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stimmten zeitlichen Rahmen für die Arbeitgeberin einzusetzen. Verbraucht er diesen<br />

zeitlichen Rahmen durch Weg und Zeit und damit dadurch, dass die Arbeitgeberin<br />

die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers an einen Ort außerhalb des Betriebes legt, so ist<br />

die in ihrem Interesse für ihn verbrachte Wegezeit zwischen Betrieb und Arbeitsplatz<br />

seine Arbeitsleistung. Er befriedigt damit weisungsgebunden die Arbeitsbedürfnisse,<br />

die aus unternehmerischen Anlässen an einem außerhalb des Betriebes gelegenen<br />

Ort auftauchen. Dies gilt erst recht für Wegezeiten, die auf Weisung der Arbeitgebe-<br />

rin innerhalb des Betriebes anfallen.<br />

1.2.3.1 Von entscheidender Bedeutung ist daher, ob es eine gegenteilige tarifvertragliche<br />

Regelung überhaupt gibt.<br />

Als derartige Regelung käme hier allenfalls, wenn sie nicht bereits durch die örtliche<br />

Tarifvereinbarung Nr. B 54 und den TV S. Nr. 204 ausgeschlossen wäre, der BTV<br />

Nr. 4 als eine der Sondervereinbarungen, die in § 2 Abs. 1 lit. a BMT-G II genannt<br />

sind, in Betracht. Da darin auch nicht ausdrücklich die hier in Streit stehenden Wegezeiten<br />

der vergütungspflichtigen Arbeitszeit zuzuordnen sind, kommt es darauf an, ob<br />

dies nicht eine Auslegung dieses Tarifvertrages ergibt.<br />

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung<br />

des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden<br />

Regeln, wonach zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen ist, wobei der maßgebliche<br />

Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften und<br />

bei nicht eindeutigem Wortlaut der Wille der Tarifvertragsparteien nur mit zu berücksichtigen<br />

ist, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat.<br />

Dabei ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der Anhaltspunkte<br />

für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert, weil nur so der Sinn<br />

und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Erst, wenn auch dann<br />

keine zweifelsfrei Auslegungsergebnisse erzielt werden können, können weitere Kriterien<br />

wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder auch seine praktische<br />

Tarifübung zur Auslegung ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel ist derjenigen<br />

Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,<br />

zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 21. Dezember<br />

2006, a. a. O.).

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