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auch für die Zukunft als vergütungspflichtige Arbeitszeit seinem Arbeitskonto gutzu-<br />
schreiben.<br />
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die folgenden tariflichen Bestimmungen<br />
an:<br />
BMT-G II<br />
§ 2 Abs. 1 lit. a:<br />
Für Arbeiter, die beschäftigt sind im Betriebs- und Verkehrsdienst von<br />
Nahverkehrsbetrieben, … gilt dieser Tarifvertrag mit den Sondervereinbarungen<br />
der Anlagen 1 bis 10 a. Die Sondervereinbarungen sind<br />
Bestandteile dieses Tarifvertrages.<br />
§ 14 Abs. 1 und 6:<br />
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen<br />
durchschnittlich 38 ½ Stunden wöchentlich …<br />
(6) Der Weg zu und von der Arbeitsstelle (dem Sammelplatz) wird in<br />
die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet. Abweichungen<br />
können betrieblich vereinbart werden.<br />
§ 15 Abs. 1:<br />
Die Arbeitszeit beginnt und endet an dem vorgeschriebenen Arbeitsplatz,<br />
bei wechselnden Arbeitsplätzen an dem jeweils vorgeschriebenen<br />
Arbeits- oder Sammelplatz.<br />
Sondervereinbarung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Buchst. a BMT-G II für Arbeiter<br />
im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben<br />
(künftig: SV-Bund)<br />
§ 28:<br />
Diese Sondervereinbarung gilt nicht im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes<br />
Bayern.<br />
Bezirkstarifvertrag Nr. 4 <strong>zum</strong> BMT-G II als Sondervereinbarung gem.<br />
§ 2 Buchst. a BMT-G II für Arbeiter im Fahrdienst bei Nahverkehrsbetrieben<br />
im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern<br />
vom 8. November 1962 (künftig: BTV Nr. 4)<br />
§ 1:<br />
Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden und dreißig<br />
Minuten, in Ausnahmefällen neun Stunden und dreißig Minuten, in<br />
der Dienstschicht nicht übersteigen …