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7 Sa 445/09 5 Ca 3260/08 (ArbG Regensburg) C. C-Straße, C-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße, D-Stadt Firma A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B. B-Straße, B-Stadt Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes TEIL-URTEIL In dem Rechtsstreit gegen Verkündet am: 17.11.2009 Göppl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Kläger und Berufungsbeklagter - - Beklagte und Berufungsklägerin - hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gericke und die ehrenamtlichen Richter Steinwinter und Jung

7 Sa 445/09<br />

5 Ca 3260/08<br />

(ArbG Regensburg)<br />

C.<br />

C-Straße, C-Stadt<br />

Prozessbevollmächtigte/r:<br />

Rechtsanwälte D.<br />

D-Straße, D-Stadt<br />

Firma A.<br />

A-Straße, A-Stadt<br />

Prozessbevollmächtigte/r:<br />

Rechtsanwälte B.<br />

B-Straße, B-Stadt<br />

Landesarbeitsgericht München<br />

Im Namen des Volkes<br />

TEIL-URTEIL<br />

In dem Rechtsstreit<br />

gegen<br />

Verkündet am: 17.11.2009<br />

Göppl<br />

Urkundsbeamtin<br />

der Geschäftsstelle<br />

- Kläger und Berufungsbeklagter -<br />

- Beklagte und Berufungsklägerin -<br />

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung<br />

vom 03. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht<br />

Dr. Gericke und die ehrenamtlichen Richter Steinwinter und Jung


- 2 -<br />

für Recht erkannt:<br />

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts<br />

Regensburg vom 23.04.2009 – Az.: 5 Ca 3260/08 – wird<br />

hinsichtlich eines Betrags von € 20.211,07 sowie Zinsen in Höhe<br />

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag<br />

seit 11.11.2008 zurückgewiesen.<br />

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<br />

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.<br />

Tatbestand:<br />

7 Sa 445/09<br />

Die Parteien streiten auch in der Berufung vorrangig über die Frage, ob die Klägerin und<br />

Berufungsbeklagte (künftig: Klägerin) aus übergegangenem Recht wegen Zahlung von<br />

Insolvenzgeld an ArbeitnehmerInnen gemäß § 1 a AEntG a.F. (künftig: § 1 a AEntG) von<br />

der Beklagten und Berufungsklägerin (künftig: Beklagte) die Zahlung der darin enthaltenen<br />

Mindestlöhne verlangen kann, dabei auch darüber , ob ArbeitnehmerInnen, deren fällige<br />

und vom Arbeitgeber noch nicht bezahlte Löhne bei Insolvenzeröffnung noch nicht<br />

wegen Verfehlung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen sind, diese Löhne<br />

noch innerhalb dieser Ausschlussfristen gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen<br />

müssen, und falls diese Frage bejaht wird, ob sich die Beklagte dieses Arguments<br />

bedienen kann, wenn die ArbeitnehmerInnen ihre Mindestlöhne gemäß § 1a AEntG von<br />

ihr als Generalunternehmerin verlangen oder die Klägerin dies aus übergegangenem<br />

Recht tut.<br />

Die Arbeitnehmer E., F., G., H., I., J., K., L., M., N., O., P., Q, R., S., T., U., V., W., X., Y,<br />

Z., A1, B1, C1 und D1 (künftig: Arbeitnehmer) sind Ende 2005 / Anfang 2006 bei der Firma<br />

E1 aufgrund von Arbeitsverträgen am Bauvorhaben der Klägerin F1 bei F1-Stadt beschäftigt<br />

gewesen.


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Die Beklagte hatte die Firma E1 als Nachunternehmerin mit der Erbringung von Bauleistungen<br />

für das Bauvorhaben beauftragt (vgl. Bl.12 d.A.).<br />

Am 16.05.2006 hat das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom selben Tag (Az.: 531 IN<br />

832/06) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma E1 eröffnet.<br />

Die Arbeitnehmer haben bei der Agentur für Arbeit der Klägerin in C-Stadt im Jahr 2006<br />

Anträge auf Gewährung von Insolvenzgeld nach §§ 183 ff. SGB III gestellt. Die Agentur<br />

für Arbeit C-Stadt hat daraufhin Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer bezahlt. Hinsichtlich<br />

der Einzelheiten der Insolvenzgeldanträge der Arbeitnehmer und der gezahlten Insolvenzgeldsummen<br />

wird auf die Klageschrift vom 30.10.2008 (Bl. 3/10 d.A.) und deren Anlagen<br />

(Bl. 13/209 d.A.) Bezug genommen.<br />

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 28.11.2005 (Bl. 255 d.A.) die aufgrund ihrer Zahlungen<br />

von Insolvenzgeld auf sich übergegangenen Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber<br />

der Fa. E1 geltend gemacht und sie mit Schreiben vom 21.06.2006, dem Insolvenzverwalter<br />

zugegangen am 26.06.2006 (Bl. 259/260 d.A.) innerhalb der vom Amtsgericht Dresden<br />

– Insolvenzgericht – mit Beschluss vom 16.05.2006 – Az.: 531 IN 832/06 - (Bl. 19/20 d.A.)<br />

auf den 29.06.2006 festgelegten Anmeldefrist zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Insolvenzverwalter<br />

hat für die Arbeitnehmer jeweils Insolvenzgeldbescheinigungen ausgestellt<br />

(vgl. die Anlagen Bl. 21/209 d.A.).<br />

Mit Schreiben vom 02.10.2008 (Bl. 210/211 d.A.) hat die Agentur für Arbeit D-Stadt der<br />

Klägerin die Zahlung der nach ihren Angaben in den Insolvenzgeldleistungen an die Arbeitnehmer<br />

enthaltenen Mindestlöhne in Höhe von insgesamt 40.866,92 € aus übergegangenem<br />

Recht gemäß § 187 SGB III von der Beklagten als Generalunternehmerin verlangt.<br />

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22.10.2008 (Bl. 212/213 d.A.) die Zahlung mit<br />

der Begründung abgelehnt, die Lohnansprüche seien längst, nämlich sechs Monate nach<br />

ihrer Fälligkeit gemäß § 5 Abs. 7.2 des Tarifvertrags zur Regelung von Mindestlöhnen im<br />

Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) jeweils am 15.<br />

des auf den der Erbringung der Arbeitsleistung folgenden Monats gemäß der Ausschlussfrist<br />

in § 2 Abs. 5 des TV Mindestlohn verfallen.


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Mit Schriftsatz vom 30.10.2008 hat die Klägerin wegen der mit Schreiben vom 02.10.2008<br />

geltend gemachten Forderungen Klage zum Arbeitsgericht Regensburg gegen die Beklagte<br />

erhoben. Die Klage ist der Beklagten am 10.11.2008 (Bl. 214 d.A.) zugestellt worden.<br />

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht Regensburg zur Begründung ihrer Klage vorgetragen,<br />

sie besitze gegen die Beklagte einen Anspruch auf den Mindestlohnanteil des an<br />

die Arbeitnehmer gezahlten Insolvenzgeldes, weil diese bei der Fa. E1 im Bauvorhaben<br />

der Klägerin F1 bei F1-Stadt beschäftigt gewesen seien und die aus den vorgelegten Unterlagen<br />

ersichtlichen Stunden dort gearbeitet hätten. Die Ausschlussfrist des TV Mindestlohn<br />

stehe der Geltendmachung der Ansprüche nicht entgegen, da die älteste Forderung<br />

der Arbeitnehmer noch nicht verfallen gewesen sei, als das Insolvenzverfahren über das<br />

Vermögen der Fa. E1 eröffnet worden sei. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die<br />

Ausschlussfrist nicht mehr anwendbar. Die einzige noch einzuhaltende Frist, nämlich die<br />

zur Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle, habe sie eingehalten. Die Beklagte<br />

könne die Forderungen nicht nach Grund und Höhe bestreiten, denn der Insolvenzverwalter<br />

habe sie durch die Erteilung der Insolvenzgeldbescheinigungen anerkannt. § 1 a<br />

AEntG sei auch nicht hinsichtlich der Geltendmachung von Mindestlöhnen durch die Klägerin<br />

gegenüber einem Generalunternehmer verfassungs- oder europawidrig.<br />

Die Klägerin hat bei dem Arbeitsgericht Regensburg beantragt,<br />

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.422,14 € sowie Zinsen in<br />

Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Anhängigkeit der Hauptforderung<br />

zu zahlen.<br />

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,<br />

1. die Klage vom 30. Oktober 2008 wird abgewiesen.<br />

2. Die vorläufige Vollstreckung der Klageforderung wird bis zu einer<br />

rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt.


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Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht Regensburg vorgetragen, die von der Klägerin<br />

behaupteten und von ihr vorsorglich nach Grund und Höhe bestrittenen Ansprüche aus<br />

übergegangenem Recht seien mit ihrer erstmaligen Geltendmachung ihr gegenüber mit<br />

Schreiben vom 02.10.2008 verfallen. Die Klägerin müsse die Ausschlussfrist des TV Mindestlohn<br />

gegen sich gelten lassen. Sie verhalte sich, als habe sie nicht die Beklagte als<br />

Generalunternehmerin, sondern die Gemeinschuldnerin Fa. E1 belangt. Entscheidend sei,<br />

wann die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Generalunternehmerin geltend gemacht<br />

habe. Vorsorglich bestreite sie die rechtzeitige Anmeldung der Forderungen der Arbeitnehmer<br />

zur Insolvenztabelle. Außerdem seien die Geltendmachungsschreiben unsubstantiiert<br />

und könnten deshalb keine Ausschlussfrist wahren. Auch seien sie zum Teil<br />

vor Fälligkeit der Forderungen eingereicht worden. Durch die Erstellung der Insolvenzgeldbescheinigungen<br />

seitens des Insolvenzverwalters innerhalb der sechsmonatigen<br />

Ausschlussfrist sei die Verfallfrist nicht zu Lasten der Beklagten als Bürgin unterbrochen<br />

worden. Außerdem sei § 1 a AEntG insoweit verfassungswidrig, als er der Klägerin aus<br />

übergegangenem Recht in Höhe der per Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer gezahlten<br />

Mindestlöhne einen Anspruch gegen die Beklagte als Generalunternehmerin einräume.<br />

Auch verstoße § 1 a AEntG gegen die europarechtlich geschützte Dienstleistungsfreiheit<br />

(Art. 49 EG). Schließlich sei § 187 SGB III im Rahmen eines Falles der Bürgenhaftung<br />

gemäß § 1 a AEntG nicht anwendbar, wie seine Auslegung mit dem Ergebnis einer teleologischen<br />

Reduktion zeige. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Arbeitnehmer im Rahmen<br />

des Werkvertrags auch tatsächlich in dem Bauvorhaben F1 bei F1-Stadt beschäftigt<br />

gewesen seien, ebenso, dass die Zahl der Arbeitstunden von ihnen im Rahmen des<br />

Werkvertrags der Beklagten mit der Fa. E1 geleistet worden sei.<br />

Mit Endurteil vom 23.04.2009 (Bl. 349/362 d.A.), auf das hinsichtlich seiner tatsächlichen<br />

Feststellungen und rechtlichen Erwägungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das<br />

Arbeitsgericht Regensburg der Klage uneingeschränkt stattgegeben und zur Begründung<br />

seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte bestreite zu Unrecht die<br />

Lohnansprüche der Arbeitnehmer nach Grund und Höhe. Es könne dahingestellt bleiben,<br />

ob die Insolvenzgeldbescheinigung des Insolvenzverwalters ein Anerkenntnis beinhalte,<br />

denn jedenfalls komme ihr als Bescheinigung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung<br />

ein hoher Beweiswert zu. In der Zusammenschau mit den von der Klägerin vorgelegten<br />

Unterlagen auch der Arbeitnehmer und der Feststellung der Forderungen zur


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Insolvenztabelle sehe das Gericht die Forderungen nach Grund und Höhe als bewiesen<br />

an. Umstände, die zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Forderungen Anlass geben<br />

könnten, habe die Beklagte nicht dargetan. Die Ansprüche seien auch nicht wegen<br />

Verfehlung der Ausschlussfrist des TV Mindestlohn verfallen. Die Ausschlussfrist gelte<br />

allein für Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber und erfordere nicht<br />

ihre erneute Einhaltung durch den Gläubiger gegenüber dem Bürgen. Die ältesten Forderungen<br />

der Arbeitnehmer seien bei Insolvenzeröffnung noch nicht verfallen gewesen. Ab<br />

Insolvenzeröffnung sei die Ausschlussfrist nicht mehr anzuwenden. An ihre Stelle seien<br />

die Insolvenzregeln getreten.<br />

§ 1 a AEntG sei auch weder verfassungs- noch europawidrig in Bezug auf die Geltendmachung<br />

von Mindestlohnansprüchen aus übergegangenem Recht durch die Klägerin<br />

gegenüber der Generalunternehmerin. Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit<br />

sei mangels Begründung durch die Beklagte zurückzuweisen.<br />

Gegen diese ihr am 04.05.2009 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts Regensburg<br />

wendet sich die Beklagte mit ihrer am 29.05.2009 eingelegten und am 04.08.2009 begründeten<br />

Berufung. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte im Wesentlichen<br />

vor, § 1 a AEntG sei im Hinblick auf eine Bürgenhaftung aus übergegangenem<br />

Recht zu Gunsten der Klägerin verfassungswidrig. Diese Frage habe das BVerfG ausdrücklich<br />

offen gelassen. Nach Sinn und Zweck wolle das AEntG die Arbeitnehmer der<br />

Subunternehmen schützen. Diese seien aber im Insolvenzfall durch das Insolvenzgeld<br />

bereits geschützt. Einen Schutz der Klägerin bezwecke das AEntG nicht. § 1 a AEntG<br />

verstoße gegen Art. 3 GG, da gleichartige Fälle nur für die unter die Regeln des AEntG<br />

fallenden Unternehmen ohne sachlichen Grund unterschiedlich geregelt werden würden.<br />

Die Insolvenzumlage werde auch von Subunternehmen bezahlt, so dass eine unterschiedliche<br />

Behandlung der Insolvenzfälle zu Lasten der Baubranche nicht zu rechtfertigen<br />

sei. Nur eine verfassungskonforme Auslegung, die zur Unanwendbarkeit des § 1 a<br />

AEntG im Falle er Geltendmachung von Insolvenzgeld kraft übergegangenen Rechts führe,<br />

könne die Vorschrift verfassungskonform erhalten. Auch könne sie sich auf die Ausschlussfrist<br />

des TV Mindestlohn gegenüber der Klägerin berufen. Die Klägerin habe selbst<br />

die Einhaltung der Ausschlussfristen gegenüber der Gemeinschuldnerin für notwendig


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gehalten, diese aber nicht eingehalten. Sie habe die Ausschlussfristen insbesondere nicht<br />

gegen über der Beklagten gewahrt. Die Insolvenzgeldbescheinigungen des Insolvenzverwalters<br />

müsse sie nicht zu ihren Lasten gegen sich als Bürgin gelten lassen.<br />

Ergänzend zum Vortrag der Beklagten in der Berufung wird auf deren Schriftsatz vom<br />

04.08.2009 (Bl. 386/405 d.A.) Bezug genommen.<br />

Die Beklagte beantragt in der Berufung,<br />

Die Klägerin beantragt,<br />

das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 23.04.2009<br />

(5 Ca 3260/08) abzuändern und die Klage abzuweisen.<br />

die Berufung zurückzuweisen.<br />

Zur Begründung ihres Antrags führt die Klägerin im Wesentlichen aus, ihrer Ansicht nach<br />

greife die Beklagte die Feststellungen des Arbeitsgerichts Regensburg zu Grund und Höhe<br />

der Ansprüche der Arbeitnehmer in der Berufung nicht mehr an. § 1 a AEntG sei nicht<br />

verfassungswidrig, soweit er der Klägerin Ansprüche aus übergegangenem Recht wegen<br />

Auszahlung von Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer gegen die Beklagte als Generalunternehmerin<br />

zubillige. Die Vorschrift wolle nicht allein die betroffenen Arbeitnehmer schützen,<br />

sondern auch illegale Beschäftigung eindämmen und die Einhaltung zwingender Arbeitsbedingungen<br />

fördern, sowie kleinere und mittlere Bauunternehmen vor Dumpingangeboten<br />

ausländischer Unternehmen schützen und den Schutz inländischer Arbeitnehmer<br />

vor Arbeitslosigkeit, schließlich den Schutz der Tarifautonomie und der Sozialkassen erreichen.<br />

Die Haftung des Generalunternehmers solle demnach eine erzieherische Wirkung<br />

haben. Bei dessen Haftungsfreistellung im Falle einer Insolvenz des Subunternehmers<br />

und Zahlung von Insolvenzgeld durch die Klägerin könnte ein erhebliches Interesse<br />

des Generalunternehmers entstehen, den Subunternehmer in die Insolvenz zu treiben.<br />

Ein Verfassungsverstoß durch einseitige Heranziehung der Baubranche sei nicht gegeben,<br />

weil eine vergleichbare Situation der nachhaltigen Heranziehung von Sub- und Subsubunternehmen<br />

in anderen Branchen in vergleichbarer Häufigkeit nicht zu erkennen sei.


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Der geltend gemachte Anspruch scheitere auch nicht an der Ausschlussfrist des TV - Mindestlohn.<br />

Es sei zwischenzeitlich von der Rechtsprechung abgeklärt, dass im Falle der<br />

Insolvenz die Regelungen der InsO abschließend für die Geltendmachung von Forderungen<br />

zu beachten seien, die bei Insolvenzeröffnung noch nicht wegen Verfehlung einer<br />

Ausschlussfrist verfallen seien. Es müsse sich lediglich um Insolvenzforderungen handeln.<br />

Insolvenzgläubiger müssten ihre Insolvenzforderungen innerhalb einer vom Insolvenzgericht<br />

angeordneten Frist und mit einem vorgeschriebenen Inhalt anmelden.<br />

Daneben könnten Ausschlussklauseln keinen Bestand haben. Die Forderungen der Arbeitnehmer<br />

seien unstreitig Insolvenzforderungen. Alle Forderungen seien bei Insolvenzeröffnung<br />

noch nicht aufgrund Verfehlung der Ausschlussfrist des TV – Mindestlohn verfallen<br />

gewesen. Eine Pflicht zur Geltendmachung der Forderungen der Arbeitnehmer gegenüber<br />

dem Generalunternehmer innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist sei dem<br />

TV – Mindestlohn nicht zu entnehmen. Auch komme der Insolvenzgeldbescheinigung des<br />

Insolvenzverwalters Anerkenntniswirkung zu. Was das BAG zur Verdienstbescheinigung<br />

nach altem (Konkurs-.) Recht entschieden habe, müsse auch für die Insolvenzgeldbescheinigung<br />

gelten. § 767 Abs. 1 S. 3 BGB spreche nicht dagegen, da die Insolvenzbescheinigung<br />

kein Rechtsgeschäft sei. Auch § 768 Abs. 2 BGB sei nicht anwendbar, da<br />

Ausschlussfristen keine Einreden seien.<br />

Ergänzend zum Vortrag der Klägerin in der Berufung wird auf deren Schriftsatz vom<br />

02.09.2009 (Bl. 434/460 d.A.) verwiesen.<br />

In der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2009 (Bl. 474 d.A.) hat die Beklagte erklärt, zur<br />

schnellen Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen bestreite sie nur hinsichtlich der<br />

Hälfte der den Insolvenzgeldzahlungen an die betroffenen Arbeitnehmer zugrundeliegenden<br />

Lohnforderungen, dass sie tatsächlich entstanden seien und der Bürgenhaftung nach<br />

§ 1 a AEntG a.F. unterlägen und bitte, über die Angelegenheit insoweit durch Teilurteil zu<br />

entscheiden.<br />

Entscheidungsgründe:


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1.1. Die gemäß § 64 Abs.2 lit. b) statthafte und auch in der richtigen Form und rechtzeitig<br />

(§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5<br />

ArbGG) eingelegte und begründete Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts<br />

Regensburg vom 23.04.2009 – Az.: 5Ca 3260/08 - bleibt, soweit durch dieses<br />

Teilurteil über das Rechtsmittel entschieden wird, erfolglos.<br />

1.2. Die nach Zahlung von Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer aus übergegangenem<br />

Recht gemäß § 187 S. 1 SGB III von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten<br />

Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer sind zumindest zur Hälfte der jeweils<br />

beanspruchten Summe begründet, weil die Beklagte die Entstehung dieser Ansprüche<br />

nach Grund und Höhe als Mindestlohnansprüche nicht mehr bestritten hat und für diese<br />

Ansprüche wie eine selbstschuldnerische Bürgin haftet, § 1 a AEntG, da die jeweils gemäß<br />

§ 5 Abs. 7.2 des Tarifvertrags zur Regelung von Mindestlöhnen im Baugewerbe im<br />

Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) am 15. des auf den der Erbringung<br />

der Arbeitsleistung folgenden Monats fälligen Ansprüche der Arbeitnehmer auch<br />

nicht wegen Verfehlung der Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Fälligkeit in § 2 Abs. 5<br />

des TV Mindestlohn verfallen sind.<br />

1.3. Die erkennende Berufungskammer hat über die von der Beklagten zur Beschleunigung<br />

des Rechtsstreits nicht mehr bestrittene Hälfte der nach Zahlung von Insolvenzgeld<br />

gemäß § 187 S. 1 SGB III auf die Klägerin übergegangenen Nettomindestlohnansprüche<br />

der Arbeitnehmer durch Teilurteil entschieden, da wegen des Bestreitens der Beklagten<br />

mit Nichtwissen Grund und Höhe der Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der<br />

Gemeinschuldnerin unter Umständen durch Beweisaufnahme geklärt werden müssten.<br />

Der Streit der Parteien über die Anerkenntniswirkung der Insolvenzgeldbescheinigung soll<br />

nach Wunsch der Beklagten erst entschieden werden, wenn rechtskräftig festgestellt ist,<br />

dass sie für derartige Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der nunmehr insolventen<br />

Firma E1 auch dann wie eine selbstschuldnerische Bürgin gemäß § 1 a AEntG haftet,<br />

wenn sie von der Klägerin nach Zahlung von Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer aus<br />

übergegangenem Recht ihr gegenüber geltend gemacht werden. Im Interesse einer Beschleunigung<br />

des Rechtsstreits fasst sich die erkennende Kammer kurz.


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1.4 Die Beklagte hat mit ihrer Aufgabe des Bestreitens bezüglich der Hälfte der Mindestlohnansprüche,<br />

die die Klägerin aus übergegangenem Recht ihr gegenüber geltend<br />

macht, klargestellt, dass sie im Interesse einer beschleunigten Klärung der von ihr aufgeworfenen<br />

Frage, ob § 1 a AEntG auch für die Geltendmachung von Mindestlohnansprüchen<br />

aus übergegangenem Recht durch die Klägerin im Fall der Insolvenz der Subunternehmerin<br />

ermöglicht, durch das Bundesarbeitsgericht und gegebenenfalls das Bundesverfassungsgericht<br />

auf alle Verteidigungsmittel verzichten will, deren Klärung eine Beweisaufnahme<br />

erforderlich werden lassen würde.<br />

2.1 Die Berufungskammer schließt sich der vom BAG in seiner Entscheidung vom<br />

12.01.1985 – 5 AZR 617/01 – dort unter IV. 2. b) bb) (1) = NZA 2005, 627 – 634; 631 zur<br />

Verfassungsmäßigkeit des § 1 a AEntG durch Erörterung der Regelungszwecke der Norm<br />

unter Verweisung auf BT-Dr 14/45 S. 17 geäußerten Ansicht an, § 1 a AEntG diene der<br />

wirksamen Durchsetzbarkeit des AEntG. Dort führt das BAG unter anderem aus:<br />

„§ 1 a AEntG ermöglicht Arbeitnehmern, im Falle der Insolvenz oder wirtschaftlicher<br />

Schwierigkeiten ihres Arbeitgebers die Nettovergütungsansprüche beim Generalunternehmer<br />

oder einem anderen Vorunternehmer durchzusetzen. Diese haften auch<br />

für Lohnforderungen, die über den Drei-Monats-Zeitraum der Gewährung von Insolvenzgeld<br />

(§ 183 Abs. 1 SGB III) hinausreichen. § 1 a AEntG bewirkt zugleich eine finanzielle<br />

Entlastung der Bundesagentur für Arbeit. Soweit diese Insolvenzgeld leistet,<br />

erhält sie wegen Übergangs der Arbeitsentgeltansprüche (§ 187 SGB III) auf<br />

sich mit dem Generalunternehmer oder anderen Nachunternehmer solvente<br />

Schuldner, bei denen sie sich schadlos halten kann (vgl. auch Rieble/Lessner, ZfA<br />

2002, 29 (77).“<br />

2.2 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 20.03.2007 – 1 BV R 1047/05 – NZA 2007,<br />

609 - 614 hat sich ebenfalls bereits mit der Verfassungsmäßigkeit des § 1 a AEntG auseinandergesetzt<br />

und die Norm mit dem Schlusssatz als verfassungskonform angesehen,<br />

„Das Interesse des Hauptunternehmers, von der Verpflichtung zur Zahlung des tariflichen<br />

Mindestentgelts an die Arbeitnehmer des Nachunternehmers verschont zu bleiben, muss<br />

aus diesen Gründen gegenüber den mit der Bürgenhaftung verfolgten, überragend wichtigen<br />

Gemeinwohlbelangen Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, Stärkung der Tarifautonomie,<br />

vgl. RZ 52) dienenden Regelungszielen zurücktreten.“<br />

Dabei hat das Gericht jedoch klargestellt (RZ 54; NZA 2007, 612):


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„Dabei gibt der dem Ausgangsverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt keinen Anlass<br />

zu überprüfen, in welchem Umfang eine Bürgenhaftung des Hauptunternehmers<br />

für den tariflichen Mindestlohn nach § 1 a AEntG auch im Falle der Insolvenz<br />

des Nachunternehmers besteht.“<br />

2.3 Nach Auffassung der Berufungskammer macht es im Hinblick auf den Regelungszweck<br />

der Norm und damit deren Verfassungsmäßigkeit keinen Unterschied, ob es im<br />

Falle der Insolvenz die Arbeitnehmer selbst sind, die sich an den Generalunternehmer<br />

wenden, weil ihr Arbeitgeber ihnen wegen Zahlungsunfähigkeit keine Mindestlöhne im<br />

Sinne von § 1 a S. 2 AEntG zahlt, oder ob dies von Seiten der Klägerin geschieht, nachdem<br />

sich die Arbeitnehmer wegen Insolvenzgeldzahlungen an sie gewandt und ihr Insolvenzgeld<br />

auch tatsächlich erhalten haben. Denn der Generalunternehmer kann die Arbeitnehmer<br />

des Subunternehmers nicht darauf verweisen, zunächst einmal Insolvenzgeld<br />

bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen, weil er wie ein selbstschuldnerischer<br />

Bürge haftet (vgl. dazu Koberski – Asshoff – Hold, AEntG, 2. Auflage München 2002,<br />

§ 1 a Rn. 23, 24 (künftig: Koberski); vgl. dort Rn. 25 zum Eintritt der Bundesagentur für<br />

Arbeit in die Gläubigerstellung nach Zahlung von Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer des<br />

Nachunternehmers). Die Bürgschaftsschuld ist nämlich streng akzessorisch, das heißt,<br />

sie ist eine von Bestand und Umfang der Hauptschuld abhängige Hilfsschuld.<br />

2.5 Angesichts der Normzweckzwecke des § 1 a AEntG, den Generalunternehmer zur<br />

Sorgfalt bei der Auswahl seiner Subunternehmer im Hinblick auf Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen<br />

und Zahlung der Mindestlöhne anzuhalten, kann dieser nicht mit dem<br />

Argument gehört werden, die Bundesagentur für Arbeit sei nicht schutzwürdig. Auch soweit<br />

der Nachunternehmer seiner Pflicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage nachgekommen<br />

ist, ändert sich nichts an der Berechtigung der Klägerin, aus übergegangenem<br />

Recht die Mindestlöhne von der Beklagten zu fordern. Denn bei Konkretisierung eines Insolvenzrisikos<br />

sind die Aufwendungen der Klägerin durch Zahlung von Insolvenzgeld<br />

durch die bereits gezahlten Umlagebeträge nicht entfernt gedeckt.<br />

2.6 Einen Verstoß der Regelung in § 1 a AEntG gegen Art. 3 GG sieht die erkennende<br />

Kammer ebenfalls nicht, da das einseitige Belasten der Baubranche bereits nach der Entstehungsgeschichte<br />

der Norm eben gerade deshalb erfolgt ist, weil in dieser Branche die


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Vergabe von Aufgaben an Subunternehmer durch Generalunternehmer besondere Ausmaße<br />

genommen hat und die zuvor mögliche Verhängung von drastischen Bußgeldern<br />

zunächst bei grober, später auch bei leichter Fahrlässigkeit keinen Effekt erzielt haben<br />

(vgl. dazu Koberski a.a.O. Rn. 1 – 3). Zu dieser Rüge hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung<br />

vom 20.03.2007 bereits Stellung genommen (unter Rn. 27 – 31).<br />

2.7 Auch der Einwand der Beklagten, jeder Bauherr, der Unternehmer für Teilaufgaben<br />

an seinem Bau beschäftige, gehe bei Wirksamkeit des § 1 a AEntG ein unkalkulierbares<br />

Risiko ein, falls etwa das beauftragte Sanitärinstallationsunternehmen zahlungsunfähig<br />

werde, trägt nicht. Denn § 1 a AEntG gilt nur für Unternehmer – also nicht nur Bauunternehmer-,<br />

die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Bauleistungen von Nach- oder<br />

Subunternehmern erbringen lassen, nicht jedoch für private Bauherren (Koberski a.a.O.<br />

Rn. 11 und 12).<br />

2.8 Zu den europarechtlichen Bedenken hat sich das Arbeitsgericht Regensburg zutreffend<br />

geäußert; die erkennende Kammer schließt sich seiner Argumentation an, ebenso<br />

der des BAG, das in der Regelung des § 1 a AEntG keinen Verstoß gegen die europarechtliche<br />

Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG) sieht (vgl. BAG 12.01.2005 –<br />

5 AZR 617/01 – NZA 2005 – 627 – 634 unter VII. der Gründe).<br />

3.1 Die Nettomindestlohnforderungen der Klägerin aus übergegangenem Recht sind<br />

auch nicht wegen Verfehlung der Ausschlussfrist des § TV-Mindestlohn verfallen. Die Berufungskammer<br />

ist der Auffassung, dass die Forderungen der Arbeitnehmer, die sämtlich<br />

noch nicht verfallen waren, als das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma E1<br />

eröffnet wurde, lediglich noch davon abhängen konnten, ob sie nach den Regeln der InsO<br />

erfolgreich gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht worden sind; dies ist der<br />

Fall, die Forderungen wurden als Insolvenzforderungen form- und fristgerecht zur Insolvenztabelle<br />

angemeldet und vom Insolvenzverwalter akzeptiert sowie durch dessen Insolvenzgeldbescheinigungen<br />

gemäß § 316 abs. 1 SGB III bestätigt. Ab Insolvenzeröffnung<br />

ist die weitere Einhaltung der Ausschlussfrist des TV - Mindestlohn nicht mehr erforderlich,<br />

vgl. BAG 18.12.1984 – 1 AZR 588/82 – NZA 1985, 396 - 398; LAG Hamm<br />

18.05.2000 – 4 Sa 1963/99 – ZInsO 2000, 570; LAG Hamm 23.01.2008 - 2 Sa 1333/07 –<br />

ZInsO 2008, 1159; Arbg Stuttgart 20.02.2009 – 28 Ca 10029/07. Die erkennende Beru-


- 13 -<br />

7 Sa 445/09<br />

fungskammer geht davon aus, dass die Beklagte ihr hilfsweises Bestreiten des Zugangs<br />

der Geltendmachungs- und Anmeldungsschreiben der Klägerin gegenüber der Fa. E1 und<br />

dem Insolvenzverwalter hinsichtlich der unstreitig gestellten Summe zur Beschleunigung<br />

des Verfahrens mit ihrer Erklärung vom 03.11.2009 (Bl. 474 d.A.) nicht mehr aufrechterhalten<br />

hat.<br />

3.2 Für das Verlangen der Beklagten nach einer erneuten Geltendmachung der Forderungen<br />

der Arbeitnehmer nach deren Übergang auf die Klägerin innerhalb der Ausschlussfrist<br />

des TV –Mindestlohn durch die Klägerin gegenüber der Beklagten fehlt es an<br />

einer rechtlichen Stütze. Derartiges verlangt weder der TV – Mindestlohn noch irgendeine<br />

gesetzliche Vorschrift. Vielmehr folgt aus dem streng akzessorischen Charakter der übergegangenen<br />

Forderungen im Verhältnis zur Beklagten, dass die Beklagte sich die rechtzeitige<br />

Geltendmachung gegenüber dem ursprünglichen Arbeitgeber bzw. dem Insolvenzverwalter<br />

entgegenhalten lassen muss.<br />

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<br />

5. Die Revision war für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits<br />

zuzulassen, nämlich einer entscheidungserheblichen, noch nicht verfassungsgerichtlich<br />

geklärten Problematik des § 1 a AEntG – ob nämlich die Bürgenhaftung der Generalunternehmers<br />

auch im Falle der Insolvenz des Subunternehmers gilt, wenn die Bundesagentur<br />

für Arbeit aufgrund gezahlten Insolvenzgeldes die Mindestlöhne aus übergegangenem<br />

Recht gegenüber dem Generalunternehmer als Bürgen geltend macht oder die<br />

Norm insoweit verfassungswidrig ist.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen dieses Urteil kann die Beklagte Revision einlegen.<br />

Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.


- 14 -<br />

7 Sa 445/09<br />

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer<br />

Frist von zwei Monaten begründet werden.<br />

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,<br />

spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.<br />

Die Revision muss beim<br />

eingelegt und begründet werden.<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Hugo-Preuß-Platz 1<br />

99084 Erfurt<br />

Postanschrift:<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

99113 Erfurt<br />

Telefax-Nummer:<br />

0361 2636-2000<br />

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.<br />

Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen<br />

von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände<br />

- für ihre Mitglieder<br />

- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder<br />

oder<br />

von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten<br />

Absatz bezeichneten Organisationen stehen,<br />

- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation<br />

und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung<br />

und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt


- 15 -<br />

- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.<br />

In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.<br />

7 Sa 445/09<br />

Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die<br />

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom<br />

09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter<br />

http://www.bundesarbeitsgericht.de/.<br />

Dr. Gericke Steinwinter Jung

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