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12<br />

tungspflichtige Arbeitszeit darstellt. Deshalb sind die vom Kläger verlangten 23,40<br />

Stunden Wegezeiten im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006 ihm auch nicht<br />

auf sein Arbeitszeitkonto gutzuschreiben und es ist auch nicht festzustellen, dass die<br />

Beklagte verpflichtet ist, seine in ihrem Zeiterfassungs- und -verwaltungssystem „Pro-<br />

Fahr“ erfassten Wegezeiten während der Dienstschicht von Ablösestelle zu Ablösestelle<br />

der vergütungspflichtigen Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.<br />

1.1 Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen den Feststellungsantrag<br />

in Ziff. 2. der Klage, denn das gem. § 256 Abs. 1 ZPO zu fordernde Feststellungsinteresse<br />

ist hier schon deshalb anzuerkennen, weil, wie das Arbeitsgericht<br />

richtig erkannt hat, eine Verweisung des Klägers auf eine Leistungsklage nicht erforderlich<br />

erscheint, da davon auszugehen ist, dass sich die Beklagte an das Feststellungsurteil<br />

halten werde und so für den Streitgegenstand eine endgültige Klärung<br />

herbeigeführt werden kann.<br />

1.2 Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet, weil die Wegezeiten zwischen<br />

der ersten Abholstelle (Ende der Arbeitszeit im ersten Schichtteil) und der<br />

zweiten Abholstelle (Aufnahme der Arbeit zu Beginn des zweiten Schichtteils) keine<br />

vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt und deshalb auch keinen entsprechenden<br />

Anspruch begründen kann. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus § 611<br />

Abs. 1 BGB i. V. mit einer ausdrücklichen Regelung im schriftlichen Arbeitsvertrag<br />

der Parteien, noch einer solchen aufgrund einer mündlichen Zusage, noch aufgrund<br />

beiderseitiger Tarifbindung, noch aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung entsprechender<br />

Tarifverträge.<br />

1.2.1 Eine ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung derartiger<br />

Wegezeiten in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder tarifvertraglichen Regelungen<br />

behauptet der Kläger nicht einmal selbst.<br />

1.2.2 Lediglich in der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. B 54 und im TV S.<br />

Nr. 204 ist allerdings von Wegezeitentschädigungen für die hier streitigen Wegezeiten<br />

die Rede. Allerdings wird gerade die vorgenannte örtliche Tarifvereinbarung<br />

Nr. B 54 durch § 2 Abs. 1 des vorgenannten TV S. Nr. 204 vollständig abgelöst. Nach

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