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FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

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30<br />

1. Teil<br />

Primäres Unionsrecht<br />

hat, so ungewiss und indirekt sein, dass sie nicht als geeignet angesehen<br />

werden können, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. 8<br />

(a) So verhält es sich vorliegend mit der umstrittenen Abfindungsregelung,<br />

die ihrerseits nicht geeignet ist, den Arbeitnehmer daran zu hindern<br />

oder davon abzuhalten, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um eine unselbstständige<br />

Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Denn<br />

der Abfindungsanspruch hängt nicht allein von der Entscheidung des Arbeitnehmers<br />

ab, ob er bei seinem derzeitigen Arbeitgeber bleibt, sondern<br />

vor allem auch von einem zukünftigen hypothetischen Ereignis, nämlich<br />

einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die der Arbeitnehmer selbst<br />

weder herbeigeführt noch zu vertreten haben darf.<br />

Damit verstößt die Abfindungsregelung des Amateurvertrags nicht gegen<br />

Art. 45 AEU, sodass L insoweit auch keine Verletzung seines Rechts auf Freizügigkeit<br />

geltend machen kann.<br />

(b) Anders verhält es sich dagegen mit der im Streit stehenden Entschädigungsregelung,<br />

da hinsichtlich dieser Zahlungsverpflichtung keine vergleichbare<br />

Ungewissheit besteht.<br />

Folglich stellt (nur) die Entschädigungsregelung eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

dar und verstößt damit gegen Art. 45 AEU.<br />

III. Eingriff ausnahmsweise zulässig<br />

Insoweit bleibt allerdings zu prüfen, ob der festgestellte Verstoß nicht ausnahmsweise<br />

zulässig sein könnte.<br />

Zwar kommt eine Rechtfertigung nach Art. 45 Abs. 3 AEU mangels thematisch<br />

einschlägiger Rechtfertigungsgründe nicht in Betracht. Die Zulässigkeit<br />

des Eingriffs könnte sich vorliegend jedoch anderweitig ergeben.<br />

Denn parallel zur „Cassis-Rechtsprechung“ hat der EuGH auch für den Bereich<br />

der Arbeitnehmerfreizügigkeit anerkannt, dass außerhalb der geschriebenen<br />

Schranken Maßnahmen ferner zulässig sein können, soweit<br />

sie unterschiedslos gelten und darüber hinaus erforderlich sind, um zwingenden<br />

Allgemeininteressen gerecht zu werden.<br />

1. Unterschiedslos geltende Maßnahme<br />

Die Verpflichtung, unter den in § 28 des Arbeitsvertrags genannten Umständen<br />

eine Ausbildungsentschädigung leisten zu müssen, knüpft formal<br />

nicht an die Herkunft des betroffenen Arbeitnehmers an und gilt damit unterschiedslos.<br />

2. Zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses<br />

Weiterhin müsste diese Maßnahme einem zwingenden Allgemeininteresse<br />

dienen, wobei vorliegend an den nicht wirtschaftlichen Grund der Förderung<br />

junger Fußballspieler zu denken ist.<br />

Angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung, die dem Sport und<br />

hierbei insbesondere dem Fußball in der Union zukommt, ist der Zweck,<br />

die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler zu fördern, als legitim<br />

anzuerkennen.<br />

8 EuGH Rs. C-190/98 – Graf.

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