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Merkblatt Internationale Exportkontrollregime - Ausfuhrkontrolle

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<strong>Internationale</strong> <strong>Exportkontrollregime</strong><br />

Mitgliedstaaten


Impressum<br />

Herausgeber<br />

Bundesamt für Wirtschaft und <strong>Ausfuhrkontrolle</strong> (BAFA)<br />

Frankfurter Straße 29<br />

65760 Eschborn<br />

Ansprechpartner<br />

Referat 211<br />

Telefon: +49 6196 908-0<br />

Telefax: +49 6196 908-800<br />

E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de<br />

Bildnachweis<br />

Hafen Hamburg Marketing e. V., Seite 1<br />

Stand<br />

09.07.2013


<strong>Internationale</strong> <strong>Exportkontrollregime</strong><br />

1. Allgemein<br />

I. Überblick über die <strong>Internationale</strong>n <strong>Exportkontrollregime</strong><br />

Die internationalen Kontrollregime dienen der Harmonisierung durch die Erarbeitung von<br />

gemeinsamen Güterlisten, den ständigen Informationsaustausch über sensitive Endempfänger<br />

und Projekte und gegenseitigen Konsultationen zu technischen Verfahrens- und<br />

Genehmigungsfragen. Sie üben weiterhin einen starken Einfluss auf die europäische und<br />

nationale Exportkontrolle aus. Die Vereinbarungen der einzelnen Kontrollregime werden von<br />

der EU bzw. den Mitgliedsländern in das europäische und nationale Exportkontrollrecht<br />

umgesetzt.<br />

2. Australische Gruppe (AG)<br />

Die Australische Gruppe will die Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von chemischen<br />

und biologischen Waffen verhindern. Sie wurde 1985 gegründet, nachdem im ersten<br />

Golfkrieg chemische Waffen eingesetzt worden waren. Ihr gehören derzeit 40 Länder sowie<br />

die Europäische Kommission an. Als neuestes (41.) Mitglied wird Mexiko 2013<br />

aufgenommen.<br />

Die Kontrollliste umfasst Chemikalien, biologische Agenzien, Toxine sowie biologische und<br />

chemische Herstellungsausrüstung.<br />

www.australiagroup.net<br />

3. Missile Technology Control Regime (MTCR)<br />

Ziel des 1987 gegründeten MTCR ist es, die Verbreitung von Flugkörpern zu kontrollieren,<br />

mit denen ABC-Waffen befördert werden können. Diese Flugkörper stellen eine besondere<br />

Bedrohung der internationalen Sicherheit dar.<br />

Dem MTCR gehören derzeit 34 Länder an. Es unterhält eine Kontrollliste mit zwei<br />

Kategorien. Kategorie I umfasst Raketen, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine<br />

Reichweite von mindestens 300 km verbringen können, Anlagen zur Herstellung solcher<br />

Raketen, Raketen-Subsysteme, unbemannte Luftfahrzeuge und entsprechende Technologie.<br />

Kategorie II listet unter anderem Dual-Use-Güter i. Z. m. Flugkörpern auf, für die eine<br />

restriktive Genehmigungspolitik verfolgt wird.<br />

4. Nuclear Suppliers Group (NSG)<br />

www.mtcr.info<br />

Ziel der 1975 gegründeten NSG ist die Nichtverbreitung von Gütern, die der Entwicklung und<br />

Herstellung von Atomwaffen dienen können. Zurzeit sind 48 Länder Mitglied dieses<br />

Kontrollregimes, darunter alle wichtigen Lieferländer von nuklearem Material, insbesondere<br />

auch Russland und China. 2013 aufgenommen wurden Serbien und Mexiko.<br />

3/6


<strong>Internationale</strong> <strong>Exportkontrollregime</strong><br />

Die NSG ergänzt den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) aus dem<br />

Jahr 1968. Die 170 Unterzeichnerstaaten hatten sich verpflichtet, Ausgangs- und besonders<br />

spaltbares Material sowie Ausrüstungen und Materialien für die Verarbeitung, Verwendung<br />

oder Herstellung von besonders spaltbarem Material nur an Nichtkernwaffenstaaten für<br />

friedliche Zwecke und bei Beachtung der Sicherungsanforderungen durch die IAEO zu<br />

liefern.<br />

Die NSG hat Richtlinien für den Export von nuklearen Gütern und von Dual-Use-Gütern<br />

aufgestellt. In Teil I der Richtlinien werden Güter aufgeführt, die ausschließlich zur<br />

Herstellung von Atomwaffen, zur Urananreicherung oder zum Bau oder Betrieb von<br />

kerntechnischen Anlagen verwendet werden können. Der Export dieser Güter darf nur<br />

genehmigt werden, wenn eine staatliche Erklärung des Bestimmungslandes vorliegt, dass die<br />

Güter nicht zur Herstellung von Atomwaffen verwendet werden. Außerdem muss der<br />

physische Schutz der Güter sichergestellt sein, und es muss ein Sicherungsabkommen<br />

zwischen dem Bestimmungsland und der IAEO bestehen.<br />

Teil II der Richtlinien erfasst weitere Dual-Use-Güter, die neben anderen<br />

Verwendungsmöglichkeiten auch für nukleartechnische Zwecke eingesetzt werden können.<br />

Für diese Güter darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn eine nuklearrelevante<br />

Verwendung ausgeschlossen ist oder nur unter Kontrolle der IAEO erfolgt.<br />

5. Wassenaar Arrangement (WA)<br />

www.nuclearsuppliersgroup.org<br />

Dieses seit 1995 bestehende Kontrollregime will den Gefahren für den internationalen oder<br />

regionalen Frieden durch unkontrollierte Lieferungen von Rüstungsgütern und<br />

entsprechenden Dual-Use-Gütern, die eine grundsätzliche militärische Relevanz aufweisen,<br />

begegnen. Seine Güterlisten erfassen vor allem konventionelle Rüstungsgüter und<br />

entsprechende Dual-use-Güter. Dem Wassenaar-Arrangement gehören zurzeit 41 Länder an.<br />

Als letztes beigetreten ist Mexiko 2012.<br />

www.wassenaar.org<br />

4/6


<strong>Internationale</strong> <strong>Exportkontrollregime</strong><br />

II. Länderübersicht der verschiedenen Kontrollregime<br />

Länder Australische<br />

Gruppe<br />

MTCR NSG Wassenaar-<br />

Arrangement<br />

Argentinien X X X X<br />

Australien X X X X<br />

Belgien X X X X<br />

Brasilien - X X -<br />

Bulgarien X X X X<br />

China - - X -<br />

Dänemark X X X X<br />

Deutschland X X X X<br />

Estland X - X X<br />

Europäische<br />

Kommission<br />

X - - -<br />

Finnland X X X X<br />

Frankreich X X X X<br />

Griechenland X X X X<br />

Großbritannien X X X X<br />

Irland X X X X<br />

Island X X x -<br />

Italien X X X X<br />

Japan X X X X<br />

Kanada X X X X<br />

Kasachstan - - X -<br />

Kroatien X - X X<br />

Lettland X - X X<br />

Litauen X - X X<br />

Luxemburg X X X X<br />

Malta X - X X<br />

Mexiko X - X X<br />

Neuseeland X X X X<br />

Niederlande X X X X<br />

5/6


<strong>Internationale</strong> <strong>Exportkontrollregime</strong><br />

Länder Australische<br />

Gruppe<br />

MTCR NSG Wassenaar-<br />

Arrangement<br />

Norwegen X X X X<br />

Österreich X X X X<br />

Polen X X X X<br />

Portugal X X X X<br />

Rumänien X - X X<br />

Russische Föderation - X X X<br />

Serbien - - X -<br />

Schweden X X X X<br />

Schweiz X X X X<br />

Slowakische<br />

Republik<br />

X - X X<br />

Slowenien X - X X<br />

Spanien X X X X<br />

Südafrika - X X X<br />

Südkorea X X X X<br />

Tschechische<br />

Republik<br />

X X X X<br />

Türkei X X X X<br />

Ukraine X X X X<br />

Ungarn X X X X<br />

USA X X X X<br />

Weißrussland - - X -<br />

Zypern X - X -<br />

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