Abwassersatzung - AbwS - Bad Mergentheim
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§ 28<br />
Beitragssatz<br />
Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:<br />
Teilbeträge<br />
je m² Nutzungsfläche<br />
(§ 24 Abs. 1)<br />
(ab 02.12.2001) (ab 01.01.2002)<br />
1. für den öffentlichen Abwasserkanal 9,60 DM 4,90 €<br />
2. für den mechanischen Teil des Klärwerks 1,85 DM 0,95 €<br />
3. für den biologischen Teil des Klärwerks 1,85 DM 0,95 €<br />
1) Die Beitragsschuld entsteht:<br />
§ 29<br />
Entstehung der Beitragsschuld<br />
1. In den Fällen des § 22 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal<br />
angeschlossen werden kann.<br />
2. In den Fällen des § 22 Abs. 2, mit dem Anschluss , frühestens jedoch mit dessen<br />
Genehmigung.<br />
3. In den Fällen des § 28 Nrn. 2 bis 3, sobald die Teile der Abwasseranlagen für<br />
das Grundstück genutzt werden können.<br />
4. In den Fällen des § 27 Abs. 1, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im<br />
Grundbuch eingetragen ist.<br />
5. In den Fällen des § 27 Abs. 2, mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans bzw.<br />
dem Inkrafttreten der Abrundungssatzung i. S. von § 34 Abs. 4 BauGB.<br />
6. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Buchstabe b):<br />
a) sobald tatsächlich angeschlossen ist, frühestens jedoch mit der Genehmigung<br />
des Anschlusses;<br />
b) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der<br />
Baugenehmigung;<br />
c) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung.<br />
2) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.