Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen ... - Ausfuhrkontrolle
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<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong><br />
<strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong><br />
<strong>Europäischen</strong> Union<br />
Exportkontrollfragen
<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 2<br />
Einführung<br />
Am 1. Juli 2013 wird die <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union beitreten. Der EU-<strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s wird eine<br />
Vielzahl rechtlicher Auswirkungen nach sich ziehen, was es notwendig macht, dass sich alle im Bereich <strong>der</strong><br />
Exportkontrolle tätigen Personen und Unternehmen rechtzeitig und möglichst umfassend über die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />
exportkontrollrechtlichen Bestimmungen informieren.<br />
Dieses Merkblatt soll einen ersten Überblick über alle relevanten exportkontrollrechtlichen Folgen des <strong>Beitritt</strong>s<br />
<strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union verschaffen. Zu diesem Zweck ist das Merkblatt in drei Teile unterglie<strong>der</strong>t.<br />
In Teil I wird die durch den <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s geän<strong>der</strong>te Rechtslage im Bereich <strong>der</strong> Expotkontrolle und die Folgen des<br />
<strong>Beitritt</strong>s für bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen skizziert.<br />
Teil II enthält eine Übersicht über die durch den <strong>Beitritt</strong> hervorgerufenen Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> exportkontrollrechtlichen<br />
Praxis.<br />
Abschließend enthält Teil III des Merkblattes eine Checkliste für die Prüfung von Ausfuhren in die <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> ab<br />
dem 1. Juli 2013.<br />
Zweck dieses Merkblattes ist, eine kursorische Übersicht über die mit dem <strong>Beitritt</strong> einhergehenden Rechtsfolgen zu<br />
verschaffen; es hat we<strong>der</strong> Anspruch auf Vollständigkeit noch ist es rechtsverbindlich.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> zollrechtlichen Auswirkungen des <strong>Beitritt</strong>s <strong>Kroatien</strong>s, insbeson<strong>der</strong>e zu den Übergangsmaßnahmen <strong>der</strong><br />
<strong>Beitritt</strong>sakte im Zollbereich, wird auf das Informationsschreiben ATLAS – Info 3138/13 des Zentrums für<br />
Informationsverarbeitung und Informationstechnik <strong>der</strong> Bundesregierung vom 12. Juni 2012 verwiesen (abrufbar unter:<br />
www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-<br />
Publikationen/Teilnehmerinformationen/teilnehmerinformationen_node.html).<br />
Des Weiteren hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Kommission hierzu am 2. April 2013<br />
ein Informationsblatt herausgegeben, welches auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> Generaldirektion abgerufen werden kann.
<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 3<br />
I. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtslage im Bereich <strong>der</strong> Exportkontrolle<br />
1. Grundsätzliche Auswirkungen des <strong>Beitritt</strong>s <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong><br />
Mit dem EU-<strong>Beitritt</strong> werden für <strong>Kroatien</strong> alle Verträge <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union (EUV, AEUV und Euratom-Vertrag)<br />
sowie die darauf beruhenden Rechtsakte rechtsverbindlich. Insbeson<strong>der</strong>e sind alle EU-Verordnungen, wie bspw. die EG-<br />
Dual-Use-Verordnung VO (EG) 428/2009, sofort nach dem <strong>Beitritt</strong> unmittelbar und ohne einen weiteren Umsetzungsakt<br />
anwendbar.<br />
Dies bedeutet, dass ab dem 1. Juli 2013 Ausfuhren nach <strong>Kroatien</strong> rechtlich ebenso zu behandeln sind wie Ausfuhren in<br />
an<strong>der</strong>e Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union.<br />
2. Erweiterung des Gemeinschaftsgebietes durch Än<strong>der</strong>ung des Zollkodex<br />
Gemäß Anhang IV Nr. 5 <strong>der</strong> <strong>Beitritt</strong>sakte <strong>Kroatien</strong>s vom 24. April 2012 wird das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>der</strong><br />
Zollunion beitreten.<br />
3. Vereinfachungen von Ausfuhren im Bereich <strong>der</strong> Exportkontrolle<br />
Rechtsgeschäfte in Bezug auf <strong>Kroatien</strong>, insbeson<strong>der</strong>e Güterlieferungen, sind dann ebenso zu behandeln wie bei jedem<br />
an<strong>der</strong>en EU-Staat.<br />
Im Einzelnen ergeben sich bezüglich <strong>der</strong> einzelnen Genehmigungstatbestände für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> die<br />
folgenden rechtlichen Konsequenzen:<br />
- Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> sind ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr als Ausfuhren son<strong>der</strong>n als Verbringungen i.S.d. §<br />
4 Abs. 2 Nr. 5 AWG zu behandeln.<br />
- Für eine Lieferung von Gütern nach <strong>Kroatien</strong>, die unter die EG-Dual-Use-Verordnung fallen, ist ab dem 1. Juli<br />
2013 keine Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 <strong>der</strong> Verordnung mehr erfor<strong>der</strong>lich, da es sich nicht um eine<br />
Ausfuhr i.S.d. Art. 2 Nr. 2 <strong>der</strong> Verordnung handelt, es sei denn, die betreffenden Güter fallen unter Anhang IV<br />
<strong>der</strong> Verordnung. Hier bleibt eine Genehmigungspflicht gemäß Art. 22 Abs. 1 <strong>der</strong> Verordnung auch nach dem<br />
<strong>Beitritt</strong> bestehen.<br />
- Lieferungen von Gütern des Teil I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste bleiben als Verbringungen weiterhin<br />
genehmigungspflichtig (§ 7 Abs. 1 AWV). Hiervon ausgenommen sind Güter i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 AWV<br />
(Schusswaffen und Zubehör).<br />
- Lieferungen von Gütern, die unter Teil I Abschnitt C <strong>der</strong> Ausfuhrliste fallen, aber nach <strong>der</strong> Verbringung<br />
endgültig in ein Bestimmungsziel außerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union geliefert werden sollen, bedürfen<br />
weiterhin <strong>der</strong> Genehmigung, sofern dem Verbringer dies bekannt ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AWV).<br />
- Die Lieferung nicht gelisteter Güter nach <strong>Kroatien</strong> ist als Verbringung grundsätzlich genehmigungsfrei, sofern<br />
nicht die Genehmigungspflichten <strong>der</strong> § 7 Abs. 3, Abs. 4 AWV eingreifen. Hiernach besteht eine<br />
Genehmigungspflicht dann, wenn das endgültige Bestimmungsziel <strong>der</strong> Güter außerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong><br />
Union liegt, die Güter ganz o<strong>der</strong> teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind o<strong>der</strong> bestimmt<br />
sein können, Käufer- o<strong>der</strong> Bestimmungsland eines <strong>der</strong> dort genannten Län<strong>der</strong> ist und dem Verbringer dies<br />
bekannt ist o<strong>der</strong> er vom Bundesamt für Wirtschaft und <strong>Ausfuhrkontrolle</strong> (BAFA) darauf hingewiesen wurde.<br />
- Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich in <strong>Kroatien</strong> befinden o<strong>der</strong> dorthin gelangen sollen,<br />
sind ab dem 1. Juli 2013 genehmigungsfrei, da es sich bei <strong>Kroatien</strong> dann nicht mehr um ein Drittland i.S.d. §§ 40<br />
ff. AWV, Art. 5 EG-Dual-Use-Verordnung handelt.<br />
- Ebenfalls genehmigungsfrei sind ab dem 1. Juli 2013 technische Unterstützungsleistungen nach <strong>Kroatien</strong> i.S.d.<br />
§§ 45, 45a AWV, sofern die Empfänger nunmehr innerhalb des Gemeinschaftsgebietes ansässig sind. Die<br />
Ausnahmetatbestände <strong>der</strong> §§ 45b, 45c AWV gelten weiterhin.
<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 4<br />
4. Ausnahmetatbestände des § 19 AWV<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Verweisung des § 21 Abs. 2 AWV auf § 19 AWV bleiben die ursprünglich für Ausfuhren geltenden<br />
Befreiungstatbestände auch nach dem 1. Juli 2013 für Verbringungen nach <strong>Kroatien</strong> anwendbar.<br />
5. Anwendbarkeit <strong>der</strong> Allgemeinen Genehmigungen (AGG)<br />
Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 16 sind ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr anwendbar, da es sich bei<br />
Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um Ausfuhren handelt. Die in den Allgemeinen<br />
Genehmigungen festgelegten Registrier- und Meldepflichten sind somit für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> ab dem 1. Juli<br />
2013 nicht mehr zu beachten.<br />
Die Nutzer <strong>der</strong> Allgemeinen Genehmigungen haben nur noch Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> zum 30 Juni 2013 zu melden.<br />
Meldungen sind demnach bis zum 31. Juli 2013 ein<strong>zur</strong>eichen.<br />
Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 und 19 sowie Nr. 21 bis Nr. 27 bleiben auch nach dem 1. Juli 2013 unverän<strong>der</strong>t<br />
anwendbar, da diese originär bereits (auch) Verbringungen erfassen.<br />
6. Auswirkungen des <strong>Beitritt</strong>s auf bereits erteilte Genehmigungen<br />
Der <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s wirkt sich auch auf bereits erteilte, jedoch noch nicht vollständig ausgenutzte<br />
Ausfuhrgenehmigungen aus.<br />
Sofern die Ausfuhrgenehmigungen Güter des Teils I des Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste betreffen, bleiben diese wirksam<br />
und gelten ab dem 1. Juli 2013 als Verbringungsgenehmigungen. Die erneute Beantragung einer<br />
Verbringungsgenehmigung ab dem 1. Juli 2013 für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong>, welche bereits von einer erteilten<br />
Ausfuhrgenehmigung erfasst sind, ist somit nicht notwendig.<br />
Sofern die Ausfuhrgenehmigungen Güter betreffen, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AWV nach dem <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s<br />
keine Genehmigungspflicht mehr besteht, sind die erteilten Genehmigungen nicht mehr auszunutzen und nach<br />
Maßgabe des § 3 AWV dem BAFA <strong>zur</strong>ück zu senden.<br />
Die Rücksendung entbindet nicht von <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften.<br />
Betreffen die bereits erteilten Ausfuhrgenehmigungen Güter des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung und ist die<br />
Lieferung nach <strong>Kroatien</strong> als genehmigungspflichtige Verbringung nach Art. 22 Abs. 2 <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung<br />
bzw. nach § 7 Abs. 2 AWV anzusehen, bleiben diese auch nach dem 1. Juli 2013 als Verbringungsgenehmigungen<br />
wirksam.<br />
Sonstige Ausfuhrgenehmigungen für Güter des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung sind nach dem <strong>Beitritt</strong><br />
<strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013 aufgrund des Wegfalls <strong>der</strong> Genehmigungspflicht nicht mehr auszunutzen und ebenfalls nach<br />
Maßgabe des § 3 AWV an das BAFA <strong>zur</strong>ück zu senden.<br />
Betreffen die Ausfuhrgenehmigungen nicht gelistete Güter (§§ 5c, 5d AWV), welche nach dem <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s die<br />
Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 7 Abs. 3, Abs. 4 AWV erfüllen, so bleiben die Ausfuhrgenehmigungen als<br />
Verbringungsgenehmigungen wirksam.<br />
Soweit hiernach die ursprünglichen Ausfuhrgenehmigungen als Verbringungsgenehmigungen weiterhin wirksam<br />
bleiben, sind getätigte Lieferungen selbst vom Verbringer abzuschreiben.<br />
7. Hinweispflicht nach Art. 22 Abs. 10 EG-Dual-Use-Verordnung<br />
Bei einer Verbringung von Gütern des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung nach <strong>Kroatien</strong> ist zu beachten, dass Art.<br />
22 Abs. 10 <strong>der</strong> Verordnung Anwendung findet, wonach auf den einschlägigen Geschäftspapieren ausdrücklich zu<br />
vermerken ist, dass diese Güter bei einer Ausfuhr aus <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union einer Kontrolle unterliegen.
<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 5<br />
8. Weitere Hinweise<br />
Auch in Bezug auf das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Vorlage von Endverbleibsdokumenten gilt <strong>der</strong> Grundsatz, dass für <strong>Kroatien</strong><br />
dieselben Grundsätze Anwendung finden, die für die an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedsstaaten gelten.<br />
Die allgemeinen Grundsätze für Lieferungen in die bisherigen EU-Mitgliedsstaaten gelten ab dem 1. Juli 2013 auch<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen. Dementsprechend ist die Benennung eines<br />
Ausfuhrverantwortlichen bei Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> nach dem <strong>Beitritt</strong> nur dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Lieferungen<br />
eine genehmigungspflichtige Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste o<strong>der</strong> des Anhangs IV <strong>der</strong><br />
EG-Dual-Use-Verordnung betrifft (§ 7 Abs 1 Satz 1 AWV).<br />
Soweit bereits ein Ausfuhrverantwortlicher benannt wurde, ist dies unschädlich.<br />
Für weitere Einzelfragen hinsichtlich <strong>der</strong> im Bereich <strong>der</strong> Exportkontrolle durch den <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s hervorgerufenen<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Rechtslage stehen Ihnen die Mitarbeiter des BAFA, insbeson<strong>der</strong>e das Grundsatzreferat (Ref. 211), als<br />
Ansprechpartner <strong>zur</strong> Verfügung (siehe zentrale Telefonnummer, S. 2 des Merkblatts).<br />
Darüber hinaus obliegt es den im Bereich <strong>der</strong> Außenwirtschaft tätigen Personen, sich fortlaufend über weitere<br />
Veröffentlichungen des BAFA zu informieren.
<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 6<br />
II. Übersicht über die exportkontrollrechtlichen Än<strong>der</strong>ungen<br />
durch den <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union<br />
Gültig ab dem 1. Juli 2013<br />
Regelungsbereich Kurzbeschreibung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen<br />
1. Grundsatz Nach dem <strong>Beitritt</strong> tritt <strong>Kroatien</strong> in alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedsstaates <strong>der</strong><br />
<strong>Europäischen</strong> Union ein.<br />
Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> sind nach dem 1. Juli 2013 ebenso zu behandeln wie<br />
2. Erweiterung des<br />
Gemeinschaftsgebietes i.S.d.<br />
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG<br />
3. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Genehmigungstatbestände:<br />
a.) Güter des Teils I Abschnitt<br />
A <strong>der</strong> Ausfuhrliste<br />
b.) Güter des Anhangs I <strong>der</strong><br />
EG-Dual-Use-Verordnung<br />
bzw. des Teils I Abschnitt C<br />
<strong>der</strong> Ausfuhrliste (mit<br />
Ausnahme des Anhangs IV)<br />
c.) Verbringung von Gütern<br />
des Anhangs IV <strong>der</strong> EG-Dual-<br />
Use Verordnung<br />
4. Handels- und<br />
Vermittlungsgeschäfte (§§ 40<br />
ff. AWV, Art. 5 EG-Dual-Use-<br />
Verordnung)<br />
Lieferungen in die bisherigen Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union.<br />
Das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> gehört ab 1. Juli 2013 zum<br />
Gemeinschaftsgebiet <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union.<br />
Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> sind ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr als Ausfuhren (§ 4 Abs.<br />
2 Nr. 4 AWG), son<strong>der</strong>n als Verbringungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 AWG) zu behandeln.<br />
Lieferungen von Gütern des Teils I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste bedürfen gem. § 7<br />
Abs. 1 Satz 1 AWV als Verbringung weiterhin <strong>der</strong> Genehmigung.<br />
Die Genehmigungspflicht fällt jedoch weg, sofern es sich bei den Gütern um Güter<br />
i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 AWV handelt (Schusswaffen und Zubehör).<br />
Die Lieferung von Gütern des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung bzw. des Teil I<br />
Abschnitt C <strong>der</strong> Ausfuhrliste nach <strong>Kroatien</strong> ist ab dem 1. Juli 2013 als Verbringung<br />
genehmigungsfrei.<br />
Ausgenommen sind Lieferungen i.S.d. § 7 Abs. 2 AWV, d.h. Lieferungen, bei denen<br />
dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel <strong>der</strong> Güter<br />
außerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union liegt.<br />
Die Lieferung von Gütern des Anhangs IV <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung nach<br />
<strong>Kroatien</strong> bleibt auch nach dem 1. Juli 2013 genehmigungspflichtig (vgl. Art. 22 Abs. 1<br />
Satz 1 <strong>der</strong> Verordnung).<br />
Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich in <strong>Kroatien</strong> befinden o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong>en Endbestimmung <strong>Kroatien</strong> ist, sind ab dem 1. Juli 2013 genehmigungsfrei.<br />
Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich außerhalb des<br />
Gemeinschaftsgebietes befinden o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Endbestimmung sich außerhalb des<br />
Gemeinschaftsgebietes befindet, sind hiervon ausgenommen (§ 40 Abs. 1 AWV; Art. 5<br />
EG-Dual-Use-Verordnung).<br />
Des Weiteren sind die in den §§ 41 ff. AWV genannten weiteren Beschränkungen zu<br />
beachten.<br />
5. Technische Unterstützung Infolge des <strong>Beitritt</strong>s <strong>Kroatien</strong>s zum Gemeinschaftsgebiet ist die technische<br />
Unterstützung i.S.d. § 45 AWV ab dem 1. Juli 2013 grundsätzlich genehmigungsfrei.<br />
6. Anwendbarkeit <strong>der</strong><br />
Befreiungstatbestände <strong>der</strong> §§<br />
19 ff. AWV<br />
Auch hierbei sind die Ausnahmen nach den §§ 45b, 45c AWV jedoch weiterhin zu<br />
beachten.<br />
Die Befreiungstatbestände des § 19 AWV bleiben für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> auch<br />
nach dem 1. Juli 2013 vollumfänglich anwendbar.
<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 7<br />
7. Anwendbarkeit <strong>der</strong><br />
Allgemeinen<br />
Genehmigungen (AGG)<br />
Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, 19 und Nr. 21 bis 27 bleiben anwendbar.<br />
8. Auswirkungen auf bereits erteilte Genehmigungen sowie auf die Durchführung von Antragsverfahren, die vor<br />
dem <strong>Beitritt</strong> begonnen wurden.<br />
a.) Bereits erteilte<br />
Ausfuhrgenehmigungen<br />
b.) Ernennung von<br />
Ausfuhrverantwortlichen<br />
c.) Einreichung von<br />
Endverbleibsdokumenten<br />
9. Vermerk auf<br />
Geschäftspapieren<br />
Falls die Genehmigungspflicht durch den <strong>Beitritt</strong> entfallen ist (vgl. Teil I Nr. 3), sind die<br />
Genehmigungen an das BAFA <strong>zur</strong>ückzusenden.<br />
Falls auch nach dem <strong>Beitritt</strong> eine Pflicht <strong>zur</strong> Beantragung einer<br />
Verbringungsgenehmigung besteht (vgl. Teil I Nr. 6), so gelten bereits erteilte<br />
Ausfuhrgenehmigungen als Verbringungsgenehmigungen.<br />
In diesen Fällen muss keine neue Genehmigung beantragt werden, die getätigten<br />
Ausfuhren sind vom Verbringer selbst abzuschreiben.<br />
Für die Lieferung von Gütern nach <strong>Kroatien</strong> ist, da es sich ab dem 1. Juli 2013 um eine<br />
Verbringung handelt, die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen nur dann<br />
erfor<strong>der</strong>lich, wenn Güter des Teils I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste o<strong>der</strong> des Anhangs IV<br />
<strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung verbracht werden.<br />
Die Benennung eines Ausfuhrbevollmächtigten ist jedoch grundsätzlich unschädlich.<br />
Liegt eine genehmigungspflichtige Verbringung nach <strong>Kroatien</strong> vor, so gelten<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Einreichung von Endverbleibsdokumenten ab dem 1. Juli 2013<br />
dieselben Regelungen wie bei einer Verbringung in an<strong>der</strong>e EU-Mitgliedsstaaten.<br />
Bei einer Verbringung von Gütern des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung ist die<br />
Hinweispflicht des Art. 22 Abs. 10 <strong>der</strong> Verordnung zu beachten.
<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 8<br />
Checkliste <strong>zur</strong> Prüfung von Verbringungen in den neuen<br />
EU-Mitgliedsstaat <strong>Kroatien</strong> ab dem 1. Juli 2013<br />
1. Gibt es allgemeine Grundregeln, wie Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> nach seinem EU-<strong>Beitritt</strong> am 1. Juli 2013 zu prüfen<br />
sind?<br />
Durch den <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union unterliegen Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> ab dem 1. Juli 2013<br />
denselben Regelungen wie Lieferungen in die an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedsstaaten. Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> sind somit nicht<br />
mehr als Ausfuhren, son<strong>der</strong>n als Verbringungen zu prüfen.<br />
2. Ist die Verbringung durch an<strong>der</strong>e Rechtsvorschriften verboten (bspw. nach den §§ 17-18a des KrWaffKontrG)?<br />
3. Betrifft die Verbringung gelistete Güter mit Endverbleib in <strong>Kroatien</strong>?<br />
a) Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste:<br />
Die Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A <strong>der</strong> Ausfuhrliste nach <strong>Kroatien</strong> bleibt auch nach dem <strong>Beitritt</strong><br />
<strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> EU am 1. Juli 2013 genehmigungspflichtig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AWV).<br />
Genehmigungsfrei ist lediglich die Verbringung von Gütern i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 AWV (Schusswaffen und<br />
Zubehör).<br />
b) Verbringung von Gütern des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung bzw. des Teil I Abschnitt C <strong>der</strong><br />
Ausfuhrliste (mit Ausnahme <strong>der</strong> in Anhang IV <strong>der</strong> Verordnung gelisteten Güter):<br />
Die Verbringung von Gütern des Anhangs I <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung bzw. des Teil I Abschnitt C <strong>der</strong><br />
Ausfuhrliste nach <strong>Kroatien</strong> ist nach dem <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s <strong>zur</strong> EU am 1. Juli 2013 grundsätzlich genehmigungsfrei.<br />
c) Verbringung von Gütern des Anhangs IV <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung:<br />
Die Verbringung von Gütern des Anhangs IV <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung nach <strong>Kroatien</strong> bleibt auch nach dem<br />
<strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013 genehmigungspflichtig (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 <strong>der</strong> Verordnung).<br />
4. Betrifft die Verbringung nicht gelistete Güter mit Endverbleib in <strong>Kroatien</strong>?<br />
Die Verbringung nicht gelisteter Güter mit Endverbleib in <strong>Kroatien</strong> ist nach dem EU-<strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013<br />
grundsätzlich genehmigungsfrei.<br />
5. Betrifft die Verbringung (gelistete o<strong>der</strong> nicht gelistete) Güter mit Endverbleib außerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union?<br />
Die Verbringung von Gütern nach <strong>Kroatien</strong> mit Endverbleib außerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Union bleibt auch nach dem<br />
<strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013 gemäß den §§ 7 Abs. 2-4 AWV genehmigungspflichtig, sofern dem Verbringer bekannt<br />
ist, dass <strong>der</strong> Endverbleib außerhalb <strong>Europäischen</strong> Union liegt.<br />
Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen Güter gelistet sind o<strong>der</strong> nicht.<br />
6. Welche Pflichten hat <strong>der</strong> Verbringer zu beachten, auch wenn infolge des <strong>Beitritt</strong>s <strong>Kroatien</strong>s keine<br />
Genehmigungspflicht besteht?<br />
a) Hinweispflicht nach Art. 22 Abs. 10 <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung<br />
Gemäß Art. 22 Abs. 10 <strong>der</strong> EG-Dual-Use-Verordnung hat <strong>der</strong> Verbringer von Gütern, die unter die EG-Dual-Use-<br />
Verordnung fallen, in den einschlägigen Geschäftpapieren ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei <strong>der</strong><br />
Ausfuhr aus <strong>der</strong> Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegen.
<strong>Beitritt</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Kroatien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Europäischen</strong> Union 9<br />
b) Rücksendung bereits erteilter Ausfuhrgenehmigungen<br />
Wenn dem Verbringer für eine Lieferung nach <strong>Kroatien</strong> eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde und die<br />
Genehmigungspflicht infolge des EU-<strong>Beitritt</strong>s <strong>Kroatien</strong>s am 1. Juli 2013 weggefallen ist, sind die erteilten<br />
Ausfuhrgenehmigungen an das BAFA <strong>zur</strong>ück zu senden.<br />
7. Was ist bei Fortbestehen <strong>der</strong> Genehmigungspflicht nach dem 1. Juli 2013 von Verbringungen nach <strong>Kroatien</strong> zu<br />
beachten?<br />
a) Gelten die Befreiungstatbestände des § 19 AWV fort?<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Verweisung des § 21 Abs. 2 AWV gelten die Ausnahmetatbestände des § 19 AWV auch für<br />
genehmigungspflichtige Verbringungen innerhalb <strong>der</strong> EU-Mitgliedsstaaten fort.<br />
b) Können Allgemeine Genehmigungen für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> auch nach dem <strong>Beitritt</strong> verwendet werden?<br />
Für eine Verwendung <strong>der</strong> Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 16 besteht nach dem <strong>Beitritt</strong> <strong>Kroatien</strong>s zu<br />
<strong>Europäischen</strong> Union am 1. Juli 2013 mangels Genehmigungspflicht keine Notwendigkeit mehr.<br />
Genutzt werden können nach dem <strong>Beitritt</strong> jedoch weiterhin die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, 19 und Nr. 21<br />
bis 27, da diese (auch) Verbringungen umfassen.<br />
c) Kann eine vor dem 1. Juli 2013 für eine Lieferung nach <strong>Kroatien</strong> erteilte Ausfuhrgenehmigung weiterhin genutzt<br />
werden?<br />
Bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen gelten ab dem 1. Juli 2013 automatisch und ohne, dass es eines Tätigwerdens<br />
des Genehmigungsinhabers bedarf, als Verbringungsgenehmigung. Falls für eine Lieferung bereits eine<br />
Ausfuhrgenehmigung vorliegt, ist somit keine separate Verbringungsgenehmigung zu beantragen.<br />
8. Was ist bei <strong>der</strong> Beantragung einer Verbringungsgenehmigung für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> ab dem 1. Juli 2013<br />
beson<strong>der</strong>s zu beachten?<br />
a) Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen<br />
Die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> ist ab dem 1. Juli 2013 nur für die<br />
Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitts A <strong>der</strong> Ausfuhrliste sowie des Anhangs IV <strong>der</strong> EG-Dual-Use-<br />
Verordnung erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Sofern jedoch für die Verbring an<strong>der</strong>er Güter bereits ein Ausfuhrverantwortlicher benannt wurde, ist dies<br />
unschädlich.<br />
b) Vorlage von Endverbleibsdokumenten<br />
Die Vorlage von Endverbleibsdokumenten für Lieferungen nach <strong>Kroatien</strong> richtet sich ab dem 1. Juli 2013 nach<br />
denselben Regelungen, wie bei genehmigungspflichtigen Verbringungen in an<strong>der</strong>e EU-Mitgliedsstaaten (§§ 21 Abs.<br />
1 i.V.m. 17 AWV).
Impressum<br />
Herausgeber<br />
Bundesamt für Wirtschaft und <strong>Ausfuhrkontrolle</strong><br />
Leitungsstab Presse- und Son<strong>der</strong>aufgaben<br />
Frankfurter Str. 29 - 35<br />
65760 Eschborn<br />
http://www.bafa.de/<br />
Referat: 211<br />
E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de<br />
Tel.: +49(0)6196 908-0<br />
Fax: +49(0)6196 908-916<br />
Stand<br />
24.06.2013<br />
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr<br />
kontrolle ist mit dem audit berufundfamilie<br />
für seine familienfreundliche Personalpolitik<br />
ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von<br />
<strong>der</strong> berufundfamilie GmbH, einer Initiative <strong>der</strong><br />
Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen.<br />
Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Son<strong>der</strong>aufgaben" des Bundesamtes für Wirtschaft und<br />
<strong>Ausfuhrkontrolle</strong> herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf we<strong>der</strong> von Parteien<br />
noch von Wahlwerbern o<strong>der</strong> Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke <strong>der</strong> Wahlwerbung verwendet werden.<br />
Missbräuchlich ist insbeson<strong>der</strong>e die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen <strong>der</strong> Parteien sowie das Einlegen,<br />
Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen o<strong>der</strong> Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum<br />
Zwecke <strong>der</strong> Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger<br />
zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme <strong>der</strong><br />
Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.