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Begründung - Stadt Aurich

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<strong>Aurich</strong>, den 25.05.2011/24.08.2011/03.01.2012/10.09.2012<br />

<strong>Begründung</strong><br />

zum Bebauungsplan Nr. 283<br />

„Östlich Kirchdorfer Str.“<br />

als<br />

Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

der STADT AURICH<br />

im Ortsteil KIRCHDORF<br />

Übersichtsplan<br />

MASSTAB: 1 : 50 000<br />

Ohne MASSTAB:<br />

1


Erstellung:<br />

Entwurfsverfasser: Michael Ockenga<br />

Landschaftspflegerischer Fachbeitrag / Umweltbericht: Matthias Bergmann<br />

Verfahrensabwicklung: <strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong><br />

CAD – Bearbeitung, Zeichnungen: Harald Saathoff<br />

Textverarbeitung: Michael Ockenga,<br />

Susanne Klaassen<br />

Status: Entwurf<br />

2


ENTWURFSBEGRÜNDUNG<br />

zum Bebauungsplan Nr. 283, Östlich Kirchdorfer Str., Ortsteil Kirchdorf<br />

als Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

Der Rat der <strong>Stadt</strong> AURICH hat beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 283<br />

"Östlich Kirchdorfer Str." aufzustellen.<br />

Diese <strong>Begründung</strong> zeigt die wesentlichen Anforderungen, Ziele, Zwecke und<br />

die Darlegung der Auswirkungen gemäß nachfolgendem Inhaltsverzeichnis auf.<br />

3


INHALTSVERZEICHNIS<br />

I. PLANAUFSTELLUNG ................................................................................................. 6<br />

II. PLANUNTERLAGE ..................................................................................................... 6<br />

TEIL A: GRUNDLAGEN.................................................................................................. 6<br />

1. VERANLASSUNG, ZIELE ........................................................................................... 6<br />

2. BESCHREIBUNG DES GELTUNGSBEREICHES ...................................................... 7<br />

2.1 LAGE, ABGRENZUNG, GRÖßE..................................................................................... 7<br />

2.2 NATURRÄUMLICHE VERHÄLTNISSE ............................................................................. 7<br />

2.3 TOPOGRAPHIE .......................................................................................................... 7<br />

2.4 NUTZUNQEN, NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN .............................................................. 7<br />

2.5 BAUGRUND, ALTLASTEN ............................................................................................ 8<br />

3. VORHABEN, RAHMENBEDINGUNGEN .................................................................... 8<br />

3.1 RAUMORDNUNG, LANDES- UND REGIONALPLANUNG ..................................................... 8<br />

3.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN .......................................................................................... 8<br />

3.3 FACHPLANUNGEN ..................................................................................................... 8<br />

TEIL B: STÄDTEBAULICHE PLANUNG ........................................................................ 8<br />

1. BAULICHE NUTZUNG ................................................................................................ 9<br />

1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG .................................................................................. 9<br />

1.1.1 BESCHRÄNKUNG DER WOHNUNGSZAHL ................................................................... 9<br />

1.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG .................................................................................. 9<br />

1.3 BAUWEISE, BEBAUUNGSWEISE ................................................................................ 10<br />

2. BAUGESTALTUNG ................................................................................................... 10<br />

2.1 BAUKÖRPER, FASSADEN ......................................................................................... 10<br />

2.2 DÄCHER ................................................................................................................. 10<br />

2.3 FREIFLÄCHEN ......................................................................................................... 11<br />

4


3. ERSCHLIEßUNG ...................................................................................................... 11<br />

3.1 VERKEHR ............................................................................................................... 11<br />

3.2 VERSORGUNG ........................................................................................................ 12<br />

3.3 ENTSORGUNG ........................................................................................................ 13<br />

4. SONSTIGE NUTZUNGEN ........................................................................................ 14<br />

4.1 ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHEN .................................................................................. 14<br />

4.2 PRIVATE GRÜNFLÄCHEN .......................................................................................... 14<br />

5. MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ DER UMWELT .......................................................... 14<br />

5.1 IMMISSIONSSCHUTZ................................................................................................. 14<br />

TEIL C: LANDSCHAFTSPLANUNG ............................................................................. 18<br />

1. UMWELTBERICHT AUSZUG ................................................................................... 18<br />

TEIL D: UMSETZUNG DER PLANUNG ....................................................................... 20<br />

1. MAßNAHMEN ZUR DURCHSETZUNG DER PLANUNG ......................................... 20<br />

1.1 BODENORDNENDE MAßNAHMEN ............................................................................... 20<br />

2. SONSTIGES ............................................................................................................. 20<br />

2.1 ARCHÄOLOGISCHE FUNDE ....................................................................................... 20<br />

2 2 ALTABLAGERUNGEN UND ALTSTANDORTE ................................................................. 20<br />

2.3 ABFALLBESEITIGUNG ............................................................................................... 20<br />

2.4 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME ................................................................................ 20<br />

3. STÄDTEBAULICHE DATEN ..................................................................................... 21<br />

4. VERFAHRENSVERMERKE ...................................................................................... 21<br />

5


I. Planaufstellung<br />

Grundlage der Planaufstellung sind § 1 Abs. 3 und § 10 des Baugesetzbuches in der<br />

Fassung vom 03.09.2004 (Bundesgesetzblatt I. S. 2414), die Verordnung über die bauliche<br />

Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom<br />

23.01.1990 (BGBl. S. 132), die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und<br />

die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990) vom 18.12.1990<br />

(BGBl. I 1991, S. 58), § 56, 57 und 98 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung<br />

vom 06.06.1986 (Nds. GVBI. S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

13.07.1995 (Nds. GVBl. S. 199) und §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), alle in der z. Zt. des Satzungsbeschlusses<br />

gültigen Fassung.<br />

II. Planunterlage<br />

Planunterlage ist die vom Katasteramt <strong>Aurich</strong> und dem Vermessungsbüro Thomas und<br />

Splonskowski, <strong>Aurich</strong> zur Verfügung gestellte Planunterlage im Maßstab 1:1000.<br />

TEIL A: GRUNDLAGEN<br />

1. Veranlassung, Ziele<br />

Der Bedarf an stadtnahen Wohnbauflächen im Bereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong> ist derzeit weiterhin<br />

Jahren stark vorhanden und kann durch die derzeit rechtskräftigen Bebauungspläne<br />

nicht kompensiert werden. Mit der Ausweisung dieses Bereiches als allgemeines<br />

Wohngebiet sollen erhebliche Defizite bei den Baumöglichkeiten gerade im Ortsteil<br />

Kirchdorf sowie am südlichen <strong>Stadt</strong>rand abgebaut werden.<br />

Die Anbindung erfolgt über die Kreisstr. 149 „Zum Schirumer Feld“ und der örtlichen<br />

Gemeindestraße „Am Reidigermeer“ sowie durch eine fußläufige Verbindung zur Gemeindestr.<br />

„Zur Linde“, die wiederum direkt oder in unmittelbarer Nähe an die Kreisstraße<br />

111 „Kirchdorfer Straße“ an die Innenstadt von <strong>Aurich</strong> und zur Nachbargemeinde<br />

Ihlow des Ortsteiles Ludwigsdorf angeschlossen ist.<br />

Mit den Festsetzungen dieses B-Planes will die <strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong> die bauliche und sonstige<br />

Nutzung der Grundstücke vorbereiten und verbindlich leiten. Die weitere städtebauliche<br />

Entwicklung und Ordnung in diesem Bereich erfordert die Aufstellung dieses B-Planes.<br />

Eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende<br />

sozialgerechte Bodennutzung soll hiermit gewährleistet und die Eigentumsbildung<br />

gefördert werden.<br />

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 283 soll der Ortsrand in diesem Bereich<br />

neu markiert werden.<br />

6


2. Beschreibung des Geltungsbereiches<br />

2.1 Lage, Abgrenzung, Größe<br />

Der B-Plan Nr. 283 liegt unmittelbar an der jetzigen Zentrumslage des Ortsteiles Kirchdorf<br />

der <strong>Stadt</strong> AURICH. Der Geltungsbereich umfaßt die Flurstücke 119/4, 119/6,<br />

119/9, 121 der Flur 3 der Gemarkung Kirchdorf sowie in Teilbereichen die öffentlichen<br />

Gemeindestraßen Am Reidigermeer, Flurstück …/.. und Zur Linde, Flurstück 207/7 und<br />

die Kreisstraßen 111 Kirchdorfer Straße, Flurstück 207/18 und 149 Zum Schirumer<br />

Feld, Flurstück 155/3.<br />

Begrenzt wird die Fläche im Westen durch die Kreisstraße K 111 Kirchdorfer Str., im<br />

Süden durch die Kreisstraße K 149 Zum Schirumer Feld sowie im Osten und im Norden<br />

durch die Wohnbebauung des gültigen Bebauungsplanes Nr. 193. Die genaue Abgrenzung<br />

ist aus der Planunterlage ersichtlich.<br />

Die Größe des Geltungsbereiches liegt bei 2,6145 ha.<br />

2.2 Naturräumliche Verhältnisse<br />

Das Untersuchungsgebiet (UG) ist der naturräumlichen Untereinheit <strong>Aurich</strong>er Geest<br />

zuzuordnen, die im wesentlichen durch flach gewölbte Grundmoränenrücken geprägt<br />

ist, deren aus anlehmigen bis lehmigen Sand bestehenden Böden im Untergrund meist<br />

staufrisch bis feucht sind. Diese Grundmoränenrücken sind im Gegensatz zu den weiterhin<br />

zu findenden Flugsand- und Moorgebieten durch ein dichtes Wallheckennetz geprägt.<br />

2.3 Topographie<br />

Das UG ist nur durch geringe Höhenunterschiede gekennzeichnet. In der nördlichen<br />

und südlichen Parzelle werden mit ca. 5,0 m über NN die größten Höhen erreicht. Eine<br />

Senke inmitten des Bereiches bildet den tiefstgelegenen Punkt mit Höhen um 4,4 m<br />

über NN.<br />

2.4 Nutzunqen, Nutzungseinschränkungen<br />

Die Flächen im Geltungsbereich sind fast alle z. Zt. noch unbebaut. Sie werden landwirtschaftlich<br />

als Viehweide genutzt. Die vordringliche Nutzung in den angrenzenden<br />

südlichen und östlichen Bereichen ist die Wohnnutzung in freistehenden Einfamilienhäusern.<br />

Diese gilt zum Teil auch für den westlichen Bereich auf der Westseite der<br />

Kreisstraße 111. Die vorwiegend durch Wallhecken umgrenzten Weideflächen sind<br />

durch eine landwirtschaftliche Nutzung geprägt.<br />

Der Geltungsbereich liegt in Teilabschnitten im Immissionsbereich der Kreisstraßen K<br />

111 und 149. Nutzungseinschränkungen durch den Lärmfaktor Straßenverkehr sind<br />

vorhanden und zu beachten. Einschränkungen durch eine Vogelzucht im mittigen Bereich<br />

werden künftig aufgehoben. Ferner sind partiell aufgrund des Wallheckennetzes<br />

Nutzungseinschränkungen zu beachten.<br />

7


2.5 Baugrund, Altlasten<br />

Der Baugrund ist als lehmiger Sandboden zu bezeichnen. In Teilbereichen ist eine hohe<br />

Mutterboden- und Torfschicht vorhanden. In tieferen Lagen ist bindiger Geschiebelehmboden<br />

vorhanden.<br />

Altlasten und Altablagerungen, die als altlastverdächtig in Betracht kommen könnten,<br />

sind im Plangebiet nicht bekannt.<br />

3. Vorhaben, Rahmenbedingungen<br />

3.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung<br />

Die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ist beachtet. Mit<br />

den getroffenen Festsetzungen sind die Grundsätze, Ziele und Entwicklungen der<br />

Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt.<br />

3.2 Flächennutzungsplan<br />

Im wirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong> sind für den Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes Nr. 243 landwirtschaftliche Nutzflächen dargestellt. Für diesen Bereich<br />

soll der Bebauungsplan 243 ein allgemeines Wohngebiet festsetzen. Der Flächennutzungsplan<br />

wird im Parallelverfahren geändert.<br />

3.3 Fachplanungen<br />

Landschaftsplan,<br />

siehe hierzu den gesondert beigefügten Umweltbericht<br />

8


TEIL B: STÄDTEBAULICHE PLANUNG<br />

1. Bauliche Nutzung<br />

1.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Für den gesamten Geltungsbereich soll ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 Baunutzungsverordnung<br />

ausgewiesen werden. Die Zielsetzung dieser Nutzung ist die Sicherstellung<br />

der vorwiegenden Nutzung – Wohnen – bei gleichzeitiger Anpassung an die<br />

vorhandenen Siedlungsteile der Umgebung. Eine Gewährleistung der Wohnruhe ist im<br />

Bereich der ländlichen Umgebung und deren Strukturen weitgehend gesichert.<br />

1.1.1 Beschränkung der Wohnungszahl<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in<br />

Wohngebäuden auf 1 (Eine) bzw. 2 (Zwei) Wohneinheiten festgelegt. Da die Wohnumfeldstruktur<br />

der vorhandenen Bebauung sowohl als auch der neuen Bebauung einen<br />

ländlichen Bereich mit Ein- und Zweifamilienhäusern mit vorwiegender Selbstnutzung<br />

darstellt, ist die Bebauung mit Mehrfamilienhäusern und Appartementanlagen städtebaulich<br />

bedenklich und soll daher ausgeschlossen werden.<br />

1.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Für den Bereich des Bebauungsplanes soll eine Grundflächenzahl von 0,3 (siehe auch<br />

Bauweise) bei einer Bebauung von einem Vollgeschoß festgesetzt werden. Dieses entspricht<br />

der baulichen Nutzungsstruktur in der vorhandenen Ortslage und den angrenzenden<br />

Bereichen und soll dementsprechend auch für die neueren Bereiche angewendet<br />

werden. Die hieraus resultierenden Baudichten liegen in der üblichen Bandbreite<br />

der zugrundegelegten vorhandenen Strukturen. Weitergehend wird für den Gebäudebestand<br />

im westlichen Teilbereich das Maß der baulichen Nutzung nicht beziffert, da<br />

dieses auf Grundlage der durch die Satzung des § 34 Abs. 1 BauGB die bauliche Nutzung<br />

ausgiebig regelt und weiterhin auch in Zusammenhang mit den Problemen der<br />

Emissionsbereiche eine anders lautende Bezifferung nicht notwendig macht. Eine ausreichende<br />

Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung aufgrund der vorgegebenen<br />

Strukturen ist als ausreichendes Kriterium für weitere theoretisch mögliche Bebauungen<br />

ausreichend.<br />

Dieses Gebiet ist aufgrund seiner <strong>Stadt</strong>randlage mit angrenzenden Freiraumbereichen<br />

besonders attraktiv für Familien mit Kindern. Mit der Grundflächenzahl und einer eingeschossigen<br />

Bebauung soll dem Wunsch vieler Bauherren entsprochen werden, bei fortwährender<br />

Steigerung der Grundstückspreise mit einer sparsamen Grundstücksparzelle<br />

einem familiengerechten Raumangebot in den Wohnhäusern gerecht zu werden und<br />

verwirklichen zu können.<br />

9


2.3 Freiflächen<br />

Im Bereich der abweichenden Bauweise soll die Festsetzung der Baugrenzen im rückwärtigen<br />

Bereich keine durchgängige Bebauung ermöglichen, so dass hier ein homogener<br />

Gartenbereich für diese Teilbereiche gewährleistet wird.<br />

Durch die Festsetzung der Höhenbegrenzung der Einfriedungen soll eine gewisse Homogenität<br />

der Straßenraumbegrenzung erzielt und das massive vertikale Abgrenzen<br />

durch allzu individuelle Einfriedungen der halböffentlichen Freiflächen verhindert werden.<br />

3. Erschließung<br />

3.1 Verkehr<br />

Die Erschließung des Geltungsbereiches erfolgt in erster Linie durch die Kreisstraße<br />

149, Zum Schirumer Feld mit einer unmittelbar direkten Anbindung an die Kreisstraße<br />

111, Kirchdorfer Straße und in zweiter Linie durch die örtliche Gemeindestr. Am Reidigermeer,<br />

die wiederum auch, jetzt im nördlichen Bereich, an die Kreisstraße 111,<br />

Kirchdorfer Straße, angebunden ist. Ergänzend ist eine Fuß- und Radwegeverbindung<br />

im nördlichen Abschnitt an die örtliche Gemeindestraße Zur Linde vorgesehen. Prinzipiell<br />

wurde aus mehreren Vorentwurfsüberlegungen immer eine Ringverbindung vorgesehen,<br />

die entweder direkt oder mittelbar an die Kreisstraßen angeschlossen ist. Eine<br />

direkte Straßenanbindung an die K 111, Kirchdorfer Str., wird nicht vorgesehen.<br />

Die Ringverbindung soll insbesondere die Vorteile bei der Ver- und Entsorgung (z.B.<br />

Müllabfuhr, Anlieferungen, Baustellen öffentlich und privat) ausnutzen, die aufgrund<br />

entfallender oder reduzierter Wendebereiche eine Einsparung des Bruttobaulandes<br />

ermöglicht.<br />

Nach eingehender Diskussion, auch in den beteiligten politischen Gremien und der<br />

frühzeitigen Bürgerbeteiligung, wurden die Vorteile einer beidseitigen Anschlussmöglichkeit<br />

des neuen Gebietes gegenüber der ca. 280 m langen Stichstraße als Sackgasse<br />

erläutert und dargestellt.<br />

Nach der Fortführung der Diskussion im Bauausschuss vom Dezember 2011 soll jetzt<br />

eine Blockade der Stichstraße Am Reidigermeer mittels Pollersperrung vorläufig durchgeführt<br />

werden und eine Ringverbindung nur für den Fuß- und Radverkehr ermöglicht<br />

werden. Eine spätere Öffnung für den Kfz-Verkehr wird baulich und verkehrsrechtlich<br />

vorbehalten.<br />

Begleitendes Element der verkehrlichen Erschließung des 7,25 m breiten Straßenraumbereiches<br />

ist eine punktuelle Baumpflanzung mit zwischenliegenden öffentlichen<br />

Halt- und Parkflächen von 2,00 m mit entsprechender Fahrbahneinengung auf 3,50 m.<br />

Einzelne Abschnitte des Straßenraumes benötigen jedoch 8,00 m, um die Verschwenkungsbereiche<br />

von größeren Fahrzeugen und die Baumpflanzungen und Parkbuchten<br />

aufzunehmen bzw. 6,25 m ohne Baumpflanzungen und Parkbuchten. Die Regelfahrbahn<br />

wird in einer Breite von 4,50 m ohne separaten Fuß- und Radweg festgelegt. Der<br />

anliegende Grün- und gleichzeitig Versorgungsstreifen von 1,50 m bildet den Straßenraumabschluß.<br />

Der gegenüberliegende Restbereich verbleibt als notwendiger Arbeitsraum<br />

von 0,25 bis hin zu 1,50 m.<br />

11


Für die verbleibenden Einzelhausbereiche bildet eine Fahrspur von 3,00 m ohne Baumreihenanordnung<br />

mit dem Grün- und Versorgungsstreifen von 1,50 m und der Arbeitsraum<br />

von 0,25 m die Gesamtbreite dieser Erschließungswege von 4,75 m. Für diese<br />

Quartiere mit bis zu 4 Hauseinheiten wurde auf die Anlage einer Wendemöglichkeit<br />

wegen der kurzen Wegstreckenlänge verzichtet. Gemäß Festlegung durch die Beteiligung<br />

des Fachdientes Tiefbau im Baudezernat der <strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong> wird hier eine private<br />

Erschließung dieser Grundstücke favorisiert und diese Erschließungstrassen mit einem<br />

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegt.<br />

Insgesamt wurde der Straßenverlauf an die vorgegebenen Flur- und Wallheckenlinienführungen<br />

des geradlinigen Siedlungsbildes angelehnt und übernommen, der jedoch in<br />

Abschnitte durch eine Verschwenkung des Hauptstraßenverlaufes verkehrsberuhigenden<br />

Effekt aufweist. Weitere bauliche Verkehrsberuhigungsmaßnahmen werden vorbehaltlich<br />

ihrer Notwendigkeit vorgesehen. Insgesamt sind alle Straßen als Spielstraßen<br />

geplant.<br />

Notwendige Durchbrüche der Wallhecken werden auf ein Minimum reduziert oder auf<br />

vorhandenen Lücken gelegt.<br />

Die gesonderte Festlegung des Fuß- und Radweges zur fußläufigen Erreichbarkeit des<br />

Spielplatzes an der Gemeindestraße Zur Linde mit gleichzeitiger Quartierverkettung<br />

und der direkten Zielrichtung zum vorhandenen Kindergarten Pinguin e.V. in der alten<br />

Dorfschule sowie der Ringverbindung zur Gemeindestraße Zum Reidiger Meer stellen<br />

eine wichtige Verbindung innerhalb des Gebietes sowie an die vorhandenen Siedlungsbereiche<br />

mit seinen infrastrukturellen Einrichtungen dar.<br />

Weitergehende Straßen bzw. Wege sind für die Erschließung der Baugrundstücke nicht<br />

notwendig und erforderlich.<br />

3.2 Versorgung<br />

Stromversorgung<br />

Für die Stromversorgung ist die Energieversorgung Weser-Ems (EWE) zuständig. Ein<br />

Anschluß an das vorhandene Netz ist möglich.<br />

Wasserversorgung<br />

Die Wasserversorgung wird durch den Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband<br />

(OOWV) geregelt. Ein Anschluß an das vorhandene Netz ist möglich.<br />

Löschwasserversorgung<br />

Das Löschwasser wird durch den Einbau von Hydranten sichergestellt.<br />

Telekommunikationsnetz<br />

Das Telekommunikationsnetz (Kabel) wird von der Deutschen Telekom und optional<br />

von der EWE Tel. bereitgestellt.<br />

12


Das Netz für Kabelfernsehen und Internet kann optional von der Deutschen Kabel verlegt<br />

werden.<br />

3.3 Entsorgung<br />

Schmutzwasserbeseitigung<br />

Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt über das städtische Kanalnetz zur vollbiologischen<br />

Kläranlage der <strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong> im Nachbarortsteil Haxtum.<br />

Oberflächenentwässerung<br />

Allgemeine Information<br />

Bei der Erschließung des B-Planes AUR 193 in 1994 wurden zwei Regenrückhaltebecken<br />

angelegt, ergänzt um Straßenseitengräben an der Kirchdorfer Straße und am<br />

Schirumerfeld zur Regenrückhaltung. Die Regulierung des Ablaufs der gesamten Regenrückhalteanlagen<br />

erfolgt mittels einer Drosselleitung. Diese quert die Kirchdorferstraße<br />

(K 111) in Richtung Westen zur Vorflut Mißgunsterschloot (Verbandsgraben Nr.<br />

111, welcher zum Entwässerungsverband Oldersum gehört.<br />

Die Flächen des aktuellen B-Plan 283 sind bei der Oberflächenentwässerung für B-<br />

Plan 193 als Grünflächen mitberücksichtigt.<br />

Der B-Plan 283 hat eine Größe von 2,6 ha. Für die Versiegelung der Flächen innerhalb<br />

des Baugebietes ist ein Regenrückhaltevolumen von ca. 280 m³ bereitzustellen. Das<br />

bestehende Rückhaltesystem ist um dieses Volumen zu erweitern. Die vorhandenen<br />

Becken und die Straßenseitengräben sind nicht erweiterbar. Es ist ein neues RRB anzulegen,<br />

welches in das System einbezogen wird.<br />

Entwässerungskonzept<br />

Das Gelände des B-Planes 283 hat nur geringe Höhenunterschiede von ca. 4,80 m ü<br />

NN bis ca. 5,00 m ü NN. Daher ist es sinnvoll die Entwässerung der Grundstücke über<br />

Gräben zu bewerkstelligen, die zum größten Teil entlang der Wallhecken verlaufen. Die<br />

Straßenentwässerung geschieht über einen Kanal.<br />

Die Ableitung erfolgt dem natürlichen Gefälle folgend zum südlichen Straßenseitengraben<br />

und quert die K149 (Zum Schirumerfeld) in einem vorh. Durchlaß. Daran schließt<br />

sich das neue RRB an. Dieses entleert dann über den zuvor genannten Durchlaß in<br />

den Straßenseitengraben.<br />

Grobdaten Entwässerung:<br />

Erforderliches zusätzliches Regenrückhaltevolumen : 280 m³<br />

max. Einstauhöhe : 0,40 m<br />

Flächenbedarf Wasser (280 m³ / 0,40 m) : ca. 700 m²<br />

Flächenbedarf Böschungen, Räumstreifen : ca. 250 m²<br />

Flächenbedarf RRB (720 + 250) : ca. 950 m²<br />

13


Müllbeseitigung<br />

Die Müllbeseitigung ist gemäß Satzung des Landkreises <strong>Aurich</strong> geordnet.<br />

4. Sonstige Nutzungen<br />

4.1 Öffentliche Grünflächen<br />

Spielplatz:<br />

Ein neu auszuweisender Spielplatz ist lt. derzeitiger Gesetzeslage nicht mehr erforderlich,<br />

dennoch wünscht die <strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong> eine diesbezügliche Berücksichtigung. Ein eigenständiger<br />

Spielplatz im Rahmen dieses Bebauungsplanes wird nicht ausgewiesen,<br />

da die Spielplatzversorgung über den vorhandenen Spielplatz an der örtlichen Gemeindestraße<br />

Zur Linde sichergestellt ist. Dieser Spielplatz ist generell über eine Strecke<br />

von weniger als 400 m zu erreichen. Die dementsprechende Versorgung ist somit gesichert.<br />

Auf einen gesonderten Spielplatz für Kleinkinder kann wegen der Art der Wohnbebauung<br />

mit ausreichend großen Gärten gem. § 5 Nds. Spielplatzgesetz verzichtet werden.<br />

Weitere Öffentliche Grünflächen<br />

Öffentliche Grünflächen werden als Grünfläche mit Pflanzbindung für den Lärmschutzwall<br />

vorgesehen. Weitere Grünflächen sind im Bereich der Wallhecken vorgesehen.<br />

4.2 Private Grünflächen<br />

Private Grünflächen werden für den Lärmschutzwall an der Kirchdorfer Str. und Zum<br />

Schirumer Feld festgelegt.<br />

Siehe hierzu auch Teil - Umweltbericht -<br />

5. Maßnahmen zum Schutz der Umwelt<br />

5.1 Immissionsschutz<br />

Die Kirchdorfer Straße ist eine überörtliche (K 111) Verbindungsstr. und ist mit nicht<br />

unerheblichem Verkehr belastet. Der DTV-Wert liegt bei 4894 Kfz / 24 Stunden, wobei<br />

der LKW-Anteil ca. 4% beträgt. Etwas reduziert gilt dieses auch für die überörtliche<br />

Straße Zum Schirumer Feld (K149). Hier liegt der DTV-Wert bei 1277 Kfz / 24 Stunden,<br />

wobei der LKW-Anteil hier sogar ca. 7% beträgt. Im Rahmen der Planung wurde ein<br />

schalltechnisches Gutachten des Büros IEL, <strong>Aurich</strong>-Wiesmoor angefertigt. Dem endgültigem<br />

Gutachten vom 17.08.2011 lagen die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung und<br />

daraus resultierend der Entwurf für den B-Plan 283 zugrunde und trifft für das Gebiet<br />

nachfolgende Aussagen.<br />

Ohne die pegelmindernde Wirkung vorhandener und geplanter Gebäude werden die<br />

Orientierungswerte nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) im 1. OG bis zu<br />

einem Abstand von ca. 48 m (tags) und ca. 33 m (nachts) überschritten. Die Orientie-<br />

14


ungswerte liegen für ein WA-Gebiet bei 55 dB(A) tags und bei 45 dB(A) nachts. Die<br />

Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Bundesimmisionsschutzverordnung) von 59<br />

dB(A) tags und 49 dB(A) werden hier nicht mehr berücksichtigt. Ebenfalls wird eine Pegelminderung<br />

im Nahbereich der Gebäude gegenüber der Situation bei “freier Schallausbreitung“<br />

von ca.10 dB(A) im Erdgeschossbereich und ca. 6 dB(A) im Bereich der<br />

ausgebauten Dachgeschosse ebenfalls nicht berücksichtigt. Für die straßenzugewandten<br />

Gebäudeseiten der geplanten Bebauung ergeben sich am West- und am Südrand<br />

des Gebietes Immissionsbelastungen von ca. 55 - 60 dB(A). Die straßenzugewandten<br />

Seiten der vorhandenen Bebauung weisen eine Belastung von ca. 60 - 70 dB(A) am<br />

Tage und ca. 55 - 60 dB(A) in der Nachtzeit auf.<br />

Lärmminderungsmaßnahmen<br />

Aktive Lärmminderungsmaßnahmen können im Gebiet nicht vollständig angeordnet<br />

werden, da durch die vorhandene Bebauung und der Wahrung der Sichtdreiecke an<br />

den vorhandenen und vorgesehenen Einmündungen zu den Kreisstraßen ein durchgängiges<br />

Schließen eines Lärmschutzwalles bzw. Lärmschutzwand nicht realisierbar<br />

ist.<br />

Über das notwendige Maß hinausgehende Einschnitte und Schneisen durch zu viel Erschließungsflächen,<br />

insbesondere zu der Hauptlärmquelle Straßenverkehr an der K<br />

111, wurde planerisch recht früh abgewogen und gänzlich verzichtet, um eine weitere<br />

Erhöhung von minderwertigen Grundstücksflächen zu vermeiden, welches ohnehin<br />

durch die vorhandenen Randbedingungen, insbesondere durch Lärm, des angedachten<br />

Plangebietes stark vorgeprägt ist.<br />

Einzelne Rand- bzw. Übergangsbereiche sind so abgewogen worden, das der zu bebauuende<br />

Bereich (Bauteppich) so gewählt wurde, das Lärmbelastete Flächen über<br />

das Maß der Orientierungswerte innerhalb großer Grundstückszuschnitte und in den<br />

reinen Freiraumbereich gelegt wurden. Dennoch sind diese Teilflächen eher von untergeordneter<br />

Bedeutung für die Freiraumnutzung und bilden fast gänzlich keine Attraktivität<br />

für eine Terrassen- oder Sitzplatznutzung. Bei dieser Beurteilung ist die Lage des<br />

Gebäudes, die Lage zur Himmelsrichtung, Grundstückszufahrtsbereiche, Garagen und<br />

Carportstandorte und die Möglichkeit der Anordnung von mindestens einem Terrassenbereich<br />

in schlüssigen und nicht belastenden Flächen eingeflossen und planerisch<br />

soweit vorbereitet und mitbearbeitet worden.<br />

Weitergehende Maßnahmen sind der Passive Schallschutz mit dem Ziel einer Raum-<br />

und/oder bauteilorientierten Eigenabschirmung. Der passive Lärmschutz insbesondere<br />

für die straßenzugewandten Gebäudeseiten kann durch entsprechende Grundrissgestaltung<br />

durch die Anordnung von nicht schutzwürdigen Räumen an den betroffenen<br />

Gebäudeseiten, Laubengang-Häusern sowie bei schutzwürdigen Räumen durch Lärmschutzfenster<br />

mit schallgedämmten Lüftungsöffnungen gegen Außenlärm geschützt<br />

werden.<br />

Die DIN 4109 (Schallschutz von Gebäuden) legt in Abhängigkeit von der Raumart (Nutzungsart,<br />

Schutzwürdigkeit) bestimmte Schalldämmmaße für das Gesamt-Außenbauteil<br />

in Abhängigkeit von einem Lärmpegelbereich fest. Die Abhängigkeit vom Fensterflächenanteil<br />

und Korrekturwerten für das Flächenverhältnis von Außenbauteilen und<br />

Grundfläche des Raumes wird das Schalldämmmaß für Fenster und Außenwände differenziert.<br />

15


Die Festlegung des passiven Lärmschutzes und des „maßgeblichen Außenlärmpegels“<br />

auf den einzelnen Bauflächen und der Verweis auf das gültige technische Regelwerk<br />

der DIN 4109 ist hiermit unumgänglich, sodass im konkreten Einzelgenehmigungsverfahren<br />

im Rahmen der Baugenehmigung die jeweiligen baulichen Verhältnisse (Fenstergrößen,<br />

Abschirmung durch die Gebäudeeinstellung, Schutzwürdigkeit des Raumes..)<br />

entsprechend berücksichtigt werden können.<br />

Der „maßgebliche Außenlärmpegel“ nach der DIN 4109 für die straßenzugewandten<br />

einschließlich der senkrecht zur Straßenachse der K 111 liegenden Gebäudeseiten der<br />

vorhandenen Bebauung (Bereich L4) liegt bei < 70 dB(A), welches dem Lärmpegelbereich<br />

IV entspricht. Die straßenabgewandten Gebäudeseiten liegen im Lärmpegel III<br />

(Bereich L3).<br />

Der „maßgebliche Außenlärmpegel“ nach der DIN 4109 für die straßenzugewandten<br />

einschließlich der senkrecht zu Straßenachse der K 111 liegenden Gebäudeseiten wird<br />

durch die Anordnung des aktiven Lärmschutzes in Form eines Erdwalles und/oder eine<br />

Lärmschutzwand in 2 Bereiche (L2 + L3) unterteilt, wobei hier für Teilbereiche des<br />

Dachgeschosses bis zur Höhe von 5,00 m im Bereich L3 passiver Lärmschutz festgelegt<br />

werden muss. Der maßgebende Außenlärmpegel beträgt bis zu 65 dB(A), welches<br />

dem Lärmpegelbereich III entspricht. Für weitere Teilbereiche im Gebiet wird für das<br />

Dachgeschoss bzw. Teilbereiche des Dachgeschosses der Bereich L2 zugeordnet und<br />

passiver Lärmschutz festgelegt. Hier beträgt der maßgebende Außenlärmpegel bis zu<br />

60 dB(A), welches dem Lärmpegelbereich II entspricht. Diese Bereiche sind in den<br />

Schlaf- und Kinderzimmern mit schallgedämmten Lüftungsöffnungen und ggf. Rolladenkästen<br />

zu versehen, wobei die Schalldämmmaße dem Lärmpegelbereich II bzw. III<br />

zuzuordnen sind. Eine alternative Möglichkeit besteht bei der Anordnung des Schlafbereiches<br />

im Erdgeschoß und der Zuordnung von Nebenräumen an die entsprechende<br />

Seite des Gebäudes im Dachgeschoss, da eine Festlegung von schallgedämmten Lüftungsöffnungen<br />

etc. als nicht angemessen anzusehen ist. Die übrigen Bereiche, insbesondere<br />

auch die Freianlagen auf der westlichen Seite, unterschreiten generell die Orientierungswerte.<br />

Ausnahmen bestehen für die Freianlagen nur ganz geringfügig auf der<br />

südlichen Seite an der K 149 im Bereich der Einmündung und dem östlichen Randbereich,<br />

wobei die erste Bebauungsreihe im EG und DG generell im Lärmpegelbereich III<br />

anzusiedeln ist und passiver Schallschutz im Erdgeschoss und Dachgeschoss festgelegt<br />

wird. Sinngemäß gilt dieses auch für die Bereiche im Lärmpegelbereich II.<br />

Für die verbleibenden Räumlichkeiten insbesondere der Anordnung der Fenster mit der<br />

Verwendung der Schallschutzklasse II, die im Rahmen der Energieeinsparverordnung<br />

(ENEV) 2009 ohnehin eingehalten werden muss, kann der notwendige Schallschutz<br />

gewährleistet werden.<br />

Abschließend wird festgestellt, dass die Immissionsgrenzwerte gemäß den „Richtlinien<br />

für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes 70 dB(A)<br />

tags und 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden, sodass eine sog. „Lärmsanierung“<br />

für den Gebäudestand nicht gegeben ist.<br />

Auf der Basis der Berechnungsdaten des Schallgutachtens (Büro IEL) wurde eine<br />

Schallausbreitungsberechnung durchgeführt. Die Berechnungen erfolgen mit dem Programmsystem<br />

IMMI. Diese Software ermöglicht die Anwendung der erforderlichen Berechnungsmethoden.<br />

Dokumentiert werden alle berechnungsrelevanten Daten, Verfahren<br />

und Eingangsparameter.<br />

16


Als Berechnungsergebnisse sind im Anhang zu dieser Ausarbeitung vier Schallimmissionsraster<br />

(Tag und Nacht, jeweils für EG und OG) dargestellt werden.<br />

Es kann weiterhin festgestellt werden, dass während der Tageszeit im Teilbereich an<br />

der K 111 ab einer Entfernung von ca. 48 m (1. OG) die Orientierungswerte eingehalten<br />

werden. Während der Nachtzeit werden im Teilbereich an der K 149 ab einer Entfernung<br />

von ca. 33 m (1. OG) die Orientierungswerte eingehalten. Die Entfernungsangaben<br />

beziehen sich dabei jeweils auf die Straßenmitte.<br />

Aufgrund der zu erwartenden Überschreitungen müssen weitere Schallschutzmaßnahmen<br />

definiert werden. Aktive Schallschutzmaßnahmen (z.B. Reduzierung der zulässigen<br />

Höchstgeschwindigkeit, Erweiterung des geplanten Lärmschutzwalles in den betroffenen<br />

Bereich) sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu realisieren. Deshalb<br />

müssen die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt und darauf aufbauend Lärmpegelbereiche<br />

zur Bestimmung von baulichen Schallschutzmaßnahmen definiert werden.<br />

Der Anhang enthält eine Darstellung der Lärmpegelbereiche (gemäß DIN 4109 „Schallschutz<br />

im Hochbau“). Es ergeben sich Lärmpegelbereiche von LPB I bis LPB IV gemäß<br />

DIN 4109, Tabelle 8. Die daraus resultierenden Auswirkungen auf den baulichen<br />

Schallschutz können als textliche Festsetzung beschrieben werden. Diese kann z.B.<br />

wie folgt lauten:<br />

„Lärmpegelbereich IV:<br />

An allen der Kreisstraße K 111 zugewandten und um bis zu 90° abgewandten Gebäudefronten<br />

von Gebäuden mit Wohn- und Aufenthaltsräumen mit Ausnahme von Bädern<br />

und Hausarbeitsräumen sind bauliche Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, die den<br />

Anforderungen für den Lärmpegelbereich IV gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“,<br />

Tabelle 8, Zeile 4, entsprechen.“<br />

„Lärmpegelbereich III“:<br />

An allen Gebäudefronten von Wohn- und Aufenthaltsräumen mit Ausnahme von Bädern<br />

und Hausarbeitsräumen sind bauliche Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, die<br />

den Anforderungen für den LPB III gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Tabelle<br />

8, Zeile 3 entsprechen.“<br />

„Lärmpegelbereich II:<br />

An allen Gebäudefronten von Wohn- und Aufenthaltsräumen mit Ausnahme von Bädern<br />

und Hausarbeitsräumen sind bauliche Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, die<br />

den Anforderungen für den LPB II gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Tabelle<br />

8, Zeile 2 entsprechen.“<br />

Für den nördlichen Bereich gilt zusätzlich:<br />

An allen der Kreisstraße 111 abgewandten Gebäudefronten von Wohn- und Aufenthaltsflächen<br />

mit Ausnahme von Bädern und Hausarbeitsräumen innerhalb des Lärmpegelbereiches<br />

III sind bauliche Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, die den Anforderungen<br />

für den Lärmpegelbereich II gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“,<br />

Tabelle 8, Zeile 2 entsprechen.<br />

An allen der Kreisstraße 111 abgewandten Gebäudefronten von Wohn- und Aufenthaltsflächen<br />

und von Bädern und Hausarbeitsräumen innerhalb des Lärmpegelbereiches<br />

II sind keine zusätzlichen baulichen Schallschutzmaßnahmen vorzusehen.<br />

17


Für den Lärmpegelbereich IV ergibt sich ein erforderliches bewertetes Schalldämmmaß<br />

R’w,res = 40 dB, für den Lärmpegelbereich III R’w,res = 35 dB und für den Lärmpegelbereich<br />

II R‘,w,res = 30 dB. Etwaige Korrekturen müssen u.U. entsprechend DIN 4109, Tabelle<br />

9 vorgenommen werden. Die Anforderungen an die einzelnen Außenbauteile wie<br />

Außenmauerwerk, Dachhaut und Fenster sind vom jeweiligen Flächenverhältnis abhängig.<br />

Für gängige Fensterflächenanteile können die Angaben der DIN 4109, Tabelle<br />

10, übernommen werden.<br />

Sind in den beschriebenen Aufenthaltsräumen Schlafräume vorgesehen, kann es bei<br />

geöffneten Fenstern zu Schlafstörungen kommen. In diesem Fall ist durch den Einbau<br />

schallgedämpfter Lüftungseinrichtungen eine ausreichende Belüftung der Räumlichkeiten<br />

bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen.<br />

Die Erkenntnisse aus der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung sollten in die<br />

weitere Bauleitplanung eingearbeitet werden.<br />

Anmerkung 1: Für den Lärmpegelbereich LPB II müssen keine zusätzlichen Festsetzungen<br />

getroffen werden, da hier die Vorgaben eingehalten werden. Auf Grund der Anforderungen<br />

an den Wärmeschutz kann davon ausgegangen werden, dass damit in<br />

aller Regel auch die Anforderungen an den baulichen Schallschutz der Fenster im LPB<br />

II erfüllt werden.<br />

Anmerkung 2: Für die betroffene Wohnbebauung in LPB IV besteht derzeit Bestandsschutz.<br />

Da sich durch die Überplanung des Gebietes keine Änderung hinsichtlich der<br />

Verkehrslärmsituation ergibt, sind keine baulichen Maßnahmen notwendig. Für den Fall<br />

eines Abrisses und die Errichtung eines neuen Wohnhauses wird empfohlen im Vorfeld<br />

den Lärmschutzwall in diesem Bereich entsprechend zu verlängern und die Lücke zwischen<br />

den beiden Lärmschutzwällen zu schließen. In diesem Fall entfällt der LPB IV.<br />

Im Rahmen der Bauleitplanung muss auch der Belang des Schallimmissionsschutzes<br />

im Hinblick auf alle einwirkenden Lärmquellen bearbeitet werden. Diese zusätzliche<br />

Lärmquelle der Vogelzucht wird nunmehr durch eine stark reduzierte Quantität bis auf<br />

das normale Maß einer privaten Tierhaltung in einem Wohngebiet durch eine privatrechtliche<br />

Vereinbarung der jetzigen Eigentümer herabgestuft und bedarf somit nun<br />

keiner weiteren Erläuterung und Vorsehung dementsprechender aktiver Lärmschutzmaßnahmen<br />

in Form von Wänden.<br />

TEIL C: LANDSCHAFTSPLANUNG<br />

AUSZUG AUS DEM UMWELTBERICHT<br />

Die Erschließung des Gebietes erfolgt über die Straße Am Reidigermeer und zur<br />

Kreisstraße Zum Schirumerfeld. Es sind an den beiden Kreisstraßen jeweils<br />

Lärmschutzwälle und -wände vorgesehen. Außerhalb des Plangebietes (südlich der K<br />

149) ist die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens vorgesehen. Die Lärmschutzwälle<br />

und -wände sollen naturnah gestaltet bzw. bepflanzt werden.<br />

Bisher ist das Gebiet geprägt von Grünland mit umgrenzenden Wallhecken, Gräben<br />

und Hecken bzw. Baumreihen. Im Westen befindet sich ein bestehendes<br />

18


Wohngrundstück. Die angrenzenden Bereiche im Norden und Osten sind bereits mit<br />

Einfamilienhäusern bebaut. Im Süden und Westen grenzen jeweils stärker befahrene<br />

Kreisstraßen an.<br />

Das Plangebiet ist für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild insgesamt von<br />

mittlerer-hoher Bedeutung. Wertgebend sind die Grünlandnutzung sowie insbesondere<br />

die geschützten Wallhecken. Sie prägen als kulturhistorisch bedeutsame<br />

Landschaftselemente entscheidend das Landschaftsbild und tragen mit ihren alten<br />

Gehölzbeständen und der artenreichen Vegetation besonders zum ökologischen Wert<br />

des Plangebietes bei. Vorbelastungen bestehen durch den Verkehrslärm sowie die<br />

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die angrenzende Wohnbebauung.<br />

Eingriffe in den Naturhaushalt entstehen voraussichtlich durch den Verlust von Boden<br />

und Bodenfunktionen durch Versiegelung ebenso wie erhöhter Oberflächenabfluss und<br />

Verringerung der Grundwasserneubildung im Gebiet. Lebensräume für Pflanzen und<br />

Tiere gehen verloren, der Biotopverbund wird beeinträchtigt. Für die jetzigen und<br />

zukünftigen Bewohner entstehen Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm und eine<br />

Reduzierung des Erholungsangebotes durch Verlust des Grünlandes. Das<br />

Landschaftsbild wird durch die Errichtung von Gebäuden und die Errichtung von<br />

Lärmschutzwällen erheblich verändert.<br />

Die geplante Bebauung wurde im Planungsprozess optimiert, um Eingriffe in<br />

Naturhaushalt und Landschaftsbild weitgehend minimieren zu können. Durch die<br />

geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation können<br />

negative Auswirkungen auf die Umweltbelange im Plangebiet deutlich reduziert und<br />

teilweise kompensiert werden.<br />

Die Auswirkungen auf die Bewohner durch Beeinträchtigung der Wohnumfeldqualität<br />

des Gebietes können durch die Erhaltung der Wallhecken und die aktiven Lärmschutzmaßnahmen<br />

auf ein unerhebliches Maß reduziert werden.<br />

Die Eingriffe in die Umweltbelange Boden, Landschaft sowie Tiere / Pflanzen können<br />

durch den Erhalt von Gehölzstrukturen, naturnahe Neugestaltung von Gräben, Lärmschutzwällen<br />

und -wänden reduziert werden. Es verbleiben jedoch erhebliche Beeinträchtigungen.<br />

Diese können durch die Gestaltung einer externen Kompensationsfläche vollständig<br />

ausgeglichen werden.<br />

Nach Realisierung der Planung und der Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und<br />

Kompensation der Eingriffe verbleiben nach derzeitigem Kenntnisstand keine<br />

erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.<br />

siehe hierzu auch den gesondert beigefügten Umweltbericht<br />

19


TEIL D: UMSETZUNG DER PLANUNG<br />

1. Maßnahmen zur Durchsetzung der Planung<br />

Die vorgesehenen Lärmminderungsmaßnahmen Lärmschutzwall und Lärmschutzwand<br />

in Form eines zu bepflanzenden Erdwalles oder zu bepflanzender Schallschutzwand<br />

einer Teilfläche an der Kirchdorfer Straße und Zum Schirumer Feld sind durch einen<br />

städtebaulichen Vertrag zur zwingenden Errichtung durch den Erschließungsträger erforderlich.<br />

1.1 Bodenordnende Maßnahmen<br />

Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich.<br />

2. Sonstiges<br />

2.1 Archäologische Funde<br />

Bei Erdarbeiten können archäologische Funde zutage kommen. Das können sein: Tongefäßscherben,<br />

Holzkohlensammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen<br />

auch geringe Spuren solcher Funde. Bodenfunde sind wichtige Quellen für die Erforschung<br />

der Ur- und Frühgeschichte und unterstehen als Baudenkmale den Schutzbestimmungen<br />

des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, wonach sie meldepflichtig<br />

sind. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer.<br />

Hinweise auf Bodenfunde nehmen die Untere Denkmalschutzbehörde der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Aurich</strong> oder die Ostfriesische Landschaft, Abteilung Archäologische Landesaufnahme,<br />

<strong>Aurich</strong>, entgegen.<br />

2.2 Altablagerungen und Altstandorte<br />

Sofern bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf Altablagerungen bzw,<br />

Altstandorte zu Tage treten, ist unverzüglich die Untere Abfallbehörde zu benachrichtigen.<br />

2.3 Abfallentsorgung<br />

Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege, die nicht mit den Sammelfahrzeugen nicht<br />

befahrbar sind oder Grundstücke, die nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren<br />

werden können, haben die zur Entsorgung Verpflichteten gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4<br />

der Satzung über die Abfallentsorgung für den Landkreis <strong>Aurich</strong> (Abfallentsorgungssatzung<br />

) vom 20.03.2001 (Amtsblatt des Landkreises <strong>Aurich</strong> Nr. 13 vom 31.03.2001) die<br />

Abfallbehälter an eine durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen oder<br />

bribgen zu lassen. In diesem Fall kann durch den Landkreis als öffentlich-rechtlicher<br />

Abfallentsorgungsträger ein geeigneter Stand- und Aufstellplatz bestimmt werden, der<br />

durch die Entsorgungsfahrzeuge erreicht werden kann.<br />

2.4 Nachrichtliche Übernahme:<br />

Die zeichnerisch festgesetzten Wallhecken sind neben der Festsetzung der Er<br />

haltung unter Punkt 9 der Textlichen Festsetzung nach den §§ 9 (1) und 25b Baugesetzbuch<br />

auch nach § 22 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bun-<br />

20


desnaturschutzgesetz geschützt. Sie sind dementsprechend in ihrem naturnahen Zustand<br />

zu erhalten. Das Wachstum von Bäumen und Sträuchern darf demnach nicht<br />

beeinträchtigt werden. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung des Wallheckenschutzes<br />

ist zur Vermeidung einer Doppelzuständigkeit mit der Unteren Naturschutzbehörde<br />

des Landkreises <strong>Aurich</strong> vorrangig der Fachbereich Bauen der <strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong> auf<br />

Grundlage der Festsetzungen diese Bebauungsplanes.<br />

Sinngemäß gilt dieses auch für den neu anzulegenden Wallheckenabschnitt.<br />

3. Städtebauliche Daten<br />

Städtebauliche Werte:<br />

Geltungsbereich : 26145 m²<br />

Gebäudebestandsfläche : 3133 m²<br />

Öff. u. priv. Straßenverkehrsfläche : 2642 m²<br />

Wohnbaufläche neu : 17880 m²<br />

Öffentliche Grünfläche : 1482 m²<br />

Private Grünfläche : 1007 m²<br />

4. Verfahrensvermerke<br />

Der Aufstellungsbeschluss der <strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong> erfolgte am 30.03.2010 vom Verwaltungsausschuss<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong>.<br />

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde den Bürgern<br />

im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 08.03.2011 nach vorheriger<br />

öffentlicher Bekanntmachung durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgte in der<br />

örtlichen Presse und im Internet.<br />

Die weitere frühzeitige Beteiligung der Behörden und Sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />

gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Anschluss an die frühzeitige Unterrichtung<br />

der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in schriftlicher Form durchgeführt. Die Vorentwürfe<br />

einschl. <strong>Begründung</strong> wurden den Behörden über das Internet zur Verfügung<br />

gestellt. Ein anschließender Erörterungstermin mit Planvorstellung und Umweltbericht<br />

wurde am 09.06.2011 durchgeführt.<br />

Weitergehend wurden im Rahmen von zwei öffentlichen Sitzungen des Ortsrates Extum/Haxtum/<br />

Kirchdorf/Rahe die Vorentwürfe einschl. Erläuterung der Ergebnisse der<br />

frühzeitigen Beteiligung sowie der Entwurf einschl. <strong>Begründung</strong> vorgestellt und erläutert<br />

und am 08.09.2011 der Auslegungsbeschluss gefasst.<br />

Der Entwurf nebst <strong>Begründung</strong> mit Stand vom 24.08.2012 wurde dem Bauausschuss<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong> im Rahmen einer öffentlichen Sitzung am 13.12.2011 vorgelegt und<br />

der Auslegungsbeschluss gefasst.<br />

Die weitere Beteiligung erfolgte mit dem Auslegungsbeschluss in einer nichtöffentlichen<br />

Sitzung im Verwaltungsausschuss im Januar 2012.<br />

21


<strong>Aurich</strong>, 10.09.2012<br />

Ort, Datum, Unterschrift<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong>, Der Bürgermeister<br />

<strong>Aurich</strong>, 10.09.2012<br />

Ort, Datum, Unterschrift<br />

22

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