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Begründung Bebauungsplan Nr.: 284 „Industriegebiet ... - Stadt Aurich

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Grundstücksgrenzen erreicht werden und Nutzungskonflikte und bauordnungsrechtlich<br />

bedingte Einschränkungen an den Grundstücksgrenzen minimiert werden.<br />

Um den Bauherren möglichst umfangreiche Wahlmöglichkeiten bzgl. der Anordnung<br />

ihrer geplanten Gebäude auf den Grundstücken zu ermöglichen wird die Baugrenze<br />

im Regelfall im Abstand von 5 m zur Geltungsbereichsgrenze bzw. zur öffentlichen<br />

Verkehrsfläche festgesetzt.<br />

Die Beschränkung der Bebauung im Abstand von 5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche<br />

verhindert zudem, dass dieser Bereich durch unmittelbar angrenzende Baukörper<br />

optisch eingeengt und bezüglich der Sichtverbindungen und des Siedlungsbildes<br />

negativ beeinflusst wird.<br />

Ausnahmen bilden die Festsetzungen der Baugrenzen an der Landes- und Bundesstraße,<br />

deren Abstand nach dem Straßengesetz vorgegeben ist.<br />

Eine weitere Ausnahme wurde an der nördlichen Plangebietsgrenze des Teilgebietes<br />

1 erforderlich um in diesem Bereich Bahnverladungen zu ermöglichen. Um den<br />

Bau von Verladeeinrichtungen zu ermöglichen wird die Baugrenze in diesem Bereich<br />

direkt auf die Grenze des Bahngrundstücks festgesetzt.<br />

Der Bau von Verladeeinrichtungen ist eine Voraussetzung zur Aufteilung des Transportaufkommens,<br />

insbesondere von industriellen Großbauteilen, aus bzw. in das Industrie-<br />

und Gewerbegebiet auf die Straße und auf die Schiene. Dieses Ziel war mit<br />

ausschlaggebend für die Reaktivierung der Bahnlinie <strong>Aurich</strong> – Abelitz.<br />

Im Bereich zu schützender Wallhecken wird zum Wurzelschutz der Wallgehölze die<br />

Baugrenze im Abstand von 6 m zur Wallmitte festgesetzt. Dieses geschieht im Hinblick<br />

auf tief reichende Fundamente und die geplanten Bodenaufschüttungen.<br />

Für Garagen und Stellplätze sowie Nebengebäude ist entsprechend im Bereich zwischen<br />

Wallhecken und bauseitiger Baugrenze ein etwas geringerer Abstand von<br />

mind. 5,0 m zur Wallmitte ausreichend, um noch einen ausreichenden Wurzelschutz<br />

zu erreichen.<br />

Garagen gem. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen nach § 14 BauNVO die Gebäude<br />

sind, sind (mit Ausnahme von Pförtnergebäuden innerhalb der Industrie- und Gewerbeflächen)<br />

im Bereich zwischen der Straßenverkehrsfläche und der straßenseitigen<br />

Baugrenze unzulässig.<br />

Der Abstand der Baugrenzen zu den öffentlichen Gemeindestraßen und der Ausschluss<br />

der Zulassung von Nebenanlagen, die Gebäude sind, in diesem Bereich erfolgt im Hinblick<br />

auf das Siedlungsbild. Da im Bereich der Industrie- und Gewerbeflächen großvolumige<br />

Baumassen und relativ große Bauhöhen zugelassen sind, sind die festgesetzten<br />

Abstände sowie weitere Nutzungseinschränkungen erforderlich, um eine optische Einengung<br />

der öffentlichen Verkehrsflächen auszuschließen. Durch die Festsetzung soll<br />

vermieden werden, dass bei dem Industrie- und Gewerbegebiet ein Siedlungsbild mit<br />

“Straßenschluchten“ entsteht. Zudem beinhalten diese Nutzungseinschränkungen ein<br />

Mindestmaß der Anpassung der zulässigen Bebauung in den Randbereichen des Industrie-<br />

und Gewerbegebietes an die umgebende Landschaft und die umgebenden Siedlungsgebiete.<br />

Im Mischgebiet wird durch den Ausschluss der Zulassung von Nebenanlagen, die Gebäude<br />

sind, im Bereich zwischen der Straßenverkehrsfläche und der straßenseitigen<br />

Baugrenze ein dem Bestand entsprechendes aufgelockertes Siedlungsbild erreicht.<br />

Diese Festsetzung im Mischgebiet fördert die Nutzung dieser Flächen als Vorgarten-<br />

und / oder Parkplatzflächen.<br />

7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte<br />

Zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger sowie deren Beauftragte werden Geh-,<br />

11<br />

Y:\alle\Bauleitplanung\<strong>284</strong> 5.Auslegung und 23.FNP Änderung ENTWURF\<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>.<strong>284</strong>\<strong>Begründung</strong> 5 Auslegung Entwurf 26022010.doc

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