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4 auch für die Zukunft als vergütungspflichtige Arbeitszeit seinem Arbeitskonto gutzu- schreiben. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die folgenden tariflichen Bestimmungen an: BMT-G II § 2 Abs. 1 lit. a: Für Arbeiter, die beschäftigt sind im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben, … gilt dieser Tarifvertrag mit den Sondervereinbarungen der Anlagen 1 bis 10 a. Die Sondervereinbarungen sind Bestandteile dieses Tarifvertrages. § 14 Abs. 1 und 6: (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 ½ Stunden wöchentlich … (6) Der Weg zu und von der Arbeitsstelle (dem Sammelplatz) wird in die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet. Abweichungen können betrieblich vereinbart werden. § 15 Abs. 1: Die Arbeitszeit beginnt und endet an dem vorgeschriebenen Arbeitsplatz, bei wechselnden Arbeitsplätzen an dem jeweils vorgeschriebenen Arbeits- oder Sammelplatz. Sondervereinbarung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Buchst. a BMT-G II für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben (künftig: SV-Bund) § 28: Diese Sondervereinbarung gilt nicht im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern. Bezirkstarifvertrag Nr. 4 zum BMT-G II als Sondervereinbarung gem. § 2 Buchst. a BMT-G II für Arbeiter im Fahrdienst bei Nahverkehrsbetrieben im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern vom 8. November 1962 (künftig: BTV Nr. 4) § 1: Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden und dreißig Minuten, in Ausnahmefällen neun Stunden und dreißig Minuten, in der Dienstschicht nicht übersteigen …

5 § 2: Arbeitsplatz im Sinne des § 15 Abs. 1 BMT-G II ist das Fahrzeug oder der angewiesene Aufenthaltsplatz. § 3: Wenn die Betriebsverhältnisse es zulassen, sollen möglichst ungeteilte Dienste eingerichtet werden. Andernfalls soll die Dienstschicht nur einmal geteilt werden. Dabei soll jeder Teil der Dienstschicht mindestens zwei Stunden betragen. § 4: (1) Für Vorbereitungs- und Abschlussdienst sind zehn Minuten in die Arbeitszeit einzurechnen. Für Abrechnung und Einzahlung sind ggf. zusätzlich a) bei täglicher Einzahlung 15 Minuten, b) bei nicht täglicher Einzahlung 10 Minuten in die Arbeitszeit einzurechnen. (2) Wendezeiten werden in die Arbeitszeit eingerechnet. Soweit planmäßige Wendezeiten innerhalb der Dienstschicht zwei Stunden - bei Kraftverkehrsbetrieben im Land- und Überlandverkehr eine Stunde - überschreiten, gilt die über diese Zeit hinausgehende Zeit als Arbeitsbereitschaft. (3) Für die Regelung der Pausen gelten die Vorschriften der AZO bzw. der Fahrpersonalverordnung. Protokollerklärung: Für den Bereich der S. GmbH kann örtlich eine von Satz 1 abweichende Regelung vereinbart werden. Die Zeitspanne von zehn Minuten darf dabei nicht überschritten werden. § 5: (1) Die Dienstschicht umfasst die reine Arbeitszeit, die Pausen und die Wendezeiten. Sie soll innerhalb eines Zeitraums von zwölf Stunden liegen. In betriebsnotwendigen Fällen kann dieser Zeitraum bis auf 14 Stunden ausgedehnt werden … Alle drei vorgenannten Tarifverträge traten am 1. April 1962 in Kraft. Örtliche Tarifvereinbarung Nr. B 54 zu § 14 Abs. 6 Satz 2 BMT-G II zwischen der L. als Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Gewerkschaft ÖTV vom 20. Mai 1977 (künftig: örtliche Tarifvereinbarung Nr. B 54) § 1: Arbeiter im Fahrdienst der S.-Verkehrsbetriebe erhalten eine Wegezeitentschädigung. Die Wegezeitentschädigung wird aus betrieblichen Gründen (u. a. Fahr- und Dienstplangestaltung) in Form entschädigter Wegezeiten und entschädigter Arbeitspausen gewährt. Es handelt sich jedoch um eine einheitlich zu bewertende Entschädigung für das Zu-

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§ 2:<br />

Arbeitsplatz im Sinne des § 15 Abs. 1 BMT-G II ist das Fahrzeug oder<br />

der angewiesene Aufenthaltsplatz.<br />

§ 3:<br />

Wenn die Betriebsverhältnisse es zulassen, sollen möglichst ungeteilte<br />

Dienste eingerichtet werden. Andernfalls soll die Dienstschicht nur<br />

einmal geteilt werden. Dabei soll jeder Teil der Dienstschicht mindestens<br />

zwei Stunden betragen.<br />

§ 4:<br />

(1) Für Vorbereitungs- und Abschlussdienst sind zehn Minuten in die<br />

Arbeitszeit einzurechnen. Für Abrechnung und Einzahlung sind<br />

ggf. zusätzlich<br />

a) bei täglicher Einzahlung 15 Minuten,<br />

b) bei nicht täglicher Einzahlung 10 Minuten<br />

in die Arbeitszeit einzurechnen.<br />

(2) Wendezeiten werden in die Arbeitszeit eingerechnet. Soweit<br />

planmäßige Wendezeiten innerhalb der Dienstschicht zwei Stunden<br />

- bei Kraftverkehrsbetrieben im Land- und Überlandverkehr<br />

eine Stunde - überschreiten, gilt die über diese Zeit hinausgehende<br />

Zeit als Arbeitsbereitschaft.<br />

(3) Für die Regelung der Pausen gelten die Vorschriften der AZO<br />

bzw. der Fahrpersonalverordnung.<br />

Protokollerklärung:<br />

Für den Bereich der S. GmbH kann örtlich eine von Satz 1 abweichende<br />

Regelung vereinbart werden. Die Zeitspanne von zehn Minuten darf<br />

dabei nicht überschritten werden.<br />

§ 5:<br />

(1) Die Dienstschicht umfasst die reine Arbeitszeit, die Pausen und<br />

die Wendezeiten. Sie soll innerhalb eines Zeitraums von zwölf<br />

Stunden liegen. In betriebsnotwendigen Fällen kann dieser Zeitraum<br />

bis auf 14 Stunden ausgedehnt werden …<br />

Alle drei vorgenannten Tarifverträge traten am 1. April 1962 in Kraft.<br />

Örtliche Tarifvereinbarung Nr. B 54 zu § 14 Abs. 6 Satz 2 BMT-G II<br />

zwischen der L. als Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Gewerkschaft<br />

ÖTV vom 20. Mai 1977 (künftig: örtliche Tarifvereinbarung<br />

Nr. B 54)<br />

§ 1:<br />

Arbeiter im Fahrdienst der S.-Verkehrsbetriebe erhalten eine Wegezeitentschädigung.<br />

Die Wegezeitentschädigung wird aus betrieblichen<br />

Gründen (u. a. Fahr- und Dienstplangestaltung) in Form entschädigter<br />

Wegezeiten und entschädigter Arbeitspausen gewährt. Es handelt sich<br />

jedoch um eine einheitlich zu bewertende Entschädigung für das Zu-

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