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FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

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1. Teil<br />

Primäres Unionsrecht<br />

I. Anwendbarkeit der Art. 56 ff. AEU<br />

Soweit der Sachverhalt sekundärrechtlich keine abschließende Regelung<br />

erfahren hat, sind Art. 56 ff. AEU unmittelbar anwendbar.<br />

II. Eingriff in den Schutzbereich der Art. 56 ff. AEU<br />

Gegen deren Gewährleistungen wird verstoßen, wenn die Möglichkeit, eine<br />

von Art. 56 AEU geschützte Dienstleistung zu erbringen, durch eine<br />

staatliche Maßnahme eingeschränkt wird.<br />

1. Anwendungsbereich der Art. 56 ff. AEU<br />

Zunächst ist daher zu prüfen, ob sowohl der persönliche als auch der sachlich-räumliche<br />

Anwendungsbereich der Art. 56 ff. AEU eröffnet ist.<br />

a) In persönlicher Hinsicht erstreckt sich dieser zum einen auf Angehörige<br />

der Mitgliedstaaten, die in einem dieser Staaten ansässig sind, zum anderen<br />

erweitert Art. 62 i.V.m. Art. 54 AEU den persönlichen Anwendungsbereich<br />

auf bestimmte Gesellschaften.<br />

Geschützt sind damit auch Rechtsanwälte, die sich als Angehörige eines<br />

Mitgliedstaats in der EU niedergelassen haben.<br />

b) Fraglich ist, ob es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit um eine Dienstleistung<br />

i.S.d. Art. 56, 57 AEU handelt, d.h. um eine selbstständige, zeitlich<br />

begrenzte und in der Regel gegen Entgelt erbrachte Leistung unkörperlicher<br />

Natur. Durch Art. 57 AEU wird der Begriff der Dienstleistung in der<br />

Form eines Auffangtatbestandes formuliert, sodass eine Abgrenzung gegenüber<br />

den anderen Grundfreiheiten zu erfolgen hat.<br />

Die Tätigkeit eines Anwalts stellt eine gegen Entgelt zu erbringende unkörperliche<br />

Leistung dar, die nicht der Warenverkehrsfreiheit unterfällt. In Abgrenzung<br />

zur Arbeitnehmerfreizügigkeit müsste es sich weiterhin um eine<br />

selbstständige Tätigkeit handeln, in Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit<br />

um eine nur vorübergehend grenzüberschreitend erbrachte.<br />

Nach Art. 57 Abs. 2 lit. d AEU gelten im Rahmen der beispielhaften Aufzählung<br />

insbesondere auch freiberufliche Tätigkeiten als Dienstleistungen, sodass<br />

die anwaltliche Tätigkeit hierunter subsumiert werden kann.<br />

c) Fraglich ist jedoch, ob vorliegend die Bereichsausnahme des Art. 62<br />

i.V.m. Art. 51 AEU eingreift, nach der die Vorschriften der Art. 56 ff. AEU<br />

keine Anwendung finden, wenn die Tätigkeit im jeweiligen Mitgliedstaat<br />

mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Zwar ist der Rechtsanwalt<br />

gem. § 1 BRAO ein Organ der Rechtspflege, seine Tätigkeit ist jedoch<br />

privatrechtlicher Natur, sodass diese Ausnahme nicht greift.<br />

d) Schließlich muss die infrage stehende Tätigkeit einen Bezug zum Binnenmarkt<br />

aufweisen, d.h. grenzüberschreitend sein.<br />

Vorliegend handelt es sich um die Konstellation, dass sich der Dienstleistungserbringer<br />

zur Ausübung seiner Tätigkeit in den Mitgliedstaat des<br />

Leistungsempfängers begibt, mithin um den für Art. 56 AEU typischen Fall<br />

der aktiven Dienstleistungsfreiheit.<br />

Im Ergebnis ist der Anwendungsbereich der Art. 56, 57 AEU damit in persönlicher,<br />

sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet.

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