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8 jeweiligen Fahrzeug verbracht werde. Insbesondere ergebe die Auslegung des BTV Nr. 4 in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung, dass die vorerwähnten Wegezeiten als Arbeitszeiten zu werten seien. Insoweit verweist er auch auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. März 2006 (3 Sa 48/05). Da die Beklagte mit ihrem Zeiterfassungs- und -verwaltungssystem „Pro-Fahr“ diese Wegezeiten für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2006 in Höhe von 23,40 Stunden erfasst habe, seien ihm diese auch als Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Im Übrigen müsse prinzipiell festgestellt werden, dass sie verpflichtet sei, seine im vorgenannten Zeiterfassungs- und -verwaltungssystem erfassten Wegezeiten während einer Dienstschicht von Ablösestelle zu Ablösestelle als vergütungspflichtige Arbeitszeit seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Für den Fall seines Unterliegens insoweit bedürfe es der Feststellung, dass er bei geteilten Dienstschichten jedenfalls nach Beendigung der ersten Teilschicht und vor Beginn der zweiten nach § 4 ArbZG nicht verpflichtet sei, Anweisungen der Beklagten, sich an eine andere Ablösestelle zu begeben, Folge zu leisten. Der Kläger hat daher vor dem Arbeitsgericht zuletzt folgende Anträge gestellt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006 Wegezeiten in Höhe von 23,40 Stunden als Arbeitszeit gutzuschreiben. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Zeiterfassungs- und -verwaltungssystem „Pro-Fahr“ erfassten Wegezeiten des Klägers während einer Dienstschicht von Ablösestelle zu Ablösestelle als vergütungspflichtige Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Antrag 2: Es wird festgestellt, dass der Kläger bei geteilten Dienstschichten nach Beendigung der ersten Teilschicht und vor Beginn der zweiten Teilschicht nach § 4 ArbZG nicht verpflichtet ist, Anweisungen der Beklagten, insbesondere der Anweisung, sich an eine andere Ablösestelle zu begeben, Folge zu leisten, es sei denn, es liegt ein außergewöhnlicher Fall nach § 14 ArbZG vor. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

9 Sie hat vorgetragen, die Wegezeiten zwischen der ersten Ablösestelle (nach Beendigung des ersten Schichtteils) und der zweiten Ablösestelle (Beginn des zweiten Schichtteils) seien keine Arbeitszeit für den Kläger. Dies ergebe sich aus den tarifvertraglichen Regelungen über die zu vergütende Arbeitszeit, worin gerade diese Wegezeiten nicht genannt seien; die tariflichen Regelungen seien insoweit abschließend. Im Übrigen wird auf ihre Ausführungen mit Schriftsatz ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2006 (Bl. 16 - 24 d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 2. August 2006, das der Beklagten am 22. September 2006 zugestellt worden ist, den beiden Hauptanträgen der Klage vollinhaltlich entsprochen. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen. Dagegen hat die Beklagte mit einem am 4. Oktober 2006 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22. Dezember 2006, mit einem hier am Vortag eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags führt sie insbesondere aus, es bleibe dabei, dass die Wegezeiten, die der Kläger von der ersten Ablösestelle (nach Beendigung seiner Arbeitszeit im ersten Schichtteil) bis zur zweiten Ablösestelle (Beginn seiner Arbeitszeit im zweiten Schichtteil) zurücklege, keine zu vergütende Arbeitszeit sei. Dies gelte jedenfalls für die Zeit, ab der der Kläger seine Ansprüche nunmehr geltend mache. Lediglich in der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. B 54 sei in § 1 grundsätzlich und in § 2 eine pauschale Entschädigung der Wegezeiten geregelt gewesen, doch sei diese durch § 2 Abs. 1 und 2 des TV S. Nr. 204 abgelöst worden und für die Abgeltung der Wegezeiten ab 1. Januar 2004 eine Pauschale von € 3,50 je geleisteten Dienst vorgesehen gewesen, die auch gewährt worden sei. Mit Kündigung dieses Tarifvertrages zum 31. Dezember 2005 entfalle auch diese Entschädigungsregelung zum 1. Januar 2006; eine Nachwirkung sei durch § 4 S. 2 dieses Tarifvertrages ausgeschlossen. Es bleibe daher dabei, dass infolge der abschließenden

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jeweiligen Fahrzeug verbracht werde. Insbesondere ergebe die Auslegung des BTV<br />

Nr. 4 in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung, dass die vorerwähnten Wegezeiten<br />

als Arbeitszeiten zu werten seien. Insoweit verweist er auch auf die Entscheidung<br />

des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. März 2006 (3 Sa 48/05).<br />

Da die Beklagte mit ihrem Zeiterfassungs- und -verwaltungssystem „Pro-Fahr“ diese<br />

Wegezeiten für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2006 in Höhe von 23,40 Stunden<br />

erfasst habe, seien ihm diese auch als Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.<br />

Im Übrigen müsse prinzipiell festgestellt werden, dass sie verpflichtet sei,<br />

seine im vorgenannten Zeiterfassungs- und -verwaltungssystem erfassten Wegezeiten<br />

während einer Dienstschicht von Ablösestelle zu Ablösestelle als vergütungspflichtige<br />

Arbeitszeit seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Für den Fall seines<br />

Unterliegens insoweit bedürfe es der Feststellung, dass er bei geteilten Dienstschichten<br />

jedenfalls nach Beendigung der ersten Teilschicht und vor Beginn der zweiten<br />

nach § 4 ArbZG nicht verpflichtet sei, Anweisungen der Beklagten, sich an eine andere<br />

Ablösestelle zu begeben, Folge zu leisten.<br />

Der Kläger hat daher vor dem Arbeitsgericht zuletzt folgende Anträge gestellt:<br />

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den<br />

Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006 Wegezeiten in Höhe von<br />

23,40 Stunden als Arbeitszeit gutzuschreiben.<br />

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Zeiterfassungs-<br />

und -verwaltungssystem „Pro-Fahr“ erfassten Wegezeiten des<br />

Klägers während einer Dienstschicht von Ablösestelle zu Ablösestelle<br />

als vergütungspflichtige Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers<br />

gutzuschreiben.<br />

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Antrag 2:<br />

Es wird festgestellt, dass der Kläger bei geteilten Dienstschichten nach<br />

Beendigung der ersten Teilschicht und vor Beginn der zweiten Teilschicht<br />

nach § 4 ArbZG nicht verpflichtet ist, Anweisungen der Beklagten,<br />

insbesondere der Anweisung, sich an eine andere Ablösestelle zu<br />

begeben, Folge zu leisten, es sei denn, es liegt ein außergewöhnlicher<br />

Fall nach § 14 ArbZG vor.<br />

Die Beklagte hat beantragt:<br />

Die Klage wird abgewiesen.

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