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dessen Abs. 2 erhalten die Arbeiter im Fahrdienst für die Abgeltung von Wegezeiten<br />
ab 1. Januar 2004 eine Pauschale in Höhe von € 3,50 je geleisteten Dienst; nach § 2<br />
Abs. 3 TV S. Nr. 204 erhalten darüber hinaus die Beschäftigten, die am 1. Juni 2000<br />
in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gestanden und am 31. Dezember<br />
2003 Wegegeld nach der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. B 54 bezogen haben, im<br />
März 2004 eine einmalige Abfindung in Höhe von 62,5 % des im Jahre 2003 ausgezahlten<br />
Wegegeldes. Damit ist nach dem TV S. Nr. 204 eine abschließende Neuregelung<br />
über eine Entschädigung hinsichtlich der hier streitigen Wegezeiten getroffen<br />
worden, eine Regelung, die jedoch hinter den hier vom Kläger geltend gemachten<br />
Anspruch zurückfällt.<br />
Der Tarifvertrag S. Nr. 204 ist allerdings unstreitig wirksam <strong>zum</strong> 31. Dezember 2005<br />
gekündigt worden und aus seinem § 4 l. S. ergibt sich, dass eine Nachwirkung ausgeschlossen<br />
ist. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. September 1986<br />
(5 AZR 319/85 - AP Nr. 12 zu § 4 TVG Nachwirkung) wirkt ein gekündigter Tarifvertrag<br />
entgegen § 4 Abs. 5 TVG nicht nach, wenn die Tarifvertragsparteien die Nachwirkung<br />
ausschließen; dies ist hier der Fall. Das aber bedeutet, dass nicht einmal<br />
etwaige Ansprüche aufgrund § 2 Abs. 2 TV S. Nr. 204 in Gestalt einer Pauschale in<br />
Höhe von € 3,50 je geleisteten Dienst für entsprechende Wegezeiten der Arbeiter<br />
nach dem 31. Dezember 2005 (= Zeitpunkt, zu dem dieser Tarifvertrag gekündigt<br />
worden ist) gezahlt werden müssen. Von einer ausdrücklichen Vergütung dieser Wegezeiten<br />
als Arbeitszeit - oder wie eine solche - ist in den beiden vorerwähnten Tarifverträgen<br />
mit keinem Wort die Rede.<br />
1.2.3 Eine Auslegung des Arbeitsvertrages dahingehend, diese Wegezeiten<br />
wie Arbeitszeit zu vergüten, scheidet ebenfalls aus, denn er enthält, wie bereits erwähnt,<br />
überhaupt keine ausdrückliche Vergütungsregelung.<br />
Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21. Dezember 2006 (6 AZR<br />
341/06 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Wegezeit) erkannt hat, ist im Unterschied zu der<br />
Wegezeit von der Wohnung zur Betriebsstätte und von der Betriebsstätte zur Wohnung,<br />
die nicht als Arbeitszeit zu vergüten ist, ein Dienstgang, um an einen außerhalb<br />
des Betriebes der Arbeitgeberin liegenden Arbeitsplatz zu gelangen, normalerweise<br />
zu vergütende Arbeitszeit, allerdings sofern keine gegenteilige tarif- oder einzelvertragliche<br />
Regelung getroffen worden ist, denn ein Arbeitnehmer schuldet nicht<br />
allein die Aufwendung von Arbeitskraft, sondern braucht diese auch nur in einem be-