FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt
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26<br />
1. Teil<br />
Um die volle Wirkung des<br />
Art. 45 AEU sicherzustellen,<br />
können sich neben<br />
Arbeitnehmern auch Arbeitgeber<br />
auf Art. 45 AEU<br />
berufen.<br />
Arbeitnehmer<br />
i.S.v. Art. 45 AEU<br />
ist eine Person, die während<br />
einer bestimmten<br />
Zeit für einen anderen<br />
weisungsgebundene<br />
Leistungen erbringt, für<br />
die sie als Gegenleistung<br />
eine Vergütung<br />
erhält.<br />
Primäres Unionsrecht<br />
Demgegenüber wendet Fortuna ein, die Regelung des § 25 schränke<br />
die grenzüberschreitende Mobilität nicht stärker ein als die Freizügigkeit<br />
innerhalb Deutschlands. Auch bewirke der Verlust einer Abfindung<br />
in Höhe von zwei Monatsgehältern keine spürbare Beschränkung der<br />
Freizügigkeit im Sinne des Bosman-Urteils. Was die Ausbildungsentschädigung<br />
anbelangt, so sei diese im vorliegenden Fall mehr als gerechtfertigt<br />
bei aller Energie, die in L investiert wurde.<br />
Dies will L jedoch nicht auf sich sitzen lassen und erhebt Klage beim zuständigen<br />
Arbeitsgericht, wobei er sich insbesondere auf die Verletzung<br />
von Art. 45 AEU stützt.<br />
Fertigen Sie ein Gutachten bezüglich der Frage an, ob sich L sowohl hinsichtlich<br />
des Abfindungsanspruchs als auch hinsichtlich der Entschädigungsverpflichtung<br />
zu Recht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit beruft.<br />
Gehen Sie bei der Falllösung davon aus, dass die Höhe der Ausbildungsentschädigung<br />
i.S.v. § 28 des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung<br />
der Kosten ermittelt wird, die dem Verein für die Ausbildung des Arbeitnehmers<br />
entstanden sind.<br />
Durch die Regelungen des Amateurvertrags, bei vorzeitiger Kündigung<br />
seitens des Arbeitnehmers den Anspruch auf Abfindung zu versagen und<br />
darüber hinaus eine Ausbildungsentschädigung zu fordern, könnte L in<br />
seinem durch Art. 45 AEU garantierten Recht auf Freizügigkeit verletzt sein.<br />
A. Unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 45 AEU<br />
Seit Ablauf der ursprünglich im EWG-Vertrag vorgesehenen Übergangszeit<br />
(Ende 1969) zählen alle Grundfreiheiten zum unmittelbar anwendbaren<br />
Primärrecht, sodass sie auch Einzelpersonen subjektive Rechte verleihen,<br />
die sie bei den Gerichten eines Mitgliedstaates geltend machen können.<br />
Somit kann sich auch L auf das durch Art. 45 AEU garantierte Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />
berufen.<br />
B. Verletzung des Art. 45 AEU<br />
I. Anwendbarkeit des Art. 45 AEU<br />
Mangels vorrangiger unionsrechtlicher Harmonisierungsmaßnahmen ist<br />
Art. 45 AEU unmittelbar anwendbar.<br />
II. Eingriff in den Schutzbereich des Art. 45 AEU<br />
In den Schutzbereich des Art. 45 AEU wird eingegriffen, wenn Arbeitnehmer<br />
der Union durch das Aufstellen von Arbeitsbedingungen in ihrer<br />
Freizügigkeit eingeschränkt werden.<br />
1. Anwendungsbereich des Art. 45 AEU<br />
a) Zunächst müsste L EU-Arbeitnehmer i.S.v. Art. 45 AEU sein.<br />
aa) Wer zum Kreis der Arbeitnehmer zu zählen ist, wird hierbei nicht nach<br />
nationalem Recht, sondern ausschließlich nach unionsrechtlichen Grundsätzen<br />
bestimmt, um einen einheitlichen Schutz der Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />
in der Union zu gewährleisten. In weiter Auslegung definiert der<br />
EuGH den Arbeitnehmer als eine Person, die „während einer bestimmten<br />
Zeit für einen anderen weisungsgebundene Leistungen erbringt, für die sie<br />
als Gegenleistung eine Vergütung erhält“.