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tungspflichtige Arbeitszeit darstellt. Deshalb sind die vom Kläger verlangten 23,40<br />
Stunden Wegezeiten im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006 ihm auch nicht<br />
auf sein Arbeitszeitkonto gutzuschreiben und es ist auch nicht festzustellen, dass die<br />
Beklagte verpflichtet ist, seine in ihrem Zeiterfassungs- und -verwaltungssystem „Pro-<br />
Fahr“ erfassten Wegezeiten während der Dienstschicht von Ablösestelle zu Ablösestelle<br />
der vergütungspflichtigen Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.<br />
1.1 Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen den Feststellungsantrag<br />
in Ziff. 2. der Klage, denn das gem. § 256 Abs. 1 ZPO zu fordernde Feststellungsinteresse<br />
ist hier schon deshalb anzuerkennen, weil, wie das Arbeitsgericht<br />
richtig erkannt hat, eine Verweisung des Klägers auf eine Leistungsklage nicht erforderlich<br />
erscheint, da davon auszugehen ist, dass sich die Beklagte an das Feststellungsurteil<br />
halten werde und so für den Streitgegenstand eine endgültige Klärung<br />
herbeigeführt werden kann.<br />
1.2 Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet, weil die Wegezeiten zwischen<br />
der ersten Abholstelle (Ende der Arbeitszeit im ersten Schichtteil) und der<br />
zweiten Abholstelle (Aufnahme der Arbeit zu Beginn des zweiten Schichtteils) keine<br />
vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt und deshalb auch keinen entsprechenden<br />
Anspruch begründen kann. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus § 611<br />
Abs. 1 BGB i. V. mit einer ausdrücklichen Regelung im schriftlichen Arbeitsvertrag<br />
der Parteien, noch einer solchen aufgrund einer mündlichen Zusage, noch aufgrund<br />
beiderseitiger Tarifbindung, noch aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung entsprechender<br />
Tarifverträge.<br />
1.2.1 Eine ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung derartiger<br />
Wegezeiten in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder tarifvertraglichen Regelungen<br />
behauptet der Kläger nicht einmal selbst.<br />
1.2.2 Lediglich in der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. B 54 und im TV S.<br />
Nr. 204 ist allerdings von Wegezeitentschädigungen für die hier streitigen Wegezeiten<br />
die Rede. Allerdings wird gerade die vorgenannte örtliche Tarifvereinbarung<br />
Nr. B 54 durch § 2 Abs. 1 des vorgenannten TV S. Nr. 204 vollständig abgelöst. Nach