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16<br />
vom Kläger geltend gemachten Wegezeiten positiv i. S. einer Wegezeitentschädi-<br />
gung zugunsten der Arbeiter geregelt, jedoch nach § 2 des TV S. Nr. 204 in eine<br />
Pauschalregelung modifiziert und entfielen dann ersatzlos infolge Ausschlusses der<br />
Nachwirkung dieses Tarifvertrages nach dessen Kündigung <strong>zum</strong> 31. Dezember 2005<br />
gem. § 4 S. 2 TV S. Nr. 204.<br />
1.3 Den Tarifvertragsparteien steht im Hinblick auf einen tatsächlichen Regelungsbedarf<br />
z. B. der Vergütungspflicht derartiger Wegezeiten eine Einschätzungsprärogative<br />
zu. Insoweit wird auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom<br />
11. Juli 2006 (9 AZR 519/05 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Dienstreise) verwiesen. Deshalb<br />
ist es nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien<br />
die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für das Regelungsproblem<br />
gefunden haben, sondern es genügt regelmäßig, wenn sich für ihre<br />
sachverhaltsbezogene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt. Unwidersprochen<br />
aber deckt der Turnusplan, im Rahmen dessen der Kläger in einem sog.<br />
Normaldienstplan in einem ungeteilten Dienst in zwei Schichtteilen eingesetzt ist,<br />
nicht nur die unterschiedliche Nachfrage nach den Transportleistungen der Beklagten<br />
entsprechend den einzelnen Tageszeiten ab und wahrt dadurch deren Interessen,<br />
sondern beruht auch auf dem erklärten Wunsch des Betriebsrats, dass die Fahrer<br />
die Bedienung einer Linie über eine gesamte Schicht hinweg größtenteils als zu<br />
eintönig empfinden und nimmt so auch Rücksicht auf deren Interessen. Finanzielle<br />
Aufwendungen dafür, dass die Fahrer von einer Ablösestelle zur nächsten kommen,<br />
entstehen ihnen nur dann, wenn sie das Angebot der Beklagten zur kostenfreien<br />
Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht annehmen. Von einer groben Ungerechtigkeit<br />
infolge deren fehlenden Vergütungspflicht kann daher nicht die Rede sein.<br />
Nach alledem aber besteht von vorneherein kein Anspruch des Klägers darauf, dass<br />
die Beklagte seine in ihrem Zeiterfassungs- und -verwaltungssystem „Pro-Fahr“ erfassten<br />
Wegezeiten während einer Dienststelle von Ablösestelle zu Ablösestelle als<br />
vergütungspflichtige Arbeitszeit seinem Arbeitszeitkonto gutschreibt (Klageantrag<br />
Ziff. 2.), weshalb ihm auch die hier auf diese Weise festgestellten 23,40 Stunden für<br />
die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2006 (Klageantrag Ziff. 1.) nicht gutzuschreiben<br />
sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um bloße Rechnungsgrößen