FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt
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) Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet Art. 45 AEU aber nicht<br />
nur jegliche Form der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit,<br />
sondern darüber hinaus auch solche die Freizügigkeit beeinträchtigenden<br />
Regelungen, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen<br />
Arbeitnehmer Anwendung finden. 7 Im Sinne der Kongruenz der<br />
Grundfreiheiten statuiert Art. 45 AEU insoweit ein allgemeines Beschränkungsverbot.<br />
(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten haben danach insbesondere das<br />
unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihr Herkunftsland zu verlassen,<br />
wenn sie eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen<br />
Mitgliedstaat ausüben wollen.<br />
(2) Einschränkend fügt der EuGH aber hinzu, dass ein allgemeines Beschränkungsverbot<br />
nur gilt, soweit es um den Zuzug i.S.e. freien Wahl des<br />
Arbeitsortes einschließlich der Möglichkeit zum Wegzug geht, d.h. letztlich<br />
um den Zugang zum Arbeitsmarkt.<br />
Hinsichtlich personenbezogener Anforderungen (z.B. Berufsregelungen)<br />
sowie sonstiger Regelungen, die nur mittelbar die Mobilität des Arbeitnehmers<br />
i.S.e. Zu- und Wegzugsfreiheit betreffen, ist dagegen am bloßen Diskriminierungsverbot<br />
festzuhalten. Im Ergebnis entspricht diese Einschränkung<br />
des allgemeinen Beschränkungsverbots der zur Warenverkehrsfreiheit<br />
entwickelten Keck-Rechtsprechung, die insofern auf den Bereich der<br />
Arbeitnehmerfreizügigkeit übertragen wird.<br />
Danach sind bloße Beschäftigungsmodalitäten auf dem jeweiligen nationalen<br />
Markt nicht geeignet, die Freizügigkeit zu behindern, sofern sie alle<br />
betroffenen Arbeitnehmer unterschiedslos rechtlich erfassen und diese<br />
tatsächlich gleichermaßen berühren. Schließlich zielt die Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />
darauf ab, die Integration einer Person in eine andere mitgliedstaatliche<br />
Rechtsordnung zu ermöglichen und zu erleichtern, nicht<br />
aber die in diesem Sinne integrierte Person dauerhaft zu privilegieren.<br />
Bei den vorliegend betroffenen Abfindungs- und Entschädigungsregelungen<br />
handelt es sich jedoch nicht um bloße Beschäftigungsmodalitäten in<br />
diesem Sinne. Vielmehr könnten sich diese Bestimmungen unmittelbar auf<br />
die Wahl des Arbeitsortes und damit auf den Zugang zum Arbeitsmarkt<br />
auswirken, da sie den L davon abhalten könnten, seinen Arbeitsplatz<br />
grenzüberschreitend zu wechseln. Folglich kommt im vorliegenden Fall eine<br />
Einschränkung i.S.d. Keck-Rechtsprechung nicht in Betracht, sodass die<br />
im Streit stehenden Regelungen des Arbeitsvertrages gegen das allgemeine<br />
Beschränkungsverbot zu verstoßen scheinen. Auch wenn sie den Arbeitnehmer<br />
nicht formell daran hindern, mit einem Verein eines anderen<br />
Mitgliedstaats einen Vertrag zu schließen, könnten sie die Ausübung dieses<br />
Recht jedoch weniger attraktiv machen.<br />
(3) Allerdings ist bezüglich der betroffenen Regelungen nochmals genau<br />
zu differenzieren. Denn auch soweit der EuGH ein Beschränkungsverbot im<br />
Sinne eines freien Zugangs zum Arbeitsmarkt annimmt, können beschränkende<br />
Wirkungen, die eine Regelung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />
7 EuGH Rs. C-415/93 – Bosman.<br />
Fall 6: Eigentor 1. Teil<br />
Als derartige Beschäftigungsmodalitäten<br />
wären<br />
wohl z.B. Höchstarbeitszeiten<br />
anzusehen.<br />
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