09.10.2013 Aufrufe

FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

28<br />

1. Teil<br />

Als derartige kollektive<br />

Regelungen galten z.B.<br />

Verbandsregeln im Fall<br />

Bosman.<br />

Primäres Unionsrecht<br />

2. Fraglich ist nun, ob L als Arbeitnehmer der Union durch das Aufstellen<br />

von Arbeitsbedingungen i.S.v. Art. 45 AEU in seiner Freizügigkeit eingeschränkt<br />

wurde.<br />

a) Zweifel bestehen bereits dahingehend, ob die Abfindungs- und Entschädigungsregelungen<br />

überhaupt Arbeitsbedingungen i.S.d. Art. 45 Abs. 2<br />

AEU darstellen, da sie nicht durch staatliche Stellen erlassen, sondern privatrechtlich<br />

zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sind.<br />

aa) Ging man ursprünglich davon aus, dass allein die Mitgliedstaaten aus<br />

den Grundfreiheiten verpflichtet sind, so entschied der EuGH in einem ersten<br />

Schritt, dass die Personenverkehrsfreiheiten nicht nur gegenüber staatlichen<br />

Behörden gelten sollten, sondern sich auch auf Maßnahmen erstrecken,<br />

die eine kollektive Regelung im Arbeits- und Dienstleistungsbereich<br />

enthalten (z.B. Regeln von Sportverbänden, Tarifvertragsregeln). 5<br />

Als Begründung führte er dazu an, die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten<br />

könnte ansonsten dadurch unterlaufen werden, dass nicht dem öffentlichen<br />

Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen von ihrer<br />

rechtlichen Autonomie Gebrauch machen, wodurch die einheitliche<br />

und effektive Anwendung des Unionsrechts gefährdet wäre.<br />

bb) In einem zweiten Schritt ging der EuGH mit derselben Begründung<br />

noch weiter und entschied, dass der Anwendungsbereich des Art. 45 AEU<br />

auch auf individualrechtlich vereinbarte Arbeitsbedingungen ausgedehnt<br />

werden sollte, sodass nunmehr auch Privatpersonen aus Art. 45 AEU verpflichtet<br />

sein können. 6<br />

Folglich stellen auch die vorliegend von den Vertragsparteien vereinbarten<br />

Abfindungs- und Entschädigungsklauseln Arbeitsbedingungen i.S.v. Art. 45<br />

Abs. 2 AEU dar.<br />

b) Bleibt nun zu prüfen, ob L durch diese Regelungen in seiner Freizügigkeit<br />

eingeschränkt wurde.<br />

aa) Gem. Art. 45 Abs. 2 AEU wird den Arbeitnehmern der Union in Bezug<br />

auf Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung<br />

garantiert. Verboten sind danach nicht nur alle offenen<br />

Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle<br />

versteckten, die zwar scheinbar auf neutralen Kriterien beruhen, tatsächlich<br />

jedoch zum gleichen Ergebnis führen. Art. 45 AEU stellt sich insoweit in<br />

erster Linie als eine spezielle Ausformung des allgemeinen Verbots einer<br />

auf Gründen der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung nach<br />

Art. 18 AEU dar.<br />

Eine derartige Ungleichbehandlung kann in den vorliegend betroffenen<br />

Abfindungs- und Entschädigungsregelungen jedoch kaum gesehen werden.<br />

Insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese Bestimmungen ausländische<br />

Arbeitnehmer stärker berühren als Inländer und Erstere daher zu benachteiligen<br />

drohen. Auch gibt es keinen Hinweis darauf, dass sich solche<br />

Regelungen zum Nachteil einer bestimmten Kategorie von Arbeitnehmern<br />

auswirken, die eine neue Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat<br />

aufnehmen wollen.<br />

5 EuGH Rs. 36/74 – Walrave und Koch bzw. EuGH Rs. C-415/93 – Bosman.<br />

6 EuGH Rs. C-281/98 – Angonese.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!