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Abwassersatzung - AbwS - Bad Mergentheim

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3) Ordnungswidrig i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich<br />

oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 42 Absätze 1 bis 10 nicht, nicht<br />

richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

25<br />

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

§ 46<br />

Inkrafttreten<br />

1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits<br />

entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen,<br />

die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.<br />

2) Diese Satzung tritt am 01.01.1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Abwassersatzung</strong><br />

vom 29.11.1982 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

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