GESCHÄFTSBERICHT 2006 ALTANA IM WANDEL AUF EINEN BLICK

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09.10.2013 Aufrufe

120 ANHANG NEUE RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN – NOCH NICHT DURCH DIE EU ÜBERNOMMEN Bei den folgenden neuen Standards und Interpretationen steht die Anerkennung (endorsement) durch die Europäische Union noch aus. ALTANA wendet diese Standards und Interpretationen nicht vorzeitig an und überprüft derzeit die Auswirkungen auf den Konzernabschluss. Im Juli 2006 wurde vom IFRIC die Interpretation IFRIC10 »Zwischenberichterstattung und Wertminderung« veröffentlicht, die auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.11.2006 beginnen, anzuwenden ist. Die Interpretation schreibt vor, dass in Zwischenberichten vorgenommene Wertminderungen auf (a) den Geschäfts- oder Firmenwert, (b) gehaltene Eigenkapitalinstrumente, die als »zur Veräußerung verfügbar« klassifiziert sind, sowie auf (c) nicht notierte Eigenkapitalinstrumente, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, nicht mehr in Folgeabschlüssen (Jahres- oder Zwischenabschluss) rückgängig gemacht werden dürfen. Im November 2006 wurde vom IFRIC die Interpretation IFRIC11 »Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS2« veröffentlicht, die auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.3.2007 beginnen, anzuwenden ist. Die Interpretation enthält Leitlinien zur Anwendung von IFRS2 für drei Spezialfälle. Ebenfalls im November 2006 wurde vom IFRIC die Interpretation IFRIC12 »Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen« veröffentlicht, die auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2008 beginnen, anzuwenden ist. Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen sind Vereinbarungen, mit denen eine Regierung oder eine andere Institution des öffentlichen Sektors Aufträge an private Betreiber vergibt, um öffentliche Dienstleistungen wie Straßen, Flughäfen, Gefängnisse, Energie- und Wasserversorgung sowie Verteilungseinrichtungen bereitzustellen. IFRIC12 regelt die Anwendung der bestehenden IFRS durch den Betreiber der Dienstleistungskonzession bezüglich der übernommenen Verpflichtungen und erhaltenen Rechte. Da ALTANA in keinem Geschäftsfeld mit Dienstleistungskonzessionen im Sinne des IFRIC12 in Berührung kommt, hat diese Interpretation keinen Einfluss auf den Konzernabschluss der ALTANA. Außerdem wurde im November 2006 der IFRS8 »Operative Segmente« veröffentlicht, der für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die am oder nach dem 1.1.2009 beginnen. Der IFRS8 ersetzt IAS14 »Segmentberichterstattung« und passt den Standard im Rahmen des gemeinsamen Konvergenz-Projektes mit dem US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) an die Vorschriften des US-GAAP Standards SFAS131 an. IFRS8 ist nur von börsennotierten Unternehmen verpflichtend anzuwenden und schreibt die Identifizierung von operativen Segmenten basierend auf der internen Steuerung (management approach) vor.

KONZERNABSCHLUSS ERKLÄRUNG DES VORSTANDS BESTÄTIGUNGSVERMERK BILANZ G+V ERFASSTE ERTRÄGE UND AUFWENDUNGEN KAPITALFLUSSRECHNUNG > ANHANG WÄHRUNGSUMRECHNUNG Der Konzernabschluss der ALTANA wird in Euro »€« aufgestellt. Die Jahresabschlüsse der zu ALTANA gehörenden Tochtergesellschaften außerhalb der Europäischen Währungsunion werden nach dem Konzept der funktionalen Währung umgerechnet. Vermögenswerte und Schulden dieser Gesellschaften werden zum Mittelkurs am Bilanzstichtag, Erträge und Aufwendungen zum Jahresdurchschnittskurs umgerechnet. Das Eigenkapital wird zu historischen Kursen umgerechnet. Hieraus resultierende Umrechnungsdifferenzen werden nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt, sondern in einem separaten Posten im Eigenkapital. Für Geschäftsvorfälle, die in anderen Währungen als der lokalen Währung abgewickelt werden, erfolgt die Umrechnung mit dem aktuellen Wechselkurs am Tag des Geschäftsvorfalls. Kursgewinne und -verluste, die durch Wechselkursschwankungen bei Fremdwährungstransaktionen entstehen, werden grundsätzlich unter den Sonstigen betrieblichen Erträgen oder Aufwendungen, soweit sie allerdings auf Finanzposten entfallen im Finanzergebnis ausgewiesen. Die folgende Tabelle zeigt die Wechselkurse der für ALTANA wichtigsten Fremdwährungen zum Euro: Mittelkurs Durchschnittskurs für die Kalenderjahre 1 Euro 31.12.2006 31.12.2005 2006 2005 US-Dollar 1,32 1,18 1,26 1,24 Britisches Pfund 0,67 0,69 0,68 0,68 Japanischer Yen 156,94 138,91 146,07 136,86 Chinesischer Renmimbi 10,28 9,52 10,01 10,18 Indische Rupie 58,32 53,26 56,89 54,81 Brasilianischer Real 2,81 2,75 2,73 3,00 Mexikanischer Peso 14,30 12,60 13,70 13,53 IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE Immaterielle Vermögenswerte inklusive Software werden gemäß IAS38 »Immaterielle Vermögenswerte« bilanziert und dementsprechend aktiviert, wenn (a) der Immaterielle Vermögenswert identifizierbar ist (d.h. er ist trennbar oder resultiert aus vertraglichen oder anderen Rechten), (b) es wahrscheinlich ist, dass der zukünftige wirtschaftliche Nutzen (z.B. liquide Mittel oder andere Vorteile wie Kostenersparnisse), der aus dem Vermögenswert resultiert, dem Unternehmen zufließen wird, und (c) die Kosten des Immateriellen Vermögenswerts verlässlich gemessen werden können. 121

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NEUE RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN –<br />

NOCH NICHT DURCH DIE EU ÜBERNOMMEN<br />

Bei den folgenden neuen Standards und Interpretationen steht die Anerkennung (endorsement)<br />

durch die Europäische Union noch aus. <strong>ALTANA</strong> wendet diese Standards und Interpretationen<br />

nicht vorzeitig an und überprüft derzeit die Auswirkungen auf den Konzernabschluss.<br />

Im Juli <strong>2006</strong> wurde vom IFRIC die Interpretation IFRIC10 »Zwischenberichterstattung und<br />

Wertminderung« veröffentlicht, die auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.11.<strong>2006</strong><br />

beginnen, anzuwenden ist. Die Interpretation schreibt vor, dass in Zwischenberichten vorgenommene<br />

Wertminderungen auf (a) den Geschäfts- oder Firmenwert, (b) gehaltene Eigenkapitalinstrumente,<br />

die als »zur Veräußerung verfügbar« klassifiziert sind, sowie auf (c) nicht<br />

notierte Eigenkapitalinstrumente, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden,<br />

nicht mehr in Folgeabschlüssen (Jahres- oder Zwischenabschluss) rückgängig gemacht werden<br />

dürfen.<br />

Im November <strong>2006</strong> wurde vom IFRIC die Interpretation IFRIC11 »Konzerninterne Geschäfte<br />

und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS2« veröffentlicht, die auf Geschäftsjahre, die<br />

am oder nach dem 1.3.2007 beginnen, anzuwenden ist. Die Interpretation enthält Leitlinien<br />

zur Anwendung von IFRS2 für drei Spezialfälle.<br />

Ebenfalls im November <strong>2006</strong> wurde vom IFRIC die Interpretation IFRIC12 »Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen«<br />

veröffentlicht, die auf Geschäftsjahre, die am oder nach<br />

dem 1.1.2008 beginnen, anzuwenden ist. Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen sind<br />

Vereinbarungen, mit denen eine Regierung oder eine andere Institution des öffentlichen<br />

Sektors Aufträge an private Betreiber vergibt, um öffentliche Dienstleistungen wie Straßen,<br />

Flughäfen, Gefängnisse, Energie- und Wasserversorgung sowie Verteilungseinrichtungen<br />

bereitzustellen. IFRIC12 regelt die Anwendung der bestehenden IFRS durch den Betreiber<br />

der Dienstleistungskonzession bezüglich der übernommenen Verpflichtungen und erhaltenen<br />

Rechte. Da <strong>ALTANA</strong> in keinem Geschäftsfeld mit Dienstleistungskonzessionen im Sinne<br />

des IFRIC12 in Berührung kommt, hat diese Interpretation keinen Einfluss auf den Konzernabschluss<br />

der <strong>ALTANA</strong>.<br />

Außerdem wurde im November <strong>2006</strong> der IFRS8 »Operative Segmente« veröffentlicht, der<br />

für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die am oder nach dem 1.1.2009 beginnen. Der IFRS8<br />

ersetzt IAS14 »Segmentberichterstattung« und passt den Standard im Rahmen des gemeinsamen<br />

Konvergenz-Projektes mit dem US-amerikanischen Financial Accounting Standards<br />

Board (FASB) an die Vorschriften des US-GAAP Standards SFAS131 an. IFRS8 ist nur von<br />

börsennotierten Unternehmen verpflichtend anzuwenden und schreibt die Identifizierung<br />

von operativen Segmenten basierend auf der internen Steuerung (management approach) vor.

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