09.10.2013 Aufrufe

FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

52<br />

1. Teil<br />

Achtung!<br />

Hier ist auf das die Dienstleistungsfreiheit<br />

für Anwälte<br />

konkretisierende<br />

Sekundärrecht zurückzugreifen.<br />

Primäres Unionsrecht<br />

Aufgrund der engen Auslegung der in Art. 62, 52 AEU genannten Rechtfertigungsgründe<br />

(öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit) kommt<br />

vorliegend eine Rechtfertigung der staatlichen Maßnahmen zwar nicht in<br />

Betracht. Deren Zulässigkeit könnte sich jedoch ausnahmsweise aus legitimen<br />

Gründen des Allgemeinwohls ergeben. Angelehnt an die „Cassis-<br />

Rechtsprechung“ wäre hierfür Voraussetzung, dass die Maßnahmen unterschiedslos<br />

gelten und darüber hinaus erforderlich sind, um zwingenden<br />

Allgemeininteressen gerecht zu werden.<br />

1. Unterschiedslos geltende Maßnahme<br />

Bei isolierter Betrachtung der Bedingungen, unter denen ausländische Anwälte<br />

vor deutschen Gerichten auftreten dürfen, könnte man meinen, das<br />

infrage stehende Gesetz sei diskriminierender Natur, da es nur deren Tätigkeit<br />

zu erschweren scheint. Genau betrachtet liegt es tatsächlich anders.<br />

Ganz im Gegenteil erweitert die Regelung sogar die Rechte der betroffenen<br />

Rechtsanwälte, indem sie diese in die Lage versetzt, vor deutschen Gerichten<br />

auftreten zu können, ohne die zwingenden Voraussetzungen erfüllen<br />

zu müssen, die sonst in Deutschland für die Wahrnehmung der Anwaltstätigkeit<br />

gelten (insbesondere zwei Staatsexamina sowie die Anwaltszulassung).<br />

Insoweit werden die in der Heimat erfüllten Zulassungsvoraussetzungen<br />

als ausreichend anerkannt.<br />

Damit entpuppt sich die vorliegende Ungleichbehandlung ausländischer<br />

Anwälte sogar als ein über die formelle Gleichbehandlung hinausgehender<br />

Gleichstellungsversuch und erfüllt die Bedingung „unterschiedslos geltende<br />

Maßnahme“ somit erst recht.<br />

Eine andere Frage ist, ob die Rechtserweiterung ausreicht, da aufgrund der<br />

im Gesetz bestimmten Bedingungen hinsichtlich des Auftretens eines ausländischen<br />

Anwalts noch immer Einschränkungen vorhanden sind.<br />

2. Zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses<br />

Diese könnten jedoch einem zwingenden Allgemeininteresse dienen,<br />

nämlich die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrecht zu erhalten.<br />

Aus diesem Grunde erlaubt Art. 5 der RL 77/249 bereits grundsätzlich, den<br />

Rechtsanwälten die Bedingung aufzuerlegen, nur im Einvernehmen mit einem<br />

bei dem angerufenen Gericht zugelassen Anwalt handeln zu dürfen.<br />

3. Verhältnismäßigkeit<br />

Fraglich ist jedoch, ob die getroffenen Regelungen im Hinblick auf dieses<br />

Ziel auch verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen<br />

sind.<br />

a) Zweifel bestehen schon an der Geeignetheit der Maßnahme, soweit das<br />

deutsche Gesetz aufgrund seiner allgemeinen Fassung ein Einvernehmen<br />

auch dann verlangt, wenn für die betreffende Streitigkeit überhaupt kein<br />

Anwaltszwang besteht. Zwar widerspricht diese Umsetzung nicht dem<br />

Wortlaut des Art. 5 der RL 77/249. Aber auch die Richtlinie muss im Lichte<br />

der Dienstleistungsfreiheit ausgelegt werden und kann daher nicht die Bedingung<br />

ersetzen, dass die Maßnahme geeignet sein muss, die Funktionsfähigkeit<br />

der Rechtspflege aufrecht zu erhalten. Soweit die deutsche<br />

Rechtsordnung aber keinen Anwaltszwang vorsieht und damit auf jede

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!