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stimmten zeitlichen Rahmen für die Arbeitgeberin einzusetzen. Verbraucht er diesen<br />
zeitlichen Rahmen durch Weg und Zeit und damit dadurch, dass die Arbeitgeberin<br />
die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers an einen Ort außerhalb des Betriebes legt, so ist<br />
die in ihrem Interesse für ihn verbrachte Wegezeit zwischen Betrieb und Arbeitsplatz<br />
seine Arbeitsleistung. Er befriedigt damit weisungsgebunden die Arbeitsbedürfnisse,<br />
die aus unternehmerischen Anlässen an einem außerhalb des Betriebes gelegenen<br />
Ort auftauchen. Dies gilt erst recht für Wegezeiten, die auf Weisung der Arbeitgebe-<br />
rin innerhalb des Betriebes anfallen.<br />
1.2.3.1 Von entscheidender Bedeutung ist daher, ob es eine gegenteilige tarifvertragliche<br />
Regelung überhaupt gibt.<br />
Als derartige Regelung käme hier allenfalls, wenn sie nicht bereits durch die örtliche<br />
Tarifvereinbarung Nr. B 54 und den TV S. Nr. 204 ausgeschlossen wäre, der BTV<br />
Nr. 4 als eine der Sondervereinbarungen, die in § 2 Abs. 1 lit. a BMT-G II genannt<br />
sind, in Betracht. Da darin auch nicht ausdrücklich die hier in Streit stehenden Wegezeiten<br />
der vergütungspflichtigen Arbeitszeit zuzuordnen sind, kommt es darauf an, ob<br />
dies nicht eine Auslegung dieses Tarifvertrages ergibt.<br />
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung<br />
des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden<br />
Regeln, wonach zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen ist, wobei der maßgebliche<br />
Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften und<br />
bei nicht eindeutigem Wortlaut der Wille der Tarifvertragsparteien nur mit zu berücksichtigen<br />
ist, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat.<br />
Dabei ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der Anhaltspunkte<br />
für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert, weil nur so der Sinn<br />
und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Erst, wenn auch dann<br />
keine zweifelsfrei Auslegungsergebnisse erzielt werden können, können weitere Kriterien<br />
wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder auch seine praktische<br />
Tarifübung zur Auslegung ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel ist derjenigen<br />
Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,<br />
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 21. Dezember<br />
2006, a. a. O.).