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Die Omnibusfahrer der Beklagten, wie der Kläger, werden in Schichten tätig. Die Be-<br />

klagte deckt das tägliche Fahrgastaufkommen infolge unterschiedlicher Nachfrage<br />

nach den Transportleistungen in den jeweiligen Tageszeiten nach einem entspre-<br />

chenden Turnusplan. Darin ist der Kläger in einem Schicht- und Dienstplan in Schich-<br />

ten mit einer Schichtfolge von vier Tagen Arbeit - zwei Tagen dienstfrei - vier Tagen<br />

Arbeit - … ohne Rücksicht auf Sonntage eingesetzt. Der Dienstplan basiert darauf,<br />

dass jeweils einem Dienst acht Stunden (in der Regel sieben Stunden und 50 Minuten<br />

einschließlich der Wendezeiten plus zehn Minuten Vorbereitungs- und Abschlusszeiten)<br />

zugrunde gelegt werden. Er unterteilt sich in zwei Teile von jeweils ca.<br />

vier Stunden. Der Kläger erbringt seine Arbeit zwar in einem sog. ungeteilten Dienst,<br />

jedoch in zwei Teilen einer Schicht, die die unterschiedliche Nachfrage nach den<br />

Transportleistungen berücksichtigt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag<br />

der Beklagten beruht dieser Linienwechsel auch „auf dem erklärten Wunsch<br />

des Betriebsrats, der damit der Forderung der Fahrerschaft Rechnung trägt, die die<br />

Bedienung einer Linie über die gesamte Schicht hinweg als zu eintönig empfindet“.<br />

Der Kläger ist nicht ständig auf derselben Transportlinie eingesetzt. Er befährt zunächst<br />

in der ersten Teilschicht eine bestimmte Buslinie und stellt das Fahrzeug nach<br />

Ende dieser Teilschicht an einer bestimmten Ablösestelle ab. In der unmittelbaren<br />

Nähe dieser Ablösestelle gibt es Pausenräume der Beklagten, die von ihm jedoch<br />

nicht benutzt werden müssen. Im zweiten Schichtteil übernimmt dann der Kläger entweder<br />

an derselben Ablösestelle oder an einer anderen den Omnibus einer anderen<br />

Linie und fährt den zweiten Teil seiner Schicht. In letzterem Falle begibt er sich von<br />

der ersten Ablösestelle zur zweiten und genau um diese vergütungsrechtliche und<br />

sonstige arbeitsrechtliche Behandlung der dadurch erforderlichen Wegezeit geht es<br />

im hier zu entscheidenden Rechtsstreit. Bei der Beklagten gibt es unstreitig das Zeiterfassungs-<br />

und -verwaltungssystem „Pro-Fahr“, das im Rahmen einer Dienstschicht<br />

Zeiten von Ablösestelle zu Ablösestelle enthält. Diese Zeiten orientieren sich an den<br />

Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmittel der Beklagten vom einen <strong>zum</strong> anderen<br />

Ablöseort. Der Kläger ist jedoch nicht verpflichtet, bei seinem Weg vom ersten <strong>zum</strong><br />

zweiten Ablöseort die öffentlichen Verkehrsmittel der Beklagten zu nutzen; tut er<br />

dies, so wird ihm insoweit der Fahrpreis ersetzt.<br />

In der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2006 weist das vorerwähnte System „Pro-<br />

Fahr“ 23,40 Stunden als Wegezeiten aus, die die Beklagte jedoch seinem Arbeitszeitkonto<br />

nicht gutgeschrieben hat. Sie weigert sich, entsprechende Wegezeiten

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