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Damit ist der Schutzzweck des § 4 ArbZG durchaus gewahrt, denn es liegt nicht in<br />
der Hand der Beklagten, sondern allein des Klägers, wann er in diesem vorgegebe-<br />
nen zeitlichen Rahmen seine Ruhepausen nehmen will.<br />
Das Gleiche gilt im Übrigen auch dafür, wann und wie er von einer Ablösestelle zur<br />
anderen gelangt.<br />
Nach alledem aber ist die Klage auch im Hilfsantrag unbegründet und daher abzuweisen.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<br />
III.<br />
Gegen dieses Urteil wird die Revision <strong>zum</strong> Bundesarbeitsgericht zugelassen. Im Einzelnen<br />
gilt:<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen.<br />
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.<br />
Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb<br />
einer Frist von zwei Monaten begründet werden.<br />
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,<br />
spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.<br />
Die Revision muss beim<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Hugo-Preuß-Platz 1<br />
99084 Erfurt