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Abwassersatzung - AbwS - Bad Mergentheim

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stehen im Eigentum der Stadt und werden von ihr abgelesen. Die Stadt kann<br />

sich dafür eines Dritten bedienen.<br />

§ 35 a<br />

Bemessung der Niederschlagswassergebühr<br />

(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 33 Absatz 1) sind<br />

die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche<br />

Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen<br />

Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen<br />

Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der<br />

Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der<br />

Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des<br />

Benutzungsverhältnisses.<br />

(2) Die versiegelten Flächen (gemessen in m²) werden mit einem Faktor multipliziert,<br />

der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der<br />

Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:<br />

a) vollständig versiegelte Flächen:<br />

z. B. Asphalt, Beton, Bitumen, Pflaster, Platten, Fliesen und sonstige<br />

wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss oder auf<br />

wasserundurchlässigem Untergrund verlegt sowie Dachflächen ohne<br />

Begrünung Faktor 0,9<br />

b) stark versiegelte Flächen:<br />

z. B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Porenpflaster ohne Fugenverguss,<br />

Drainfugenpflaster Faktor 0,6<br />

c) wenig versiegelte Flächen<br />

z. B. Kies-, Splitt- oder Schotterflächen, Schotterrasen, Rasengittersteine<br />

und Rasenfugenpflaster sowie Gründächer Faktor 0,3.<br />

d) Für Tiefgaragendächer gelten die Faktoren für Dachflächen entsprechend.<br />

Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen<br />

Versiegelungsart nach den Buchstaben a) bis c), welche der betreffenden<br />

Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am<br />

nächsten kommt.<br />

(3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein<br />

Mulden-Rigolen-System oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf<br />

oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden<br />

mit dem Faktor 0,1 berücksichtigt.<br />

(4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der<br />

Gebührenbemessung unberücksichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit<br />

Überlauf angeschlossen sind, gilt folgendes:

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