die Möglichkeit, einen Einblick in den Kindergartenalltag ihrer Kinder und die<br />
damit verbundene pädagogische Arbeit zu bekommen.<br />
Die Zusammenarbeit mit den Eltern wird auch dadurch verstärkt, in dem deren Fähigkeiten,<br />
wie z.B. handwerkliche oder künstlerische Begabungen, in die alltägliche Arbeit mit<br />
einfließen kann. Damit Eltern gut über die Arbeit und anstehende Aktionen informiert sind,<br />
befinden sich im Eingangsbereich der Einrichtungen Infowände.<br />
Hier erhalten die Eltern wichtige Informationen wie z.B. Aushänge und Teilnehmerlisten für<br />
geplante Elternabende, Eltern-Kind- Veranstaltungen, Ankündigungen u.v.m. Ebenso<br />
befindet sich dort eine Ablage, auf der die neuesten Flugblätter und Informationsbroschüren<br />
ausgelegt werden.<br />
Neben Versammlungen und Ausschusssitzungen bieten wir den Eltern zahlreiche<br />
Informationsabende zu verschiedenen Themen an.<br />
Ein letzter erwähnenswerter Punkt ist der Bereich der Elterngespräche. Neben den Tür- und<br />
Angelgesprächen, die täglich während den Bring- und Abholphasen stattfinden, bieten wir<br />
gezielte Elternsprechnachmittage an. An diesen Nachmittagen erhalten die Eltern<br />
zusätzlich die Möglichkeit sich im Gespräch mit den zuständigen Erzieherinnen über den<br />
Entwicklungsstand ihres Kindes zu informieren, sich auszutauschen und gemeinsame<br />
Entwicklungsziele zu vereinbaren.<br />
Die Familie und die Kindertagesstätte sind für das Wohl der Kinder verantwortlich. Die<br />
Kindertagesstätte soll die Familienerziehung ergänzen und unterstützen.<br />
Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist eine positive, vertrauensvolle Zusammenarbeit<br />
und ein offener Austausch die Grundlage für ein gelingendes Miteinander.<br />
41
V. Qualität in den städtischen Kindertageseinrichtungen<br />
5.1 Allgemeines<br />
Der Begriff Qualität wird mit bestimmten Vorstellungen verknüpft, z.B. mit der Beschaffenheit<br />
einer Ware oder eines Produktes. Dem Endverbraucher werden viele Produkte mit<br />
Qualitätsmerkmalen wie Gütesiegeln oder Zertifikaten angeboten.<br />
Bestimmungsfaktoren von Qualität<br />
Mögliche Kontrollinstrumente sind:<br />
• Fachzeitschriften wie z. B. „ Die Kita Leiterinnen“ und „Bausteine Kindergarten“<br />
• ISO – Normen ( Qualität betrieblicher Abläufe )<br />
Qualität definieren:<br />
Qualität ist nicht nur eine reine wirtschaftliche, sondern vielmehr auch eine<br />
wissenschaftliche, politische und pädagogische Angelegenheit.<br />
Je nach Standpunkt geht die Vorstellung von Qualität sicherlich erheblich auseinander.<br />
Zum Teil dominiert die Vorstellung von Qualität darin, dass sie sich durch das Ausmaß der<br />
Ziele bestimme, die erreicht werden. Dabei wird allerdings vergessen, dass Ziele nicht<br />
zufällig ausgewählt werden, sondern oft von unterschiedlichen Interessen bestimmt sind.<br />
Unterschiedliche Interpretation von Qualität in den Kindertagesstätten:<br />
• elterliche Interessen<br />
• politische Interessen<br />
• wirtschaftliche Aspekte<br />
• pädagogische Aspekte<br />
• arbeitsrechtliche Aspekt<br />
• wissenschaftliche Aspekte<br />
• gesellschaftliche Aspekte<br />
Die Diskussion um Qualitätsansätze in der Jugendhilfe fällt zusammen mit der offenkundig<br />
werdenden Finanzknappheit der Kommunen und der Ausrichtung der freien und öffentlichen<br />
Träger, die finanziellen Mittel für Kindertageseinrichtungen sinnvoll einzusetzen.<br />
Dies wird von vielen Kindertagesstätten auch als Chance gesehen, die Beschreibung neuer<br />
Ziele und Leitvorstellungen bezüglich der Qualität in den Kindertageseinrichtungen und die<br />
neue Festlegung der Prioritäten konzeptionell anzugehen.<br />
42
5.2 Pädagogische Konzepte<br />
Qualitätsmerkmale und Umsetzungskriterien werden in pädagogischen Konzepten verankert.<br />
Konzeption einer Kindertageseinrichtung<br />
Eine Kindertageseinrichtung muss Ziele und Inhalte ihrer fachlichen Arbeit konzeptionell<br />
festlegen und nach außen vermitteln.<br />
Das Konzept einer Einrichtung ist abhängig von der Trägerschaft einer Einrichtung und wird<br />
durch diese geprägt und beeinflusst.<br />
So können sich konzeptionelle pädagogische Ansätze einer Einrichtung bei einem<br />
konfessionellen Träger anders darstellen, als bei einem kommunalen Träger. Für die Eltern<br />
spielen pädagogische Konzepte oftmals eine Rolle, wenn es um die Entscheidungsfindung<br />
bei der Suche nach einer geeigneten Kindertagesstätte geht.<br />
Wichtige Punkte über die inhaltliche Arbeit einer Einrichtung für Eltern sind:<br />
• Erziehungsstil in der Einrichtung<br />
• Pädagogische Ansätze<br />
• Einfluss der Eltern<br />
• Aktivitäten einer Einrichtung<br />
• Öffnungszeiten<br />
• Ferienfreizeiten<br />
• Mahlzeiten in der Einrichtung<br />
• Verteilung zwischen Freispiel und Angebot<br />
• Themenabende mit Eltern<br />
• Offene Gruppenarbeit<br />
Auf Anfrage können sich die Eltern über das pädagogische Konzept einer Einrichtung<br />
informieren bzw. sich dieses auch aushändigen lassen.<br />
Konzeptionelle Arbeit in Kindertagesstätten<br />
Pädagogische Arbeit mit Kindern ist vorrangig von qualifizierten Fachkräften zu leisten.<br />
Betreuung, Bildung und Erziehung muss auf nachvollziehbaren Qualitätsstandards aufgebaut<br />
sein. Eine entsprechende fachliche Ausbildung sowie eine stetige Professionalisierung der<br />
Fachleute stellen einen solchen Qualitätsstandard dar.<br />
Da die gesellschaftlichen und pädagogischen Anforderungen an die<br />
Kindertageseinrichtungen ständig wachsen, müssen sich auch die Fachkräfte ständig weiter<br />
entwickeln. Bei diesem Prozess können die Einrichtungen durch Träger, Wissenschaft,<br />
Fachberatungen und qualifizierte Weiterbildungsinstitute begleitet werden.<br />
Qualität hängt aber auch unmittelbar von Rahmenbedingungen ab, die vom Gesetzgeber<br />
und Träger vorgegeben sind.<br />
Rahmenbedingungen sind:<br />
• Personalschlüssel<br />
• Gruppengrößen<br />
• Vor- und Nachbereitungszeiten<br />
43
• Raumangebot / Außenspielgelände<br />
• Finanzielle Ausstattung des laufenden Betriebs (z.B. Sachkosten und<br />
Mitarbeiterfortbildungen)<br />
Pädagogische Qualität ist keine feste Größe, die sich zufällig ergibt. Sie muss immer wieder<br />
neu erarbeitet und als Qualitätsmerkmale unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten<br />
Rahmenbedingungen, wie Personalschlüssel und Gruppengrößen konzeptionell verankert<br />
werden.<br />
Die Frage nach der Qualität einer Einrichtung ist auch immer die Frage nach Werten und<br />
Normen einer Gesellschaft. Eben diese Werte und Normen bedürfen der fortwährenden<br />
Verständigung über pädagogische Zielformulierungen und kultureller Zusammenhänge<br />
zwischen Eltern, Kindern und Erzieher/innen und dem Träger. Wenn Qualität nicht als feste<br />
Größe betrachtet wird, lässt sie sich auch demokratisch weiterentwickeln.<br />
Somit sind das Team und die Eltern einer Einrichtung auch die demokratische Basis der<br />
Qualitätsentwicklung in den Kindertageseinrichtungen.<br />
Als Arbeitsgrundlage richtet sich die Konzeption einer Kindertagesstätte an verschiedene<br />
Adressaten (Kita-Team, Eltern, Träger, Jugendamt, Öffentlichkeit) und erfüllt mehrere<br />
Funktionen.<br />
Die Konzeption klärt die Ziele für die gemeinsame Arbeit aller pädagogischen Fachkräfte und<br />
aller anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses. Sie stellt eine verbindliche<br />
Arbeitsgrundlage für die gemeinsamen und arbeitsteiligen Aufgaben eines Teams dar. Sie<br />
dient damit dem Zweck, gute Kooperation zu ermöglichen, ohne sich Tag für Tag aufs Neue<br />
über alle Einzelheiten verständigen zu müssen. So erleichtert eine gute Konzeption die<br />
komplexen Abstimmungsprozesse in einem Team, spart Zeit für die Gestaltung und Planung<br />
des Alltags und legitimiert die Arbeit nach außen bei verantwortlichen Entscheidungsträgern.<br />
Die Erarbeitung und konzeptionelle Verankerung pädagogischer Ziele in Kooperation mit<br />
dem Elternausschuss und der Elternschaft einer Einrichtung, aber auch die fachliche<br />
Beratung von außen – z.B. durch Fachberatungen - sind die Grundlage für eine<br />
funktionierende Kommunikation und der Garant für eine sich weiterentwickelnde Qualität in<br />
einer Einrichtung.<br />
Das setzt voraus:<br />
• Regelmäßige Dienstbesprechungen des Teams<br />
• Konzeptionstage der Einrichtung<br />
• Fort- und Weiterbildungen für das Fachpersonal<br />
• Information an den Elternausschuss<br />
• Elternabende<br />
• Informationsveranstaltungen<br />
• Gemeinsame Angebote für Eltern und Erzieher/innen<br />
• Einzelgespräche<br />
• Maßstäbe für die pädagogische Arbeit definieren<br />
• Qualitätsstandards überprüfen und über Weiterentwicklung verständigen<br />
• Träger von gemeinsamen Zieldefinitionen berichten<br />
44
5.3 Kurzprofile der städtischen Kindertageseinrichtungen<br />
• Kindertagesstätte Rappelkiste<br />
Unsere Kindertagesstätte liegt zentral im Stadtteil Bachem, direkt an der Ahr. Wir verfügen<br />
über ein attraktives Außenspielgelände mit vielen kindgerechten Outdoorspielgeräten.<br />
Unsere Kinder kommen vornehmlich aus den Stadtteilen Bachem, <strong>Ahrweiler</strong>, Ramersbach,<br />
Walporzheim und <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>.<br />
Öffnungszeiten:<br />
Montag – Freitag<br />
Regelkindergartenbereich: 7.00 – 12.30 Uhr (für berufstätige Eltern bis 13.00 Uhr)<br />
und<br />
14.00 – 16.30 Uhr<br />
Ganztagesbereich: 7.00 – 16.30 Uhr<br />
Räumliche Bedingungen – Raumgestaltung:<br />
• Helle, freundliche, kindgerechte Räume<br />
• Funktionsräume (z.B. Theaterwerkstatt, Bauraum, Atelier, Cafeteria, Stilleraum,<br />
Turnraum, weitläufiges Außengelände)<br />
• Vielfältige, ansprechende Materialien<br />
Personalschlüssel – Gruppengröße:<br />
45
• Der Personalschlüssel entspricht den gesetzlichen Vorgaben<br />
(Kindertagesstättengesetz von Rheinland/Pfalz)<br />
• Zusätzlich gibt es eine interkulturelle Fachkraft (19,5 Wochenstunden)<br />
• Weiterhin gibt es einen Springer für die drei städtischen Kindertagesstätten und<br />
Betreuenden Grundschulen<br />
• 3 Kindergartengruppen mit je 25 Kindern im Alter von 3 – 6 Jahren<br />
• 1 Krippengruppe mit 10 Kindern im Alter von 1 – 3 Jahren<br />
• 75 Regelkindergartenplätze davon sind 35 Ganztagesplätze für den<br />
Kindergartenbereich<br />
• 10 Ganztagesplätze für den Krippenbereich<br />
Pädagogische Arbeit:<br />
Das zentrale Ziel unserer Einrichtung ist es, jedem Kind emotionale Sicherheit zu<br />
geben, um so die Lernfreude des Kindes zu erhalten und zu fördern.<br />
• Regelmäßige, gezielte Fortbildungen aller Mitarbeiter<br />
• Behutsame Eingewöhnung des einzelnen Kindes<br />
• Beobachtungs- und Entwicklungsdokumentationen sind Grundlage der regelmäßig<br />
durchzuführenden Entwicklungsgespräche und unserer pädagogischen Arbeit<br />
• Anlegen eines Portfolios für jedes Kind<br />
• Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Eltern der Einrichtung<br />
• Wir arbeiten nach dem Prinzip der „Offenen Arbeit“<br />
Kinder können von 9.30 – 11.00 Uhr wählen, in welchem Raum<br />
und an welchem Angebot oder Projekt sie teilnehmen möchten<br />
• Wir bieten ein warmes Mittagessen, welches von einem Metzger aus dem Stadtgebiet<br />
geliefert wird<br />
• Im letzten Kindergartenjahr werden die Kinder jeden Mittwoch<br />
von 14.00 – 16.00 Uhr mit einem gezielten Programm auf die<br />
Grundschule vorbereitet<br />
• Wir bieten Sprachförderunterricht für Kinder mit Migrationshintergrund<br />
und Sprachdefiziten bzw. einfachem, eingeschränktem Wortschatz durch<br />
interne zu Sprachförderkräften ausgebildete Mitarbeiter<br />
• Für die interkulturelle Arbeit steht eine Fachkraft zur Verfügung<br />
• Unsere 2- jährigen Kinder werden in der Krippengruppe betreut<br />
46
• Kindertagesstätte Sterntaler<br />
Die Tagesstätte befindet sich in einer ländlichen Umgebung. Sie verfügt über eine<br />
ökologische Außenspielanlage, die zu vielfältigen Naturerfahrungen einlädt.<br />
Gemeindespielplatz, Sportplatz und Grundschule sind in unmittelbarer Nähe und in wenigen<br />
Minuten zu erreichen. Unsere Tagesstätte hat ein Einzugsgebiet von 3 Ortsgemeinden. Bei<br />
genügend Platzkapazität nehmen wir auch Kinder aus anderen Ortsteilen der Stadt <strong>Bad</strong><br />
<strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong> auf. Ein Kindergartenbus befördert die Kinder aus Lohrsdorf zur<br />
Einrichtung.<br />
Öffnungszeiten:<br />
Regelkindergartenbereich: 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr<br />
Ganztagesbereich: 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr.<br />
Die Kinder haben alle die Möglichkeit ein warmes Mittagessen einzunehmen,<br />
dass von der Metzgerei vor Ort angeliefert wird.<br />
Gruppen- und Raumsituation:<br />
• In der Einrichtung gibt es 2 Gruppen mit 47 Regelkindergartenplätze<br />
• davon sind 25 Plätze Ganztagsplätze und 6 Plätze für Zweijährige<br />
47
In der Einrichtung befinden sich:<br />
• 2 Gruppenräume<br />
• 1 Förder- und Schlafraum<br />
• Turnhalle<br />
• 1 Waschraum für die Kinder<br />
• Büro- und Personalraum<br />
• Küche mit integrierter Kinderküche<br />
• 2 Personaltoiletten<br />
• 1 Wickelraum<br />
Personalsituation:<br />
• Der Personalschlüssel entspricht den gesetzlichen Vorgaben<br />
(Kindertagesstättengesetz von Rheinland/Pfalz)<br />
• Das Team setzt sich zusammen aus 6 Mitarbeiterinnen in Voll- und<br />
Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen<br />
• 1 interne Sprachförderkraft<br />
• Die Arbeitszeit wird gegliedert in Arbeit am Kind und Verfügungszeit<br />
• Die Verfügungszeit besteht aus Teambesprechungen, Zusammenarbeit mit Eltern und<br />
anderen Institutionen, Büroarbeiten der Kita-Leitung und Vor- bzw. Nachbereitung der<br />
pädagogischen Arbeit<br />
Pädagogische Arbeit:<br />
Grundsatz: Das Wohl des Kindes soll immer im Vordergrund stehen!<br />
Wir bieten Ihrem Kind:<br />
• Fortschrittliche pädagogische Arbeit, (situationsorientierter Ansatz, feste Gruppen und<br />
Bezugspersonen usw.) die ständig reflektiert und auf den neuesten Stand gebracht<br />
wird<br />
• Altersgemischte und alterserweiterte Gruppen, mit vielseitige Anregungen und<br />
Möglichkeiten zur Nachahmung, Identifikation und Erprobung von Fähigkeiten und<br />
Grenzen<br />
• Liebevolle Zuwendung durch engagierte Fachkräfte, die sich an den Bedürfnissen der<br />
Kindern orientieren<br />
• Begleitung durch qualifiziertes Fachpersonal, dem berufliche Fortbildung sehr wichtig<br />
ist<br />
• Eine Atmosphäre, in der sich Ihr Kind wohlfühlt und so noch selbständiger und<br />
selbstbewusster wird<br />
• Vielfältige Freiräume für eigene Erfahrungen, die die Selbständigkeit Ihres Kindes<br />
fördern (vielfältige Bildungs- und Erziehungsbereiche)<br />
• Internationale Kontakte zu Kindern verschiedener Nationalitäten<br />
48
• Kindertagesstätte Sausewind<br />
Die Kindertagesstätte Sausewind liegt mitten in der Natur, umgeben von Wäldern, Wiesen<br />
und Feldern. Sie punktet mit einem naturnahen, großzügig angelegten und kindgerecht<br />
ausgestatteten Außengelände. Die meisten unserer Kinder kommen aus Ramersbach.<br />
Öffnungszeiten:<br />
Regelkindergartenbereich: 7:15 Uhr bis 14:15 Uhr<br />
Ganztageskinderbereich: 7:15 Uhr bis 16:30 Uhr.<br />
Seit Januar 2010 wird den Kindern ein warmes Mittagessen angeboten.<br />
Gruppensituation:<br />
Die Kindertagesstätte verfügt über:<br />
• 1 Kindergartengruppe mit 25 Kindern im Alter von 2 – 6 Jahren<br />
• 25 Regelkindergartenplätze<br />
• davon 10 Ganztagesplätze<br />
49
Räumliche Bedingungen:<br />
Unsere Einrichtung zeichnet sich besonders aus durch:<br />
• große, helle und funktionelle Räume<br />
• eine großzügige und kindgerechte Raumaufteilung mit verschiedenen<br />
Rückzugsmöglichkeiten und Spielmöglichkeiten für die Kinder (z.B. Bauecke,<br />
Nebenraum für Sprachförderung und Vorschulerziehung, Turnraum, Ruheraum,<br />
Schlafraum, Puppenecke auf der 2. Ebene, Cafeteria, großer Gruppenraum mit<br />
Kreativbereich und den verschiedensten Materialien, kindgerechte Küche)<br />
Personalsituation:<br />
• Der Personalschlüssel entspricht den gesetzlichen Vorgaben<br />
(Kindertagesstättengesetz von Rheinland/Pfalz)<br />
• Das Team setzt sich zusammen aus 4 Mitarbeiterinnen in Voll- und<br />
Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen.<br />
• Die Arbeitszeit wird gegliedert in Arbeit am Kind und Verfügungszeit.<br />
• Die Verfügungszeit besteht aus Teambesprechungen, Zusammenarbeit mit Eltern und<br />
anderen Institutionen, Büroarbeiten der Kita-Leitung und Vor- bzw. Nachbereitung der<br />
pädagogischen Arbeit.<br />
Pädagogische Arbeit:<br />
In unserer pädagogischen Arbeit wollen wir für jedes Kind ein Wegbegleiter sein, bei dem es<br />
sich angenommen, geborgen und sicher fühlt. Das Kind findet eine Umgebung vor, die alle<br />
Sinne ansprechen und in der es seine Fähigkeiten entfalten und weiterentwickeln kann. Es<br />
findet Freunde, erfährt Toleranz und Achtung vor Anderen.<br />
• ganzheitliche Sinneserfahrungen für alle Kinder<br />
• kindgemäße Naturerfahrungen<br />
• musikalische Früherziehung<br />
• Vorschulkinder werden gezielt jeden Dienstag von 9:30 bis 11:30 Uhr auf die Schule<br />
vorbereitet<br />
• Wuppi´s Abenteuerreise für Vorschulkinder<br />
• sprachauffällige Kinder erhalten durch interne Sprachförderkraft<br />
Sprachförderunterricht<br />
• psychomotorische Angebote für alle Kinder durch ausgebildete interne Kraft in<br />
Kleingruppen<br />
• partnerschaftliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Eltern<br />
• regelmäßige Fort- und Weiterbildungen für alle Mitarbeiterinnen<br />
• Bildungsdokumentation mit den Kindern<br />
• individuelle und sanfte Eingewöhnung eines jeden Kindes<br />
• regelmäßig geführte Entwicklungsgespräche<br />
• Beobachtungs- und Entwicklungsdokumentation um das Kind individuell weiter zu<br />
entwickeln<br />
50
VI. Der Kreiselternausschuss <strong>Ahrweiler</strong><br />
6.1 Historie<br />
Der Kreiselternausschuss <strong>Ahrweiler</strong> wurde im November 2010 gegründet.<br />
6.2 Zusammensetzung und Funktion<br />
• Der Kreiselternausschuss besteht aus Eltern und Erziehungsberechtigten, die sich im<br />
Kreiselternausschuss der Kindertagesstätten im Kreis <strong>Ahrweiler</strong> (KEA) für die Vertretung<br />
sozialer, kultureller und bildungspolitischer Interessen unserer Kinder engagieren.<br />
• Der Kreiselternausschuss sieht sich als die zentrale Kontaktstelle der Eltern im<br />
Kindertagesstättenbereich zur Kreisverwaltung, dem Landeselternausschuss und dem<br />
Jugendamt.<br />
• Er fungiert als Lobby für die Kinder im Kreis <strong>Ahrweiler</strong><br />
6.3 Ziele<br />
• Der Kreiselternausschuss setzt sich für die Umsetzung eines echten<br />
Mitbestimmungsrechts der Eltern bei allen Belangen im Kindertagesstätten-bereich<br />
ein.<br />
• Er fordert die Einhaltung und Verbesserung bestehender Gesetze und Verordnungen.<br />
• Er möchte bestehende Standards im Kindertagesstättenbereich sichern und<br />
weiterentwickeln.<br />
6.4 Aufgaben<br />
• Der Kreiselternausschuss berät, gibt Informationen weiter und stellt Kontakte her.<br />
• Im Jugendhilfeausschuss auf Kreisebene nimmt er das Mitspracherecht durch ein<br />
beratendes Mitglied wahr.<br />
• Er arbeitet in den jeweiligen Arbeitsgruppen auf Kreis- und Stadt-Ebene mit.<br />
• Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit - „Wir sind die Lobby unserer Kinder!“<br />
6.5 Satzung<br />
Der Kreiselternausschuss verfügt über keine Satzung.<br />
6.6 Aktuelles<br />
Der Kreiselternausschuss trifft sich regelmässig im Mehrgenerationenhaus/Haus der Familie,<br />
Weststrasse 6, <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong>.<br />
6.7 Ansprechpartner und Adressen<br />
Sabine Thumm-Kißling<br />
Sprecherin<br />
Stellvertretendes beratendes Mitglied im Kreisjugendhilfeausschuss<br />
Telefon: 02646-914849<br />
51
Michael Göddertz<br />
Stellvertretender Sprecher<br />
Kontaktperson zum Landeselternausschuss Mainz (LEA)<br />
Telefon: 0178-9176076<br />
Iris Beckmann<br />
Beratendes Mitglied im Kreisjugendhilfeausschuss<br />
Telefon: 02646-913151<br />
Gerrit Mandt<br />
Kontaktperson zum Landeselternausschuss Mainz (LEA)<br />
Telefon: 0178-4916813<br />
Steffen Hudasch<br />
Organisation<br />
Telefon: 02641-8099865<br />
Städte- und Gemeindevertretungen:<br />
Nicole Karl <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong><br />
Simone Gies <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong><br />
Jacqueline Eckstein <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong><br />
Bahia<br />
Mourad-<br />
Assenmacher Remagen<br />
Jacqueline Hihn Sinzig<br />
Tanja Pfeiffer Sinzig<br />
Jacqueline Monschau Sinzig<br />
Christine Buchhold <strong>Bad</strong> Breisig<br />
Manuela Schäfer <strong>Bad</strong> Breisig<br />
Sandra Schäfer Grafschaft<br />
Susanne Geisler-Helten Adenau<br />
Nicole Schneider Adenau<br />
Anita Bongard Altenahr<br />
Barbara Hemmerling Altenahr<br />
Kontakt über: E-Mail: kea-aw@web.de<br />
52
VII. Landeselternausschuss<br />
7.1 Funktion<br />
Der Landeselternausschuss der Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz ist ein Gremium<br />
gebildet von Vertreterinnen und Vertretern bereits organisiertes Kreis- und<br />
Stadtelternausschüssen bzw. –Beiräten.<br />
Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus engagiertren Müttern und Vätern aus den<br />
jeweiligen Elternvertretungen in den Kindertagesstätten. Wir setzen uns für die Erfüllung,<br />
Einhaltung und Verbesserung bestehender Gesetze und Verordnungen ein und wollen ein<br />
echtes Mitbestimmungsrecht in den Kindertagesstätten erreichen.<br />
Wir verstehen und als Ansprechpartner/innen und Schaltstelle zwischen den<br />
Elternorganisationen der Kreise und kreisfreien Städte, dem Ministerium, der Arbeitskreise<br />
Jugend der Landtagsfraktion, der Bezirksregierung und den Interessenverbänden der<br />
Erzieherinnen und Erziehern.<br />
7.2 Ziele<br />
• Echtes Mitbestimmungsrecht der Eltern bei allen Belangen im<br />
Kindertagesstättenbereich sichern.<br />
• Die Einhaltung und Verbesserung bestehender Gesetze und Verordnungen<br />
gewährleisten.<br />
• Den Bestand der Standards im Kindertagesstättenbereich sichern<br />
• Eine gesetzliche Verankerung der Elternzusammenschlüsse auf der Ebene der Kreis<br />
und kreisweiten Städte sowie der Elternausschüsse in den einzelnen Einrichtungen<br />
gemäß den Schulelternbeiräten sichern.<br />
• Das Mitspracherecht in den Jugendhilfeausschüssen der Kreise und Städte sichern<br />
• Den stetigen Kontakt und Austausch mit dem Kindertagesstättenpersonal und den<br />
Fachberatungen ggf. über die Interessenverbände gewährleisten<br />
7.3 Mitarbeit<br />
Landeselternausschuss der Kindertagesstätten in RLP<br />
Postfach 2944<br />
55019 Mainz<br />
Kontakt: E.mail: lea@lea-rlp.de<br />
7.4 Satzung<br />
1. Name<br />
Landeselternausschuss der Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz (LEA). Der Verein hat<br />
seinen Sitz in Mainz.<br />
53
2. Zweck<br />
Der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts<br />
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ist die Kinder- und Jugendpflege.<br />
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Inhalte und Ziele:<br />
• Der LEA vertritt die Interessen der Kinder und deren Eltern in den Kindertagesstätten<br />
in Rheinland-Pfalz und ist bestrebt, den Standard in diesen Einrichtungen zu sichern.<br />
• Der LEA arbeitet parteipolitisch unabhängig.<br />
• Der LEA tritt ein für ein gesetzlich verankertes Mitspracherecht aller Elternausschüsse<br />
der Kindertagesstätten auf allen Verantwortungs- und Entscheidungsebenen im Land,<br />
im Kreis und in den kreisfreien Städten.<br />
• Der LEA ist Ansprechpartner und Vermittler zwischen dem zuständigen Ministerium,<br />
den Behörden und den Kreis- und Stadtelternausschüssen bzw. Beiräten.<br />
• Der LEA arbeitet mit anderen Institutionen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit<br />
zusammen.<br />
3. Mitglieder<br />
Der LEA setzt sich aus bis zu 2 Vertreter/innen der bestehenden Kreis- und<br />
Stadtelternausschüsse bzw. – Beiräten in RLP zusammen.<br />
4. Vorstand<br />
Die Mitglieder des LEA wählen aus ihren Reihen den Vorstand, der den LEA nach außen<br />
vertritt.<br />
• 1. Vorsitzende/r<br />
• 2 Stellvertreter/innen<br />
• 1 Finanzverwalter/innen<br />
• 2 Personen Öffentlichkeitsarbeit<br />
• 1 Schriftführer/in<br />
• 4 Beisitzer/innen<br />
Die Beisitzer sind als Stellvertreter für Finanzen, Schriftführer und Öffentlichkeitsarbeit zu<br />
benennen.<br />
5. Wahl des Vorstandes<br />
Der LEAVorstand wird aus den Mitgliedern des LEA auf 3 Jahre gewählt. Die Wahl findet im<br />
1. Quartal im Januar statt. Zur Wahl des Vorstandes wird mit mindestens einmonatiger Frist<br />
durch schriftliche Einladung an alle LEA-Mitglieder eingeladen.<br />
6. Sitzung des LEA<br />
LEA-Sitzungen finden einmal im Quartal statt. Der Sitzungstort ist Mainz. Zusätzlich<br />
notwendige Sitzungen werden auf Antrag durch den Vorstand einberufen. Pro Wahlperiode<br />
sollten 2 Vollversammlungen einberufen werden, zu der alle Elternausschüsse in Rheinland-<br />
Pfalz geladen werden.<br />
54
Das Protokoll wird innerhalb eines Monats nach der Sitzung zur Vervielfältigung und zum<br />
Versand von dem/der Schriftführer/in zur Verfügung gestellt.<br />
7. Stimmberechtigung /Beschlussfähigkeit<br />
• Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des LEA. Für Abstimmungen und<br />
Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.<br />
• Nicht anwesende Mitglieder akzeptieren die Beschlüsse und<br />
Abstimmungsergebnisse und tragen sie mit.<br />
• Wahlen und Abstimmungen können auf Antrag und durch Angabe des<br />
Mehrheitsverhältnisses gehein durchgeführt.<br />
• Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />
8. Ausschuss / Abwahl<br />
Verstößt ein Mitgliede des Vorstandes grob gegen Zweck (Punkt 2) und Interessen des LEA,<br />
kann es auf Antrag durch Mehrheitsbeschluss des LEA von der Mitgliedschaft<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Anstehende Abwahlen sind im Einladungsschreiben zur Sitzung anzukündigen und zu<br />
begründen.<br />
9. Finanzen /Kosten<br />
Die Tätigkeit im LEA ist ehrenamtlich. Eine Erstattung von Aufwendungen (z.B Fahrtkosten,<br />
Portokosten etc.) erfolgt nicht, solange der LEA keine Zuwendungen erhält. Portokosten<br />
tragen die Mitglieder selbst.<br />
10. Gemeinnützigkeit<br />
• Der LEA ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel dürfen<br />
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine<br />
Zuwendungen aus Mittel des Vereins.<br />
• Jedes Mitglied hat eine Anspruch auf Ersatz (unter Berücksichtigung von Punkt4<br />
dieser Satzung) seiner Aufwendungen im Rahmen der jeweils geltenden<br />
steuerrechtlichen Vorschriften, die ihm durch seine Tätigkeit für den LEA oder als<br />
Mitglied des LEA entstanden sind. Der Vorstand entscheidet über die Verteilung von<br />
Mittel.<br />
• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,<br />
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
11. Auflösung<br />
Der LEA löst sich auf, wenn eine 5/6 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder in einer<br />
Mitgliederversammlung dies verlangt.<br />
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen<br />
des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft:<br />
55
Elterninitiative krebskranker Kinder Koblenz e.V. (1. Vorsitzender: Helma Kutzner,<br />
Marienstrasse 54, 56341 Kamp-Bornhofen) zwecks Verwendung für seine satzungsmäßigen<br />
steuerbegünstigten Ziele.<br />
12. Satzungsänderung<br />
Änderungen, Ergänzungen und Streichungen in der Satzung können auf Antrag der<br />
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Für die Annahme dieser Anträge ist eine 2/3Mehrheit<br />
aller anwesenden Mitglieder des LEA erforderlich. Sämtliche Satzungsänderungen werden<br />
bei der nächsten Vollversammlung vorgetragen und erläutert. Die zu ändernden Punkte sind<br />
in der Einladung aufzuführen.<br />
13. Schlussbestimmung<br />
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nicht rechtswirksam sein, oder durch Änderung der<br />
Rechtslage unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht<br />
berührt. Für diesen Fall legt der Vorstand baldmöglichst den Mitgliedern des LEA eine<br />
Regelung zum Beschluss vor, welche dem Zweck der Ursprungsregelung am nächsten<br />
kommt.<br />
Mainz, 11.10.1996<br />
56
VIII. Ansprechpartner<br />
<strong>Stadtverwaltung</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong><br />
Hauptstrasse 116<br />
53474 <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong><br />
Telefon: 02641-87-0<br />
Abteilungsleiter 3.3: Armin Horst<br />
Telefon: 02641/87-161<br />
e-mail: armin.horst@bad-neuenahr-ahrweiler.de<br />
Sachbereich 3.3.1 – Sachbearbeitung: Andrea Feldhoff<br />
Telefon: 02641/87-227<br />
e-mail: andrea.feldhoff@bad-neuenahr-ahrweiler.de<br />
Sachbereich 3.3.1 - Inhaltliche Bearbeitung: Karin Kick<br />
Telefon: 02641/87-296<br />
e-mail: karin.kick@bad-neuenahr-ahrweiler.de<br />
Kindertagesstätte Rappelkiste (Stadtteil Bachem)<br />
Leitung: Frau Gisela Burgau<br />
St.-Pius-Straße 1<br />
53474 <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong><br />
Telefon: 0 26 41/90 04 62<br />
e-mail: rappelkiste@bad-neuenahr-ahrweiler.de<br />
Kindertagesstätte Sausewind (Stadtteil Ramersbach)<br />
Leitung: Frau Betty Gemein<br />
53474 <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong><br />
Auf der Höhe 2<br />
Telefon: 0 26 46/17 33<br />
e-mail: kiga.sausewind@googlemail.com<br />
Kindertagesstätte Sterntaler (Stadtteil Heimersheim)<br />
Frau Rita Reuter<br />
Vehner Weg 7<br />
53474 <strong>Bad</strong> <strong>Neuenahr</strong>-<strong>Ahrweiler</strong><br />
Telefon: 0 26 41/2 49 85<br />
e-mail: sterntaler@bad-neuenahr-ahrweiler.de<br />
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