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2<br />

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 2. August 2006<br />

- Gz.: 7 Ca 3928/06 - wird geändert:<br />

Die Klage wird abgewiesen.<br />

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.<br />

3. Gegen dieses Urteil wird seitens des Klägers die Revision zugelassen.<br />

T a t b e s t a n d<br />

Die Parteien streiten über die vergütungs- und arbeitszeitrechtliche Behandlung von<br />

Wegezeiten, die dadurch entstehen, dass sich der Kläger im Rahmen einer Dienstschicht<br />

von einer Ablösestelle, an der er den ersten Schichtteil beendet hat, zur weiteren<br />

Ablösestelle begibt, an der er den zweiten Schichtteil beginnt.<br />

Er ist am 0.0.1959 geboren und seit 1. September 1981 auf der Basis seines schriftlichen<br />

Arbeitsvertrages vom selben Tag bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin<br />

als Omnibusfahrer in einer 38,5-Stundenwoche gegen ein Bruttomonatsgehalt<br />

in Höhe von ca. € 3.000,-- beschäftigt.<br />

Beide Parteien sind tarifgebunden; darüber hinaus bestimmt § 2 S. 1 und 2 ihres Arbeitsvertrages,<br />

dass sich „das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages<br />

für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom<br />

31. Januar 1962 (BMT-G II) in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. nach den an deren<br />

Stelle tretenden tariflichen Bestimmungen regelt“ und „die für den Bereich der<br />

Stadtverwaltung M. jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge daneben Anwendung<br />

finden“.

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