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FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

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Fall 11: Nicht ohne heimischen Anwalt 1. Teil<br />

fachliche Qualifikation verzichtet, scheint das Verlangen, eine fehlende<br />

Qualifikation ausländischer Anwälte auszugleichen, wenig geeignet, einen<br />

Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu leisten.<br />

Insoweit stellt sich die deutsche Umsetzung der Richtlinie nicht als verhältnismäßige<br />

Regelung dar, die einen Eingriff in Art. 56 AEU ausnahmsweise<br />

zulassen könnte.<br />

Als grundsätzlich geeignete Maßnahme erscheint dagegen die konkrete<br />

Ausgestaltung des Einvernehmens für die verbleibenden Fälle, in denen<br />

ein Anwaltszwang besteht.<br />

b) Hinsichtlich dieser Regelung ist daher weiter zu prüfen, ob sie sich auch<br />

als erforderlich herausstellt, d.h. mildere, genauso effektive und im Übrigen<br />

angemessene Mittel nicht zur Verfügung stehen.<br />

Betrachtet man die konkrete Ausgestaltung des verlangten Einvernehmens,<br />

bestehen insoweit Zweifel.<br />

Die in der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, den ausländischen Anwalt<br />

zu verpflichten, im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen<br />

Rechtsanwalt handeln zu müssen, soll dem Dienstleistungserbringer die<br />

notwendige Unterstützung dafür geben, in einem anderen als dem ihm<br />

vertrauten Rechtssystem tätig zu werden. Dem angerufenen Gericht soll<br />

sie die Gewähr dafür bieten, dass der dienstleistende Rechtsanwalt tatsächlich<br />

über diese Unterstützung verfügt und somit in der Lage ist, das<br />

geltende Verfahrensrecht sowie die Berufs- und Standesregeln voll umfassend<br />

einzuhalten.<br />

Durch das deutsche Gesetz werden den beiden Anwälten, die im Einvernehmen<br />

miteinander zu handeln haben, allerdings Verpflichtungen auferlegt,<br />

die über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele notwendig<br />

ist. Weder das Gebot ständiger Anwesenheit des deutschen Rechtsanwalts<br />

in der mündlichen Verhandlung noch das Erfordernis, dass dieser Anwalt<br />

selbst Prozessbevollmächtigter sein muss, noch die eingehenden Bestimmungen<br />

über den Nachweis des Einvernehmens sind nämlich in dieser Allgemeinheit<br />

unerlässlich, um dem dienstleistenden Rechtsanwalt die notwenige<br />

Unterstützung zu geben.<br />

Somit ist die konkrete Ausgestaltung des Einvernehmens nicht verhältnismäßig,<br />

d.h., die gesetzliche Regelung verstößt auch insoweit gegen die<br />

Verpflichtungen aus Art. 56, 57 AEU.<br />

Folglich ist die in Art. 56 ff. AEU gewährleistete Dienstleistungsfreiheit<br />

durch das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 77/249 in mehrerlei<br />

Hinsicht verletzt.<br />

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