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FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

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Danach fallen nicht nur Arbeiter und Angestellte unter den unionsrechtlichen<br />

Arbeitnehmerbegriff, sondern insbesondere auch Beamte.<br />

Fraglich ist, ob die Ausübung des Sports eine „entgeltliche“ Tätigkeit in<br />

diesem Sinne darstellt oder ob es sich hierbei um ein eigenständiges gesellschaftliches<br />

Subsystem handelt, das von der Geltung des Unionsrechts<br />

ausgenommen ist.<br />

(1) Trotz der Schwierigkeiten, in diesem Bereich die wirtschaftlichen Aspekte<br />

von den sportlichen zu trennen, hat sich in der Bosman-Entscheidung4<br />

gezeigt, dass der EuGH keinesfalls gewillt ist, den Sport generell<br />

dem Schutzbereich des Art. 45 AEU zu entziehen. Der Sport falle insoweit<br />

unter das Unionsrecht, als er zum Wirtschaftsleben zähle. Lediglich Bestimmungen<br />

oder Praktiken, die ohne wirtschaftlichen Hintergrund ausschließlich<br />

den Sport als solchen betreffen, seien vom Unionsrecht ausgenommen<br />

(z.B. Regelungen bzgl. der Begegnungen von Nationalmannschaften).<br />

(2) Während der Profisport wegen seiner finanziellen Bedeutung zweifelsfrei<br />

zum Wirtschaftsleben gehört und damit den Regelungen des Unionsrechts<br />

unterfällt, ist vorliegend dennoch fraglich, ob der Anwendungsbereich<br />

des Art. 45 AEU eröffnet ist. Denn anders als im Fall Bosman ist L nicht<br />

Profispieler, sondern hat lediglich den Amateurstatus. Allerdings schließt<br />

die bloße Tatsache, dass ein Sportverein oder dessen Verband seine Mitglieder<br />

einseitig als Amateure qualifiziert, für sich allein nicht aus, dass die<br />

Tätigkeit dieser Sportler zum Wirtschaftsleben gehört. Der EuGH knüpft allein<br />

daran an, ob dem Sportler für seine Tätigkeit irgendwelche nicht völlig<br />

zu vernachlässigende finanzielle Vorteile zufließen, seien es auch nur Werbe-<br />

und Sponsoringeinnahmen.<br />

In diesem Sinne gilt Art. 45 AEU auch für den Amateur L, da er mit Sport seinen<br />

Unterhalt verdient.<br />

bb) Unmittelbar Begünstigte des Rechts auf Freizügigkeit sind gem. Art. 45<br />

Abs. 2 AEU lediglich die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Als<br />

Österreicher kann sich L aber unproblematisch auf dieses Recht berufen<br />

und ist damit EU-Arbeitnehmer i.S.v. Art. 45 Abs. 2 AEU.<br />

b) Für eine etwaige Bereichsausnahme i.S.v. Art. 45 Abs. 4 AEU bestehen<br />

vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, da die Tätigkeit des Fußballers nicht<br />

dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen ist.<br />

c) Weiterhin müsste der Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Bezug<br />

aufweisen, da Art. 45 Abs. 1 AEU die Freizügigkeit nur innerhalb der<br />

Union gewährleistet. Rein innerstaatliche Sachverhalte werden dagegen<br />

nicht erfasst.<br />

Da L seine derzeitige Arbeit in Deutschland aufgeben und in Österreich eine<br />

unselbstständige Beschäftigung aufnehmen möchte, liegt ein Sachverhalt<br />

mit unionsrechtlichem Bezug vor, sodass der Anwendungsbereich des<br />

Art. 45 AEU eröffnet ist.<br />

4 EuGH Rs. C-415/93 – Bosman.<br />

Fall 6: Eigentor 1. Teil<br />

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