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7<br />

Protokollerklärung:<br />

Die Vertragspartner erklären sich bereit, ohne Kündigung der Tarifvereinbarung<br />

über eine Änderung der Wegezeitentschädigung zu verhandeln,<br />

wenn die erwartete Erweiterung des städtischen U-Bahn-Netzes<br />

zu erheblichen Änderungen im Fahrverkehr bei Bus oder Straßenbahn<br />

führt. Die evtl. Auflösung eines der Betriebshöfe Ost, West, zwei oder<br />

drei wird z. B. als erhebliche Veränderung angesehen.<br />

Tarifvertrag S. Nr. 204 vom 16. Dezember 2003 (künftig: TV S. Nr.<br />

204)<br />

§ 1 Geltungsbereich:<br />

Dieser TV gilt für alle Beschäftigten des Unternehmensbereiches Verkehr<br />

der S. GmbH, die unter den Geltungsbereich des BMT-G II bzw.<br />

des BAT fallen.<br />

§ 2 Örtliche Tarifvereinbarung Nr. B 54 vom 20.05.1977:<br />

(1) Die örtliche Tarifvereinbarung B 54 zu § 14 Abs. 6 Satz 2 BMT-<br />

G II vom 20.05.1977 … wird <strong>zum</strong> 31. Dezember 2003 durch die<br />

vorstehende Tarifvereinbarung vollständig abgelöst.<br />

(2) Für die Abgeltung von Wegezeiten wird für Arbeiter und Arbeiterinnen<br />

im Fahrdienst ab 01.01.2004 eine Pauschale von 3,50 Euro<br />

je geleisteten Dienst bezahlt …<br />

(3) Als Ausgleich erhalten Beschäftigte, die am 01.06.2000 in einem<br />

unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gestanden sind und am<br />

31.12.2003 Wegegeld nach der örtlichen Tarifvereinbarung B 54<br />

bezogen haben, im März 2004 eine einmalige Abfindung (Brutto).<br />

Diese entspricht je Arbeitnehmer 62,5 % des im Jahre 2003 ausbezahlten<br />

Wegegeldes.<br />

§ 4 Inkrafttreten, Laufzeit:<br />

Der Tarifvertrag tritt am 01.01.2004 in Kraft und kann mit einer Frist<br />

von drei Monaten <strong>zum</strong> Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt<br />

werden, frühestens <strong>zum</strong> 31.12.2005. Die Nachwirkung wird ausgeschlossen.<br />

Der BTV Nr. 4 war vom Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e. V. <strong>zum</strong> 30. Juni<br />

2004 gekündigt worden, der TV S. Nr. 204 <strong>zum</strong> 31. Dezember 2005.<br />

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen,<br />

die Zeit, um von der ersten Ablösestelle (nach Abschluss des ersten Schichtteils) zur<br />

zweiten Ablösestelle (Beginn des zweiten Schichtteils) zu gelangen, sei, da sie innerhalb<br />

der gleichen Schicht erfolge und erforderlich sei, um seine Arbeitsleistung zu<br />

erbringen, als Arbeitszeit zu qualifizieren und daher auch entsprechend zu vergüten.<br />

Arbeitszeit sei nicht lediglich diejenige Zeit, die am Arbeitsplatz selbst, d. h. auf dem

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