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Die Omnibusfahrer der Beklagten, wie der Kläger, werden in Schichten tätig. Die Be-<br />
klagte deckt das tägliche Fahrgastaufkommen infolge unterschiedlicher Nachfrage<br />
nach den Transportleistungen in den jeweiligen Tageszeiten nach einem entspre-<br />
chenden Turnusplan. Darin ist der Kläger in einem Schicht- und Dienstplan in Schich-<br />
ten mit einer Schichtfolge von vier Tagen Arbeit - zwei Tagen dienstfrei - vier Tagen<br />
Arbeit - … ohne Rücksicht auf Sonntage eingesetzt. Der Dienstplan basiert darauf,<br />
dass jeweils einem Dienst acht Stunden (in der Regel sieben Stunden und 50 Minuten<br />
einschließlich der Wendezeiten plus zehn Minuten Vorbereitungs- und Abschlusszeiten)<br />
zugrunde gelegt werden. Er unterteilt sich in zwei Teile von jeweils ca.<br />
vier Stunden. Der Kläger erbringt seine Arbeit zwar in einem sog. ungeteilten Dienst,<br />
jedoch in zwei Teilen einer Schicht, die die unterschiedliche Nachfrage nach den<br />
Transportleistungen berücksichtigt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag<br />
der Beklagten beruht dieser Linienwechsel auch „auf dem erklärten Wunsch<br />
des Betriebsrats, der damit der Forderung der Fahrerschaft Rechnung trägt, die die<br />
Bedienung einer Linie über die gesamte Schicht hinweg als zu eintönig empfindet“.<br />
Der Kläger ist nicht ständig auf derselben Transportlinie eingesetzt. Er befährt zunächst<br />
in der ersten Teilschicht eine bestimmte Buslinie und stellt das Fahrzeug nach<br />
Ende dieser Teilschicht an einer bestimmten Ablösestelle ab. In der unmittelbaren<br />
Nähe dieser Ablösestelle gibt es Pausenräume der Beklagten, die von ihm jedoch<br />
nicht benutzt werden müssen. Im zweiten Schichtteil übernimmt dann der Kläger entweder<br />
an derselben Ablösestelle oder an einer anderen den Omnibus einer anderen<br />
Linie und fährt den zweiten Teil seiner Schicht. In letzterem Falle begibt er sich von<br />
der ersten Ablösestelle zur zweiten und genau um diese vergütungsrechtliche und<br />
sonstige arbeitsrechtliche Behandlung der dadurch erforderlichen Wegezeit geht es<br />
im hier zu entscheidenden Rechtsstreit. Bei der Beklagten gibt es unstreitig das Zeiterfassungs-<br />
und -verwaltungssystem „Pro-Fahr“, das im Rahmen einer Dienstschicht<br />
Zeiten von Ablösestelle zu Ablösestelle enthält. Diese Zeiten orientieren sich an den<br />
Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmittel der Beklagten vom einen <strong>zum</strong> anderen<br />
Ablöseort. Der Kläger ist jedoch nicht verpflichtet, bei seinem Weg vom ersten <strong>zum</strong><br />
zweiten Ablöseort die öffentlichen Verkehrsmittel der Beklagten zu nutzen; tut er<br />
dies, so wird ihm insoweit der Fahrpreis ersetzt.<br />
In der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2006 weist das vorerwähnte System „Pro-<br />
Fahr“ 23,40 Stunden als Wegezeiten aus, die die Beklagte jedoch seinem Arbeitszeitkonto<br />
nicht gutgeschrieben hat. Sie weigert sich, entsprechende Wegezeiten