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15<br />

1.2.3.2 Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ergibt sich, dass der BTV Nr. 4, ob-<br />

gleich er keine ausdrückliche enumerative Aufzählung von Zeiten enthält, die als Ar-<br />

beitszeit voll zu vergüten sind, dennoch eine abschließende Regelung enthält, ähn-<br />

lich der Anlage 3 <strong>zum</strong> Bezirkstarifvertrag kommunaler Nahverkehrsbetriebe für die<br />

St. AG, die insoweit vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21. Dezember<br />

2006 (a. a. O.) entsprechend ausgelegt worden ist.<br />

Die Berufungskammer teilt nicht die Rechtsauffassung der Beklagten, dass es entscheidungserhebliche<br />

Unterschiede dieser Regelung im Verhältnis <strong>zum</strong> BTV Nr. 4<br />

gibt.<br />

In beiden ist die Arbeitszeit als solche nicht ausdrücklich definiert. § 2 Abs. 1 S. 1 der<br />

vorgenannten Anlage 3 ist bis auf den dortigen Klammerzusatz („einschließlich der in<br />

§ 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeiten“), dem keine entscheidende Bedeutung zukommt,<br />

identisch mit § 5 Abs. 1 S. 1 BTV Nr. 4, wenn es darin heißt, dass die Dienstzeit<br />

die reine Arbeitszeit, die Pausen und die Wendezeiten umfasst. In beiden Vorschriften<br />

wird nämlich lediglich der Begriff der Dienstschicht lediglich als ein äußerer<br />

zeitlicher Rahmen umschrieben, innerhalb dessen der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin<br />

zur Verfügung stehen muss. Er umfasst Zeiten von der Vollarbeit bis hin zu arbeitsschutzrechtlichen<br />

Ruhepausen, ohne eine Regulierung zur Vergütung zu treffen.<br />

Lediglich in § 4 Abs. 1 S. 1 BTV Nr. 4 wird bestimmt, dass für Vorbereitungs- und<br />

Abschlussdienst zehn Minuten und in dessen S. 2 für Abrechnung und Einzahlung<br />

weitere genau bestimmte Zeiten sowie nach dessen Abs. 2 Wendezeiten in die Arbeitszeit<br />

eingerechnet werden. Gerade die Formulierung der Einrechnung dieser Zeiten<br />

in die Arbeitszeit lässt deutlich einen Zusammenhang mit der Arbeitszeit erkennen,<br />

die am Arbeitsplatz entsteht, der durch § 2 BTV Nr. 4 definiert ist als das „Fahrzeug<br />

oder der angewiesene Aufenthaltsplatz“.<br />

Die Wegezeiten, um die es hier geht, nämlich die Zeiten, die der Arbeitnehmer<br />

braucht, um von einer Ablösestelle zur nächsten zu gelangen, sind damit nicht nur<br />

nicht erwähnt, sondern aus ihrer fehlenden Nennung ist zu schließen, dass sie nach<br />

dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht zu vergüten sind.<br />

Die Tarifgeschichte, insbesondere die örtliche Tarifvereinbarung Nr. B 54 und der TV<br />

S. Nr. 204 bestätigen letztlich dieses Auslegungsergebnis, denn unter der Anwendung<br />

des BMT-G II waren die hier vom Kläger geltend gemachten Wegezeiten nicht<br />

zu vergüten, was sich aus dessen § 15 Abs. 1 i. V. mit § 2 BTV Nr. 4, wortgleich mit<br />

§ 7 SV-Bund, ergibt. Erst über die örtliche Tarifvereinbarung Nr. B 54 wurden die

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