Abwassersatzung - AbwS - Bad Mergentheim
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3) Ordnungswidrig i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich<br />
oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 42 Absätze 1 bis 10 nicht, nicht<br />
richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
25<br />
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
§ 46<br />
Inkrafttreten<br />
1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits<br />
entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen,<br />
die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.<br />
2) Diese Satzung tritt am 01.01.1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Abwassersatzung</strong><br />
vom 29.11.1982 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.