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Die Liquidation eines Unternehmens in China

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<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong><br />

Ch<strong>in</strong>a<br />

(Von Richard Hoffmann, Senior Associate,<br />

unter Mithilfe von Daniela Schiesser,<br />

Dezan Shira & Associates, Pek<strong>in</strong>g)<br />

Dezan Shira & Associates Ltd.<br />

Suite 701, East Tower, Tw<strong>in</strong> Towers<br />

B -12, Jian Guo Men Wai Avenue,<br />

Beij<strong>in</strong>g, 100022 PRC<br />

Tel.: (0086) 10 5979 6677 ext 308<br />

Fax: (0086) 10 5879 4243<br />

E-Mail: richard.hoffmann@dezshira.com<br />

Internet: www.dezshira.com<br />

Stand: Februar 2008


<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. E<strong>in</strong>führung 3<br />

2. Gesellschaftsrecht und <strong>Liquidation</strong>sprozess 4<br />

2.1 Bildung <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Liquidation</strong>skomitees 4<br />

2.2 Buchprüfung bei Schlieβung 6<br />

2.3 <strong>Liquidation</strong>sfristen 7<br />

2.4 Verteilung der <strong>Liquidation</strong>serlöse 7<br />

2.5 <strong>Die</strong> Abmeldung 8<br />

3. F<strong>in</strong>anzielle und steuerliche Überlegung bei der <strong>Liquidation</strong> – Begleichung 3.<br />

3. offener Steuerverpflichtungen 9<br />

3.1 Begleichung der ausstehenden FEIT 10<br />

3.2 E<strong>in</strong>kommensteuer-Rückerstattung bei der Re<strong>in</strong>vestition von Gew<strong>in</strong>nen 10<br />

3.3 <strong>Die</strong> Behandlung der Rechnungsabgrenzungsposten bei e<strong>in</strong>er <strong>Liquidation</strong> 11<br />

3.4 Anlagenabgang 12<br />

3.5 Mehrwertsteuer auf Importe und Zollgebühren 12<br />

3.6 Umsatzsteuer 13<br />

3.7 Vermögensteuer 13<br />

3.8 Individuelle E<strong>in</strong>kommensteuer für Mitarbeiter 13<br />

3.9 E<strong>in</strong>kommensteuer für Unternehmen mit ausländischem Investitionsanteil 13<br />

4. Besonderheiten bei der Schlieβung im Falle der Insolvenz 15<br />

5. Steuerabmeldung 16<br />

6. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten richtig bewerten – Fokus Arbeitnehmer 16<br />

7. Risiken bei Insolvenzflucht des ausländischen Investors 18<br />

7.1 Beschränkte Haftung für FIEs und potentielle Haftung für ausländische 7.1 7.1<br />

7.1 7.17.1 Investoren 19<br />

7.2 Strafen 19<br />

7.3 Verpflichtungen von ausländischen Investoren im Falle e<strong>in</strong>er Insolvenz 20<br />

7.4 Zwangsvollstreckung oder Schiedsspruch gegenüber ausländischen<br />

7.4 Investoren 21<br />

8. Fazit 23<br />

<strong>Unternehmens</strong>profil 24<br />

©Dezan Shira & Associates Ltd. 2


<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

1. E<strong>in</strong>führung<br />

<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong><br />

<strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

<strong>Die</strong> meisten ausländischen Unternehmen <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a s<strong>in</strong>d profitabel. Es gibt aber auch<br />

solche, die wirtschaftlich unrentabel s<strong>in</strong>d oder ihr Geschäft aufgrund externer E<strong>in</strong>flüsse,<br />

welche die Muttergesellschaft im Ausland bee<strong>in</strong>flussen, schließen müssen. Ferner s<strong>in</strong>d<br />

auch e<strong>in</strong>ige der <strong>in</strong> der Periode „Öffnen und Reformieren“ gegründeten Unternehmen<br />

mittlerweile am Ende ihrer natürlichen Laufzeit angelangt und müssen geschlossen<br />

werden.<br />

In e<strong>in</strong>er solchen Situation müssen viele divergierende Interessen berücksichtigt werden.<br />

Dazu gehören die der Aktionäre, Angestellten, Kunden, Gläubiger, Schuldner und der<br />

örtlichen und staatlichen Aufsichts- und F<strong>in</strong>anzbehörden. <strong>Die</strong> Schließung <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong><br />

ruft häufig starke Emotionen und e<strong>in</strong> Gefühl der Unsicherheit bei vielen<br />

Beteiligten hervor.<br />

Es gibt im ch<strong>in</strong>esischen Rechtsystem natürlich Gesetze, die vorschreiben wie dieses<br />

Verfahren ordnungsgemäß durchzuführen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass auch<br />

die letzte Rechnung des <strong>Unternehmens</strong> beglichen, die fälligen Steuern entrichtet, die<br />

Angestellten fair behandelt und all die verbleibenden Passiva und gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten abgerechnet worden s<strong>in</strong>d. In dieser Broschüre<br />

gehen wir genauer auf das <strong>Liquidation</strong>sverfahren <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a für e<strong>in</strong> Unternehmen mit ausländischem<br />

Investitionsanteil (WFOE) e<strong>in</strong> und verdeutlichen die zu berücksichtigenden<br />

Probleme/Aspekte. Wir hoffen natürlich, dass Sie dieses Verfahren niemals - zum<strong>in</strong>dest<br />

nicht aus negativen Gründen - durchlaufen müssen. Sollte es dennoch dazu kommen,<br />

müssen Sie es professionell und korrekt angehen.<br />

©Dezan Shira & Associates Ltd. 3


<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

2. Gesellschaftsrecht und <strong>Liquidation</strong>sprozess<br />

<strong>Die</strong> Schließung e<strong>in</strong>er WFOE – also Auflösung und Liquidierung – ist nicht e<strong>in</strong>facher oder<br />

weniger zeitaufwendig als ihre Gründung und dauert normalerweise zwischen sechs und<br />

neun Monaten.<br />

Nach den Gesetzen der Volksrepublik Ch<strong>in</strong>a muss e<strong>in</strong>e WFOE aufgelöst werden, wenn<br />

e<strong>in</strong>er der folgenden Umstände e<strong>in</strong>tritt:<br />

1. <strong>Die</strong> Betriebsdauer erlischt.<br />

2. Aufgrund f<strong>in</strong>anzieller Spannungen hält der Vorstand die Schließung für notwendig.<br />

3. Höhere Gewalt erzeugt enorme Verluste und macht es unmöglich, das Geschäft weiter<br />

zu führen.<br />

4. Das Unternehmen muss Insolvenz anmelden.<br />

5. <strong>Die</strong> ch<strong>in</strong>esische Regierung veranlasst die Schließung, da das Unternehmen<br />

beispielsweise <strong>in</strong> illegale Aktivitäten verwickelt ist oder dem öffentlichen Interesse<br />

schadet.<br />

6. In der Gesellschaftssatzung festgelegte Schließungsgründe treten e<strong>in</strong>.<br />

Bei E<strong>in</strong>tritt der Umstände (2), (3) und (4) ist für die Schließung die E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>er<br />

Genehmigung bei der Genehmigungsbehörde erforderlich.<br />

Nach der Erklärung der Auflösungsabsicht muss das Unternehmen mit der Durchführung<br />

des Schließungsverfahrens beg<strong>in</strong>nen.<br />

2.1 Bildung <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Liquidation</strong>skomitees<br />

1. Das Direktorium muss <strong>in</strong>nerhalb von 15 Tagen nach Schließung e<strong>in</strong><br />

<strong>Liquidation</strong>skomitee ernennen, das die <strong>Liquidation</strong> des <strong>Unternehmens</strong> durchführt.<br />

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<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

2. Dem <strong>Liquidation</strong>skomitee obliegt es, das Unternehmen <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit den<br />

Gesetzen Ch<strong>in</strong>as und den <strong>in</strong> der Gesellschaftssatzung vere<strong>in</strong>barten Regelungen zu<br />

liquidieren und über die Vermögenswerte des <strong>Unternehmens</strong> zu bestimmen.<br />

3. Das <strong>Liquidation</strong>skomitee muss aus m<strong>in</strong>destens drei Mitgliedern bestehen, die durch<br />

den Vorstand bestimmt werden. Dazu gehören der Rechtsvertreter des <strong>Unternehmens</strong>,<br />

der Vertreter der Schuldner und e<strong>in</strong> Bevollmächtigter der zuständigen Behörde.<br />

Außerdem sollten amtlich zugelassene Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte<br />

h<strong>in</strong>zugezogen werden.<br />

4. Das <strong>Liquidation</strong>skomitee hat das Recht, Arbeitsverträge zu kündigen sowie Produkte<br />

und Kapital zu verkaufen, zu exportieren oder zu übertragen. Es ist ferner befugt,<br />

Anweisungen auszusprechen und auch sonst über das zum Unternehmen gehörende<br />

Kapital zu verfügen. Außerdem sollte dem Komitee das Recht zugesprochen werden, <strong>in</strong><br />

Übere<strong>in</strong>stimmung mit den Gesetzen Ch<strong>in</strong>as und der Gesellschaftssatzung sämtliche<br />

Geschäftsaktivitäten des <strong>Unternehmens</strong> abzuschließen.<br />

5. Das <strong>Liquidation</strong>skomitee sollte für die Durchführung folgender Aufgaben über e<strong>in</strong>e<br />

Vollmacht verfügen:<br />

a) <strong>Liquidation</strong> des <strong>Unternehmens</strong>kapitals, Erstellung e<strong>in</strong>er Abschlussbilanz, Auflistung<br />

des Kapitals und Ausformulierung des Liquidierungsplans<br />

b) Öffentliche Bekanntgabe der <strong>Liquidation</strong> für unbekannte Gläubiger und schriftliche<br />

Benachrichtigung der bekannten Gläubiger<br />

c) Abschluss der unvollendeten Geschäfte des <strong>Unternehmens</strong><br />

d) E<strong>in</strong>reichung des Gutachtens über die Bewertungsgrundlage der Nachlassgegenstände<br />

e) Begleichung sämtlicher ausstehenden Steuern<br />

f) Begleichung sämtlicher ausstehenden Schulden<br />

g) Begleichung aller Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />

h) Verkauf des nach Begleichung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten verbleibenden Kapitals<br />

i) Vertretung des <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> jeglicher Zivilrechtsstreitigkeit<br />

j) Erstellen des <strong>Liquidation</strong>sreports und dessen E<strong>in</strong>reichung beim Vorstand und den<br />

Behörden<br />

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<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

2.2 Buchprüfung bei Schließung<br />

<strong>Die</strong> Bücher müssen <strong>in</strong> der Regel zweimal geprüft werden:<br />

1. Wenn der Antrag zur <strong>Unternehmens</strong>liquidation bei den Behörden e<strong>in</strong>gereicht und<br />

genehmigt wird,<br />

2. wenn das <strong>Liquidation</strong>sverfahren abgeschlossen ist.<br />

Zusätzlich zum normalen Buchprüfungsverfahren müssen folgende zusätzlichen Punkte<br />

bei der <strong>Liquidation</strong>sbuchprüfung untersucht werden:<br />

<strong>Die</strong> f<strong>in</strong>anzielle Leistung des <strong>Unternehmens</strong> sechs Monate vor der Schließungserklärung.<br />

<strong>Die</strong> Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bezüglich der Vermögenswerte<br />

• S<strong>in</strong>d die Außenstände korrekt berechnet worden?<br />

• Wurden die nicht e<strong>in</strong>ziehbaren Außenstände ordnungsgemäß abgeschrieben?<br />

• S<strong>in</strong>d die Bankaufzeichnungen vollständig?<br />

• Gehören die materiellen Anlagegüter tatsächlich dem Unternehmen?<br />

• Wurde die Veräußerung oder evtl. Schwund von Sachanlagen durch<br />

entsprechende Behörden genehmigt?<br />

• Wurde das <strong>in</strong>vestierte Kapital korrekt aufgezeichnet und verteilt?<br />

<strong>Die</strong> Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Firma:<br />

• Wurden die Gehälter richtig berechnet?<br />

• S<strong>in</strong>d die Steuerschulden beglichen worden?<br />

• Wurden die sonstigen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten korrekt beglichen?<br />

Kosten für die <strong>Liquidation</strong> und e<strong>in</strong>e Überprüfung, ob sich diese <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung<br />

mit den Gesetzen bef<strong>in</strong>det.<br />

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<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

2.3 <strong>Liquidation</strong>sfristen<br />

Bei der <strong>Liquidation</strong> müssen folgende Fristen e<strong>in</strong>gehalten werden:<br />

<strong>Die</strong> relevanten Behörden müssen <strong>in</strong>nerhalb von sieben Tagen nach der Schließung<br />

benachrichtigt werden.<br />

Das <strong>Liquidation</strong>skomitee muss <strong>in</strong>nerhalb von 15 Tagen nach der Schließung<br />

gegründet werden.<br />

Bekannte Gläubiger müssen <strong>in</strong>nerhalb von 10 Tagen nach Gründung des<br />

<strong>Liquidation</strong>skomitees benachrichtigt und zur Forderungserklärung aufgefordert<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> muss <strong>in</strong>nerhalb von 10 Tagen nach Gründung des <strong>Liquidation</strong>skomitees<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er nationalen und e<strong>in</strong>er geeigneten städtischen oder überregionalen<br />

Zeitung publiziert werden. Innerhalb von 60 Tagen nach Gründung des<br />

<strong>Liquidation</strong>skomitees hat zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e weitere öffentliche Ankündigung zu erfolgen.<br />

Der <strong>Liquidation</strong>sbericht muss den Genehmigungsbehörden <strong>in</strong>nerhalb von 180 Tagen<br />

nach Schließung vorgelegt werden.<br />

Das Abmeldeverfahren bei Steuer- und Zollbehörden muss vom <strong>Liquidation</strong>skomitee<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 10 Tagen nach E<strong>in</strong>reichung des <strong>Liquidation</strong>sberichts durchgeführt<br />

werden.<br />

2.4 Verteilung der <strong>Liquidation</strong>serlöse<br />

Nach den Gesetzen Ch<strong>in</strong>as müssen Gew<strong>in</strong>ne aus Veräußerungen oder Verkauf <strong>e<strong>in</strong>es</strong><br />

<strong>Liquidation</strong>sgutes nach folgendem Schema verteilt werden:<br />

(a) Begleichung sämtlicher <strong>Liquidation</strong>skosten, e<strong>in</strong>schließlich der Kosten für Management,<br />

Verkauf und Vertrieb; Kosten für die öffentliche Bekanntmachung, für Gerichts- und<br />

Schlichtungsverfahren, Gehalt für Mitglieder und Berater des <strong>Liquidation</strong>skomitees<br />

und andere, während des Schließungsverfahrens aufkommende Kosten<br />

(b) Gehälter und Sozialabgaben für Mitarbeiter<br />

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<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

(c) Steuerpflichten<br />

(d) Verbriefte Schulden<br />

(e) Weitere Schulden<br />

Nachdem die Zahlungen nach den oben aufgeführten Regeln erfolgt s<strong>in</strong>d und das<br />

<strong>Liquidation</strong>sverfahren abgeschlossen ist, kann das Restguthaben <strong>in</strong> die gewünschte<br />

Währung des ausländischen Investors gewechselt und <strong>in</strong>s Ausland transferiert werden.<br />

Der Wechsel hat durch e<strong>in</strong>e entsprechend legitimierte Bank zu erfolgen.<br />

2.5 <strong>Die</strong> Abmeldung<br />

Der vom <strong>Liquidation</strong>skomitee angefertigte <strong>Liquidation</strong>sbericht muss vom Vorstand<br />

genehmigt und nach Beendigung der <strong>Liquidation</strong>sprozeduren bei der Genehmigungsbehörde<br />

e<strong>in</strong>gereicht werden. Ferner ist das Komitee dafür verantwortlich, dass die<br />

Geschäftslizenz zurückgegeben und die Abmeldung bei folgenden Behörden<br />

durchgeführt wird: Handelsm<strong>in</strong>isterium, Verwaltung für Industrie und Wirtschaft und die<br />

staatliche Devisenverwaltung. Am Schluss müssen alle Konten der Firma geschlossen<br />

werden.<br />

Der Investor hat das Recht, die Orig<strong>in</strong>ale der Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen zu<br />

behalten.<br />

<strong>Die</strong> Abmeldung bei den Behörden muss <strong>in</strong>nerhalb von 10 Tagen nach E<strong>in</strong>reichung des<br />

<strong>Liquidation</strong>sberichts erledigt werden. Nach der Abmeldung kann das verbleibende Kapital<br />

wieder an die Investoren zurückgeführt werden.<br />

Der Verlauf e<strong>in</strong>er <strong>Liquidation</strong> gestaltet sich zusammengefasst also wie folgt:<br />

Abmeldung beim Handelsm<strong>in</strong>isterium und Aufhebung des Genehmigungszertifikats<br />

Steuerprüfung und Abmeldung vom lokalen F<strong>in</strong>anzamt<br />

Steuerprüfung und Abmeldung vom nationalen F<strong>in</strong>anzamt<br />

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<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

Abmeldung bei den Zollbehörden<br />

Abmeldung bei der staatlichen Devisenverwaltung<br />

Abmeldung bei der Verwaltung für Industrie und Wirtschaft<br />

Annullierung der Registrierungsnummer<br />

Öffentliche Bekanntgabe der Geschäftsschließung<br />

Übertragung des Kapitals an die Investoren<br />

Schließung der Bankkonten<br />

In e<strong>in</strong>igen Branchen mussten Unternehmen zusätzliche Anmeldungsverfahren<br />

durchlaufen, die sie nun ebenfalls wieder rückgängig machen müssen. <strong>Die</strong> Verwertung<br />

nicht verkaufter Produkte und von Rohmaterial ist nicht zwangsläufig e<strong>in</strong> f<strong>in</strong>anzielles<br />

Problem, der Investor sollte aber sicherstellen, dass diese umweltfreundlich entsorgt<br />

werden – sämtliche <strong>in</strong>volvierten Gebäude und größeren Nachlassgegenstände müssen<br />

sorgsam behandelt werden. Entziehen Sie sich diesbezüglich nicht Ihren Verpflichtungen!<br />

3. F<strong>in</strong>anzielle und steuerliche Überlegungen bei der Liquida-<br />

tion - Begleichung offener Steuerverpflichtungen<br />

Aus dem Ausland f<strong>in</strong>anzierte Unternehmen, die e<strong>in</strong> <strong>Liquidation</strong>sverfahren <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

durchlaufen, werden bei der Schlieβung mit zwei Steuerangelegenheiten konfrontiert:<br />

Zahlung der offenen Steuerverb<strong>in</strong>dlichkeiten: Das <strong>Liquidation</strong>skomitee muss jede<br />

aktuelle und potentielle Steuerverpflichtung berücksichtigen. Sobald deren Höhe<br />

bekannt ist, müssen sie an die entsprechenden Behörden abgeführt werden.<br />

Neue Steuerschulden während der <strong>Liquidation</strong>: <strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> könnte neue<br />

Steuerverb<strong>in</strong>dlichkeiten verursachen – durch den Verkauf von Kapital könnte<br />

beispielsweise e<strong>in</strong>e Umsatzsteuerverpflichtung entstehen. Außerdem s<strong>in</strong>d die<br />

Gehälter der Angestellten e<strong>in</strong>kommensteuerpflichtig.<br />

Das alles werden wir im folgenden Teil genauer betrachten.<br />

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<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

3.1 Begleichung der ausstehenden FEIT<br />

Viele aus dem Ausland f<strong>in</strong>anzierte Unternehmen erhalten derzeit e<strong>in</strong>e Vielzahl an<br />

unterschiedlichen Steueranreizen, zum Beispiel „Steuerferien“ (zwei Jahre Steuerbefreiung)<br />

und drei Jahre 50 % Rabatt auf die FEIT (Foreign Enterprise Income Tax). Solche<br />

„Steuerferien“ werden Unternehmen <strong>in</strong> der Regel unter der Voraussetzung gewährt, dass<br />

sie ihren Geschäftsbetrieb für m<strong>in</strong>destens zehn Jahre aufrecht erhalten. Bei e<strong>in</strong>er<br />

kürzeren Geschäftsdauer müssen Steuerbefreiungen oder -nachlässe nachgezahlt<br />

werden.<br />

3.2 E<strong>in</strong>kommensteuer-Rückerstattung bei der Re<strong>in</strong>vestition von<br />

Gew<strong>in</strong>nen<br />

Nach Artikel 10 des E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes Ch<strong>in</strong>as für Unternehmen mit ausländischer<br />

Beteiligung und ausländischen Unternehmen kann e<strong>in</strong> Fremd<strong>in</strong>vestor, der<br />

Gew<strong>in</strong>ne von e<strong>in</strong>em ausländisch f<strong>in</strong>anzierten Unternehmen direkt re<strong>in</strong>vestiert, bis zu<br />

40 % der gezahlten Steuern rückerstattet bekommen. Er kann beispielsweise das<br />

Stammkapital vor der Gew<strong>in</strong>nverteilung erhöhen oder e<strong>in</strong> neues Unternehmen mit<br />

ausländischem Investitionsanteil gründen - dafür ist allerd<strong>in</strong>gs zum e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>e<br />

Genehmigung der Steuerbehörden notwendig, zum anderen muss der Betrag m<strong>in</strong>destens<br />

fünf Jahre <strong>in</strong>vestiert bleiben. Sollte der re<strong>in</strong>vestierte Betrag <strong>in</strong>nerhalb von fünf Jahren<br />

entnommen werden, ist der von den Steuerbehörden rückerstattete Betrag an das<br />

F<strong>in</strong>anzamt zurückzuzahlen.<br />

<strong>Die</strong> Formel lautet:<br />

Steuerrückzahlung = A/[1 – (B+C)] x B x D<br />

Index:<br />

A = re<strong>in</strong>vestierter Betrag<br />

©Dezan Shira & Associates Ltd. 10


<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

B = ursprüngliche E<strong>in</strong>kommensteuerrate für das fremd<strong>in</strong>vestierte Unternehmen<br />

C = Anwendbare lokale E<strong>in</strong>kommensteuerrate für das Unternehmen<br />

D = Rückerstattungsrate<br />

3.3 <strong>Die</strong> Behandlung der Rechnungsabgrenzungsposten bei e<strong>in</strong>er<br />

<strong>Liquidation</strong><br />

Nach dem „Buchhaltungssystem für verarbeitende Unternehmen“ müssen produzierende<br />

Unternehmen e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag des Gehalts ihrer lokalen Angestellten <strong>in</strong><br />

verschiedene Fonds e<strong>in</strong>zahlen. 14 % gehen an den Sozialfond, 2 % an den<br />

Gewerkschaftsfond und 1,5% an den Bildungsfond für Angestellte. Es sollte beachtet<br />

werden, dass die abgeführten 2% für den Gewerkschaftsfond nicht dem <strong>Liquidation</strong>skomitee<br />

zugerechnet werden, sondern bei der <strong>Liquidation</strong> den beteiligten Gewerkschaften<br />

übertragen werden.<br />

<strong>Die</strong> Bilanz des Sozialfonds und des Bildungsfonds für Angestellte dürfen am Ende nicht<br />

als Verpflichtungen an den Angestellten verstanden werden, sondern stellen im Rahmen<br />

des <strong>Liquidation</strong>sprozesses e<strong>in</strong>kommensteuerpflichtiges <strong>Unternehmens</strong>e<strong>in</strong>kommen dar.<br />

E<strong>in</strong>ige Steuern müssen vom Unternehmen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten Zeitperiode nach<br />

der steuerpflichtigen Tätigkeit entrichtet werden, wie bspw. Stempel- und Urkundensteuer.<br />

<strong>Die</strong> meisten Steuern fallen h<strong>in</strong>gegen regelmäßig (beispielsweise monatlich) an.<br />

Es ist nicht unüblich, das <strong>Liquidation</strong>sverfahren e<strong>in</strong>zuleiten, ohne die Steuerpflicht des<br />

<strong>Unternehmens</strong> zu klären oder geprüft zu haben, ob Steuern korrekt abgeführt wurden.<br />

<strong>Die</strong>s bedeutet, dass auch während der <strong>Liquidation</strong>szeit noch Geschäftstransaktionen<br />

durchgeführt werden könnten, was wiederum neue Steuerpflichten verursachen kann -<br />

dies muss vom <strong>Liquidation</strong>skomitee berücksichtigt werden. Das selbe gilt für Kapitalverfügungen<br />

und Beendigung von Arbeitsverträgen, was ebenso neue Steuerpflichten<br />

erzeugen kann.<br />

©Dezan Shira & Associates Ltd. 11


<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

3.4 Anlagenabgang<br />

Es gibt im Grunde ke<strong>in</strong>en Unterschied zwischen dem Verkauf von Anlagen während der<br />

<strong>Liquidation</strong> und deren Veräußerung im Alltagsgeschäft. Allerd<strong>in</strong>gs wird der Anlagenabgang<br />

während der <strong>Liquidation</strong> steuerlich anders behandelt: E<strong>in</strong> Teil der Steuerpflichten<br />

wird wie <strong>Liquidation</strong>skosten behandelt und muss vor der Begleichung der anderen Kosten<br />

entrichtet werden.<br />

3.5 Mehrwertsteuer auf Importe und Zollgebühren<br />

<strong>Die</strong> Zollbehörden schreiben unterschiedlich lange Beobachtungszeiträume für<br />

verschiedene importierte Waren vor. Während des Beobachtungszeitraums, z.B. während<br />

der <strong>Liquidation</strong>, sollten - wenn die Zollbehörden deren Veräußerung, Verfügung oder<br />

Verlagerung aus anderen Gründen bewilligen - die Güter entsprechend dem Wertverlust<br />

auf ihren wahren Wert abgewertet werden. Dementsprechend müssen dann<br />

Mehrwertsteuer und Zollgebühren beglichen werden.<br />

<strong>Die</strong> Formel lautet:<br />

Preis abzgl. Steuern = CIF Preis x [1 – Anzahl der Monate <strong>in</strong> denen der Gegenstand <strong>in</strong><br />

Gebrauch war/(Betriebsjahre) x 12)]<br />

Sollte e<strong>in</strong> ausländisch f<strong>in</strong>anziertes Unternehmen Güter, die mehrwertsteuerfrei importiert<br />

worden s<strong>in</strong>d, verkaufen oder an e<strong>in</strong>en ch<strong>in</strong>esischen Partner oder e<strong>in</strong> ch<strong>in</strong>esisches<br />

Unternehmen übertragen wollen, berechnet das Zollamt die Steuern anhand des Wertes<br />

im laufenden Abschreibungsjahr. Sollten die Güter h<strong>in</strong>gegen an andere steuerbegünstigte<br />

Unternehmen mit ausländischem Investitionsanteil übertragen werden, werden die Güter<br />

auch weiterh<strong>in</strong> steuerlich begünstigt behandelt.<br />

©Dezan Shira & Associates Ltd. 12


<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

3.6 Umsatzsteuer<br />

<strong>Die</strong> Umsatzsteuer setzt sich bei der <strong>Liquidation</strong> aus der Mehrwertsteuer, Gewerbesteuer,<br />

Verbrauchsteuer und Grunderwerbsteuer zusammen. <strong>Die</strong>sbezüglich existieren ke<strong>in</strong>e<br />

speziellen Regelungen bei der Übertragung von Vermögenswerten während der<br />

<strong>Liquidation</strong>.<br />

3.7 Vermögensteuer<br />

Als relevante Steuern gelten die Grundsteuer und die Fahrzeug- und Schiffnutzungsteuer.<br />

<strong>Die</strong> Steuerpflicht besteht während der <strong>Liquidation</strong>sphase solange, bis die Fahrzeuge und<br />

Schiffe veräußert werden.<br />

3.8 Individuelle E<strong>in</strong>kommensteuer für Mitarbeiter<br />

<strong>Die</strong> Angestellten <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong>, das aufgelöst werden soll, haben <strong>in</strong> der Regel<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dungszahlung. Unternehmen mit ausländischem Investitionsanteil<br />

s<strong>in</strong>d verpflichtet, die E<strong>in</strong>kommensteuer darauf – wie im Alltagsgeschäft auch –<br />

zurückzuhalten. Sollten Sie die Steuerrückstellung versäumen, wird das F<strong>in</strong>anzamt die<br />

Zahlung dieser Steuern e<strong>in</strong>fordern, wodurch sich die <strong>Liquidation</strong>skosten erhöhen.<br />

3.9 E<strong>in</strong>kommensteuer für Unternehmen mit ausländischem Investi-<br />

tionsanteil<br />

<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong>speriode wird bei der Berechnung der Steuern als e<strong>in</strong>e gesonderte<br />

Steuerperiode behandelt. <strong>Die</strong> anzuwendenden Formeln für die Berechnung der FEIT<br />

lauten:<br />

©Dezan Shira & Associates Ltd. 13


<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

<strong>Liquidation</strong>sgew<strong>in</strong>n/-verlust = (Gew<strong>in</strong>ne/Verluste aus der Veräußerung von<br />

Lagerbeständen) + (Gew<strong>in</strong>ne/Verluste aus der Veräußerung von immateriellen<br />

Vermögenswerten) + (Gew<strong>in</strong>ne/Verluste aus der Veräußerung von Anlagegütern)<br />

Nettogew<strong>in</strong>n/Gew<strong>in</strong>nrücklage = (<strong>Liquidation</strong>sgew<strong>in</strong>n/-verlust) – (Gehälter/Sozialabgaben)<br />

– (<strong>Liquidation</strong>skosten) – Steuerpflicht – sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten – Verluste durch<br />

une<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gbare Außenstände + E<strong>in</strong>kommen durch gezahlte Außenstände<br />

<strong>Liquidation</strong>se<strong>in</strong>kommen = Nettogew<strong>in</strong>n/Gew<strong>in</strong>nrücklage – aufgelaufene nichtausschüttbare<br />

Gew<strong>in</strong>ne – Fondbilanz nach Steuerzahlung + Mehrertrag durch<br />

Vermögensermittlung – Kapitalüberschuss – Reserven Mehrertrag + Vermögenszuwachs<br />

+ e<strong>in</strong>bezahltes Kapital<br />

In den meisten Fällen wird die <strong>Liquidation</strong>speriode die letzte Periode se<strong>in</strong>, für die Steuern<br />

zu entrichten s<strong>in</strong>d. Nach den derzeitigen Gesetzen dürfen Gew<strong>in</strong>ne aus dem aktuellen<br />

Jahr nur mit Verlusten des vorherigen Jahres verrechnet werden. Deshalb ist e<strong>in</strong>e klare<br />

Abgrenzung zwischen E<strong>in</strong>kommen und Ausgaben während der <strong>Liquidation</strong>speriode und<br />

dem vorherigen Jahr sehr wichtig. <strong>Die</strong> Wahl des richtigen <strong>Liquidation</strong>sdatums kann<br />

enorme Auswirkungen auf den Umfang der Steuerpflichten haben - lassen Sie sich gut<br />

beraten!<br />

©Dezan Shira & Associates Ltd. 14


<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

4. Besonderheiten bei der Schließung im Falle der Insolvenz<br />

Normalerweise erfolgt die Schließung <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong>, wenn das Vermögen des<br />

<strong>Unternehmens</strong> größer ist als die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, so dass bei der Zahlung von Steuern<br />

ke<strong>in</strong>e Probleme auftreten sollten.<br />

Sollte das Unternehmen mit ausländischem Investitionsanteil h<strong>in</strong>gegen - bspw. aufgrund<br />

mangelhafter Geschäfts- und <strong>Unternehmens</strong>führung - Verluste verzeichnen oder die<br />

Verpflichtungen übersteigen während der <strong>Liquidation</strong> das Vermögen und das<br />

Unternehmen ist aufgrund dessen nicht <strong>in</strong> der Lage, se<strong>in</strong>e Steuerpflichten zu begleichen,<br />

wird es als <strong>in</strong>solvent oder bankrott bezeichnet. Wenn das Kapital bei <strong>in</strong>solventen<br />

Unternehmen die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten nicht deckt, muss e<strong>in</strong>e Entscheidung, welche Steuern<br />

zuerst zu entrichten s<strong>in</strong>d, getroffen werden.<br />

Sollte e<strong>in</strong> Unternehmen <strong>in</strong>solvent se<strong>in</strong>, so ist nach der derzeitigen Gesetzeslage zunächst<br />

nicht das Insolvenzrecht, sondern das Zivilrecht anzuwenden. Im Zivilrecht gibt es ke<strong>in</strong>e<br />

genaue Def<strong>in</strong>ition der Insolvenzkosten, weswegen das Unternehmen hier e<strong>in</strong>en gewissen<br />

Spielraum hat.<br />

Nach dem Gesetz müssen Steuern vor der Güterveräußerung bezahlt werden, da<br />

ansonsten die Vermögensübertragung bee<strong>in</strong>flusst wird - Steuerverpflichtungen haben<br />

also <strong>in</strong> jedem Fall Priorität. <strong>Die</strong> Steuern sollten auch deshalb vorab gezahlt werden, weil<br />

so sichergestellt werden kann, dass der Gläubiger die bezahlten Güter erhält. Sollte die<br />

Güterveräußerung gestoppt werden, so hätte der Gläubiger zwar e<strong>in</strong> Rückzahlungsrecht<br />

über die Kaufsumme, die Durchsetzung ist allerd<strong>in</strong>gs fraglich, vor Allem, wenn durch das<br />

Vermögen der Firma nicht alle Schulden gedeckt werden können.<br />

E<strong>in</strong> Unternehmen sollte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er solch komplizierten Lage die verschiedenen Schritte<br />

genau abwägen und sich professionell beraten lassen.<br />

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<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

5. Steuerabmeldung<br />

Nachdem das Unternehmen mit ausländischem Investitionsanteil das <strong>Liquidation</strong>sverfahren<br />

abgeschlossen und se<strong>in</strong>e Steuerschulden beglichen hat, wird das zuständige<br />

Steuerbüro die steuerliche Abmeldung durchführen. Erst danach dürfen die oben<br />

aufgeführten übrigen Abmeldungen durchgeführt werden.<br />

Folgende Dokumente sollten beim F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>gereicht werden:<br />

1. Antragsunterlagen mit entsprechendem Berechtigungszertifikat und anderen<br />

Dokumenten,<br />

2. Revisionsbericht zur <strong>Liquidation</strong>,<br />

3. <strong>Liquidation</strong>sbericht,<br />

4. alle Steuerbelege,<br />

5. behördliches Genehmigungsschreiben über die <strong>Liquidation</strong> (von der Behörde, die die<br />

Gründung des <strong>Unternehmens</strong> ursprünglich genehmigt hat),<br />

6. Antrags- und Überprüfungsformular zur Steuerabmeldung und weitere vom Steuerbüro<br />

benötigte Dokumente.<br />

6. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten richtig bewerten – Fokus Arbeitnehmer<br />

Wie schon e<strong>in</strong>gangs erwähnt, werden Gehälter, Wohlfahrtsabgaben und Abf<strong>in</strong>dungen an<br />

die Angestellten im Falle e<strong>in</strong>er <strong>Liquidation</strong> erst nach Begleichung der <strong>Liquidation</strong>skosten<br />

bezahlt. Für Firmen mit e<strong>in</strong>er großen Belegschaft kann dies e<strong>in</strong>en erheblichen Kostenfaktor<br />

darstellen, der sorgfältig berechnet werden muss.<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeiten können jedoch erst berechnet werden, nachdem der Begriff<br />

„Belegschaft“ klar def<strong>in</strong>iert worden ist. Als erster Schritt sollte die Mitarbeiterliste mit den<br />

vorhandenen Arbeitsverträgen und e<strong>in</strong>er Information über Lohnzahlungen abgeglichen<br />

werden. Bei korrektem Ablauf müssen die Arbeitnehmer im Monat vor der <strong>Liquidation</strong>sbekanntgabe<br />

noch ihren vollen Lohn erhalten haben. <strong>Die</strong> Arbeitsverträge geben auch<br />

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<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

Auskunft über die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die relevant für die Berechnung der<br />

Abf<strong>in</strong>dung ist. Dafür ausschlaggebend ist die Höhe des Lohns und die Dauer des<br />

Arbeitsverhältnisses. Im Anschluss sollten Nachweise über die Zahlung der<br />

Wohlfahrtsabgaben überprüft werden, um sicherzustellen, dass ke<strong>in</strong>e ausstehenden<br />

Zahlungsverpflichtungen existieren.<br />

<strong>Die</strong> Überprüfung der Verpflichtungen des Arbeitgebers ist <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>fach:<br />

Arbeitsbeg<strong>in</strong>n und -bed<strong>in</strong>gungen sollten aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich se<strong>in</strong>. <strong>Die</strong><br />

konkreten Pflichten und Abgeltungssätze (<strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> Durchschnitts-Monatsgehalt<br />

pro Beschäftigungsjahr) s<strong>in</strong>d aus dem neuen Arbeitsgesetz, das am 1. Januar 2008 <strong>in</strong><br />

Kraft getreten ist, ersichtlich. Hierbei ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass sich die Bed<strong>in</strong>gungen<br />

für Arbeitnehmer erheblich verbessert haben: Bisher hatten nur Mitarbeiter, die mehr als<br />

zehn Jahre für e<strong>in</strong>en Arbeitgeber tätig waren, Anspruch auf e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dungszahlung. Das<br />

neue Gesetz schreibt e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung für so gut wie alle Mitarbeiter, bis auf<br />

projektbezogen e<strong>in</strong>gestellte Mitarbeiter und Teilzeitarbeitskräfte, vor. Bei Arbeitnehmern,<br />

die ihr gesamtes Arbeitsleben bei der gleichen Firma verbracht haben und sich der Rente<br />

nähern, kann das e<strong>in</strong>e erhebliche Summe se<strong>in</strong>, möglicherweise bis zu drei Jahre<br />

Gehaltsfortzahlung. Lassen Sie sich unbed<strong>in</strong>gt professionell zu diesem Thema beraten.<br />

Unglücklicherweise ist es zudem nicht ungewöhnlich, dass ausländische Investoren<br />

staatliche Firmen [State-Owned Enterprises (SOEs)] und dabei unwissentlich auch die<br />

Verpflichtungen der alten Firma übernommen haben. Theoretisch müssten nach dem<br />

Arbeitsgesetz die alten Arbeitsverträge beendet und die Abf<strong>in</strong>dungen vom alten<br />

Arbeitgeber bezahlt werden. Anschließend sollten die Arbeitsverträge mit dem neuen<br />

Arbeitgeber unterzeichnet werden. In der Praxis sieht es aber leider oft so aus, dass<br />

Zahlungen häufig nicht geleistet wurden und der neue Arbeitgeber dafür e<strong>in</strong>stehen muss.<br />

Übernahmeprojekte sollten deswegen stets genauestens auf solche „Schlupflöcher“<br />

analysiert werden.<br />

Nachdem die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten auf der Basis des Grundgehalts berechnet worden s<strong>in</strong>d,<br />

müssen Wohlfahrtskosten und Beiträge für Bausparverträge kontrolliert werden. E<strong>in</strong>ige<br />

Firmen, die sich <strong>in</strong> der <strong>Liquidation</strong>sphase bef<strong>in</strong>den, bekommen Probleme mit dem<br />

Cashflow. Meistens s<strong>in</strong>d vernachlässigte Wohlfahrtsabgaben dafür verantwortlich,<br />

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<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

weswegen Quittungen des Büros für Sozialversicherungen und Wohngeld-Fonds genau<br />

überprüft werden sollten. <strong>Die</strong>se geben Auskunft darüber, wann die letzten Zahlungen für<br />

jeden e<strong>in</strong>zelnen Mitarbeiter geleistet wurden. Bemerkenswert ist, dass das Büro für<br />

Sozialversicherungen das Recht hat, Strafgebühren von 0,3% pro ausstehendem Tag zu<br />

erheben – was sich im E<strong>in</strong>zelfall zu e<strong>in</strong>em hohen Betrag summieren kann - das Büro des<br />

Wohngeld-Fonds ist hierzu allerd<strong>in</strong>gs nicht befugt.<br />

7. Risiken bei Insolvenzflucht des ausländischen Investors<br />

E<strong>in</strong> Sprichwort besagt: Alle glücklichen Familien gleichen e<strong>in</strong>ander, jede unglückliche<br />

Familie ist auf ihre eigene Weise unglücklich.<br />

Das Sprichwort trifft auch auf ausländische Investoren zu. Obwohl die meisten<br />

Investitionen aus dem Ausland <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a erfolgreich s<strong>in</strong>d und satte Gew<strong>in</strong>ne abwerfen,<br />

gibt es trotzdem e<strong>in</strong>ige Investoren, die ihre Firmen <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a schließen wollen. <strong>Die</strong><br />

Ursachen dafür können unterschiedlich se<strong>in</strong>, bspw. können die Geschäftsaktivitäten nicht<br />

profitabel genug se<strong>in</strong> oder die <strong>Liquidation</strong> durch e<strong>in</strong>e globale Umstrukturierung<br />

erzwungen werden. <strong>Die</strong> Frage ist: Kann sich e<strong>in</strong> ausländischer Investor e<strong>in</strong>fach<br />

davonstehlen, wenn ke<strong>in</strong>e substanziellen Aktivposten <strong>in</strong> der Firma mehr existieren?<br />

Können offene Verb<strong>in</strong>dlichkeiten – auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Land – gegenüber dem<br />

Investor dann nicht mehr durchgesetzt werden? Gibt es für den ausländischen Investor<br />

die Möglichkeit, e<strong>in</strong>en strategischen Rückzug anzutreten, ohne dass er von se<strong>in</strong>en<br />

Gläubigern gejagt wird?<br />

Um es kurz zu fassen: <strong>Die</strong> Antwort lautet selbstverständlich „ne<strong>in</strong>“. <strong>Die</strong>s zu wissen ist<br />

wichtig und muss berücksichtigt werden, sowohl bei der Schließung als auch während<br />

des vorherigen Geschäftsbetriebs.<br />

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<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

7.1 Beschränkte Haftung für FIEs und potentielle Haftung für<br />

ausländische Investoren<br />

Unternehmen mit ausländischem Investitionsanteil [Foreign Invested Enterprises (FIEs)]<br />

wie WFOEs und JVs s<strong>in</strong>d unabhängige juristische Personen und daher selbst Eigentümer<br />

ihres Aktivpostens und Vermögens. Der ausländische Investor haftet im Pr<strong>in</strong>zip nur für<br />

die Investition <strong>in</strong> Höhe des e<strong>in</strong>gebrachten Stammkapitals. Unter bestimmten Umständen<br />

besteht allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e persönliche Haftungspflicht für den ausländischen Investor, die<br />

sogar über die Höhe des <strong>in</strong>vestierten Kapitals h<strong>in</strong>ausgehen kann. <strong>Die</strong> möglichen<br />

Haftungspflichten unterscheiden sich je nach Art des Abgangs, ob man sich also e<strong>in</strong>fach<br />

aus dem Staub machen möchte, sich bankrott meldet oder freiwillig e<strong>in</strong>e <strong>Liquidation</strong><br />

e<strong>in</strong>leitet.<br />

7.2 Strafen<br />

Laut den Gesetzen über Firmenregistrierungen ist es die Pflicht des Investors, die Firma<br />

ordnungsgemäß zu registrieren und die Behörden auch im Falle von wichtigen<br />

Änderungen zu <strong>in</strong>formieren und auf dem Laufenden zu halten. Wenn e<strong>in</strong>e ausländische<br />

Firma <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a aufgelöst wird, dann ist der Investor verpflichtet, die Firma abzumelden,<br />

bevor die Aktivposten zurückgeführt werden können.<br />

Wie bereits zuvor erwähnt, wird der Abmeldevorgang mit der Genehmigung des<br />

Handelsm<strong>in</strong>isteriums e<strong>in</strong>geleitet. <strong>Die</strong> Abmeldung kann nur dann erfolgreich beendet<br />

werden, wenn die Firma die <strong>Liquidation</strong>sprozedur ordnungsgemäß e<strong>in</strong>hält (s.o.), d.h. e<strong>in</strong>e<br />

<strong>Liquidation</strong>sbilanzprüfung vorliegt und alle Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden,<br />

dem Zoll, den Arbeitnehmern und den Kreditgebern beglichen s<strong>in</strong>d.<br />

Falls e<strong>in</strong> ausländischer Investor diesen Verpflichtungen nicht nachkommt und stattdessen<br />

e<strong>in</strong>fach verschw<strong>in</strong>det, ohne der <strong>Liquidation</strong>sprozedur Folge zu leisten, s<strong>in</strong>d die<br />

Registrierungsbehörden ermächtigt, e<strong>in</strong>e Strafe von RMB 10 000 bis RMB 100 000 zu<br />

verhängen und die Firmenlizenz zu entziehen.<br />

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<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

Zusätzlich wird der gesetzliche Vertreter des FIE, dessen Firmenlizenz entzogen wurde,<br />

persönlich haftbar gemacht und ihm verboten, <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a für die nächsten drei Jahre e<strong>in</strong>e<br />

Position als Direktor, Geschäftsführer oder e<strong>in</strong>en vergleichbaren Posten anzunehmen.<br />

Als Frist gilt der Zeitpunkt des Entzugs der Geschäftslizenz. <strong>Die</strong> Namen der<br />

„Flüchtl<strong>in</strong>ge“ werden zudem auf e<strong>in</strong>er schwarzen Liste <strong>in</strong> den offiziellen Archiven der<br />

Registrierungsbehörden vermerkt. So wird der Zugang zum ch<strong>in</strong>esischen Markt <strong>in</strong><br />

Zukunft erschwert oder sogar völlig verwehrt.<br />

In vielen Fällen verbleiben <strong>in</strong> der gescheiterten FIE Anlagegüter und anderes Eigentum.<br />

In solch e<strong>in</strong>er Situation greift, wie bei der Sanktionierung des gesetzlichen Vertreters, das<br />

ch<strong>in</strong>esische Gesetz e<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> ausländischer Investor, der sich dem offiziellen Schließungsverfahren<br />

entzieht aber das Vermögen abzieht, ist für alle ausstehenden Schulden und<br />

Verpflichtungen der Firma verantwortlich.<br />

Sie sehen also, dass signifikante Strafen verhängt werden. Im schlimmsten Falle dürfen<br />

Sie nicht mehr nach Ch<strong>in</strong>a e<strong>in</strong>reisen, zudem werden Sie natürlich für alle Schulden<br />

belangt. <strong>Die</strong>ses Vorgehen ähnelt der Rechtsprechung <strong>in</strong> anderen Ländern. Investoren<br />

dürfen also nicht darauf vertrauen, e<strong>in</strong>fach ungeschoren „abhauen“ zu können.<br />

7.3 Verpflichtungen für ausländische Investoren im Falle e<strong>in</strong>er<br />

Insolvenz<br />

Am 01.06.2007 ist das neue Insolvenzgesetz der Volksrepublik Ch<strong>in</strong>a <strong>in</strong> Kraft getreten.<br />

Es ersetzt das Insolvenzgesetz von 1986 und enthält zum e<strong>in</strong>en Regelungen für<br />

grenzüberschreitende Insolvenzen (sog. „Cross-Border-Insolvenzen“), zum anderen<br />

werden die Rechte der Gläubiger gestärkt. Abgesehen davon enthält das neue<br />

ch<strong>in</strong>esische Insolvenzrecht nun Regelungen, die wir aus dem deutschen Insolvenzrecht<br />

kennen.<br />

Nach Artikel 5 des Insolvenzgesetzes wird im Falle der Insolvenz auch das Vermögen<br />

des Schuldners außerhalb Ch<strong>in</strong>as zugunsten des Gläubigers e<strong>in</strong>gezogen. Das ist e<strong>in</strong>e<br />

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<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

bedeutende Neuerung: Zum ersten Mal im Insolvenzrecht kann e<strong>in</strong> Anspruch auch<br />

außerhalb der ch<strong>in</strong>esischen Jurisdiktion geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter<br />

ist – wie im deutschen Insolvenzrecht – während der Insolvenz im Namen der Firma für<br />

die E<strong>in</strong>treibung der offenen Forderungen verantwortlich. Ausländische Teilhaber, die<br />

ihren Anteil am Stammkapital nicht oder nicht komplett e<strong>in</strong>bezahlt haben, s<strong>in</strong>d nach dem<br />

neuen Insolvenzgesetz dafür haftbar zu machen (unzureichende Kapitalisierung).<br />

Manche ch<strong>in</strong>esischen Juristen argumentieren, dass der ausländische Investor bei e<strong>in</strong>er<br />

grenzübergreifenden Insolvenz im Vergleich zu anderen Gläubigern – obwohl beide<br />

faktisch gleichgestellt s<strong>in</strong>d – dann nachrangig behandelt werden sollte, wenn der Bankrott<br />

maßgeblich durch se<strong>in</strong>e Fehler verursacht wurde (z. B. durch Rechtsbrüche, Klagen,<br />

schlechte Ausschüttungspolitik etc.). E<strong>in</strong>ige gehen sogar so weit, ihm nach dem Pr<strong>in</strong>zip<br />

der Durchgriffshaftung alle Schulden des ausländisch <strong>in</strong>vestierten <strong>Unternehmens</strong><br />

aufbürden zu wollen und ihn zu e<strong>in</strong>er angemessenen Entschädigung aller Unzulänglichkeiten<br />

zu verpflichten, falls er se<strong>in</strong> Amt <strong>in</strong> der Tochtergesellschaft missbraucht hat.<br />

7.4 Zwangsvollstreckung oder Schiedsspruch gegenüber<br />

ausländischen Investoren<br />

Wenn e<strong>in</strong> ch<strong>in</strong>esisches Gericht e<strong>in</strong> Urteil fällt, das den ausländischen Investor für se<strong>in</strong>e<br />

ch<strong>in</strong>esische Firma persönlich haftbar macht, kann gegen ihn – entweder auf Antrag des<br />

ch<strong>in</strong>esischen Gläubiger oder des Insolvenzverwalters – auf zwei unterschiedliche Arten<br />

vorgegangen werden.<br />

Zunächst kann der ch<strong>in</strong>esische Gläubiger oder der Insolvenzverwalter e<strong>in</strong> Gesuch an das<br />

Gericht stellen, eventuelles Eigentum des ausländischen Investors e<strong>in</strong>zufrieren, falls sich<br />

dieses <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a bef<strong>in</strong>det. Der ausländische Investor kann se<strong>in</strong> Eigentum erst durch<br />

Begleichung der Schulden wieder auslösen – andernfalls wird es versteigert und dient<br />

dann auf diese Weise der Begleichung der Schulden. Wichtig ist, dass auch<br />

Zivilrechtsurteile des Festlands von Hongkong und Macao anerkannt und durchgesetzt<br />

werden und damit Aktivposten und Eigentum des ausländischen Investors <strong>in</strong> Hongkong<br />

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<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

und Macao ebenfalls Gegenstand der Vollstreckung von Gläubigern auf dem Festland<br />

se<strong>in</strong> können.<br />

Falls der ausländische Investor ke<strong>in</strong> ausreichendes Vermögen <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a hat und das<br />

Heimatland des Investors das Urteil des ch<strong>in</strong>esischen Festlands nicht automatisch<br />

anerkennt und vollstreckt, kann der ch<strong>in</strong>esische Gläubiger e<strong>in</strong>en Antrag auf Anerkennung<br />

und Vollstreckung des Gerichtsurteils im Heimatland des ausländischen Investors stellen.<br />

Falls e<strong>in</strong>e Schiedsvere<strong>in</strong>barung zwischen dem ausländischen Investor und dem<br />

ch<strong>in</strong>esischen Gläubiger vorliegt und sich der ch<strong>in</strong>esische Gläubiger für e<strong>in</strong><br />

Schiedsverfahren vor e<strong>in</strong>em ch<strong>in</strong>esischen Gericht anstatt <strong>e<strong>in</strong>es</strong> Zivilprozesses<br />

entscheidet, hat dies entsprechende verfahrensrechtliche Konsequenzen. Der Antrag des<br />

ch<strong>in</strong>esischen Gläubigers auf Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs muss<br />

der so genannten New Yorker Konvention von 1958 (United Nations Convention on<br />

Recognition and Enforcement of Foreign Arbitration Awards), unterzeichnet von 142<br />

Ländern, folgen. E<strong>in</strong>zelheiten können Sie unter folgender URL e<strong>in</strong>sehen:<br />

http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/arbitration/NYConvention.html<br />

Im Falle e<strong>in</strong>er Insolvenz wenden viele Länder – wie bspw. die USA, Großbritannien oder<br />

Deutschland – das United Nations Law Model on Cross-Border Insolvency (UNCITRAL<br />

Model Law) an. Damit verpflichten sie sich nach Artikel 5 des Insolvenzgesetzes dazu,<br />

Forderungen aus ch<strong>in</strong>esischen Insolvenzen an die Muttergesellschaft im Heimatland<br />

dann anzunehmen, wenn der ch<strong>in</strong>esische Gläubiger nachweisen kann, dass sie<br />

existieren, die Hauptschuld im Ausland liegt und die Ausnahmesituation der<br />

Durchgriffsmöglichkeit besteht. Details können Sie unter http://www.uncitral.org/<br />

uncitral/en/<strong>in</strong>dex.html nachsehen. Obwohl das UNCITRAL-Gesetz ke<strong>in</strong>e Durchsetzung<br />

garantiert, wird von Ländern wie Deutschland e<strong>in</strong>e weitreichende „Unterstützung“ und<br />

Kooperation für ch<strong>in</strong>esische Repräsentanten gewährt. <strong>Die</strong>s geschieht trotz des Faktums,<br />

dass es <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a weniger Unterstützung für Deutschland und andere Länder gibt.<br />

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<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

8. Fazit<br />

In dieser Darstellung ist klar geworden, dass sich ausländische Investoren e<strong>in</strong>er<br />

gescheiterten Firma unter ke<strong>in</strong>en Umständen e<strong>in</strong>fach <strong>in</strong>s Ausland absetzen können. Mit<br />

dem steigenden Selbstvertrauen der Ch<strong>in</strong>esen und dem Schutz durch nationales und<br />

<strong>in</strong>ternationales Recht s<strong>in</strong>d die Interessen von ch<strong>in</strong>esischen Gläubigern, Angestellten und<br />

der gesamten Geme<strong>in</strong>schaft e<strong>in</strong>klagbar geworden.<br />

**************************<br />

Sofern nicht anders gekennzeichnet stammen sämtliche Informationen aus Quellen von Dezan Shira<br />

& Associates.<br />

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<strong>Die</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Unternehmens</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

<strong>Unternehmens</strong>profil Dezan Shira & Associates<br />

Dezan Shira & Associates ist Ch<strong>in</strong>as größte unabhängige <strong>Unternehmens</strong>- und<br />

Steuerberatungsfirma. Im Jahre 1992 gegründet, verfügen wir heute über acht Vertretungen<br />

<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a und führen zusätzlich drei Büros <strong>in</strong> Indien. Mit mehr als 130 hochqualifizierten<br />

Beratern s<strong>in</strong>d wir Ch<strong>in</strong>as bekanntestes und ältestes Beratungsunternehmen für<br />

Gründungsangelegenheiten und Steuerfragen. Als <strong>in</strong>ternational tätiges Unternehmen<br />

verteilen sich unsere Mandanten weltweit auf 74 Länder. <strong>Die</strong> meisten der von uns betreuten<br />

Unternehmen s<strong>in</strong>d börsennotiert, Tochtergesellschaften gelisteter Unternehmen oder<br />

größere Privatunternehmen aus Europa und Amerika. Um auch den Bedürfnisse kle<strong>in</strong>erer<br />

Firmen gerecht werden zu können, haben wir e<strong>in</strong>e spezielle Abteilung für kle<strong>in</strong>e und<br />

mittelständische Unternehmen e<strong>in</strong>gerichtet. Dezan Shira & Associates ist außerdem Mitglied<br />

der „Lead<strong>in</strong>g Edge Alliance“, e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ternational renommierten Organisation für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,<br />

der 430 professionelle Steuerberatungsfirmen aus 72<br />

Ländern angehören. Um unsere <strong>in</strong>ternationalen Kunden optimal beraten zu können, s<strong>in</strong>d<br />

unsere Abteilungen neben ch<strong>in</strong>esischen Mitarbeitern auch mit deutschen, englischen,<br />

französischen, italienischen, spanischen und portugiesischen Muttersprachlern besetzt.<br />

E<strong>in</strong>ige unserer Veröffentlichungen zum Thema „Investitionen und Geschäftsgründungen<br />

<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a“ s<strong>in</strong>d ebenfalls <strong>in</strong> mehreren europäischen Sprachen erhältlich (www.ch<strong>in</strong>a-<br />

brief<strong>in</strong>g.com). Ihr Ansprechpartner zum Thema <strong>Unternehmens</strong>gründungen, Steuern und<br />

Investitionen <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a ist Richard Hoffmann. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an<br />

richard.hoffmann@dezshira.com.<br />

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