09.10.2013 Aufrufe

FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

FS EuropaR (6).indd - Alpmann Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

FallSkript<br />

Europarecht<br />

ALPMANN SCHMIDT<br />

3. Auflage<br />

2011


FallSkript<br />

Europarecht<br />

2011<br />

Ina Munzel<br />

ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbH & Co. KG<br />

48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001 Postfach 1169, Telefon (0251) 98109-33<br />

AS-Online: www.alpmann-schmidt.de


Liebe Leserin, lieber Leser,<br />

wir sind stets bemüht, unsere Produkte zu verbessern. Fehler lassen sich aber nie ganz ausschließen.<br />

Sie helfen uns, wenn Sie uns über Druckfehler in diesem Skript oder anderen Printprodukten<br />

unseres Hauses informieren.<br />

E-Mail genügt an „druckfehlerteufel@alpmann-schmidt.de“<br />

Danke Ihr<br />

AS-Autorenteam<br />

Munzel, Ina<br />

FallSkript<br />

Europarecht<br />

3. Auflage 2011<br />

ISBN: 978-3-86752-171-0<br />

Verlag <strong>Alpmann</strong> und <strong>Schmidt</strong> Juristische Lehrgänge<br />

Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Münster<br />

Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren,<br />

ist nicht gestattet (§§ 53, 54 UrhG) und strafbar (§ 106 UrhG).<br />

Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.


I<br />

Inhalt<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. Teil: Primäres Unionsrecht<br />

1. Abschnitt: Warenverkehrsfreiheit<br />

Übersicht: Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 AEU ..1<br />

Fall 1: Pasta bis spät in die Nacht (Ladenschluss) .........................................2<br />

Tatbestand des Art. 34 AEU – Dassonville<br />

Tatbestandsbegrenzung – Keck<br />

Fall 2: Per Mausklick in die Apotheke (Doc Morris) ......................................6<br />

Tatbestandsbegrenzung – Keck<br />

Rechtfertigung nach Art. 36 AEU<br />

Fall 3: Auch Wasser wird zum edlen Tropfen (Reinheitsgebot) .......... 11<br />

Tatbestandsimmanente Schranken – Cassis<br />

Rechtfertigung nach Art. 36 AEU<br />

Fall 4: Chaos auf Frankreichs Straßen (Agrarblockaden) ...................... 16<br />

Vertragsverletzung durch Unterlassen<br />

Rechtfertigung nach Art. 36 AEU<br />

Fall 5: Völlig blockiert (Schmidberger) ........................................................... 20<br />

Vertragsverletzung durch Unterlassen<br />

Kollidierende Grundrechte als Rechtfertigung<br />

2. Abschnitt: Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

Übersicht: Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Art. 45 AEU .................................. 24<br />

Fall 6: Eigentor (Bosman, Deliége, Angonese, Graf, Bernard) ............. 25<br />

Tatbestand des Art. 45 AEU<br />

Bindung Privater an die Grundfreiheiten<br />

Fall 7: Einstellung verweigert (Lawrie Blum) ............................................... 32<br />

Bereichsausnahme des Art. 45 Abs. 4 AEU<br />

3. Abschnitt: Niederlassungsfreiheit<br />

Übersicht: Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEU .................................................... 35<br />

Fall 8: Zwischen den Stühlen sitzt man schlecht (Cartesio) .................. 36<br />

Tatbestand des Art. 49 AEU<br />

Sitzverlegung einer Gesellschaft<br />

Fall 9: Verdiente Anerkennung (Überseering) ............................................ 39<br />

Anerkennung von Gesellschaften<br />

4. Abschnitt: Dienstleistungsfreiheit<br />

Übersicht: Dienstleistungsfreiheit, Art. 56, 57 AEU ............................................. 42<br />

Fall 10: Ins Netz gegangen (Sporting Exchange, Ladbrokes) ................. 43<br />

Tatbestand des Art. 56 AEU<br />

Rechtfertigung durch zwingende Allgemeininteressen – Cassis<br />

Fall 11: Nicht ohne heimischen Anwalt (Gouvernantenklausel) ........... 49<br />

Tatbestand des Art. 56 AEU<br />

Rechtfertigung durch zwingende Allgemeininteressen – Cassis


Fall 12: Gefährliches Spiel (Laserdrome) ...........................................................54<br />

Kollidierende Grundrechte als Rechtfertigung<br />

5. Abschnitt: Allgemeines Diskriminierungsverbot<br />

Übersicht: Allgemeines Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEU ........................57<br />

6. Abschnitt: Unionsgrundrechte<br />

Übersicht: Unionsgrundrechte ...................................................................................58<br />

Fall 13: Ein Raucher will gewarnt sein (Tabak-EtikettierungsRL) ..........59<br />

Unionsgrundrechte<br />

2. Teil: Sekundäres Unionsrecht<br />

1. Abschnitt: Rechtsetzung der EU<br />

Fall 14: Stoppt das Umwelt-Dumping! (Titandioxid) ..................................64<br />

Zuständigkeiten der EU<br />

Opting-out-Rechte der Mitgliedstaaten<br />

2. Abschnitt: Unmittelbare Wirkung von Richtlinien<br />

Übersicht: Unmittelbare Anwendbarkeit/Wirkung von Richtlinien ..............69<br />

Fall 15: Scharfsinnig gedacht (Francovich) ......................................................70<br />

Unmittelbare Wirkung gegenüber den Mitgliedstaaten<br />

Fall 16: Rezepte für Genießer (Faccini Dori) ....................................................74<br />

Horizontale Drittwirkung von Richtlinien<br />

Richtlinienkonforme Auslegung<br />

3. Teil: Haftung für unionswidriges Verhalten<br />

Übersicht: Unionsrechtlich gebotene Staatshaftung .........................................78<br />

Fall 17: Schlau kombiniert (Fortsetzung von Fall 15) ..................................79<br />

Unionsrechtlich gebotene Staatshaftung<br />

Fall 18: Und jetzt noch mal auf Deutsch ............................................................82<br />

Nationale Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB<br />

Ausgestaltung und Realisierung der unionsrechtlich gebotenen<br />

Staatshaftung<br />

4. Teil: Beihilfenrecht<br />

Fall 19: Trabi Reloaded (VW Mosel, Boussac) ..................................................85<br />

Unternehmenssubventionierung<br />

Beihilfeverbot und Beihilfeaufsicht<br />

Fall 20: Wie gewonnen so zerronnen (Fortsetzung von Fall 19) ............91<br />

Rückforderung unionswidriger Beihilfen<br />

5. Teil: Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht<br />

Fall 21: Außer Kontrolle (Fortsetzung von Fall 13) ......................................96<br />

Besonderheiten bei der konkreten Normenkontrolle<br />

Fall 22: Letzte Chance (Fortsetzung von Fall 21) ........................................ 100<br />

Besonderheiten bei der Verfassungsbeschwerde<br />

Inhalt<br />

II


III<br />

Inhalt<br />

6. Teil: Verfahren vor der Unionsgerichtsbarkeit<br />

1. Abschnitt: Vertragsverletzungsverfahren<br />

Übersicht: Aufsichtsklage, Art. 258 Abs. 2 AEU .................................................. 102<br />

Fall 23: Ein kleiner Nachschlag (Fortsetzung von Fall 3) ......................... 103<br />

Aufsichtsklage der Kommission<br />

Übersicht: Staatenklage, Art. 259 Abs. 1 AEU ...................................................... 106<br />

2. Abschnitt: Nichtigkeitsklage und Untätigkeitsklage<br />

Übersicht: Nichtigkeitsklage, Art. 263 AEU .......................................................... 107<br />

Fall 24: Wenn Süßes sauer wird (Roquette Frères) .................................... 108<br />

Nichtigkeitsklage<br />

Übersicht: Untätigkeitsklage, Art. 265 AEU .......................................................... 111<br />

3. Abschnitt: Vorabentscheidungsverfahren<br />

Übersicht: Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEU ................................ 112<br />

Fall 25: Es geht in die Verlängerung (Fortsetzung von Fall 6) .............. 113<br />

Vorabentscheidungsverfahren<br />

Fall 26: Die Pflicht ruft (Foto-Frost, Zuckerfabrik Süderdithmarschen) 115<br />

Vorlagepflicht<br />

Einstweiliger Rechtsschutz<br />

Stichwortverzeichnis...................................................................................................... 119


1. Teil: Primäres Unionsrecht<br />

1. Abschnitt: Warenverkehrsfreiheit<br />

Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 AEU<br />

I. Anwendbarkeit des Art. 34 AEU<br />

1. Keine Sondervorschriften, z.B. Art. 38 ff. AEU oder Art. 346 AEU<br />

2. Keine Harmonisierungsmaßnahmen gem. Art. 114 AEU<br />

II. Eingriff in den Schutzbereich des Art. 34 AEU<br />

1. Anwendungsbereich des Art. 34 AEU<br />

a) Sachlich: EU-Waren i.S.v. Art. 28 Abs. 2 AEU<br />

aa) Unionsrechtlicher Begriff der Ware<br />

bb) Waren aus einem Mitgliedstaat oder aus Drittstaaten<br />

im freien Verkehr eines Mitgliedstaats gem. Art. 29 AEU<br />

b) Räumlich: Grenzüberschreitender Bezug<br />

(bei Art. 34 AEU regelmäßig unselbstständig mitgeprüft beim<br />

Tatbestandsmerkmal „mengenmäßige Einfuhrbeschränkung“, s.u.)<br />

2. Staatliche Maßnahme in Form einer Handelsbeschränkung<br />

a) Staatliche Maßnahme, auch in Form des Unterlassens bei<br />

Handlungspflicht<br />

b) Handelsbeschränkung i.S.v. Art. 34 AEU<br />

aa) Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung als offene Diskriminierung<br />

in Form einer Kontingentierung oder in Form eines völligen<br />

Verbots der Ein- bzw. Durchfuhr<br />

bb) Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkung<br />

(1) Versteckte Diskriminierung<br />

(2) Allgemeines Beschränkungsverbot<br />

(a) „Dassonville-Formel“:<br />

Unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder<br />

potenzielle Behinderung des Binnenhandels<br />

(b) Einschränkung durch „Keck-Formel“<br />

(aa) Verkaufsmodalität auf dem jeweiligen nationalen<br />

Markt<br />

(bb) Unterschiedslos wirkende Verkaufsmodalität<br />

III. Eingriff ausnahmsweise zulässig<br />

1. Immanente Schranken des Art. 34 AEU („Cassis-Formel“)<br />

a) Unterschiedslos geltende Maßnahme<br />

b) Zwingende Gründe des Allgemeininteresses<br />

c) Verhältnismäßigkeit<br />

2. Geschriebene Schranken gem. Art. 36 AEU<br />

a) Rechtfertigungsgründe des Art. 36 S. 1 AEU<br />

b) Verhältnismäßigkeit<br />

Primäres Unionsrecht 1. Teil<br />

1


Fall 6: Eigentor<br />

Tatbestand des Art. 45 AEU<br />

Bindung Privater an die Grundfreiheiten<br />

(in Anlehnung an EuGH Rs. C-415/93 – Bosman; EuGH verb. Rs.<br />

C-51/96 u. C-191/97 – Deliège; EuGH Rs. C-281/98 – Angonese;<br />

sowie EuGH Rs. C-190/98 – Graf; EuGH Rs. C-325/08 – Bernard)<br />

Immer auf der Suche nach neuen Talenten hatte Fortuna Düsseldorf auf<br />

einem internationalen Jugendturnier den Österreicher Lumpi Libero<br />

entdeckt, der als hoffnungsvoller Nachwuchsspieler neuen Schwung in<br />

die Mannschaft bringen sollte. Im Gegenzug würde er eine exzellente<br />

Ausbildung erhalten, die den Grundstein für eine erfolgreiche Karriere<br />

legen könnte. Zwar hätte L zunächst nur den sog. Amateurstatus, von<br />

den Erträgen des Fußballspielens könnte er aber dennoch ganz gut leben,<br />

nicht zuletzt aufgrund von Werbe- und Sponsoringeinnahmen.<br />

Für L schien damit ein Traum in Erfüllung zu gehen. So schloss er mit<br />

Fortuna einen auf fünf Jahre befristeten Amateurvertrag, der neben einem<br />

beiderseitigen Kündigungsrecht u. a. folgende Klauseln enthielt:<br />

§ 25 (Abfindung)<br />

(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt<br />

dem Arbeitnehmer bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

eine Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern.<br />

(7) Der Anspruch auf Abfindung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer<br />

kündigt oder ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.<br />

§ 27 (Abschluss eines Folgevertrags)<br />

(1) Bei regulärem Ablauf des Vertrags als Nachwuchsspieler ist der Verein<br />

berechtigt, von dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Vertrags als Berufsspieler<br />

zu verlangen.<br />

§ 28 (Ausbildungsentschädigung)<br />

(1) Für den Fall, dass der Arbeitnehmer vorzeitig kündigt oder den Abschluss<br />

eines Vertrags nach § 27 verweigert, ist der Verein berechtigt,<br />

von dem Arbeitnehmer eine Ausbildungsentschädigung zu fordern.<br />

Nachdem L trotz aller Hoffnung schließlich vier Jahre lang vergebens<br />

auf seinen großen Durchbruch bei Fortuna gewartet hatte, zog es ihn<br />

wieder in den Süden zurück, wo ihm sein Heimatverein einen Vertrag als<br />

Profispieler angeboten hatte. Daraufhin kündigte er bei Fortuna und<br />

verlangt nun die im Vertrag vorgesehene Abfindung.<br />

Unter Berufung auf § 25 Abs. 7 des Arbeitsvertrags lehnt der Verein eine<br />

derartige Zahlung jedoch vehement ab, vielmehr habe L seinerseits eine<br />

angemessene Ausbildungsentschädigung i.S.d. § 28 zu leisten.<br />

Dem tritt L entschieden entgegen, schließlich seien die genannten Klauseln<br />

nicht mit europarechtlichen Bestimmungen vereinbar. Schon aus<br />

dem Fall Bosman habe er gelernt, dass Arbeitnehmern bei der Wahrnehmung<br />

ihrer Freizügigkeit keine Steine in den Weg gelegt werden<br />

dürften, die die Ausübung ihrer Grundfreiheit erschweren könnten.<br />

Fall 6: Eigentor 1. Teil<br />

25


26<br />

1. Teil<br />

Um die volle Wirkung des<br />

Art. 45 AEU sicherzustellen,<br />

können sich neben<br />

Arbeitnehmern auch Arbeitgeber<br />

auf Art. 45 AEU<br />

berufen.<br />

Arbeitnehmer<br />

i.S.v. Art. 45 AEU<br />

ist eine Person, die während<br />

einer bestimmten<br />

Zeit für einen anderen<br />

weisungsgebundene<br />

Leistungen erbringt, für<br />

die sie als Gegenleistung<br />

eine Vergütung<br />

erhält.<br />

Primäres Unionsrecht<br />

Demgegenüber wendet Fortuna ein, die Regelung des § 25 schränke<br />

die grenzüberschreitende Mobilität nicht stärker ein als die Freizügigkeit<br />

innerhalb Deutschlands. Auch bewirke der Verlust einer Abfindung<br />

in Höhe von zwei Monatsgehältern keine spürbare Beschränkung der<br />

Freizügigkeit im Sinne des Bosman-Urteils. Was die Ausbildungsentschädigung<br />

anbelangt, so sei diese im vorliegenden Fall mehr als gerechtfertigt<br />

bei aller Energie, die in L investiert wurde.<br />

Dies will L jedoch nicht auf sich sitzen lassen und erhebt Klage beim zuständigen<br />

Arbeitsgericht, wobei er sich insbesondere auf die Verletzung<br />

von Art. 45 AEU stützt.<br />

Fertigen Sie ein Gutachten bezüglich der Frage an, ob sich L sowohl hinsichtlich<br />

des Abfindungsanspruchs als auch hinsichtlich der Entschädigungsverpflichtung<br />

zu Recht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit beruft.<br />

Gehen Sie bei der Falllösung davon aus, dass die Höhe der Ausbildungsentschädigung<br />

i.S.v. § 28 des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung<br />

der Kosten ermittelt wird, die dem Verein für die Ausbildung des Arbeitnehmers<br />

entstanden sind.<br />

Durch die Regelungen des Amateurvertrags, bei vorzeitiger Kündigung<br />

seitens des Arbeitnehmers den Anspruch auf Abfindung zu versagen und<br />

darüber hinaus eine Ausbildungsentschädigung zu fordern, könnte L in<br />

seinem durch Art. 45 AEU garantierten Recht auf Freizügigkeit verletzt sein.<br />

A. Unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 45 AEU<br />

Seit Ablauf der ursprünglich im EWG-Vertrag vorgesehenen Übergangszeit<br />

(Ende 1969) zählen alle Grundfreiheiten zum unmittelbar anwendbaren<br />

Primärrecht, sodass sie auch Einzelpersonen subjektive Rechte verleihen,<br />

die sie bei den Gerichten eines Mitgliedstaates geltend machen können.<br />

Somit kann sich auch L auf das durch Art. 45 AEU garantierte Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

berufen.<br />

B. Verletzung des Art. 45 AEU<br />

I. Anwendbarkeit des Art. 45 AEU<br />

Mangels vorrangiger unionsrechtlicher Harmonisierungsmaßnahmen ist<br />

Art. 45 AEU unmittelbar anwendbar.<br />

II. Eingriff in den Schutzbereich des Art. 45 AEU<br />

In den Schutzbereich des Art. 45 AEU wird eingegriffen, wenn Arbeitnehmer<br />

der Union durch das Aufstellen von Arbeitsbedingungen in ihrer<br />

Freizügigkeit eingeschränkt werden.<br />

1. Anwendungsbereich des Art. 45 AEU<br />

a) Zunächst müsste L EU-Arbeitnehmer i.S.v. Art. 45 AEU sein.<br />

aa) Wer zum Kreis der Arbeitnehmer zu zählen ist, wird hierbei nicht nach<br />

nationalem Recht, sondern ausschließlich nach unionsrechtlichen Grundsätzen<br />

bestimmt, um einen einheitlichen Schutz der Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

in der Union zu gewährleisten. In weiter Auslegung definiert der<br />

EuGH den Arbeitnehmer als eine Person, die „während einer bestimmten<br />

Zeit für einen anderen weisungsgebundene Leistungen erbringt, für die sie<br />

als Gegenleistung eine Vergütung erhält“.


Danach fallen nicht nur Arbeiter und Angestellte unter den unionsrechtlichen<br />

Arbeitnehmerbegriff, sondern insbesondere auch Beamte.<br />

Fraglich ist, ob die Ausübung des Sports eine „entgeltliche“ Tätigkeit in<br />

diesem Sinne darstellt oder ob es sich hierbei um ein eigenständiges gesellschaftliches<br />

Subsystem handelt, das von der Geltung des Unionsrechts<br />

ausgenommen ist.<br />

(1) Trotz der Schwierigkeiten, in diesem Bereich die wirtschaftlichen Aspekte<br />

von den sportlichen zu trennen, hat sich in der Bosman-Entscheidung4<br />

gezeigt, dass der EuGH keinesfalls gewillt ist, den Sport generell<br />

dem Schutzbereich des Art. 45 AEU zu entziehen. Der Sport falle insoweit<br />

unter das Unionsrecht, als er zum Wirtschaftsleben zähle. Lediglich Bestimmungen<br />

oder Praktiken, die ohne wirtschaftlichen Hintergrund ausschließlich<br />

den Sport als solchen betreffen, seien vom Unionsrecht ausgenommen<br />

(z.B. Regelungen bzgl. der Begegnungen von Nationalmannschaften).<br />

(2) Während der Profisport wegen seiner finanziellen Bedeutung zweifelsfrei<br />

zum Wirtschaftsleben gehört und damit den Regelungen des Unionsrechts<br />

unterfällt, ist vorliegend dennoch fraglich, ob der Anwendungsbereich<br />

des Art. 45 AEU eröffnet ist. Denn anders als im Fall Bosman ist L nicht<br />

Profispieler, sondern hat lediglich den Amateurstatus. Allerdings schließt<br />

die bloße Tatsache, dass ein Sportverein oder dessen Verband seine Mitglieder<br />

einseitig als Amateure qualifiziert, für sich allein nicht aus, dass die<br />

Tätigkeit dieser Sportler zum Wirtschaftsleben gehört. Der EuGH knüpft allein<br />

daran an, ob dem Sportler für seine Tätigkeit irgendwelche nicht völlig<br />

zu vernachlässigende finanzielle Vorteile zufließen, seien es auch nur Werbe-<br />

und Sponsoringeinnahmen.<br />

In diesem Sinne gilt Art. 45 AEU auch für den Amateur L, da er mit Sport seinen<br />

Unterhalt verdient.<br />

bb) Unmittelbar Begünstigte des Rechts auf Freizügigkeit sind gem. Art. 45<br />

Abs. 2 AEU lediglich die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Als<br />

Österreicher kann sich L aber unproblematisch auf dieses Recht berufen<br />

und ist damit EU-Arbeitnehmer i.S.v. Art. 45 Abs. 2 AEU.<br />

b) Für eine etwaige Bereichsausnahme i.S.v. Art. 45 Abs. 4 AEU bestehen<br />

vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, da die Tätigkeit des Fußballers nicht<br />

dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen ist.<br />

c) Weiterhin müsste der Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Bezug<br />

aufweisen, da Art. 45 Abs. 1 AEU die Freizügigkeit nur innerhalb der<br />

Union gewährleistet. Rein innerstaatliche Sachverhalte werden dagegen<br />

nicht erfasst.<br />

Da L seine derzeitige Arbeit in Deutschland aufgeben und in Österreich eine<br />

unselbstständige Beschäftigung aufnehmen möchte, liegt ein Sachverhalt<br />

mit unionsrechtlichem Bezug vor, sodass der Anwendungsbereich des<br />

Art. 45 AEU eröffnet ist.<br />

4 EuGH Rs. C-415/93 – Bosman.<br />

Fall 6: Eigentor 1. Teil<br />

27


28<br />

1. Teil<br />

Als derartige kollektive<br />

Regelungen galten z.B.<br />

Verbandsregeln im Fall<br />

Bosman.<br />

Primäres Unionsrecht<br />

2. Fraglich ist nun, ob L als Arbeitnehmer der Union durch das Aufstellen<br />

von Arbeitsbedingungen i.S.v. Art. 45 AEU in seiner Freizügigkeit eingeschränkt<br />

wurde.<br />

a) Zweifel bestehen bereits dahingehend, ob die Abfindungs- und Entschädigungsregelungen<br />

überhaupt Arbeitsbedingungen i.S.d. Art. 45 Abs. 2<br />

AEU darstellen, da sie nicht durch staatliche Stellen erlassen, sondern privatrechtlich<br />

zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sind.<br />

aa) Ging man ursprünglich davon aus, dass allein die Mitgliedstaaten aus<br />

den Grundfreiheiten verpflichtet sind, so entschied der EuGH in einem ersten<br />

Schritt, dass die Personenverkehrsfreiheiten nicht nur gegenüber staatlichen<br />

Behörden gelten sollten, sondern sich auch auf Maßnahmen erstrecken,<br />

die eine kollektive Regelung im Arbeits- und Dienstleistungsbereich<br />

enthalten (z.B. Regeln von Sportverbänden, Tarifvertragsregeln). 5<br />

Als Begründung führte er dazu an, die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten<br />

könnte ansonsten dadurch unterlaufen werden, dass nicht dem öffentlichen<br />

Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen von ihrer<br />

rechtlichen Autonomie Gebrauch machen, wodurch die einheitliche<br />

und effektive Anwendung des Unionsrechts gefährdet wäre.<br />

bb) In einem zweiten Schritt ging der EuGH mit derselben Begründung<br />

noch weiter und entschied, dass der Anwendungsbereich des Art. 45 AEU<br />

auch auf individualrechtlich vereinbarte Arbeitsbedingungen ausgedehnt<br />

werden sollte, sodass nunmehr auch Privatpersonen aus Art. 45 AEU verpflichtet<br />

sein können. 6<br />

Folglich stellen auch die vorliegend von den Vertragsparteien vereinbarten<br />

Abfindungs- und Entschädigungsklauseln Arbeitsbedingungen i.S.v. Art. 45<br />

Abs. 2 AEU dar.<br />

b) Bleibt nun zu prüfen, ob L durch diese Regelungen in seiner Freizügigkeit<br />

eingeschränkt wurde.<br />

aa) Gem. Art. 45 Abs. 2 AEU wird den Arbeitnehmern der Union in Bezug<br />

auf Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung<br />

garantiert. Verboten sind danach nicht nur alle offenen<br />

Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle<br />

versteckten, die zwar scheinbar auf neutralen Kriterien beruhen, tatsächlich<br />

jedoch zum gleichen Ergebnis führen. Art. 45 AEU stellt sich insoweit in<br />

erster Linie als eine spezielle Ausformung des allgemeinen Verbots einer<br />

auf Gründen der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung nach<br />

Art. 18 AEU dar.<br />

Eine derartige Ungleichbehandlung kann in den vorliegend betroffenen<br />

Abfindungs- und Entschädigungsregelungen jedoch kaum gesehen werden.<br />

Insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese Bestimmungen ausländische<br />

Arbeitnehmer stärker berühren als Inländer und Erstere daher zu benachteiligen<br />

drohen. Auch gibt es keinen Hinweis darauf, dass sich solche<br />

Regelungen zum Nachteil einer bestimmten Kategorie von Arbeitnehmern<br />

auswirken, die eine neue Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat<br />

aufnehmen wollen.<br />

5 EuGH Rs. 36/74 – Walrave und Koch bzw. EuGH Rs. C-415/93 – Bosman.<br />

6 EuGH Rs. C-281/98 – Angonese.


) Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet Art. 45 AEU aber nicht<br />

nur jegliche Form der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit,<br />

sondern darüber hinaus auch solche die Freizügigkeit beeinträchtigenden<br />

Regelungen, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen<br />

Arbeitnehmer Anwendung finden. 7 Im Sinne der Kongruenz der<br />

Grundfreiheiten statuiert Art. 45 AEU insoweit ein allgemeines Beschränkungsverbot.<br />

(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten haben danach insbesondere das<br />

unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihr Herkunftsland zu verlassen,<br />

wenn sie eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen<br />

Mitgliedstaat ausüben wollen.<br />

(2) Einschränkend fügt der EuGH aber hinzu, dass ein allgemeines Beschränkungsverbot<br />

nur gilt, soweit es um den Zuzug i.S.e. freien Wahl des<br />

Arbeitsortes einschließlich der Möglichkeit zum Wegzug geht, d.h. letztlich<br />

um den Zugang zum Arbeitsmarkt.<br />

Hinsichtlich personenbezogener Anforderungen (z.B. Berufsregelungen)<br />

sowie sonstiger Regelungen, die nur mittelbar die Mobilität des Arbeitnehmers<br />

i.S.e. Zu- und Wegzugsfreiheit betreffen, ist dagegen am bloßen Diskriminierungsverbot<br />

festzuhalten. Im Ergebnis entspricht diese Einschränkung<br />

des allgemeinen Beschränkungsverbots der zur Warenverkehrsfreiheit<br />

entwickelten Keck-Rechtsprechung, die insofern auf den Bereich der<br />

Arbeitnehmerfreizügigkeit übertragen wird.<br />

Danach sind bloße Beschäftigungsmodalitäten auf dem jeweiligen nationalen<br />

Markt nicht geeignet, die Freizügigkeit zu behindern, sofern sie alle<br />

betroffenen Arbeitnehmer unterschiedslos rechtlich erfassen und diese<br />

tatsächlich gleichermaßen berühren. Schließlich zielt die Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

darauf ab, die Integration einer Person in eine andere mitgliedstaatliche<br />

Rechtsordnung zu ermöglichen und zu erleichtern, nicht<br />

aber die in diesem Sinne integrierte Person dauerhaft zu privilegieren.<br />

Bei den vorliegend betroffenen Abfindungs- und Entschädigungsregelungen<br />

handelt es sich jedoch nicht um bloße Beschäftigungsmodalitäten in<br />

diesem Sinne. Vielmehr könnten sich diese Bestimmungen unmittelbar auf<br />

die Wahl des Arbeitsortes und damit auf den Zugang zum Arbeitsmarkt<br />

auswirken, da sie den L davon abhalten könnten, seinen Arbeitsplatz<br />

grenzüberschreitend zu wechseln. Folglich kommt im vorliegenden Fall eine<br />

Einschränkung i.S.d. Keck-Rechtsprechung nicht in Betracht, sodass die<br />

im Streit stehenden Regelungen des Arbeitsvertrages gegen das allgemeine<br />

Beschränkungsverbot zu verstoßen scheinen. Auch wenn sie den Arbeitnehmer<br />

nicht formell daran hindern, mit einem Verein eines anderen<br />

Mitgliedstaats einen Vertrag zu schließen, könnten sie die Ausübung dieses<br />

Recht jedoch weniger attraktiv machen.<br />

(3) Allerdings ist bezüglich der betroffenen Regelungen nochmals genau<br />

zu differenzieren. Denn auch soweit der EuGH ein Beschränkungsverbot im<br />

Sinne eines freien Zugangs zum Arbeitsmarkt annimmt, können beschränkende<br />

Wirkungen, die eine Regelung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

7 EuGH Rs. C-415/93 – Bosman.<br />

Fall 6: Eigentor 1. Teil<br />

Als derartige Beschäftigungsmodalitäten<br />

wären<br />

wohl z.B. Höchstarbeitszeiten<br />

anzusehen.<br />

29


30<br />

1. Teil<br />

Primäres Unionsrecht<br />

hat, so ungewiss und indirekt sein, dass sie nicht als geeignet angesehen<br />

werden können, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. 8<br />

(a) So verhält es sich vorliegend mit der umstrittenen Abfindungsregelung,<br />

die ihrerseits nicht geeignet ist, den Arbeitnehmer daran zu hindern<br />

oder davon abzuhalten, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um eine unselbstständige<br />

Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Denn<br />

der Abfindungsanspruch hängt nicht allein von der Entscheidung des Arbeitnehmers<br />

ab, ob er bei seinem derzeitigen Arbeitgeber bleibt, sondern<br />

vor allem auch von einem zukünftigen hypothetischen Ereignis, nämlich<br />

einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die der Arbeitnehmer selbst<br />

weder herbeigeführt noch zu vertreten haben darf.<br />

Damit verstößt die Abfindungsregelung des Amateurvertrags nicht gegen<br />

Art. 45 AEU, sodass L insoweit auch keine Verletzung seines Rechts auf Freizügigkeit<br />

geltend machen kann.<br />

(b) Anders verhält es sich dagegen mit der im Streit stehenden Entschädigungsregelung,<br />

da hinsichtlich dieser Zahlungsverpflichtung keine vergleichbare<br />

Ungewissheit besteht.<br />

Folglich stellt (nur) die Entschädigungsregelung eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

dar und verstößt damit gegen Art. 45 AEU.<br />

III. Eingriff ausnahmsweise zulässig<br />

Insoweit bleibt allerdings zu prüfen, ob der festgestellte Verstoß nicht ausnahmsweise<br />

zulässig sein könnte.<br />

Zwar kommt eine Rechtfertigung nach Art. 45 Abs. 3 AEU mangels thematisch<br />

einschlägiger Rechtfertigungsgründe nicht in Betracht. Die Zulässigkeit<br />

des Eingriffs könnte sich vorliegend jedoch anderweitig ergeben.<br />

Denn parallel zur „Cassis-Rechtsprechung“ hat der EuGH auch für den Bereich<br />

der Arbeitnehmerfreizügigkeit anerkannt, dass außerhalb der geschriebenen<br />

Schranken Maßnahmen ferner zulässig sein können, soweit<br />

sie unterschiedslos gelten und darüber hinaus erforderlich sind, um zwingenden<br />

Allgemeininteressen gerecht zu werden.<br />

1. Unterschiedslos geltende Maßnahme<br />

Die Verpflichtung, unter den in § 28 des Arbeitsvertrags genannten Umständen<br />

eine Ausbildungsentschädigung leisten zu müssen, knüpft formal<br />

nicht an die Herkunft des betroffenen Arbeitnehmers an und gilt damit unterschiedslos.<br />

2. Zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses<br />

Weiterhin müsste diese Maßnahme einem zwingenden Allgemeininteresse<br />

dienen, wobei vorliegend an den nicht wirtschaftlichen Grund der Förderung<br />

junger Fußballspieler zu denken ist.<br />

Angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung, die dem Sport und<br />

hierbei insbesondere dem Fußball in der Union zukommt, ist der Zweck,<br />

die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler zu fördern, als legitim<br />

anzuerkennen.<br />

8 EuGH Rs. C-190/98 – Graf.


Fall 11: Nicht ohne heimischen Anwalt 1. Teil<br />

Fall 11: Nicht ohne heimischen Anwalt<br />

Tatbestand des Art. 56 AEU<br />

Rechtfertigung durch zwingende Allgemeininteressen – Cassis<br />

(in Anlehnung an EuGH Rs. 427/85 – Gouvernantenklausel)<br />

In Umsetzung einer EU-Richtlinie „zur Erleichterung der Ausübung des<br />

freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte“ wurde in der Bundesrepublik<br />

ein Gesetz erlassen, das folgende Regelungen enthält:<br />

(1) [...] Rechtsanwälte anderer Mitgliedstaaten, die keine Kanzlei in der Bundesrepublik<br />

unterhalten, dürfen in gerichtlichen sowie behördlichen<br />

Verfahren als Vertreter und als Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen<br />

mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt handeln,<br />

der selbst in dem Verfahren Bevollmächtigter oder Verteidiger ist.<br />

Sie dürfen darüber hinaus in einer mündlichen Verhandlung oder einer<br />

Hauptverhandlung nur in Begleitung dieses Rechtsanwalts auftreten.<br />

(2) Das nach Abs. 1 erforderliche Einvernehmen ist bei Vornahme jeder einzelnen<br />

Handlung nachzuweisen. Handlungen, die entgegen Abs. 1 vorgenommen<br />

werden oder für die der Nachweis des Einvernehmens im<br />

Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.<br />

Nach Auffassung der Kommission verstoßen diese Regelungen in mehrerlei<br />

Hinsicht gegen den AEU-Vertrag. Sie beanstandet zum einen, dass<br />

Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten auch dann nur im Einvernehmen<br />

mit einem deutschen Anwalt handeln dürfen, wenn nach deutschem<br />

Recht überhaupt kein Anwaltszwang besteht. Zum anderen sei<br />

es mit dem AEU-Vertrag unvereinbar, dass ein ausländischer Anwalt in<br />

einer mündlichen Verhandlung immer in Begleitung eines deutschen<br />

Anwalts auftreten müsse und das Einvernehmen bei Vornahme jeder<br />

Einzelhandlung nachzuweisen sei.<br />

Hiergegen erwidert die Bundesregierung, die Vorschriften sollen gewährleisten,<br />

dass ein Prozessbevollmächtigter sowohl mit dem materiellen<br />

als auch dem Verfahrensrecht der Bundesrepublik vertraut ist.<br />

Weiterhin sei es erforderlich, das Einvernehmen für jede Handlung<br />

nachzuweisen, da den Gerichten gegenüber der deutsche Anwalt die<br />

Verantwortung trage.<br />

Sind die Regelungen des deutschen Gesetzes mit dem AEU-Vertrag zu<br />

vereinbaren?<br />

Hinweis auf einschlägige Bestimmungen: Art. 5 RL 77/249<br />

Für die Ausübung der Tätigkeiten, die mit der Vertretung und der Verteidigung<br />

von Mandanten im Bereich der Rechtspflege verbunden sind, kann<br />

ein Mitgliedstaat den Rechtsanwälten als Bedingung auferlegen, dass sie<br />

im Einvernehmen mit einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen<br />

Rechtsanwalt handeln.<br />

Das vorliegende Gesetz könnte gegen die durch Art. 56 ff. AEU geschützte<br />

Dienstleistungsfreiheit verstoßen.<br />

49


50<br />

1. Teil<br />

Primäres Unionsrecht<br />

I. Anwendbarkeit der Art. 56 ff. AEU<br />

Soweit der Sachverhalt sekundärrechtlich keine abschließende Regelung<br />

erfahren hat, sind Art. 56 ff. AEU unmittelbar anwendbar.<br />

II. Eingriff in den Schutzbereich der Art. 56 ff. AEU<br />

Gegen deren Gewährleistungen wird verstoßen, wenn die Möglichkeit, eine<br />

von Art. 56 AEU geschützte Dienstleistung zu erbringen, durch eine<br />

staatliche Maßnahme eingeschränkt wird.<br />

1. Anwendungsbereich der Art. 56 ff. AEU<br />

Zunächst ist daher zu prüfen, ob sowohl der persönliche als auch der sachlich-räumliche<br />

Anwendungsbereich der Art. 56 ff. AEU eröffnet ist.<br />

a) In persönlicher Hinsicht erstreckt sich dieser zum einen auf Angehörige<br />

der Mitgliedstaaten, die in einem dieser Staaten ansässig sind, zum anderen<br />

erweitert Art. 62 i.V.m. Art. 54 AEU den persönlichen Anwendungsbereich<br />

auf bestimmte Gesellschaften.<br />

Geschützt sind damit auch Rechtsanwälte, die sich als Angehörige eines<br />

Mitgliedstaats in der EU niedergelassen haben.<br />

b) Fraglich ist, ob es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit um eine Dienstleistung<br />

i.S.d. Art. 56, 57 AEU handelt, d.h. um eine selbstständige, zeitlich<br />

begrenzte und in der Regel gegen Entgelt erbrachte Leistung unkörperlicher<br />

Natur. Durch Art. 57 AEU wird der Begriff der Dienstleistung in der<br />

Form eines Auffangtatbestandes formuliert, sodass eine Abgrenzung gegenüber<br />

den anderen Grundfreiheiten zu erfolgen hat.<br />

Die Tätigkeit eines Anwalts stellt eine gegen Entgelt zu erbringende unkörperliche<br />

Leistung dar, die nicht der Warenverkehrsfreiheit unterfällt. In Abgrenzung<br />

zur Arbeitnehmerfreizügigkeit müsste es sich weiterhin um eine<br />

selbstständige Tätigkeit handeln, in Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit<br />

um eine nur vorübergehend grenzüberschreitend erbrachte.<br />

Nach Art. 57 Abs. 2 lit. d AEU gelten im Rahmen der beispielhaften Aufzählung<br />

insbesondere auch freiberufliche Tätigkeiten als Dienstleistungen, sodass<br />

die anwaltliche Tätigkeit hierunter subsumiert werden kann.<br />

c) Fraglich ist jedoch, ob vorliegend die Bereichsausnahme des Art. 62<br />

i.V.m. Art. 51 AEU eingreift, nach der die Vorschriften der Art. 56 ff. AEU<br />

keine Anwendung finden, wenn die Tätigkeit im jeweiligen Mitgliedstaat<br />

mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Zwar ist der Rechtsanwalt<br />

gem. § 1 BRAO ein Organ der Rechtspflege, seine Tätigkeit ist jedoch<br />

privatrechtlicher Natur, sodass diese Ausnahme nicht greift.<br />

d) Schließlich muss die infrage stehende Tätigkeit einen Bezug zum Binnenmarkt<br />

aufweisen, d.h. grenzüberschreitend sein.<br />

Vorliegend handelt es sich um die Konstellation, dass sich der Dienstleistungserbringer<br />

zur Ausübung seiner Tätigkeit in den Mitgliedstaat des<br />

Leistungsempfängers begibt, mithin um den für Art. 56 AEU typischen Fall<br />

der aktiven Dienstleistungsfreiheit.<br />

Im Ergebnis ist der Anwendungsbereich der Art. 56, 57 AEU damit in persönlicher,<br />

sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet.


Fall 11: Nicht ohne heimischen Anwalt 1. Teil<br />

2. Staatliche Maßnahme i.F.e. Beschränkung der Dienstleistungsmöglichkeit<br />

Zu prüfen ist nun, ob sich die Regelungen des deutschen Gesetzes als eine<br />

nach Art. 56 AEU grundsätzlich verbotene Beschränkung darstellen.<br />

a) Gem. Art. 57 Abs. 3 AEU garantiert die Dienstleistungsfreiheit dem Leistenden<br />

die Betätigung unter den Voraussetzungen, welche das Gastland<br />

seinen eigenen Staatsangehörigen vorschreibt (Gebot der Inländergleichbehandlung).<br />

Verboten sind danach nicht nur alle offenen Diskriminierungen<br />

aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten,<br />

die zwar scheinbar auf neutralen Kriterien beruhen, tatsächlich jedoch<br />

zum selben Ergebnis führen.<br />

b) Noch einen Schritt weiter geht hier der EuGH, indem er die Gewährleistung<br />

der Dienstleistungsfreiheit als ein allgemeines Beschränkungsverbot<br />

ansieht. Danach genügt es generell, dass die staatliche Maßnahme geeignet<br />

ist, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen<br />

Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen<br />

erbringt, zu unterbinden oder zu behindern.<br />

aa) Auf den Fall übertragen bedeutet dies, der Aufnahmestaat müsste die<br />

Personen, die anwaltliche Tätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten<br />

verrichten, als Rechtsanwälte anerkennen. Dies ist vorliegend jedoch nur<br />

mit Einschränkungen gewährleistet, sodass – unabhängig von einer eventuell<br />

vorliegenden Diskriminierung – gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen<br />

wird.<br />

bb) Fraglich ist jedoch, ob dieses Ergebnis insofern zu korrigieren ist, als<br />

dass parallel zur Erweiterung des Beschränkungsverbots nun auch die vom<br />

EuGH zu Art. 34 AEU entwickelte „Keck-Rechtsprechung“ auf den Bereich<br />

der Dienstleistungsfreiheit übertragen werden muss, d.h. staatliche Maßnahmen<br />

nur dann dem besagten Verbot unterfielen, wenn sie den Marktzugang<br />

unmittelbar behinderten. Stellten sie sich dagegen als bloße<br />

„Dienstleistungsmodalitäten“ nichtdiskriminierenden Charakters dar, so<br />

wären sie nicht geeignet, die nach Art. 56 AEU garantierte Freiheit einzuschränken.<br />

Betrachtet man die Regelung, dass Rechtsanwälte anderer Mitgliedstaaten<br />

lediglich im Einvernehmen mit einem deutschen Anwalt handeln und nur<br />

in Begleitung dessen auftreten dürfen, so liegt hierin unstreitig eine unmittelbare<br />

Marktzugangsregelung, da die Dienstleistung in ihrer ursprünglichen<br />

Form, nämlich als alleinige Vertretung des Mandanten, auf dem deutschen<br />

Markt nicht angeboten werden kann.<br />

Auch infolge der „Keck-Rechtsprechung“ ergeben sich damit vorliegend<br />

keine Einschränkungen, sodass ein Verstoß gegen Art. 56 AEU zu bejahen<br />

ist.<br />

III. Eingriff ausnahmsweise zulässig<br />

Mit dem insoweit festgestellten Eingriff in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit<br />

ist über die Frage der Rechtsverletzung noch nicht abschließend<br />

entschieden.<br />

51


52<br />

1. Teil<br />

Achtung!<br />

Hier ist auf das die Dienstleistungsfreiheit<br />

für Anwälte<br />

konkretisierende<br />

Sekundärrecht zurückzugreifen.<br />

Primäres Unionsrecht<br />

Aufgrund der engen Auslegung der in Art. 62, 52 AEU genannten Rechtfertigungsgründe<br />

(öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit) kommt<br />

vorliegend eine Rechtfertigung der staatlichen Maßnahmen zwar nicht in<br />

Betracht. Deren Zulässigkeit könnte sich jedoch ausnahmsweise aus legitimen<br />

Gründen des Allgemeinwohls ergeben. Angelehnt an die „Cassis-<br />

Rechtsprechung“ wäre hierfür Voraussetzung, dass die Maßnahmen unterschiedslos<br />

gelten und darüber hinaus erforderlich sind, um zwingenden<br />

Allgemeininteressen gerecht zu werden.<br />

1. Unterschiedslos geltende Maßnahme<br />

Bei isolierter Betrachtung der Bedingungen, unter denen ausländische Anwälte<br />

vor deutschen Gerichten auftreten dürfen, könnte man meinen, das<br />

infrage stehende Gesetz sei diskriminierender Natur, da es nur deren Tätigkeit<br />

zu erschweren scheint. Genau betrachtet liegt es tatsächlich anders.<br />

Ganz im Gegenteil erweitert die Regelung sogar die Rechte der betroffenen<br />

Rechtsanwälte, indem sie diese in die Lage versetzt, vor deutschen Gerichten<br />

auftreten zu können, ohne die zwingenden Voraussetzungen erfüllen<br />

zu müssen, die sonst in Deutschland für die Wahrnehmung der Anwaltstätigkeit<br />

gelten (insbesondere zwei Staatsexamina sowie die Anwaltszulassung).<br />

Insoweit werden die in der Heimat erfüllten Zulassungsvoraussetzungen<br />

als ausreichend anerkannt.<br />

Damit entpuppt sich die vorliegende Ungleichbehandlung ausländischer<br />

Anwälte sogar als ein über die formelle Gleichbehandlung hinausgehender<br />

Gleichstellungsversuch und erfüllt die Bedingung „unterschiedslos geltende<br />

Maßnahme“ somit erst recht.<br />

Eine andere Frage ist, ob die Rechtserweiterung ausreicht, da aufgrund der<br />

im Gesetz bestimmten Bedingungen hinsichtlich des Auftretens eines ausländischen<br />

Anwalts noch immer Einschränkungen vorhanden sind.<br />

2. Zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses<br />

Diese könnten jedoch einem zwingenden Allgemeininteresse dienen,<br />

nämlich die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrecht zu erhalten.<br />

Aus diesem Grunde erlaubt Art. 5 der RL 77/249 bereits grundsätzlich, den<br />

Rechtsanwälten die Bedingung aufzuerlegen, nur im Einvernehmen mit einem<br />

bei dem angerufenen Gericht zugelassen Anwalt handeln zu dürfen.<br />

3. Verhältnismäßigkeit<br />

Fraglich ist jedoch, ob die getroffenen Regelungen im Hinblick auf dieses<br />

Ziel auch verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen<br />

sind.<br />

a) Zweifel bestehen schon an der Geeignetheit der Maßnahme, soweit das<br />

deutsche Gesetz aufgrund seiner allgemeinen Fassung ein Einvernehmen<br />

auch dann verlangt, wenn für die betreffende Streitigkeit überhaupt kein<br />

Anwaltszwang besteht. Zwar widerspricht diese Umsetzung nicht dem<br />

Wortlaut des Art. 5 der RL 77/249. Aber auch die Richtlinie muss im Lichte<br />

der Dienstleistungsfreiheit ausgelegt werden und kann daher nicht die Bedingung<br />

ersetzen, dass die Maßnahme geeignet sein muss, die Funktionsfähigkeit<br />

der Rechtspflege aufrecht zu erhalten. Soweit die deutsche<br />

Rechtsordnung aber keinen Anwaltszwang vorsieht und damit auf jede


Fall 11: Nicht ohne heimischen Anwalt 1. Teil<br />

fachliche Qualifikation verzichtet, scheint das Verlangen, eine fehlende<br />

Qualifikation ausländischer Anwälte auszugleichen, wenig geeignet, einen<br />

Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu leisten.<br />

Insoweit stellt sich die deutsche Umsetzung der Richtlinie nicht als verhältnismäßige<br />

Regelung dar, die einen Eingriff in Art. 56 AEU ausnahmsweise<br />

zulassen könnte.<br />

Als grundsätzlich geeignete Maßnahme erscheint dagegen die konkrete<br />

Ausgestaltung des Einvernehmens für die verbleibenden Fälle, in denen<br />

ein Anwaltszwang besteht.<br />

b) Hinsichtlich dieser Regelung ist daher weiter zu prüfen, ob sie sich auch<br />

als erforderlich herausstellt, d.h. mildere, genauso effektive und im Übrigen<br />

angemessene Mittel nicht zur Verfügung stehen.<br />

Betrachtet man die konkrete Ausgestaltung des verlangten Einvernehmens,<br />

bestehen insoweit Zweifel.<br />

Die in der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, den ausländischen Anwalt<br />

zu verpflichten, im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen<br />

Rechtsanwalt handeln zu müssen, soll dem Dienstleistungserbringer die<br />

notwendige Unterstützung dafür geben, in einem anderen als dem ihm<br />

vertrauten Rechtssystem tätig zu werden. Dem angerufenen Gericht soll<br />

sie die Gewähr dafür bieten, dass der dienstleistende Rechtsanwalt tatsächlich<br />

über diese Unterstützung verfügt und somit in der Lage ist, das<br />

geltende Verfahrensrecht sowie die Berufs- und Standesregeln voll umfassend<br />

einzuhalten.<br />

Durch das deutsche Gesetz werden den beiden Anwälten, die im Einvernehmen<br />

miteinander zu handeln haben, allerdings Verpflichtungen auferlegt,<br />

die über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele notwendig<br />

ist. Weder das Gebot ständiger Anwesenheit des deutschen Rechtsanwalts<br />

in der mündlichen Verhandlung noch das Erfordernis, dass dieser Anwalt<br />

selbst Prozessbevollmächtigter sein muss, noch die eingehenden Bestimmungen<br />

über den Nachweis des Einvernehmens sind nämlich in dieser Allgemeinheit<br />

unerlässlich, um dem dienstleistenden Rechtsanwalt die notwenige<br />

Unterstützung zu geben.<br />

Somit ist die konkrete Ausgestaltung des Einvernehmens nicht verhältnismäßig,<br />

d.h., die gesetzliche Regelung verstößt auch insoweit gegen die<br />

Verpflichtungen aus Art. 56, 57 AEU.<br />

Folglich ist die in Art. 56 ff. AEU gewährleistete Dienstleistungsfreiheit<br />

durch das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 77/249 in mehrerlei<br />

Hinsicht verletzt.<br />

53


Acte-clair-Theorie........................................................ 116<br />

Agrarblockaden ............................................................. 16<br />

Allgemeines Beschränkungsverbot<br />

............................................... 3, 7, 29, 37, 45, 51<br />

Allgemeines Diskriminierungsverbot .................... 57<br />

Angonese ......................................................................... 25<br />

Äquivalenzgrundsatz............................................ 81, 83<br />

Arbeitnehmer i.S.v. Art. 45 AEU................................ 26<br />

Arbeitnehmerfreizügigkeit ........................................ 24<br />

Arbeitsbedingungen i.S.v. Art. 45 AEU .................. 28<br />

Aufsichtsklage .................................................... 102, 103<br />

Bananenmarktbeschluss ............................................ 98<br />

Beamte .............................................................................. 32<br />

Beihilfen..................................................................... 85, 91<br />

Begriff ............................................................................. 86<br />

Rückforderung unionswidriger............................. 91<br />

Bereichsausnahme<br />

i.S.v. Art. 114 AEU........................................................ 66<br />

i.S.v. Art. 45 Abs. 4 AEU............................... 27, 32, 33<br />

i.S.v. Art. 51 AEU ............................................ 41, 44, 50<br />

Bernard.............................................................................. 25<br />

Beschäftigungsmodalität ........................................... 29<br />

Betroffenheit................................................................. 110<br />

individuelle................................................................. 110<br />

unmittelbare .............................................................. 110<br />

Bosman ...................................................................... 25, 27<br />

Boussac ............................................................................. 85<br />

British American Tobacco .......................................... 59<br />

Cassis ..................................................... 11, 13, 43, 49, 52<br />

Dassonville.............................................................. 2, 3, 12<br />

Deliège .............................................................................. 25<br />

Dienstleistung i.S.v. Art. 56, 57 AEU................. 44, 50<br />

Dienstleistungsfreiheit ......................................... 42, 45<br />

aktive .............................................................................. 45<br />

Korrespondenz- .......................................................... 45<br />

passive............................................................................ 45<br />

Dienstleistungsmodalität.................................... 45, 51<br />

Diskriminierung ........................................................... 3, 8<br />

faktische............................................................................ 8<br />

offene................................................................................. 3<br />

versteckte......................................................................... 3<br />

Doc Morris........................................................................... 6<br />

STICHWORTVERZEICHNIS<br />

Die Zahlen verweisen auf die Seiten.<br />

Stichworte<br />

Effizienzgebot (effet utile)....... 71, 76, 79, 81, 83, 93<br />

Einstweiliger Rechtsschutz ............................ 115, 117<br />

Erstes Mahnschreiben .............................................. 103<br />

Faccini Dori...................................................................... 74<br />

Foto Frost ...................................................................... 115<br />

Francovich................................................................. 70, 79<br />

Freiberufliche Tätigkeit ............................................... 50<br />

Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ..................... 52<br />

Gericht i.S.v. Art. 267 AEU........................................ 113<br />

Gesellschaften ........................................... 36, 37, 39, 40<br />

Anerkennung........................................................ 39, 40<br />

Sitzverlegung........................................................ 36, 38<br />

Gesundheitsschutz ........................................... 8, 14, 62<br />

Gouvernantenklausel................................................... 49<br />

Graf ..................................................................................... 25<br />

Grundfreiheiten ............................................................... 2<br />

Grundrechte...................................................... 22, 55, 98<br />

nationale................................................................. 22, 55<br />

unabdingbarer Standard................................ 98, 101<br />

Unions-...................................................... 22, 55, 58, 59<br />

Gründungstheorie ........................................................ 41<br />

Haftung...................................................................... 78, 82<br />

nationale........................................................................ 82<br />

unionsrechtlich gebotene......................... 78, 79, 83<br />

Harmonisierungsmaßnahme............................... 2, 65<br />

Hinreichend qualifizierte Rechtsverletzung.....................................................................<br />

80<br />

Inländergleichbehandlung................... 28, 37, 45, 51<br />

Keck............................................. 2, 4, 6, 7, 12, 29, 45, 51<br />

Kollektive Regelung im Arbeits- und Dienstleistungsbereich<br />

......................................................... 28<br />

Kollidierende Grundrechte als Rechtfertigung.................................................................<br />

20, 54<br />

Kongruenz der Grundfreiheiten........................ 29, 45<br />

Kooperationsverhältnis............................................... 98<br />

Ladbrokes......................................................................... 43<br />

Ladenschluss..................................................................... 2<br />

Laserdrome...................................................................... 54<br />

Lawrie Blum..................................................................... 32<br />

119


120<br />

Stichworte<br />

Maastricht........................................................................ 98<br />

Marktzugang............................................ 4, 8, 12, 29, 51<br />

unmittelbarer ................................................... 4, 12, 51<br />

Maßnahme gleicher Wirkung............ 3, 7, 12, 17, 21<br />

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung............... 1, 3<br />

Nichtigkeitsklage .............................................. 107, 108<br />

Niederlassung i.S.v. Art. 49 AEU ............................... 37<br />

Niederlassungsfreiheit ................................................ 35<br />

Normenkontrolle........................................................... 96<br />

Notifizierungsverfahren.............................................. 89<br />

Objektives Beanstandungsverfahren ........ 105, 109<br />

Öffentliche Gewalt........................................................ 50<br />

Öffentliche Sicherheit und Ordnung .............. 18, 55<br />

Öffentliche Verwaltung................................. 27, 33, 44<br />

Opting-out-Rechte ................................................ 64, 65<br />

Plaumann-Formel....................................................... 110<br />

Praktische Wirksamkeit................... 71, 75, 76, 79, 83<br />

Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung..............................................................<br />

65<br />

Prinzip der Spezialzuständigkeit ........ 103, 108, 113<br />

Produktbezogene Regulierung .................................. 4<br />

Rechtfertigung................................. 6, 8, 11, 14, 16, 46<br />

nach Art. 36 AEU.................................. 6, 8, 11, 14, 16<br />

nach Art. 52 AEU......................................................... 46<br />

Rechtsetzung der EU.................................................... 64<br />

Rechtsvereinheitlichung im Binnenmarkt<br />

....................................................................... 61, 65<br />

Reinheitsgebot............................................................... 11<br />

Richtlinien............................................ 69, 74, 75, 76, 77<br />

Horizontale Drittwirkung ................................. 74, 75<br />

Rechtsfortbildung...................................................... 77<br />

Unmittelbare Wirkung gegenüber den<br />

Mitgliedstaaten........................................................ 70<br />

Vertikale Drittwirkung.............................................. 76<br />

Richtlinienkonforme Auslegung ...................... 74, 76<br />

Roquette Frères ........................................................... 108<br />

Sanktionsgedanke................................................. 71, 75<br />

Schmidberger................................................................. 20<br />

Self-executing-Charakter .................................... 72, 75<br />

Sitztheorie................................................................. 39, 41<br />

Solange I........................................................................... 98<br />

Solange II.......................................................................... 98<br />

Solange III......................................................................... 98<br />

Sporting Exchange ....................................................... 43<br />

Staatenklage ................................................................. 106<br />

Strukturelle Rechtsprechungsdefizite .......... 98, 101<br />

Subventionierung......................................................... 85<br />

Tabak-Etikettierungsrichtlinie.................. 59, 96, 100<br />

Titandioxid....................................................................... 64<br />

Treuegebot des<br />

Art. 4 Abs. 3 EU ....................................... 17, 21, 79, 83<br />

Überseering .................................................................... 39<br />

Umweltschutz ................................................................ 65<br />

Unionsgerichtsbarkeit............................................... 102<br />

Untätigkeitsklage........................................................ 111<br />

Unterschiedslos geltende Maßnahme .................. 13<br />

Unterschiedslos wirkende Maßnahme ................. 13<br />

Verbraucherschutz ................................................ 13, 46<br />

Verfassungsbeschwerde........................................... 100<br />

Verkaufsmodalität....................................................... 4, 8<br />

Vertragsverletzung durch Unterlassen .......... 16, 20<br />

Vertragsverletzungsverfahren................................ 102<br />

Vertrauensschutz ............................................ 89, 92, 95<br />

Vertriebsbezogene Beschränkung ............................ 4<br />

Vorabentscheidungsverfahren .................... 112, 113<br />

Vorlagefrage ................................................................. 113<br />

Vorlagepflicht............................................................... 115<br />

Vorrang des Unionsrechts................................... 93, 97<br />

VW Mosel.......................................................................... 85<br />

Waren i.S.v. Art. 28 Abs. 2 AEU .................................... 3<br />

Warenverkehrsfreiheit.................................................... 1<br />

Wettbewerbsbedingungen....................................... 65<br />

Zuckerfabrik Süderdithmarschen ......................... 115<br />

Zuständigkeiten der EU .............................................. 64<br />

Zwingendes Erfordernis des Allgemeinwohlinteresses<br />

.......................................... 13, 22, 41, 46, 52

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!