FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt
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FallSkript<br />
Europarecht<br />
ALPMANN SCHMIDT<br />
3. Auflage<br />
2011
FallSkript<br />
Europarecht<br />
2011<br />
Ina Munzel<br />
ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbH & Co. KG<br />
48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001 Postfach 1169, Telefon (0251) 98109-33<br />
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Munzel, Ina<br />
FallSkript<br />
Europarecht<br />
3. Auflage 2011<br />
ISBN: 978-3-86752-171-0<br />
Verlag <strong>Alpmann</strong> und <strong>Schmidt</strong> Juristische Lehrgänge<br />
Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Münster<br />
Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren,<br />
ist nicht gestattet (§§ 53, 54 UrhG) und strafbar (§ 106 UrhG).<br />
Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.
I<br />
Inhalt<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1. Teil: Primäres Unionsrecht<br />
1. Abschnitt: Warenverkehrsfreiheit<br />
Übersicht: Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 AEU ..1<br />
Fall 1: Pasta bis spät in die Nacht (Ladenschluss) .........................................2<br />
Tatbestand des Art. 34 AEU – Dassonville<br />
Tatbestandsbegrenzung – Keck<br />
Fall 2: Per Mausklick in die Apotheke (Doc Morris) ......................................6<br />
Tatbestandsbegrenzung – Keck<br />
Rechtfertigung nach Art. 36 AEU<br />
Fall 3: Auch Wasser wird zum edlen Tropfen (Reinheitsgebot) .......... 11<br />
Tatbestandsimmanente Schranken – Cassis<br />
Rechtfertigung nach Art. 36 AEU<br />
Fall 4: Chaos auf Frankreichs Straßen (Agrarblockaden) ...................... 16<br />
Vertragsverletzung durch Unterlassen<br />
Rechtfertigung nach Art. 36 AEU<br />
Fall 5: Völlig blockiert (Schmidberger) ........................................................... 20<br />
Vertragsverletzung durch Unterlassen<br />
Kollidierende Grundrechte als Rechtfertigung<br />
2. Abschnitt: Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />
Übersicht: Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Art. 45 AEU .................................. 24<br />
Fall 6: Eigentor (Bosman, Deliége, Angonese, Graf, Bernard) ............. 25<br />
Tatbestand des Art. 45 AEU<br />
Bindung Privater an die Grundfreiheiten<br />
Fall 7: Einstellung verweigert (Lawrie Blum) ............................................... 32<br />
Bereichsausnahme des Art. 45 Abs. 4 AEU<br />
3. Abschnitt: Niederlassungsfreiheit<br />
Übersicht: Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEU .................................................... 35<br />
Fall 8: Zwischen den Stühlen sitzt man schlecht (Cartesio) .................. 36<br />
Tatbestand des Art. 49 AEU<br />
Sitzverlegung einer Gesellschaft<br />
Fall 9: Verdiente Anerkennung (Überseering) ............................................ 39<br />
Anerkennung von Gesellschaften<br />
4. Abschnitt: Dienstleistungsfreiheit<br />
Übersicht: Dienstleistungsfreiheit, Art. 56, 57 AEU ............................................. 42<br />
Fall 10: Ins Netz gegangen (Sporting Exchange, Ladbrokes) ................. 43<br />
Tatbestand des Art. 56 AEU<br />
Rechtfertigung durch zwingende Allgemeininteressen – Cassis<br />
Fall 11: Nicht ohne heimischen Anwalt (Gouvernantenklausel) ........... 49<br />
Tatbestand des Art. 56 AEU<br />
Rechtfertigung durch zwingende Allgemeininteressen – Cassis
Fall 12: Gefährliches Spiel (Laserdrome) ...........................................................54<br />
Kollidierende Grundrechte als Rechtfertigung<br />
5. Abschnitt: Allgemeines Diskriminierungsverbot<br />
Übersicht: Allgemeines Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEU ........................57<br />
6. Abschnitt: Unionsgrundrechte<br />
Übersicht: Unionsgrundrechte ...................................................................................58<br />
Fall 13: Ein Raucher will gewarnt sein (Tabak-EtikettierungsRL) ..........59<br />
Unionsgrundrechte<br />
2. Teil: Sekundäres Unionsrecht<br />
1. Abschnitt: Rechtsetzung der EU<br />
Fall 14: Stoppt das Umwelt-Dumping! (Titandioxid) ..................................64<br />
Zuständigkeiten der EU<br />
Opting-out-Rechte der Mitgliedstaaten<br />
2. Abschnitt: Unmittelbare Wirkung von Richtlinien<br />
Übersicht: Unmittelbare Anwendbarkeit/Wirkung von Richtlinien ..............69<br />
Fall 15: Scharfsinnig gedacht (Francovich) ......................................................70<br />
Unmittelbare Wirkung gegenüber den Mitgliedstaaten<br />
Fall 16: Rezepte für Genießer (Faccini Dori) ....................................................74<br />
Horizontale Drittwirkung von Richtlinien<br />
Richtlinienkonforme Auslegung<br />
3. Teil: Haftung für unionswidriges Verhalten<br />
Übersicht: Unionsrechtlich gebotene Staatshaftung .........................................78<br />
Fall 17: Schlau kombiniert (Fortsetzung von Fall 15) ..................................79<br />
Unionsrechtlich gebotene Staatshaftung<br />
Fall 18: Und jetzt noch mal auf Deutsch ............................................................82<br />
Nationale Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB<br />
Ausgestaltung und Realisierung der unionsrechtlich gebotenen<br />
Staatshaftung<br />
4. Teil: Beihilfenrecht<br />
Fall 19: Trabi Reloaded (VW Mosel, Boussac) ..................................................85<br />
Unternehmenssubventionierung<br />
Beihilfeverbot und Beihilfeaufsicht<br />
Fall 20: Wie gewonnen so zerronnen (Fortsetzung von Fall 19) ............91<br />
Rückforderung unionswidriger Beihilfen<br />
5. Teil: Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht<br />
Fall 21: Außer Kontrolle (Fortsetzung von Fall 13) ......................................96<br />
Besonderheiten bei der konkreten Normenkontrolle<br />
Fall 22: Letzte Chance (Fortsetzung von Fall 21) ........................................ 100<br />
Besonderheiten bei der Verfassungsbeschwerde<br />
Inhalt<br />
II
III<br />
Inhalt<br />
6. Teil: Verfahren vor der Unionsgerichtsbarkeit<br />
1. Abschnitt: Vertragsverletzungsverfahren<br />
Übersicht: Aufsichtsklage, Art. 258 Abs. 2 AEU .................................................. 102<br />
Fall 23: Ein kleiner Nachschlag (Fortsetzung von Fall 3) ......................... 103<br />
Aufsichtsklage der Kommission<br />
Übersicht: Staatenklage, Art. 259 Abs. 1 AEU ...................................................... 106<br />
2. Abschnitt: Nichtigkeitsklage und Untätigkeitsklage<br />
Übersicht: Nichtigkeitsklage, Art. 263 AEU .......................................................... 107<br />
Fall 24: Wenn Süßes sauer wird (Roquette Frères) .................................... 108<br />
Nichtigkeitsklage<br />
Übersicht: Untätigkeitsklage, Art. 265 AEU .......................................................... 111<br />
3. Abschnitt: Vorabentscheidungsverfahren<br />
Übersicht: Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEU ................................ 112<br />
Fall 25: Es geht in die Verlängerung (Fortsetzung von Fall 6) .............. 113<br />
Vorabentscheidungsverfahren<br />
Fall 26: Die Pflicht ruft (Foto-Frost, Zuckerfabrik Süderdithmarschen) 115<br />
Vorlagepflicht<br />
Einstweiliger Rechtsschutz<br />
Stichwortverzeichnis...................................................................................................... 119
1. Teil: Primäres Unionsrecht<br />
1. Abschnitt: Warenverkehrsfreiheit<br />
Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 AEU<br />
I. Anwendbarkeit des Art. 34 AEU<br />
1. Keine Sondervorschriften, z.B. Art. 38 ff. AEU oder Art. 346 AEU<br />
2. Keine Harmonisierungsmaßnahmen gem. Art. 114 AEU<br />
II. Eingriff in den Schutzbereich des Art. 34 AEU<br />
1. Anwendungsbereich des Art. 34 AEU<br />
a) Sachlich: EU-Waren i.S.v. Art. 28 Abs. 2 AEU<br />
aa) Unionsrechtlicher Begriff der Ware<br />
bb) Waren aus einem Mitgliedstaat oder aus Drittstaaten<br />
im freien Verkehr eines Mitgliedstaats gem. Art. 29 AEU<br />
b) Räumlich: Grenzüberschreitender Bezug<br />
(bei Art. 34 AEU regelmäßig unselbstständig mitgeprüft beim<br />
Tatbestandsmerkmal „mengenmäßige Einfuhrbeschränkung“, s.u.)<br />
2. Staatliche Maßnahme in Form einer Handelsbeschränkung<br />
a) Staatliche Maßnahme, auch in Form des Unterlassens bei<br />
Handlungspflicht<br />
b) Handelsbeschränkung i.S.v. Art. 34 AEU<br />
aa) Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung als offene Diskriminierung<br />
in Form einer Kontingentierung oder in Form eines völligen<br />
Verbots der Ein- bzw. Durchfuhr<br />
bb) Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkung<br />
(1) Versteckte Diskriminierung<br />
(2) Allgemeines Beschränkungsverbot<br />
(a) „Dassonville-Formel“:<br />
Unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder<br />
potenzielle Behinderung des Binnenhandels<br />
(b) Einschränkung durch „Keck-Formel“<br />
(aa) Verkaufsmodalität auf dem jeweiligen nationalen<br />
Markt<br />
(bb) Unterschiedslos wirkende Verkaufsmodalität<br />
III. Eingriff ausnahmsweise zulässig<br />
1. Immanente Schranken des Art. 34 AEU („Cassis-Formel“)<br />
a) Unterschiedslos geltende Maßnahme<br />
b) Zwingende Gründe des Allgemeininteresses<br />
c) Verhältnismäßigkeit<br />
2. Geschriebene Schranken gem. Art. 36 AEU<br />
a) Rechtfertigungsgründe des Art. 36 S. 1 AEU<br />
b) Verhältnismäßigkeit<br />
Primäres Unionsrecht 1. Teil<br />
1
Fall 6: Eigentor<br />
Tatbestand des Art. 45 AEU<br />
Bindung Privater an die Grundfreiheiten<br />
(in Anlehnung an EuGH Rs. C-415/93 – Bosman; EuGH verb. Rs.<br />
C-51/96 u. C-191/97 – Deliège; EuGH Rs. C-281/98 – Angonese;<br />
sowie EuGH Rs. C-190/98 – Graf; EuGH Rs. C-325/08 – Bernard)<br />
Immer auf der Suche nach neuen Talenten hatte Fortuna Düsseldorf auf<br />
einem internationalen Jugendturnier den Österreicher Lumpi Libero<br />
entdeckt, der als hoffnungsvoller Nachwuchsspieler neuen Schwung in<br />
die Mannschaft bringen sollte. Im Gegenzug würde er eine exzellente<br />
Ausbildung erhalten, die den Grundstein für eine erfolgreiche Karriere<br />
legen könnte. Zwar hätte L zunächst nur den sog. Amateurstatus, von<br />
den Erträgen des Fußballspielens könnte er aber dennoch ganz gut leben,<br />
nicht zuletzt aufgrund von Werbe- und Sponsoringeinnahmen.<br />
Für L schien damit ein Traum in Erfüllung zu gehen. So schloss er mit<br />
Fortuna einen auf fünf Jahre befristeten Amateurvertrag, der neben einem<br />
beiderseitigen Kündigungsrecht u. a. folgende Klauseln enthielt:<br />
§ 25 (Abfindung)<br />
(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt<br />
dem Arbeitnehmer bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
eine Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern.<br />
(7) Der Anspruch auf Abfindung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer<br />
kündigt oder ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.<br />
§ 27 (Abschluss eines Folgevertrags)<br />
(1) Bei regulärem Ablauf des Vertrags als Nachwuchsspieler ist der Verein<br />
berechtigt, von dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Vertrags als Berufsspieler<br />
zu verlangen.<br />
§ 28 (Ausbildungsentschädigung)<br />
(1) Für den Fall, dass der Arbeitnehmer vorzeitig kündigt oder den Abschluss<br />
eines Vertrags nach § 27 verweigert, ist der Verein berechtigt,<br />
von dem Arbeitnehmer eine Ausbildungsentschädigung zu fordern.<br />
Nachdem L trotz aller Hoffnung schließlich vier Jahre lang vergebens<br />
auf seinen großen Durchbruch bei Fortuna gewartet hatte, zog es ihn<br />
wieder in den Süden zurück, wo ihm sein Heimatverein einen Vertrag als<br />
Profispieler angeboten hatte. Daraufhin kündigte er bei Fortuna und<br />
verlangt nun die im Vertrag vorgesehene Abfindung.<br />
Unter Berufung auf § 25 Abs. 7 des Arbeitsvertrags lehnt der Verein eine<br />
derartige Zahlung jedoch vehement ab, vielmehr habe L seinerseits eine<br />
angemessene Ausbildungsentschädigung i.S.d. § 28 zu leisten.<br />
Dem tritt L entschieden entgegen, schließlich seien die genannten Klauseln<br />
nicht mit europarechtlichen Bestimmungen vereinbar. Schon aus<br />
dem Fall Bosman habe er gelernt, dass Arbeitnehmern bei der Wahrnehmung<br />
ihrer Freizügigkeit keine Steine in den Weg gelegt werden<br />
dürften, die die Ausübung ihrer Grundfreiheit erschweren könnten.<br />
Fall 6: Eigentor 1. Teil<br />
25
26<br />
1. Teil<br />
Um die volle Wirkung des<br />
Art. 45 AEU sicherzustellen,<br />
können sich neben<br />
Arbeitnehmern auch Arbeitgeber<br />
auf Art. 45 AEU<br />
berufen.<br />
Arbeitnehmer<br />
i.S.v. Art. 45 AEU<br />
ist eine Person, die während<br />
einer bestimmten<br />
Zeit für einen anderen<br />
weisungsgebundene<br />
Leistungen erbringt, für<br />
die sie als Gegenleistung<br />
eine Vergütung<br />
erhält.<br />
Primäres Unionsrecht<br />
Demgegenüber wendet Fortuna ein, die Regelung des § 25 schränke<br />
die grenzüberschreitende Mobilität nicht stärker ein als die Freizügigkeit<br />
innerhalb Deutschlands. Auch bewirke der Verlust einer Abfindung<br />
in Höhe von zwei Monatsgehältern keine spürbare Beschränkung der<br />
Freizügigkeit im Sinne des Bosman-Urteils. Was die Ausbildungsentschädigung<br />
anbelangt, so sei diese im vorliegenden Fall mehr als gerechtfertigt<br />
bei aller Energie, die in L investiert wurde.<br />
Dies will L jedoch nicht auf sich sitzen lassen und erhebt Klage beim zuständigen<br />
Arbeitsgericht, wobei er sich insbesondere auf die Verletzung<br />
von Art. 45 AEU stützt.<br />
Fertigen Sie ein Gutachten bezüglich der Frage an, ob sich L sowohl hinsichtlich<br />
des Abfindungsanspruchs als auch hinsichtlich der Entschädigungsverpflichtung<br />
zu Recht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit beruft.<br />
Gehen Sie bei der Falllösung davon aus, dass die Höhe der Ausbildungsentschädigung<br />
i.S.v. § 28 des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung<br />
der Kosten ermittelt wird, die dem Verein für die Ausbildung des Arbeitnehmers<br />
entstanden sind.<br />
Durch die Regelungen des Amateurvertrags, bei vorzeitiger Kündigung<br />
seitens des Arbeitnehmers den Anspruch auf Abfindung zu versagen und<br />
darüber hinaus eine Ausbildungsentschädigung zu fordern, könnte L in<br />
seinem durch Art. 45 AEU garantierten Recht auf Freizügigkeit verletzt sein.<br />
A. Unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 45 AEU<br />
Seit Ablauf der ursprünglich im EWG-Vertrag vorgesehenen Übergangszeit<br />
(Ende 1969) zählen alle Grundfreiheiten zum unmittelbar anwendbaren<br />
Primärrecht, sodass sie auch Einzelpersonen subjektive Rechte verleihen,<br />
die sie bei den Gerichten eines Mitgliedstaates geltend machen können.<br />
Somit kann sich auch L auf das durch Art. 45 AEU garantierte Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />
berufen.<br />
B. Verletzung des Art. 45 AEU<br />
I. Anwendbarkeit des Art. 45 AEU<br />
Mangels vorrangiger unionsrechtlicher Harmonisierungsmaßnahmen ist<br />
Art. 45 AEU unmittelbar anwendbar.<br />
II. Eingriff in den Schutzbereich des Art. 45 AEU<br />
In den Schutzbereich des Art. 45 AEU wird eingegriffen, wenn Arbeitnehmer<br />
der Union durch das Aufstellen von Arbeitsbedingungen in ihrer<br />
Freizügigkeit eingeschränkt werden.<br />
1. Anwendungsbereich des Art. 45 AEU<br />
a) Zunächst müsste L EU-Arbeitnehmer i.S.v. Art. 45 AEU sein.<br />
aa) Wer zum Kreis der Arbeitnehmer zu zählen ist, wird hierbei nicht nach<br />
nationalem Recht, sondern ausschließlich nach unionsrechtlichen Grundsätzen<br />
bestimmt, um einen einheitlichen Schutz der Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />
in der Union zu gewährleisten. In weiter Auslegung definiert der<br />
EuGH den Arbeitnehmer als eine Person, die „während einer bestimmten<br />
Zeit für einen anderen weisungsgebundene Leistungen erbringt, für die sie<br />
als Gegenleistung eine Vergütung erhält“.
Danach fallen nicht nur Arbeiter und Angestellte unter den unionsrechtlichen<br />
Arbeitnehmerbegriff, sondern insbesondere auch Beamte.<br />
Fraglich ist, ob die Ausübung des Sports eine „entgeltliche“ Tätigkeit in<br />
diesem Sinne darstellt oder ob es sich hierbei um ein eigenständiges gesellschaftliches<br />
Subsystem handelt, das von der Geltung des Unionsrechts<br />
ausgenommen ist.<br />
(1) Trotz der Schwierigkeiten, in diesem Bereich die wirtschaftlichen Aspekte<br />
von den sportlichen zu trennen, hat sich in der Bosman-Entscheidung4<br />
gezeigt, dass der EuGH keinesfalls gewillt ist, den Sport generell<br />
dem Schutzbereich des Art. 45 AEU zu entziehen. Der Sport falle insoweit<br />
unter das Unionsrecht, als er zum Wirtschaftsleben zähle. Lediglich Bestimmungen<br />
oder Praktiken, die ohne wirtschaftlichen Hintergrund ausschließlich<br />
den Sport als solchen betreffen, seien vom Unionsrecht ausgenommen<br />
(z.B. Regelungen bzgl. der Begegnungen von Nationalmannschaften).<br />
(2) Während der Profisport wegen seiner finanziellen Bedeutung zweifelsfrei<br />
zum Wirtschaftsleben gehört und damit den Regelungen des Unionsrechts<br />
unterfällt, ist vorliegend dennoch fraglich, ob der Anwendungsbereich<br />
des Art. 45 AEU eröffnet ist. Denn anders als im Fall Bosman ist L nicht<br />
Profispieler, sondern hat lediglich den Amateurstatus. Allerdings schließt<br />
die bloße Tatsache, dass ein Sportverein oder dessen Verband seine Mitglieder<br />
einseitig als Amateure qualifiziert, für sich allein nicht aus, dass die<br />
Tätigkeit dieser Sportler zum Wirtschaftsleben gehört. Der EuGH knüpft allein<br />
daran an, ob dem Sportler für seine Tätigkeit irgendwelche nicht völlig<br />
zu vernachlässigende finanzielle Vorteile zufließen, seien es auch nur Werbe-<br />
und Sponsoringeinnahmen.<br />
In diesem Sinne gilt Art. 45 AEU auch für den Amateur L, da er mit Sport seinen<br />
Unterhalt verdient.<br />
bb) Unmittelbar Begünstigte des Rechts auf Freizügigkeit sind gem. Art. 45<br />
Abs. 2 AEU lediglich die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Als<br />
Österreicher kann sich L aber unproblematisch auf dieses Recht berufen<br />
und ist damit EU-Arbeitnehmer i.S.v. Art. 45 Abs. 2 AEU.<br />
b) Für eine etwaige Bereichsausnahme i.S.v. Art. 45 Abs. 4 AEU bestehen<br />
vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, da die Tätigkeit des Fußballers nicht<br />
dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen ist.<br />
c) Weiterhin müsste der Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Bezug<br />
aufweisen, da Art. 45 Abs. 1 AEU die Freizügigkeit nur innerhalb der<br />
Union gewährleistet. Rein innerstaatliche Sachverhalte werden dagegen<br />
nicht erfasst.<br />
Da L seine derzeitige Arbeit in Deutschland aufgeben und in Österreich eine<br />
unselbstständige Beschäftigung aufnehmen möchte, liegt ein Sachverhalt<br />
mit unionsrechtlichem Bezug vor, sodass der Anwendungsbereich des<br />
Art. 45 AEU eröffnet ist.<br />
4 EuGH Rs. C-415/93 – Bosman.<br />
Fall 6: Eigentor 1. Teil<br />
27
28<br />
1. Teil<br />
Als derartige kollektive<br />
Regelungen galten z.B.<br />
Verbandsregeln im Fall<br />
Bosman.<br />
Primäres Unionsrecht<br />
2. Fraglich ist nun, ob L als Arbeitnehmer der Union durch das Aufstellen<br />
von Arbeitsbedingungen i.S.v. Art. 45 AEU in seiner Freizügigkeit eingeschränkt<br />
wurde.<br />
a) Zweifel bestehen bereits dahingehend, ob die Abfindungs- und Entschädigungsregelungen<br />
überhaupt Arbeitsbedingungen i.S.d. Art. 45 Abs. 2<br />
AEU darstellen, da sie nicht durch staatliche Stellen erlassen, sondern privatrechtlich<br />
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sind.<br />
aa) Ging man ursprünglich davon aus, dass allein die Mitgliedstaaten aus<br />
den Grundfreiheiten verpflichtet sind, so entschied der EuGH in einem ersten<br />
Schritt, dass die Personenverkehrsfreiheiten nicht nur gegenüber staatlichen<br />
Behörden gelten sollten, sondern sich auch auf Maßnahmen erstrecken,<br />
die eine kollektive Regelung im Arbeits- und Dienstleistungsbereich<br />
enthalten (z.B. Regeln von Sportverbänden, Tarifvertragsregeln). 5<br />
Als Begründung führte er dazu an, die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten<br />
könnte ansonsten dadurch unterlaufen werden, dass nicht dem öffentlichen<br />
Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen von ihrer<br />
rechtlichen Autonomie Gebrauch machen, wodurch die einheitliche<br />
und effektive Anwendung des Unionsrechts gefährdet wäre.<br />
bb) In einem zweiten Schritt ging der EuGH mit derselben Begründung<br />
noch weiter und entschied, dass der Anwendungsbereich des Art. 45 AEU<br />
auch auf individualrechtlich vereinbarte Arbeitsbedingungen ausgedehnt<br />
werden sollte, sodass nunmehr auch Privatpersonen aus Art. 45 AEU verpflichtet<br />
sein können. 6<br />
Folglich stellen auch die vorliegend von den Vertragsparteien vereinbarten<br />
Abfindungs- und Entschädigungsklauseln Arbeitsbedingungen i.S.v. Art. 45<br />
Abs. 2 AEU dar.<br />
b) Bleibt nun zu prüfen, ob L durch diese Regelungen in seiner Freizügigkeit<br />
eingeschränkt wurde.<br />
aa) Gem. Art. 45 Abs. 2 AEU wird den Arbeitnehmern der Union in Bezug<br />
auf Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung<br />
garantiert. Verboten sind danach nicht nur alle offenen<br />
Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle<br />
versteckten, die zwar scheinbar auf neutralen Kriterien beruhen, tatsächlich<br />
jedoch zum gleichen Ergebnis führen. Art. 45 AEU stellt sich insoweit in<br />
erster Linie als eine spezielle Ausformung des allgemeinen Verbots einer<br />
auf Gründen der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung nach<br />
Art. 18 AEU dar.<br />
Eine derartige Ungleichbehandlung kann in den vorliegend betroffenen<br />
Abfindungs- und Entschädigungsregelungen jedoch kaum gesehen werden.<br />
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese Bestimmungen ausländische<br />
Arbeitnehmer stärker berühren als Inländer und Erstere daher zu benachteiligen<br />
drohen. Auch gibt es keinen Hinweis darauf, dass sich solche<br />
Regelungen zum Nachteil einer bestimmten Kategorie von Arbeitnehmern<br />
auswirken, die eine neue Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat<br />
aufnehmen wollen.<br />
5 EuGH Rs. 36/74 – Walrave und Koch bzw. EuGH Rs. C-415/93 – Bosman.<br />
6 EuGH Rs. C-281/98 – Angonese.
) Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet Art. 45 AEU aber nicht<br />
nur jegliche Form der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit,<br />
sondern darüber hinaus auch solche die Freizügigkeit beeinträchtigenden<br />
Regelungen, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen<br />
Arbeitnehmer Anwendung finden. 7 Im Sinne der Kongruenz der<br />
Grundfreiheiten statuiert Art. 45 AEU insoweit ein allgemeines Beschränkungsverbot.<br />
(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten haben danach insbesondere das<br />
unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihr Herkunftsland zu verlassen,<br />
wenn sie eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen<br />
Mitgliedstaat ausüben wollen.<br />
(2) Einschränkend fügt der EuGH aber hinzu, dass ein allgemeines Beschränkungsverbot<br />
nur gilt, soweit es um den Zuzug i.S.e. freien Wahl des<br />
Arbeitsortes einschließlich der Möglichkeit zum Wegzug geht, d.h. letztlich<br />
um den Zugang zum Arbeitsmarkt.<br />
Hinsichtlich personenbezogener Anforderungen (z.B. Berufsregelungen)<br />
sowie sonstiger Regelungen, die nur mittelbar die Mobilität des Arbeitnehmers<br />
i.S.e. Zu- und Wegzugsfreiheit betreffen, ist dagegen am bloßen Diskriminierungsverbot<br />
festzuhalten. Im Ergebnis entspricht diese Einschränkung<br />
des allgemeinen Beschränkungsverbots der zur Warenverkehrsfreiheit<br />
entwickelten Keck-Rechtsprechung, die insofern auf den Bereich der<br />
Arbeitnehmerfreizügigkeit übertragen wird.<br />
Danach sind bloße Beschäftigungsmodalitäten auf dem jeweiligen nationalen<br />
Markt nicht geeignet, die Freizügigkeit zu behindern, sofern sie alle<br />
betroffenen Arbeitnehmer unterschiedslos rechtlich erfassen und diese<br />
tatsächlich gleichermaßen berühren. Schließlich zielt die Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />
darauf ab, die Integration einer Person in eine andere mitgliedstaatliche<br />
Rechtsordnung zu ermöglichen und zu erleichtern, nicht<br />
aber die in diesem Sinne integrierte Person dauerhaft zu privilegieren.<br />
Bei den vorliegend betroffenen Abfindungs- und Entschädigungsregelungen<br />
handelt es sich jedoch nicht um bloße Beschäftigungsmodalitäten in<br />
diesem Sinne. Vielmehr könnten sich diese Bestimmungen unmittelbar auf<br />
die Wahl des Arbeitsortes und damit auf den Zugang zum Arbeitsmarkt<br />
auswirken, da sie den L davon abhalten könnten, seinen Arbeitsplatz<br />
grenzüberschreitend zu wechseln. Folglich kommt im vorliegenden Fall eine<br />
Einschränkung i.S.d. Keck-Rechtsprechung nicht in Betracht, sodass die<br />
im Streit stehenden Regelungen des Arbeitsvertrages gegen das allgemeine<br />
Beschränkungsverbot zu verstoßen scheinen. Auch wenn sie den Arbeitnehmer<br />
nicht formell daran hindern, mit einem Verein eines anderen<br />
Mitgliedstaats einen Vertrag zu schließen, könnten sie die Ausübung dieses<br />
Recht jedoch weniger attraktiv machen.<br />
(3) Allerdings ist bezüglich der betroffenen Regelungen nochmals genau<br />
zu differenzieren. Denn auch soweit der EuGH ein Beschränkungsverbot im<br />
Sinne eines freien Zugangs zum Arbeitsmarkt annimmt, können beschränkende<br />
Wirkungen, die eine Regelung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />
7 EuGH Rs. C-415/93 – Bosman.<br />
Fall 6: Eigentor 1. Teil<br />
Als derartige Beschäftigungsmodalitäten<br />
wären<br />
wohl z.B. Höchstarbeitszeiten<br />
anzusehen.<br />
29
30<br />
1. Teil<br />
Primäres Unionsrecht<br />
hat, so ungewiss und indirekt sein, dass sie nicht als geeignet angesehen<br />
werden können, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. 8<br />
(a) So verhält es sich vorliegend mit der umstrittenen Abfindungsregelung,<br />
die ihrerseits nicht geeignet ist, den Arbeitnehmer daran zu hindern<br />
oder davon abzuhalten, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um eine unselbstständige<br />
Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Denn<br />
der Abfindungsanspruch hängt nicht allein von der Entscheidung des Arbeitnehmers<br />
ab, ob er bei seinem derzeitigen Arbeitgeber bleibt, sondern<br />
vor allem auch von einem zukünftigen hypothetischen Ereignis, nämlich<br />
einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die der Arbeitnehmer selbst<br />
weder herbeigeführt noch zu vertreten haben darf.<br />
Damit verstößt die Abfindungsregelung des Amateurvertrags nicht gegen<br />
Art. 45 AEU, sodass L insoweit auch keine Verletzung seines Rechts auf Freizügigkeit<br />
geltend machen kann.<br />
(b) Anders verhält es sich dagegen mit der im Streit stehenden Entschädigungsregelung,<br />
da hinsichtlich dieser Zahlungsverpflichtung keine vergleichbare<br />
Ungewissheit besteht.<br />
Folglich stellt (nur) die Entschädigungsregelung eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />
dar und verstößt damit gegen Art. 45 AEU.<br />
III. Eingriff ausnahmsweise zulässig<br />
Insoweit bleibt allerdings zu prüfen, ob der festgestellte Verstoß nicht ausnahmsweise<br />
zulässig sein könnte.<br />
Zwar kommt eine Rechtfertigung nach Art. 45 Abs. 3 AEU mangels thematisch<br />
einschlägiger Rechtfertigungsgründe nicht in Betracht. Die Zulässigkeit<br />
des Eingriffs könnte sich vorliegend jedoch anderweitig ergeben.<br />
Denn parallel zur „Cassis-Rechtsprechung“ hat der EuGH auch für den Bereich<br />
der Arbeitnehmerfreizügigkeit anerkannt, dass außerhalb der geschriebenen<br />
Schranken Maßnahmen ferner zulässig sein können, soweit<br />
sie unterschiedslos gelten und darüber hinaus erforderlich sind, um zwingenden<br />
Allgemeininteressen gerecht zu werden.<br />
1. Unterschiedslos geltende Maßnahme<br />
Die Verpflichtung, unter den in § 28 des Arbeitsvertrags genannten Umständen<br />
eine Ausbildungsentschädigung leisten zu müssen, knüpft formal<br />
nicht an die Herkunft des betroffenen Arbeitnehmers an und gilt damit unterschiedslos.<br />
2. Zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses<br />
Weiterhin müsste diese Maßnahme einem zwingenden Allgemeininteresse<br />
dienen, wobei vorliegend an den nicht wirtschaftlichen Grund der Förderung<br />
junger Fußballspieler zu denken ist.<br />
Angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung, die dem Sport und<br />
hierbei insbesondere dem Fußball in der Union zukommt, ist der Zweck,<br />
die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler zu fördern, als legitim<br />
anzuerkennen.<br />
8 EuGH Rs. C-190/98 – Graf.
Fall 11: Nicht ohne heimischen Anwalt 1. Teil<br />
Fall 11: Nicht ohne heimischen Anwalt<br />
Tatbestand des Art. 56 AEU<br />
Rechtfertigung durch zwingende Allgemeininteressen – Cassis<br />
(in Anlehnung an EuGH Rs. 427/85 – Gouvernantenklausel)<br />
In Umsetzung einer EU-Richtlinie „zur Erleichterung der Ausübung des<br />
freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte“ wurde in der Bundesrepublik<br />
ein Gesetz erlassen, das folgende Regelungen enthält:<br />
(1) [...] Rechtsanwälte anderer Mitgliedstaaten, die keine Kanzlei in der Bundesrepublik<br />
unterhalten, dürfen in gerichtlichen sowie behördlichen<br />
Verfahren als Vertreter und als Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen<br />
mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt handeln,<br />
der selbst in dem Verfahren Bevollmächtigter oder Verteidiger ist.<br />
Sie dürfen darüber hinaus in einer mündlichen Verhandlung oder einer<br />
Hauptverhandlung nur in Begleitung dieses Rechtsanwalts auftreten.<br />
(2) Das nach Abs. 1 erforderliche Einvernehmen ist bei Vornahme jeder einzelnen<br />
Handlung nachzuweisen. Handlungen, die entgegen Abs. 1 vorgenommen<br />
werden oder für die der Nachweis des Einvernehmens im<br />
Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.<br />
Nach Auffassung der Kommission verstoßen diese Regelungen in mehrerlei<br />
Hinsicht gegen den AEU-Vertrag. Sie beanstandet zum einen, dass<br />
Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten auch dann nur im Einvernehmen<br />
mit einem deutschen Anwalt handeln dürfen, wenn nach deutschem<br />
Recht überhaupt kein Anwaltszwang besteht. Zum anderen sei<br />
es mit dem AEU-Vertrag unvereinbar, dass ein ausländischer Anwalt in<br />
einer mündlichen Verhandlung immer in Begleitung eines deutschen<br />
Anwalts auftreten müsse und das Einvernehmen bei Vornahme jeder<br />
Einzelhandlung nachzuweisen sei.<br />
Hiergegen erwidert die Bundesregierung, die Vorschriften sollen gewährleisten,<br />
dass ein Prozessbevollmächtigter sowohl mit dem materiellen<br />
als auch dem Verfahrensrecht der Bundesrepublik vertraut ist.<br />
Weiterhin sei es erforderlich, das Einvernehmen für jede Handlung<br />
nachzuweisen, da den Gerichten gegenüber der deutsche Anwalt die<br />
Verantwortung trage.<br />
Sind die Regelungen des deutschen Gesetzes mit dem AEU-Vertrag zu<br />
vereinbaren?<br />
Hinweis auf einschlägige Bestimmungen: Art. 5 RL 77/249<br />
Für die Ausübung der Tätigkeiten, die mit der Vertretung und der Verteidigung<br />
von Mandanten im Bereich der Rechtspflege verbunden sind, kann<br />
ein Mitgliedstaat den Rechtsanwälten als Bedingung auferlegen, dass sie<br />
im Einvernehmen mit einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen<br />
Rechtsanwalt handeln.<br />
Das vorliegende Gesetz könnte gegen die durch Art. 56 ff. AEU geschützte<br />
Dienstleistungsfreiheit verstoßen.<br />
49
50<br />
1. Teil<br />
Primäres Unionsrecht<br />
I. Anwendbarkeit der Art. 56 ff. AEU<br />
Soweit der Sachverhalt sekundärrechtlich keine abschließende Regelung<br />
erfahren hat, sind Art. 56 ff. AEU unmittelbar anwendbar.<br />
II. Eingriff in den Schutzbereich der Art. 56 ff. AEU<br />
Gegen deren Gewährleistungen wird verstoßen, wenn die Möglichkeit, eine<br />
von Art. 56 AEU geschützte Dienstleistung zu erbringen, durch eine<br />
staatliche Maßnahme eingeschränkt wird.<br />
1. Anwendungsbereich der Art. 56 ff. AEU<br />
Zunächst ist daher zu prüfen, ob sowohl der persönliche als auch der sachlich-räumliche<br />
Anwendungsbereich der Art. 56 ff. AEU eröffnet ist.<br />
a) In persönlicher Hinsicht erstreckt sich dieser zum einen auf Angehörige<br />
der Mitgliedstaaten, die in einem dieser Staaten ansässig sind, zum anderen<br />
erweitert Art. 62 i.V.m. Art. 54 AEU den persönlichen Anwendungsbereich<br />
auf bestimmte Gesellschaften.<br />
Geschützt sind damit auch Rechtsanwälte, die sich als Angehörige eines<br />
Mitgliedstaats in der EU niedergelassen haben.<br />
b) Fraglich ist, ob es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit um eine Dienstleistung<br />
i.S.d. Art. 56, 57 AEU handelt, d.h. um eine selbstständige, zeitlich<br />
begrenzte und in der Regel gegen Entgelt erbrachte Leistung unkörperlicher<br />
Natur. Durch Art. 57 AEU wird der Begriff der Dienstleistung in der<br />
Form eines Auffangtatbestandes formuliert, sodass eine Abgrenzung gegenüber<br />
den anderen Grundfreiheiten zu erfolgen hat.<br />
Die Tätigkeit eines Anwalts stellt eine gegen Entgelt zu erbringende unkörperliche<br />
Leistung dar, die nicht der Warenverkehrsfreiheit unterfällt. In Abgrenzung<br />
zur Arbeitnehmerfreizügigkeit müsste es sich weiterhin um eine<br />
selbstständige Tätigkeit handeln, in Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit<br />
um eine nur vorübergehend grenzüberschreitend erbrachte.<br />
Nach Art. 57 Abs. 2 lit. d AEU gelten im Rahmen der beispielhaften Aufzählung<br />
insbesondere auch freiberufliche Tätigkeiten als Dienstleistungen, sodass<br />
die anwaltliche Tätigkeit hierunter subsumiert werden kann.<br />
c) Fraglich ist jedoch, ob vorliegend die Bereichsausnahme des Art. 62<br />
i.V.m. Art. 51 AEU eingreift, nach der die Vorschriften der Art. 56 ff. AEU<br />
keine Anwendung finden, wenn die Tätigkeit im jeweiligen Mitgliedstaat<br />
mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Zwar ist der Rechtsanwalt<br />
gem. § 1 BRAO ein Organ der Rechtspflege, seine Tätigkeit ist jedoch<br />
privatrechtlicher Natur, sodass diese Ausnahme nicht greift.<br />
d) Schließlich muss die infrage stehende Tätigkeit einen Bezug zum Binnenmarkt<br />
aufweisen, d.h. grenzüberschreitend sein.<br />
Vorliegend handelt es sich um die Konstellation, dass sich der Dienstleistungserbringer<br />
zur Ausübung seiner Tätigkeit in den Mitgliedstaat des<br />
Leistungsempfängers begibt, mithin um den für Art. 56 AEU typischen Fall<br />
der aktiven Dienstleistungsfreiheit.<br />
Im Ergebnis ist der Anwendungsbereich der Art. 56, 57 AEU damit in persönlicher,<br />
sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet.
Fall 11: Nicht ohne heimischen Anwalt 1. Teil<br />
2. Staatliche Maßnahme i.F.e. Beschränkung der Dienstleistungsmöglichkeit<br />
Zu prüfen ist nun, ob sich die Regelungen des deutschen Gesetzes als eine<br />
nach Art. 56 AEU grundsätzlich verbotene Beschränkung darstellen.<br />
a) Gem. Art. 57 Abs. 3 AEU garantiert die Dienstleistungsfreiheit dem Leistenden<br />
die Betätigung unter den Voraussetzungen, welche das Gastland<br />
seinen eigenen Staatsangehörigen vorschreibt (Gebot der Inländergleichbehandlung).<br />
Verboten sind danach nicht nur alle offenen Diskriminierungen<br />
aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten,<br />
die zwar scheinbar auf neutralen Kriterien beruhen, tatsächlich jedoch<br />
zum selben Ergebnis führen.<br />
b) Noch einen Schritt weiter geht hier der EuGH, indem er die Gewährleistung<br />
der Dienstleistungsfreiheit als ein allgemeines Beschränkungsverbot<br />
ansieht. Danach genügt es generell, dass die staatliche Maßnahme geeignet<br />
ist, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen<br />
Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen<br />
erbringt, zu unterbinden oder zu behindern.<br />
aa) Auf den Fall übertragen bedeutet dies, der Aufnahmestaat müsste die<br />
Personen, die anwaltliche Tätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten<br />
verrichten, als Rechtsanwälte anerkennen. Dies ist vorliegend jedoch nur<br />
mit Einschränkungen gewährleistet, sodass – unabhängig von einer eventuell<br />
vorliegenden Diskriminierung – gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen<br />
wird.<br />
bb) Fraglich ist jedoch, ob dieses Ergebnis insofern zu korrigieren ist, als<br />
dass parallel zur Erweiterung des Beschränkungsverbots nun auch die vom<br />
EuGH zu Art. 34 AEU entwickelte „Keck-Rechtsprechung“ auf den Bereich<br />
der Dienstleistungsfreiheit übertragen werden muss, d.h. staatliche Maßnahmen<br />
nur dann dem besagten Verbot unterfielen, wenn sie den Marktzugang<br />
unmittelbar behinderten. Stellten sie sich dagegen als bloße<br />
„Dienstleistungsmodalitäten“ nichtdiskriminierenden Charakters dar, so<br />
wären sie nicht geeignet, die nach Art. 56 AEU garantierte Freiheit einzuschränken.<br />
Betrachtet man die Regelung, dass Rechtsanwälte anderer Mitgliedstaaten<br />
lediglich im Einvernehmen mit einem deutschen Anwalt handeln und nur<br />
in Begleitung dessen auftreten dürfen, so liegt hierin unstreitig eine unmittelbare<br />
Marktzugangsregelung, da die Dienstleistung in ihrer ursprünglichen<br />
Form, nämlich als alleinige Vertretung des Mandanten, auf dem deutschen<br />
Markt nicht angeboten werden kann.<br />
Auch infolge der „Keck-Rechtsprechung“ ergeben sich damit vorliegend<br />
keine Einschränkungen, sodass ein Verstoß gegen Art. 56 AEU zu bejahen<br />
ist.<br />
III. Eingriff ausnahmsweise zulässig<br />
Mit dem insoweit festgestellten Eingriff in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit<br />
ist über die Frage der Rechtsverletzung noch nicht abschließend<br />
entschieden.<br />
51
52<br />
1. Teil<br />
Achtung!<br />
Hier ist auf das die Dienstleistungsfreiheit<br />
für Anwälte<br />
konkretisierende<br />
Sekundärrecht zurückzugreifen.<br />
Primäres Unionsrecht<br />
Aufgrund der engen Auslegung der in Art. 62, 52 AEU genannten Rechtfertigungsgründe<br />
(öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit) kommt<br />
vorliegend eine Rechtfertigung der staatlichen Maßnahmen zwar nicht in<br />
Betracht. Deren Zulässigkeit könnte sich jedoch ausnahmsweise aus legitimen<br />
Gründen des Allgemeinwohls ergeben. Angelehnt an die „Cassis-<br />
Rechtsprechung“ wäre hierfür Voraussetzung, dass die Maßnahmen unterschiedslos<br />
gelten und darüber hinaus erforderlich sind, um zwingenden<br />
Allgemeininteressen gerecht zu werden.<br />
1. Unterschiedslos geltende Maßnahme<br />
Bei isolierter Betrachtung der Bedingungen, unter denen ausländische Anwälte<br />
vor deutschen Gerichten auftreten dürfen, könnte man meinen, das<br />
infrage stehende Gesetz sei diskriminierender Natur, da es nur deren Tätigkeit<br />
zu erschweren scheint. Genau betrachtet liegt es tatsächlich anders.<br />
Ganz im Gegenteil erweitert die Regelung sogar die Rechte der betroffenen<br />
Rechtsanwälte, indem sie diese in die Lage versetzt, vor deutschen Gerichten<br />
auftreten zu können, ohne die zwingenden Voraussetzungen erfüllen<br />
zu müssen, die sonst in Deutschland für die Wahrnehmung der Anwaltstätigkeit<br />
gelten (insbesondere zwei Staatsexamina sowie die Anwaltszulassung).<br />
Insoweit werden die in der Heimat erfüllten Zulassungsvoraussetzungen<br />
als ausreichend anerkannt.<br />
Damit entpuppt sich die vorliegende Ungleichbehandlung ausländischer<br />
Anwälte sogar als ein über die formelle Gleichbehandlung hinausgehender<br />
Gleichstellungsversuch und erfüllt die Bedingung „unterschiedslos geltende<br />
Maßnahme“ somit erst recht.<br />
Eine andere Frage ist, ob die Rechtserweiterung ausreicht, da aufgrund der<br />
im Gesetz bestimmten Bedingungen hinsichtlich des Auftretens eines ausländischen<br />
Anwalts noch immer Einschränkungen vorhanden sind.<br />
2. Zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses<br />
Diese könnten jedoch einem zwingenden Allgemeininteresse dienen,<br />
nämlich die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrecht zu erhalten.<br />
Aus diesem Grunde erlaubt Art. 5 der RL 77/249 bereits grundsätzlich, den<br />
Rechtsanwälten die Bedingung aufzuerlegen, nur im Einvernehmen mit einem<br />
bei dem angerufenen Gericht zugelassen Anwalt handeln zu dürfen.<br />
3. Verhältnismäßigkeit<br />
Fraglich ist jedoch, ob die getroffenen Regelungen im Hinblick auf dieses<br />
Ziel auch verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen<br />
sind.<br />
a) Zweifel bestehen schon an der Geeignetheit der Maßnahme, soweit das<br />
deutsche Gesetz aufgrund seiner allgemeinen Fassung ein Einvernehmen<br />
auch dann verlangt, wenn für die betreffende Streitigkeit überhaupt kein<br />
Anwaltszwang besteht. Zwar widerspricht diese Umsetzung nicht dem<br />
Wortlaut des Art. 5 der RL 77/249. Aber auch die Richtlinie muss im Lichte<br />
der Dienstleistungsfreiheit ausgelegt werden und kann daher nicht die Bedingung<br />
ersetzen, dass die Maßnahme geeignet sein muss, die Funktionsfähigkeit<br />
der Rechtspflege aufrecht zu erhalten. Soweit die deutsche<br />
Rechtsordnung aber keinen Anwaltszwang vorsieht und damit auf jede
Fall 11: Nicht ohne heimischen Anwalt 1. Teil<br />
fachliche Qualifikation verzichtet, scheint das Verlangen, eine fehlende<br />
Qualifikation ausländischer Anwälte auszugleichen, wenig geeignet, einen<br />
Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu leisten.<br />
Insoweit stellt sich die deutsche Umsetzung der Richtlinie nicht als verhältnismäßige<br />
Regelung dar, die einen Eingriff in Art. 56 AEU ausnahmsweise<br />
zulassen könnte.<br />
Als grundsätzlich geeignete Maßnahme erscheint dagegen die konkrete<br />
Ausgestaltung des Einvernehmens für die verbleibenden Fälle, in denen<br />
ein Anwaltszwang besteht.<br />
b) Hinsichtlich dieser Regelung ist daher weiter zu prüfen, ob sie sich auch<br />
als erforderlich herausstellt, d.h. mildere, genauso effektive und im Übrigen<br />
angemessene Mittel nicht zur Verfügung stehen.<br />
Betrachtet man die konkrete Ausgestaltung des verlangten Einvernehmens,<br />
bestehen insoweit Zweifel.<br />
Die in der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, den ausländischen Anwalt<br />
zu verpflichten, im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen<br />
Rechtsanwalt handeln zu müssen, soll dem Dienstleistungserbringer die<br />
notwendige Unterstützung dafür geben, in einem anderen als dem ihm<br />
vertrauten Rechtssystem tätig zu werden. Dem angerufenen Gericht soll<br />
sie die Gewähr dafür bieten, dass der dienstleistende Rechtsanwalt tatsächlich<br />
über diese Unterstützung verfügt und somit in der Lage ist, das<br />
geltende Verfahrensrecht sowie die Berufs- und Standesregeln voll umfassend<br />
einzuhalten.<br />
Durch das deutsche Gesetz werden den beiden Anwälten, die im Einvernehmen<br />
miteinander zu handeln haben, allerdings Verpflichtungen auferlegt,<br />
die über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele notwendig<br />
ist. Weder das Gebot ständiger Anwesenheit des deutschen Rechtsanwalts<br />
in der mündlichen Verhandlung noch das Erfordernis, dass dieser Anwalt<br />
selbst Prozessbevollmächtigter sein muss, noch die eingehenden Bestimmungen<br />
über den Nachweis des Einvernehmens sind nämlich in dieser Allgemeinheit<br />
unerlässlich, um dem dienstleistenden Rechtsanwalt die notwenige<br />
Unterstützung zu geben.<br />
Somit ist die konkrete Ausgestaltung des Einvernehmens nicht verhältnismäßig,<br />
d.h., die gesetzliche Regelung verstößt auch insoweit gegen die<br />
Verpflichtungen aus Art. 56, 57 AEU.<br />
Folglich ist die in Art. 56 ff. AEU gewährleistete Dienstleistungsfreiheit<br />
durch das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 77/249 in mehrerlei<br />
Hinsicht verletzt.<br />
53
Acte-clair-Theorie........................................................ 116<br />
Agrarblockaden ............................................................. 16<br />
Allgemeines Beschränkungsverbot<br />
............................................... 3, 7, 29, 37, 45, 51<br />
Allgemeines Diskriminierungsverbot .................... 57<br />
Angonese ......................................................................... 25<br />
Äquivalenzgrundsatz............................................ 81, 83<br />
Arbeitnehmer i.S.v. Art. 45 AEU................................ 26<br />
Arbeitnehmerfreizügigkeit ........................................ 24<br />
Arbeitsbedingungen i.S.v. Art. 45 AEU .................. 28<br />
Aufsichtsklage .................................................... 102, 103<br />
Bananenmarktbeschluss ............................................ 98<br />
Beamte .............................................................................. 32<br />
Beihilfen..................................................................... 85, 91<br />
Begriff ............................................................................. 86<br />
Rückforderung unionswidriger............................. 91<br />
Bereichsausnahme<br />
i.S.v. Art. 114 AEU........................................................ 66<br />
i.S.v. Art. 45 Abs. 4 AEU............................... 27, 32, 33<br />
i.S.v. Art. 51 AEU ............................................ 41, 44, 50<br />
Bernard.............................................................................. 25<br />
Beschäftigungsmodalität ........................................... 29<br />
Betroffenheit................................................................. 110<br />
individuelle................................................................. 110<br />
unmittelbare .............................................................. 110<br />
Bosman ...................................................................... 25, 27<br />
Boussac ............................................................................. 85<br />
British American Tobacco .......................................... 59<br />
Cassis ..................................................... 11, 13, 43, 49, 52<br />
Dassonville.............................................................. 2, 3, 12<br />
Deliège .............................................................................. 25<br />
Dienstleistung i.S.v. Art. 56, 57 AEU................. 44, 50<br />
Dienstleistungsfreiheit ......................................... 42, 45<br />
aktive .............................................................................. 45<br />
Korrespondenz- .......................................................... 45<br />
passive............................................................................ 45<br />
Dienstleistungsmodalität.................................... 45, 51<br />
Diskriminierung ........................................................... 3, 8<br />
faktische............................................................................ 8<br />
offene................................................................................. 3<br />
versteckte......................................................................... 3<br />
Doc Morris........................................................................... 6<br />
STICHWORTVERZEICHNIS<br />
Die Zahlen verweisen auf die Seiten.<br />
Stichworte<br />
Effizienzgebot (effet utile)....... 71, 76, 79, 81, 83, 93<br />
Einstweiliger Rechtsschutz ............................ 115, 117<br />
Erstes Mahnschreiben .............................................. 103<br />
Faccini Dori...................................................................... 74<br />
Foto Frost ...................................................................... 115<br />
Francovich................................................................. 70, 79<br />
Freiberufliche Tätigkeit ............................................... 50<br />
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ..................... 52<br />
Gericht i.S.v. Art. 267 AEU........................................ 113<br />
Gesellschaften ........................................... 36, 37, 39, 40<br />
Anerkennung........................................................ 39, 40<br />
Sitzverlegung........................................................ 36, 38<br />
Gesundheitsschutz ........................................... 8, 14, 62<br />
Gouvernantenklausel................................................... 49<br />
Graf ..................................................................................... 25<br />
Grundfreiheiten ............................................................... 2<br />
Grundrechte...................................................... 22, 55, 98<br />
nationale................................................................. 22, 55<br />
unabdingbarer Standard................................ 98, 101<br />
Unions-...................................................... 22, 55, 58, 59<br />
Gründungstheorie ........................................................ 41<br />
Haftung...................................................................... 78, 82<br />
nationale........................................................................ 82<br />
unionsrechtlich gebotene......................... 78, 79, 83<br />
Harmonisierungsmaßnahme............................... 2, 65<br />
Hinreichend qualifizierte Rechtsverletzung.....................................................................<br />
80<br />
Inländergleichbehandlung................... 28, 37, 45, 51<br />
Keck............................................. 2, 4, 6, 7, 12, 29, 45, 51<br />
Kollektive Regelung im Arbeits- und Dienstleistungsbereich<br />
......................................................... 28<br />
Kollidierende Grundrechte als Rechtfertigung.................................................................<br />
20, 54<br />
Kongruenz der Grundfreiheiten........................ 29, 45<br />
Kooperationsverhältnis............................................... 98<br />
Ladbrokes......................................................................... 43<br />
Ladenschluss..................................................................... 2<br />
Laserdrome...................................................................... 54<br />
Lawrie Blum..................................................................... 32<br />
119
120<br />
Stichworte<br />
Maastricht........................................................................ 98<br />
Marktzugang............................................ 4, 8, 12, 29, 51<br />
unmittelbarer ................................................... 4, 12, 51<br />
Maßnahme gleicher Wirkung............ 3, 7, 12, 17, 21<br />
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung............... 1, 3<br />
Nichtigkeitsklage .............................................. 107, 108<br />
Niederlassung i.S.v. Art. 49 AEU ............................... 37<br />
Niederlassungsfreiheit ................................................ 35<br />
Normenkontrolle........................................................... 96<br />
Notifizierungsverfahren.............................................. 89<br />
Objektives Beanstandungsverfahren ........ 105, 109<br />
Öffentliche Gewalt........................................................ 50<br />
Öffentliche Sicherheit und Ordnung .............. 18, 55<br />
Öffentliche Verwaltung................................. 27, 33, 44<br />
Opting-out-Rechte ................................................ 64, 65<br />
Plaumann-Formel....................................................... 110<br />
Praktische Wirksamkeit................... 71, 75, 76, 79, 83<br />
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung..............................................................<br />
65<br />
Prinzip der Spezialzuständigkeit ........ 103, 108, 113<br />
Produktbezogene Regulierung .................................. 4<br />
Rechtfertigung................................. 6, 8, 11, 14, 16, 46<br />
nach Art. 36 AEU.................................. 6, 8, 11, 14, 16<br />
nach Art. 52 AEU......................................................... 46<br />
Rechtsetzung der EU.................................................... 64<br />
Rechtsvereinheitlichung im Binnenmarkt<br />
....................................................................... 61, 65<br />
Reinheitsgebot............................................................... 11<br />
Richtlinien............................................ 69, 74, 75, 76, 77<br />
Horizontale Drittwirkung ................................. 74, 75<br />
Rechtsfortbildung...................................................... 77<br />
Unmittelbare Wirkung gegenüber den<br />
Mitgliedstaaten........................................................ 70<br />
Vertikale Drittwirkung.............................................. 76<br />
Richtlinienkonforme Auslegung ...................... 74, 76<br />
Roquette Frères ........................................................... 108<br />
Sanktionsgedanke................................................. 71, 75<br />
Schmidberger................................................................. 20<br />
Self-executing-Charakter .................................... 72, 75<br />
Sitztheorie................................................................. 39, 41<br />
Solange I........................................................................... 98<br />
Solange II.......................................................................... 98<br />
Solange III......................................................................... 98<br />
Sporting Exchange ....................................................... 43<br />
Staatenklage ................................................................. 106<br />
Strukturelle Rechtsprechungsdefizite .......... 98, 101<br />
Subventionierung......................................................... 85<br />
Tabak-Etikettierungsrichtlinie.................. 59, 96, 100<br />
Titandioxid....................................................................... 64<br />
Treuegebot des<br />
Art. 4 Abs. 3 EU ....................................... 17, 21, 79, 83<br />
Überseering .................................................................... 39<br />
Umweltschutz ................................................................ 65<br />
Unionsgerichtsbarkeit............................................... 102<br />
Untätigkeitsklage........................................................ 111<br />
Unterschiedslos geltende Maßnahme .................. 13<br />
Unterschiedslos wirkende Maßnahme ................. 13<br />
Verbraucherschutz ................................................ 13, 46<br />
Verfassungsbeschwerde........................................... 100<br />
Verkaufsmodalität....................................................... 4, 8<br />
Vertragsverletzung durch Unterlassen .......... 16, 20<br />
Vertragsverletzungsverfahren................................ 102<br />
Vertrauensschutz ............................................ 89, 92, 95<br />
Vertriebsbezogene Beschränkung ............................ 4<br />
Vorabentscheidungsverfahren .................... 112, 113<br />
Vorlagefrage ................................................................. 113<br />
Vorlagepflicht............................................................... 115<br />
Vorrang des Unionsrechts................................... 93, 97<br />
VW Mosel.......................................................................... 85<br />
Waren i.S.v. Art. 28 Abs. 2 AEU .................................... 3<br />
Warenverkehrsfreiheit.................................................... 1<br />
Wettbewerbsbedingungen....................................... 65<br />
Zuckerfabrik Süderdithmarschen ......................... 115<br />
Zuständigkeiten der EU .............................................. 64<br />
Zwingendes Erfordernis des Allgemeinwohlinteresses<br />
.......................................... 13, 22, 41, 46, 52