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18<br />

Damit ist der Schutzzweck des § 4 ArbZG durchaus gewahrt, denn es liegt nicht in<br />

der Hand der Beklagten, sondern allein des Klägers, wann er in diesem vorgegebe-<br />

nen zeitlichen Rahmen seine Ruhepausen nehmen will.<br />

Das Gleiche gilt im Übrigen auch dafür, wann und wie er von einer Ablösestelle zur<br />

anderen gelangt.<br />

Nach alledem aber ist die Klage auch im Hilfsantrag unbegründet und daher abzuweisen.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<br />

III.<br />

Gegen dieses Urteil wird die Revision <strong>zum</strong> Bundesarbeitsgericht zugelassen. Im Einzelnen<br />

gilt:<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen.<br />

Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.<br />

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb<br />

einer Frist von zwei Monaten begründet werden.<br />

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,<br />

spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.<br />

Die Revision muss beim<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Hugo-Preuß-Platz 1<br />

99084 Erfurt

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