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2<br />
1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 2. August 2006<br />
- Gz.: 7 Ca 3928/06 - wird geändert:<br />
Die Klage wird abgewiesen.<br />
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.<br />
3. Gegen dieses Urteil wird seitens des Klägers die Revision zugelassen.<br />
T a t b e s t a n d<br />
Die Parteien streiten über die vergütungs- und arbeitszeitrechtliche Behandlung von<br />
Wegezeiten, die dadurch entstehen, dass sich der Kläger im Rahmen einer Dienstschicht<br />
von einer Ablösestelle, an der er den ersten Schichtteil beendet hat, zur weiteren<br />
Ablösestelle begibt, an der er den zweiten Schichtteil beginnt.<br />
Er ist am 0.0.1959 geboren und seit 1. September 1981 auf der Basis seines schriftlichen<br />
Arbeitsvertrages vom selben Tag bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin<br />
als Omnibusfahrer in einer 38,5-Stundenwoche gegen ein Bruttomonatsgehalt<br />
in Höhe von ca. € 3.000,-- beschäftigt.<br />
Beide Parteien sind tarifgebunden; darüber hinaus bestimmt § 2 S. 1 und 2 ihres Arbeitsvertrages,<br />
dass sich „das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages<br />
für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom<br />
31. Januar 1962 (BMT-G II) in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. nach den an deren<br />
Stelle tretenden tariflichen Bestimmungen regelt“ und „die für den Bereich der<br />
Stadtverwaltung M. jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge daneben Anwendung<br />
finden“.