FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt
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Danach fallen nicht nur Arbeiter und Angestellte unter den unionsrechtlichen<br />
Arbeitnehmerbegriff, sondern insbesondere auch Beamte.<br />
Fraglich ist, ob die Ausübung des Sports eine „entgeltliche“ Tätigkeit in<br />
diesem Sinne darstellt oder ob es sich hierbei um ein eigenständiges gesellschaftliches<br />
Subsystem handelt, das von der Geltung des Unionsrechts<br />
ausgenommen ist.<br />
(1) Trotz der Schwierigkeiten, in diesem Bereich die wirtschaftlichen Aspekte<br />
von den sportlichen zu trennen, hat sich in der Bosman-Entscheidung4<br />
gezeigt, dass der EuGH keinesfalls gewillt ist, den Sport generell<br />
dem Schutzbereich des Art. 45 AEU zu entziehen. Der Sport falle insoweit<br />
unter das Unionsrecht, als er zum Wirtschaftsleben zähle. Lediglich Bestimmungen<br />
oder Praktiken, die ohne wirtschaftlichen Hintergrund ausschließlich<br />
den Sport als solchen betreffen, seien vom Unionsrecht ausgenommen<br />
(z.B. Regelungen bzgl. der Begegnungen von Nationalmannschaften).<br />
(2) Während der Profisport wegen seiner finanziellen Bedeutung zweifelsfrei<br />
zum Wirtschaftsleben gehört und damit den Regelungen des Unionsrechts<br />
unterfällt, ist vorliegend dennoch fraglich, ob der Anwendungsbereich<br />
des Art. 45 AEU eröffnet ist. Denn anders als im Fall Bosman ist L nicht<br />
Profispieler, sondern hat lediglich den Amateurstatus. Allerdings schließt<br />
die bloße Tatsache, dass ein Sportverein oder dessen Verband seine Mitglieder<br />
einseitig als Amateure qualifiziert, für sich allein nicht aus, dass die<br />
Tätigkeit dieser Sportler zum Wirtschaftsleben gehört. Der EuGH knüpft allein<br />
daran an, ob dem Sportler für seine Tätigkeit irgendwelche nicht völlig<br />
zu vernachlässigende finanzielle Vorteile zufließen, seien es auch nur Werbe-<br />
und Sponsoringeinnahmen.<br />
In diesem Sinne gilt Art. 45 AEU auch für den Amateur L, da er mit Sport seinen<br />
Unterhalt verdient.<br />
bb) Unmittelbar Begünstigte des Rechts auf Freizügigkeit sind gem. Art. 45<br />
Abs. 2 AEU lediglich die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Als<br />
Österreicher kann sich L aber unproblematisch auf dieses Recht berufen<br />
und ist damit EU-Arbeitnehmer i.S.v. Art. 45 Abs. 2 AEU.<br />
b) Für eine etwaige Bereichsausnahme i.S.v. Art. 45 Abs. 4 AEU bestehen<br />
vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, da die Tätigkeit des Fußballers nicht<br />
dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen ist.<br />
c) Weiterhin müsste der Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Bezug<br />
aufweisen, da Art. 45 Abs. 1 AEU die Freizügigkeit nur innerhalb der<br />
Union gewährleistet. Rein innerstaatliche Sachverhalte werden dagegen<br />
nicht erfasst.<br />
Da L seine derzeitige Arbeit in Deutschland aufgeben und in Österreich eine<br />
unselbstständige Beschäftigung aufnehmen möchte, liegt ein Sachverhalt<br />
mit unionsrechtlichem Bezug vor, sodass der Anwendungsbereich des<br />
Art. 45 AEU eröffnet ist.<br />
4 EuGH Rs. C-415/93 – Bosman.<br />
Fall 6: Eigentor 1. Teil<br />
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