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4<br />

auch für die Zukunft als vergütungspflichtige Arbeitszeit seinem Arbeitskonto gutzu-<br />

schreiben.<br />

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die folgenden tariflichen Bestimmungen<br />

an:<br />

BMT-G II<br />

§ 2 Abs. 1 lit. a:<br />

Für Arbeiter, die beschäftigt sind im Betriebs- und Verkehrsdienst von<br />

Nahverkehrsbetrieben, … gilt dieser Tarifvertrag mit den Sondervereinbarungen<br />

der Anlagen 1 bis 10 a. Die Sondervereinbarungen sind<br />

Bestandteile dieses Tarifvertrages.<br />

§ 14 Abs. 1 und 6:<br />

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen<br />

durchschnittlich 38 ½ Stunden wöchentlich …<br />

(6) Der Weg zu und von der Arbeitsstelle (dem Sammelplatz) wird in<br />

die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet. Abweichungen<br />

können betrieblich vereinbart werden.<br />

§ 15 Abs. 1:<br />

Die Arbeitszeit beginnt und endet an dem vorgeschriebenen Arbeitsplatz,<br />

bei wechselnden Arbeitsplätzen an dem jeweils vorgeschriebenen<br />

Arbeits- oder Sammelplatz.<br />

Sondervereinbarung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Buchst. a BMT-G II für Arbeiter<br />

im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben<br />

(künftig: SV-Bund)<br />

§ 28:<br />

Diese Sondervereinbarung gilt nicht im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes<br />

Bayern.<br />

Bezirkstarifvertrag Nr. 4 <strong>zum</strong> BMT-G II als Sondervereinbarung gem.<br />

§ 2 Buchst. a BMT-G II für Arbeiter im Fahrdienst bei Nahverkehrsbetrieben<br />

im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern<br />

vom 8. November 1962 (künftig: BTV Nr. 4)<br />

§ 1:<br />

Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden und dreißig<br />

Minuten, in Ausnahmefällen neun Stunden und dreißig Minuten, in<br />

der Dienstschicht nicht übersteigen …

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