zum Volltext
zum Volltext
zum Volltext
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
7<br />
Protokollerklärung:<br />
Die Vertragspartner erklären sich bereit, ohne Kündigung der Tarifvereinbarung<br />
über eine Änderung der Wegezeitentschädigung zu verhandeln,<br />
wenn die erwartete Erweiterung des städtischen U-Bahn-Netzes<br />
zu erheblichen Änderungen im Fahrverkehr bei Bus oder Straßenbahn<br />
führt. Die evtl. Auflösung eines der Betriebshöfe Ost, West, zwei oder<br />
drei wird z. B. als erhebliche Veränderung angesehen.<br />
Tarifvertrag S. Nr. 204 vom 16. Dezember 2003 (künftig: TV S. Nr.<br />
204)<br />
§ 1 Geltungsbereich:<br />
Dieser TV gilt für alle Beschäftigten des Unternehmensbereiches Verkehr<br />
der S. GmbH, die unter den Geltungsbereich des BMT-G II bzw.<br />
des BAT fallen.<br />
§ 2 Örtliche Tarifvereinbarung Nr. B 54 vom 20.05.1977:<br />
(1) Die örtliche Tarifvereinbarung B 54 zu § 14 Abs. 6 Satz 2 BMT-<br />
G II vom 20.05.1977 … wird <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003 durch die<br />
vorstehende Tarifvereinbarung vollständig abgelöst.<br />
(2) Für die Abgeltung von Wegezeiten wird für Arbeiter und Arbeiterinnen<br />
im Fahrdienst ab 01.01.2004 eine Pauschale von 3,50 Euro<br />
je geleisteten Dienst bezahlt …<br />
(3) Als Ausgleich erhalten Beschäftigte, die am 01.06.2000 in einem<br />
unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gestanden sind und am<br />
31.12.2003 Wegegeld nach der örtlichen Tarifvereinbarung B 54<br />
bezogen haben, im März 2004 eine einmalige Abfindung (Brutto).<br />
Diese entspricht je Arbeitnehmer 62,5 % des im Jahre 2003 ausbezahlten<br />
Wegegeldes.<br />
§ 4 Inkrafttreten, Laufzeit:<br />
Der Tarifvertrag tritt am 01.01.2004 in Kraft und kann mit einer Frist<br />
von drei Monaten <strong>zum</strong> Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt<br />
werden, frühestens <strong>zum</strong> 31.12.2005. Die Nachwirkung wird ausgeschlossen.<br />
Der BTV Nr. 4 war vom Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e. V. <strong>zum</strong> 30. Juni<br />
2004 gekündigt worden, der TV S. Nr. 204 <strong>zum</strong> 31. Dezember 2005.<br />
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen,<br />
die Zeit, um von der ersten Ablösestelle (nach Abschluss des ersten Schichtteils) zur<br />
zweiten Ablösestelle (Beginn des zweiten Schichtteils) zu gelangen, sei, da sie innerhalb<br />
der gleichen Schicht erfolge und erforderlich sei, um seine Arbeitsleistung zu<br />
erbringen, als Arbeitszeit zu qualifizieren und daher auch entsprechend zu vergüten.<br />
Arbeitszeit sei nicht lediglich diejenige Zeit, die am Arbeitsplatz selbst, d. h. auf dem