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oder tatsächliche Wegezeiten handelt; daher kommt es gerade im Hinblick auf Letz-<br />
tere gar nicht mehr darauf an, wen hier die Darlegungs- und Beweislast trifft.<br />
2. Auch soweit die Klage in ihrem Hilfsantrag aufgrund der Entscheidung<br />
der Berufungskammer, das angegriffene Urteil zu ändern und sie in ihren Hauptanträgen<br />
abzuweisen, in die Berufungsinstanz gelangt ist, ist sie unbegründet. Über<br />
diesen Antrag konnte das Arbeitsgericht aufgrund ihres Hilfscharakters gar nicht entscheiden,<br />
weil es den Hauptanträgen entsprochen hatte.<br />
Es ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger seine Arbeit im Rahmen<br />
einer Schicht mit zwei Schichtteilen zu verrichten hat. Dies macht es zwingend<br />
notwendig, dass er von der Ablösestelle am Ende des ersten Schichtteils zur Ablösestelle<br />
des zweiten Schichtteils kommt, wenn diese von der ersten entfernt ist. Dazu<br />
bedarf es gar keiner entsprechenden Anweisungen der Beklagten. Soweit der Kläger<br />
in seinem Hilfsantrag offensichtlich eine Kollision zwischen einerseits seinem Recht<br />
auf Ruhepausen und andererseits seiner Pflicht, von einer Ablösestelle zur anderen<br />
zu gelangen, sieht, ist dies nicht einsichtig. Zwar ist eine derartige Kollision durchaus<br />
grundsätzlich möglich, falls die Addition der ihm zustehenden Ruhepause einschließlich<br />
der anfallenden Wegezeit höher ist als der Zeitraum zwischen dem Ende des<br />
ersten und dem Beginn des zweiten Schichtteils. Dies ist jedoch nach dem unwidersprochen<br />
gebliebenen Sachvortrag der Beklagten regelmäßig nicht der Fall. Falls der<br />
Kläger sich insoweit darauf berufen will, dass seine Ruhepausen gem. § 4 ArbZG im<br />
Voraus feststehen müssen, so genügt es dieser Anforderung, dass sie jedenfalls<br />
nach dem ersten Schichtteil in einem dann bestehenden zeitlichen Rahmen, in dem<br />
noch zusätzlich Wegezeiten anfallen, genommen werden können. Soweit ersichtlich<br />
hat dies das Bundesarbeitsgericht zwar noch nicht ausdrücklich zu § 4 S. 1 ArbZG<br />
entschieden, doch verweist BT-Drucksache 12/5888 vom 13. Oktober 1993, S. 24<br />
auf die Rechtsprechung zu § 18 AZO, wonach es auf die Vorhersehbarkeit der Ruhepausen<br />
für den Arbeitnehmer ankommt. Dabei genügt es, dass zu Beginn der täglichen<br />
Arbeitszeit ein bestimmter Rahmen feststeht, innerhalb dessen die Ruhepause<br />
genommen werden kann, ohne dass es dazu einer konkreten kollektiven Regelung<br />
oder Absprachen des Klägers mit Kollegen bedarf. In seiner Entscheidung vom<br />
28. September 1972 (5 AZR 198/72 - AP Nr. 9 zu § 12 AZO) hat es einen zeitlichen<br />
Rahmen von zwei Stunden für zulässig erklärt, der hier gewahrt ist.