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11<br />

I.<br />

Die Berufung ist zulässig.<br />

Sie ist statthaft, denn sie richtet sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil, gegen das<br />

nicht nach § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist und<br />

der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 600,-- (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2<br />

lit. b ArbGG).<br />

Sie ist auch in der richtigen Form und rechtzeitig eingelegt und begründet worden<br />

(§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5<br />

ArbGG).<br />

II.<br />

Die Berufung ist auch begründet, denn die Wegezeit von der ersten Abholstelle des<br />

Klägers (nach Beendigung seiner Arbeit im ersten Schichtteil) zu seiner zweiten<br />

(Aufnahme seiner Arbeit zu Beginn des zweiten Schichtteils) stellt keine vergütungspflichtige<br />

Arbeitszeit dar, weshalb die Klage in den Hauptanträgen unbegründet ist.<br />

Es erscheint allerdings geboten, darauf hinzuweisen, dass der Kläger seinen zuletzt<br />

erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag in der Berufung nicht ausdrücklich wiederholt<br />

hat, sich jedoch aus Ziff. II. 2. seines Berufungsbeantwortungsschriftsatzes ergibt,<br />

dass er ihn infolge seines Unterliegens weiterverfolgt, wobei erstinstanzlich darüber<br />

nicht entschieden zu werden brauchte, weil den beiden Hauptanträgen entsprochen<br />

worden war. In einem derartigen Fall ist der Hilfsantrag des Klägers ohne weiteres in<br />

der Berufungsinstanz angefallen, ohne dass es einer Anschlussberufung bedarf. Das<br />

Berufungsgericht hat deshalb, wenn es den Hauptantrag abweisen will, auch über<br />

den Hilfsantrag zu befinden (BGH vom 29. Januar 1964 - V ZR 23/63 - BGHZ 41, 38<br />

(39, 40)).<br />

1. Die Berufung der Beklagten ist deshalb begründet, weil die Wegezeiten<br />

zwischen der ersten Ablösestelle (am Ende des ersten Schichtteils) zur zweiten Ablösestelle<br />

(Aufnahme der Arbeit des Klägers im zweiten Schichtteil) keine vergü-

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