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FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

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Fall 11: Nicht ohne heimischen Anwalt 1. Teil<br />

2. Staatliche Maßnahme i.F.e. Beschränkung der Dienstleistungsmöglichkeit<br />

Zu prüfen ist nun, ob sich die Regelungen des deutschen Gesetzes als eine<br />

nach Art. 56 AEU grundsätzlich verbotene Beschränkung darstellen.<br />

a) Gem. Art. 57 Abs. 3 AEU garantiert die Dienstleistungsfreiheit dem Leistenden<br />

die Betätigung unter den Voraussetzungen, welche das Gastland<br />

seinen eigenen Staatsangehörigen vorschreibt (Gebot der Inländergleichbehandlung).<br />

Verboten sind danach nicht nur alle offenen Diskriminierungen<br />

aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten,<br />

die zwar scheinbar auf neutralen Kriterien beruhen, tatsächlich jedoch<br />

zum selben Ergebnis führen.<br />

b) Noch einen Schritt weiter geht hier der EuGH, indem er die Gewährleistung<br />

der Dienstleistungsfreiheit als ein allgemeines Beschränkungsverbot<br />

ansieht. Danach genügt es generell, dass die staatliche Maßnahme geeignet<br />

ist, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen<br />

Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen<br />

erbringt, zu unterbinden oder zu behindern.<br />

aa) Auf den Fall übertragen bedeutet dies, der Aufnahmestaat müsste die<br />

Personen, die anwaltliche Tätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten<br />

verrichten, als Rechtsanwälte anerkennen. Dies ist vorliegend jedoch nur<br />

mit Einschränkungen gewährleistet, sodass – unabhängig von einer eventuell<br />

vorliegenden Diskriminierung – gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen<br />

wird.<br />

bb) Fraglich ist jedoch, ob dieses Ergebnis insofern zu korrigieren ist, als<br />

dass parallel zur Erweiterung des Beschränkungsverbots nun auch die vom<br />

EuGH zu Art. 34 AEU entwickelte „Keck-Rechtsprechung“ auf den Bereich<br />

der Dienstleistungsfreiheit übertragen werden muss, d.h. staatliche Maßnahmen<br />

nur dann dem besagten Verbot unterfielen, wenn sie den Marktzugang<br />

unmittelbar behinderten. Stellten sie sich dagegen als bloße<br />

„Dienstleistungsmodalitäten“ nichtdiskriminierenden Charakters dar, so<br />

wären sie nicht geeignet, die nach Art. 56 AEU garantierte Freiheit einzuschränken.<br />

Betrachtet man die Regelung, dass Rechtsanwälte anderer Mitgliedstaaten<br />

lediglich im Einvernehmen mit einem deutschen Anwalt handeln und nur<br />

in Begleitung dessen auftreten dürfen, so liegt hierin unstreitig eine unmittelbare<br />

Marktzugangsregelung, da die Dienstleistung in ihrer ursprünglichen<br />

Form, nämlich als alleinige Vertretung des Mandanten, auf dem deutschen<br />

Markt nicht angeboten werden kann.<br />

Auch infolge der „Keck-Rechtsprechung“ ergeben sich damit vorliegend<br />

keine Einschränkungen, sodass ein Verstoß gegen Art. 56 AEU zu bejahen<br />

ist.<br />

III. Eingriff ausnahmsweise zulässig<br />

Mit dem insoweit festgestellten Eingriff in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit<br />

ist über die Frage der Rechtsverletzung noch nicht abschließend<br />

entschieden.<br />

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