zum Volltext
zum Volltext
zum Volltext
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
15<br />
1.2.3.2 Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ergibt sich, dass der BTV Nr. 4, ob-<br />
gleich er keine ausdrückliche enumerative Aufzählung von Zeiten enthält, die als Ar-<br />
beitszeit voll zu vergüten sind, dennoch eine abschließende Regelung enthält, ähn-<br />
lich der Anlage 3 <strong>zum</strong> Bezirkstarifvertrag kommunaler Nahverkehrsbetriebe für die<br />
St. AG, die insoweit vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21. Dezember<br />
2006 (a. a. O.) entsprechend ausgelegt worden ist.<br />
Die Berufungskammer teilt nicht die Rechtsauffassung der Beklagten, dass es entscheidungserhebliche<br />
Unterschiede dieser Regelung im Verhältnis <strong>zum</strong> BTV Nr. 4<br />
gibt.<br />
In beiden ist die Arbeitszeit als solche nicht ausdrücklich definiert. § 2 Abs. 1 S. 1 der<br />
vorgenannten Anlage 3 ist bis auf den dortigen Klammerzusatz („einschließlich der in<br />
§ 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeiten“), dem keine entscheidende Bedeutung zukommt,<br />
identisch mit § 5 Abs. 1 S. 1 BTV Nr. 4, wenn es darin heißt, dass die Dienstzeit<br />
die reine Arbeitszeit, die Pausen und die Wendezeiten umfasst. In beiden Vorschriften<br />
wird nämlich lediglich der Begriff der Dienstschicht lediglich als ein äußerer<br />
zeitlicher Rahmen umschrieben, innerhalb dessen der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin<br />
zur Verfügung stehen muss. Er umfasst Zeiten von der Vollarbeit bis hin zu arbeitsschutzrechtlichen<br />
Ruhepausen, ohne eine Regulierung zur Vergütung zu treffen.<br />
Lediglich in § 4 Abs. 1 S. 1 BTV Nr. 4 wird bestimmt, dass für Vorbereitungs- und<br />
Abschlussdienst zehn Minuten und in dessen S. 2 für Abrechnung und Einzahlung<br />
weitere genau bestimmte Zeiten sowie nach dessen Abs. 2 Wendezeiten in die Arbeitszeit<br />
eingerechnet werden. Gerade die Formulierung der Einrechnung dieser Zeiten<br />
in die Arbeitszeit lässt deutlich einen Zusammenhang mit der Arbeitszeit erkennen,<br />
die am Arbeitsplatz entsteht, der durch § 2 BTV Nr. 4 definiert ist als das „Fahrzeug<br />
oder der angewiesene Aufenthaltsplatz“.<br />
Die Wegezeiten, um die es hier geht, nämlich die Zeiten, die der Arbeitnehmer<br />
braucht, um von einer Ablösestelle zur nächsten zu gelangen, sind damit nicht nur<br />
nicht erwähnt, sondern aus ihrer fehlenden Nennung ist zu schließen, dass sie nach<br />
dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht zu vergüten sind.<br />
Die Tarifgeschichte, insbesondere die örtliche Tarifvereinbarung Nr. B 54 und der TV<br />
S. Nr. 204 bestätigen letztlich dieses Auslegungsergebnis, denn unter der Anwendung<br />
des BMT-G II waren die hier vom Kläger geltend gemachten Wegezeiten nicht<br />
zu vergüten, was sich aus dessen § 15 Abs. 1 i. V. mit § 2 BTV Nr. 4, wortgleich mit<br />
§ 7 SV-Bund, ergibt. Erst über die örtliche Tarifvereinbarung Nr. B 54 wurden die