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FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

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) Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet Art. 45 AEU aber nicht<br />

nur jegliche Form der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit,<br />

sondern darüber hinaus auch solche die Freizügigkeit beeinträchtigenden<br />

Regelungen, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen<br />

Arbeitnehmer Anwendung finden. 7 Im Sinne der Kongruenz der<br />

Grundfreiheiten statuiert Art. 45 AEU insoweit ein allgemeines Beschränkungsverbot.<br />

(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten haben danach insbesondere das<br />

unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihr Herkunftsland zu verlassen,<br />

wenn sie eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen<br />

Mitgliedstaat ausüben wollen.<br />

(2) Einschränkend fügt der EuGH aber hinzu, dass ein allgemeines Beschränkungsverbot<br />

nur gilt, soweit es um den Zuzug i.S.e. freien Wahl des<br />

Arbeitsortes einschließlich der Möglichkeit zum Wegzug geht, d.h. letztlich<br />

um den Zugang zum Arbeitsmarkt.<br />

Hinsichtlich personenbezogener Anforderungen (z.B. Berufsregelungen)<br />

sowie sonstiger Regelungen, die nur mittelbar die Mobilität des Arbeitnehmers<br />

i.S.e. Zu- und Wegzugsfreiheit betreffen, ist dagegen am bloßen Diskriminierungsverbot<br />

festzuhalten. Im Ergebnis entspricht diese Einschränkung<br />

des allgemeinen Beschränkungsverbots der zur Warenverkehrsfreiheit<br />

entwickelten Keck-Rechtsprechung, die insofern auf den Bereich der<br />

Arbeitnehmerfreizügigkeit übertragen wird.<br />

Danach sind bloße Beschäftigungsmodalitäten auf dem jeweiligen nationalen<br />

Markt nicht geeignet, die Freizügigkeit zu behindern, sofern sie alle<br />

betroffenen Arbeitnehmer unterschiedslos rechtlich erfassen und diese<br />

tatsächlich gleichermaßen berühren. Schließlich zielt die Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

darauf ab, die Integration einer Person in eine andere mitgliedstaatliche<br />

Rechtsordnung zu ermöglichen und zu erleichtern, nicht<br />

aber die in diesem Sinne integrierte Person dauerhaft zu privilegieren.<br />

Bei den vorliegend betroffenen Abfindungs- und Entschädigungsregelungen<br />

handelt es sich jedoch nicht um bloße Beschäftigungsmodalitäten in<br />

diesem Sinne. Vielmehr könnten sich diese Bestimmungen unmittelbar auf<br />

die Wahl des Arbeitsortes und damit auf den Zugang zum Arbeitsmarkt<br />

auswirken, da sie den L davon abhalten könnten, seinen Arbeitsplatz<br />

grenzüberschreitend zu wechseln. Folglich kommt im vorliegenden Fall eine<br />

Einschränkung i.S.d. Keck-Rechtsprechung nicht in Betracht, sodass die<br />

im Streit stehenden Regelungen des Arbeitsvertrages gegen das allgemeine<br />

Beschränkungsverbot zu verstoßen scheinen. Auch wenn sie den Arbeitnehmer<br />

nicht formell daran hindern, mit einem Verein eines anderen<br />

Mitgliedstaats einen Vertrag zu schließen, könnten sie die Ausübung dieses<br />

Recht jedoch weniger attraktiv machen.<br />

(3) Allerdings ist bezüglich der betroffenen Regelungen nochmals genau<br />

zu differenzieren. Denn auch soweit der EuGH ein Beschränkungsverbot im<br />

Sinne eines freien Zugangs zum Arbeitsmarkt annimmt, können beschränkende<br />

Wirkungen, die eine Regelung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

7 EuGH Rs. C-415/93 – Bosman.<br />

Fall 6: Eigentor 1. Teil<br />

Als derartige Beschäftigungsmodalitäten<br />

wären<br />

wohl z.B. Höchstarbeitszeiten<br />

anzusehen.<br />

29

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