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FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

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Fall 6: Eigentor<br />

Tatbestand des Art. 45 AEU<br />

Bindung Privater an die Grundfreiheiten<br />

(in Anlehnung an EuGH Rs. C-415/93 – Bosman; EuGH verb. Rs.<br />

C-51/96 u. C-191/97 – Deliège; EuGH Rs. C-281/98 – Angonese;<br />

sowie EuGH Rs. C-190/98 – Graf; EuGH Rs. C-325/08 – Bernard)<br />

Immer auf der Suche nach neuen Talenten hatte Fortuna Düsseldorf auf<br />

einem internationalen Jugendturnier den Österreicher Lumpi Libero<br />

entdeckt, der als hoffnungsvoller Nachwuchsspieler neuen Schwung in<br />

die Mannschaft bringen sollte. Im Gegenzug würde er eine exzellente<br />

Ausbildung erhalten, die den Grundstein für eine erfolgreiche Karriere<br />

legen könnte. Zwar hätte L zunächst nur den sog. Amateurstatus, von<br />

den Erträgen des Fußballspielens könnte er aber dennoch ganz gut leben,<br />

nicht zuletzt aufgrund von Werbe- und Sponsoringeinnahmen.<br />

Für L schien damit ein Traum in Erfüllung zu gehen. So schloss er mit<br />

Fortuna einen auf fünf Jahre befristeten Amateurvertrag, der neben einem<br />

beiderseitigen Kündigungsrecht u. a. folgende Klauseln enthielt:<br />

§ 25 (Abfindung)<br />

(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt<br />

dem Arbeitnehmer bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

eine Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern.<br />

(7) Der Anspruch auf Abfindung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer<br />

kündigt oder ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.<br />

§ 27 (Abschluss eines Folgevertrags)<br />

(1) Bei regulärem Ablauf des Vertrags als Nachwuchsspieler ist der Verein<br />

berechtigt, von dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Vertrags als Berufsspieler<br />

zu verlangen.<br />

§ 28 (Ausbildungsentschädigung)<br />

(1) Für den Fall, dass der Arbeitnehmer vorzeitig kündigt oder den Abschluss<br />

eines Vertrags nach § 27 verweigert, ist der Verein berechtigt,<br />

von dem Arbeitnehmer eine Ausbildungsentschädigung zu fordern.<br />

Nachdem L trotz aller Hoffnung schließlich vier Jahre lang vergebens<br />

auf seinen großen Durchbruch bei Fortuna gewartet hatte, zog es ihn<br />

wieder in den Süden zurück, wo ihm sein Heimatverein einen Vertrag als<br />

Profispieler angeboten hatte. Daraufhin kündigte er bei Fortuna und<br />

verlangt nun die im Vertrag vorgesehene Abfindung.<br />

Unter Berufung auf § 25 Abs. 7 des Arbeitsvertrags lehnt der Verein eine<br />

derartige Zahlung jedoch vehement ab, vielmehr habe L seinerseits eine<br />

angemessene Ausbildungsentschädigung i.S.d. § 28 zu leisten.<br />

Dem tritt L entschieden entgegen, schließlich seien die genannten Klauseln<br />

nicht mit europarechtlichen Bestimmungen vereinbar. Schon aus<br />

dem Fall Bosman habe er gelernt, dass Arbeitnehmern bei der Wahrnehmung<br />

ihrer Freizügigkeit keine Steine in den Weg gelegt werden<br />

dürften, die die Ausübung ihrer Grundfreiheit erschweren könnten.<br />

Fall 6: Eigentor 1. Teil<br />

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