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Abwassersatzung - AbwS - Bad Mergentheim

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12<br />

nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5<br />

sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />

1) Als Grundstücksfläche gilt:<br />

§ 25<br />

Grundstücksfläche<br />

a) bei Grundtücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung<br />

der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;<br />

b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung<br />

nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m<br />

von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht<br />

die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder<br />

sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend,<br />

die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile,<br />

die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen,<br />

bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.<br />

2) § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt.<br />

§ 26<br />

Nutzungsfaktor<br />

1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 25) mit einem<br />

Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:<br />

1. bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für<br />

die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist<br />

oder bei denen die zulässige Bebauung nur unterge<br />

ordnete Bedeutung hat 0,50<br />

2. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00<br />

3. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25<br />

4. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50<br />

5. bei vier- oder fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75<br />

6. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00<br />

2) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige<br />

Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan eine Baumassenzahl<br />

aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Das<br />

Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf<br />

die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />

0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

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