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FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

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26<br />

1. Teil<br />

Um die volle Wirkung des<br />

Art. 45 AEU sicherzustellen,<br />

können sich neben<br />

Arbeitnehmern auch Arbeitgeber<br />

auf Art. 45 AEU<br />

berufen.<br />

Arbeitnehmer<br />

i.S.v. Art. 45 AEU<br />

ist eine Person, die während<br />

einer bestimmten<br />

Zeit für einen anderen<br />

weisungsgebundene<br />

Leistungen erbringt, für<br />

die sie als Gegenleistung<br />

eine Vergütung<br />

erhält.<br />

Primäres Unionsrecht<br />

Demgegenüber wendet Fortuna ein, die Regelung des § 25 schränke<br />

die grenzüberschreitende Mobilität nicht stärker ein als die Freizügigkeit<br />

innerhalb Deutschlands. Auch bewirke der Verlust einer Abfindung<br />

in Höhe von zwei Monatsgehältern keine spürbare Beschränkung der<br />

Freizügigkeit im Sinne des Bosman-Urteils. Was die Ausbildungsentschädigung<br />

anbelangt, so sei diese im vorliegenden Fall mehr als gerechtfertigt<br />

bei aller Energie, die in L investiert wurde.<br />

Dies will L jedoch nicht auf sich sitzen lassen und erhebt Klage beim zuständigen<br />

Arbeitsgericht, wobei er sich insbesondere auf die Verletzung<br />

von Art. 45 AEU stützt.<br />

Fertigen Sie ein Gutachten bezüglich der Frage an, ob sich L sowohl hinsichtlich<br />

des Abfindungsanspruchs als auch hinsichtlich der Entschädigungsverpflichtung<br />

zu Recht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit beruft.<br />

Gehen Sie bei der Falllösung davon aus, dass die Höhe der Ausbildungsentschädigung<br />

i.S.v. § 28 des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung<br />

der Kosten ermittelt wird, die dem Verein für die Ausbildung des Arbeitnehmers<br />

entstanden sind.<br />

Durch die Regelungen des Amateurvertrags, bei vorzeitiger Kündigung<br />

seitens des Arbeitnehmers den Anspruch auf Abfindung zu versagen und<br />

darüber hinaus eine Ausbildungsentschädigung zu fordern, könnte L in<br />

seinem durch Art. 45 AEU garantierten Recht auf Freizügigkeit verletzt sein.<br />

A. Unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 45 AEU<br />

Seit Ablauf der ursprünglich im EWG-Vertrag vorgesehenen Übergangszeit<br />

(Ende 1969) zählen alle Grundfreiheiten zum unmittelbar anwendbaren<br />

Primärrecht, sodass sie auch Einzelpersonen subjektive Rechte verleihen,<br />

die sie bei den Gerichten eines Mitgliedstaates geltend machen können.<br />

Somit kann sich auch L auf das durch Art. 45 AEU garantierte Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

berufen.<br />

B. Verletzung des Art. 45 AEU<br />

I. Anwendbarkeit des Art. 45 AEU<br />

Mangels vorrangiger unionsrechtlicher Harmonisierungsmaßnahmen ist<br />

Art. 45 AEU unmittelbar anwendbar.<br />

II. Eingriff in den Schutzbereich des Art. 45 AEU<br />

In den Schutzbereich des Art. 45 AEU wird eingegriffen, wenn Arbeitnehmer<br />

der Union durch das Aufstellen von Arbeitsbedingungen in ihrer<br />

Freizügigkeit eingeschränkt werden.<br />

1. Anwendungsbereich des Art. 45 AEU<br />

a) Zunächst müsste L EU-Arbeitnehmer i.S.v. Art. 45 AEU sein.<br />

aa) Wer zum Kreis der Arbeitnehmer zu zählen ist, wird hierbei nicht nach<br />

nationalem Recht, sondern ausschließlich nach unionsrechtlichen Grundsätzen<br />

bestimmt, um einen einheitlichen Schutz der Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

in der Union zu gewährleisten. In weiter Auslegung definiert der<br />

EuGH den Arbeitnehmer als eine Person, die „während einer bestimmten<br />

Zeit für einen anderen weisungsgebundene Leistungen erbringt, für die sie<br />

als Gegenleistung eine Vergütung erhält“.

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