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11<br />
I.<br />
Die Berufung ist zulässig.<br />
Sie ist statthaft, denn sie richtet sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil, gegen das<br />
nicht nach § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist und<br />
der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 600,-- (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2<br />
lit. b ArbGG).<br />
Sie ist auch in der richtigen Form und rechtzeitig eingelegt und begründet worden<br />
(§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5<br />
ArbGG).<br />
II.<br />
Die Berufung ist auch begründet, denn die Wegezeit von der ersten Abholstelle des<br />
Klägers (nach Beendigung seiner Arbeit im ersten Schichtteil) zu seiner zweiten<br />
(Aufnahme seiner Arbeit zu Beginn des zweiten Schichtteils) stellt keine vergütungspflichtige<br />
Arbeitszeit dar, weshalb die Klage in den Hauptanträgen unbegründet ist.<br />
Es erscheint allerdings geboten, darauf hinzuweisen, dass der Kläger seinen zuletzt<br />
erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag in der Berufung nicht ausdrücklich wiederholt<br />
hat, sich jedoch aus Ziff. II. 2. seines Berufungsbeantwortungsschriftsatzes ergibt,<br />
dass er ihn infolge seines Unterliegens weiterverfolgt, wobei erstinstanzlich darüber<br />
nicht entschieden zu werden brauchte, weil den beiden Hauptanträgen entsprochen<br />
worden war. In einem derartigen Fall ist der Hilfsantrag des Klägers ohne weiteres in<br />
der Berufungsinstanz angefallen, ohne dass es einer Anschlussberufung bedarf. Das<br />
Berufungsgericht hat deshalb, wenn es den Hauptantrag abweisen will, auch über<br />
den Hilfsantrag zu befinden (BGH vom 29. Januar 1964 - V ZR 23/63 - BGHZ 41, 38<br />
(39, 40)).<br />
1. Die Berufung der Beklagten ist deshalb begründet, weil die Wegezeiten<br />
zwischen der ersten Ablösestelle (am Ende des ersten Schichtteils) zur zweiten Ablösestelle<br />
(Aufnahme der Arbeit des Klägers im zweiten Schichtteil) keine vergü-