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tariflichen Regelung, was als Arbeitszeit zu qualifizieren sei, die vom Kläger genann-<br />

te Wegezeit nicht als Arbeitszeit zu vergüten sei.<br />

Im Übrigen sei seine Klage in Ziff. 1. deshalb unbegründet, weil er für die von ihm<br />

behaupteten 23,40 Stunden Wegezeit beweisfällig geblieben sei, obgleich ihn die<br />

Darlegungs- und Beweislast treffe. Er könne insoweit nicht auf die im Dienstplan<br />

ausgewiesenen Zeiten verweisen, weil dieser lediglich von ihren, der Beklagten, Vorstellungen<br />

ausgehe, nicht aber von den tatsächlich entstandenen Zeiten.<br />

Deshalb stellt sie folgenden Antrag:<br />

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts<br />

München vom 2. August 2006 - Gz.: 7 Ca 3928/06 - abgeändert. Die<br />

Klage wird abgewiesen.<br />

Der Kläger beantragt:<br />

Die Berufung wird zurückgewiesen.<br />

Er hält das angegriffene Urteil für richtig und wiederholt und vertieft ebenfalls seinen<br />

erstinstanzlichen Sachvortrag.<br />

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsprotokolle,<br />

die Schriftsätze der Parteien und den sonstigen Akteninhalt beider Rechtszüge verwiesen.<br />

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e<br />

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet, weshalb das angegriffene<br />

arbeitsgerichtliche Urteil entsprechend zu ändern und die Klage abzuweisen ist.

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