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Die Alpenkonvention als Grundlage oder Barriere erneuerbarer ...

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Relevante Bestimmungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien Marion Battisti<br />

Zielsetzungen doch noch Genüge getan werden kann. Insofern ist das<br />

Verschlechterungsverbot gesamthaft ergebnisbezogen ausgerichtet.<br />

Im Abs. 3 des Art. 6 wird schließlich der Ablauf einer Verträglichkeitsprüfung genau<br />

festgelegt. <strong>Die</strong>se ist durchzuführen, wenn ein vorgelegter Plan <strong>oder</strong> ein vorgelegtes Projekt<br />

das betroffene Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Wann solch eine potentiell<br />

erhebliche Beeinträchtigung gegeben ist, muss immer anhand des konkreten Einzelfalls<br />

beurteilt werden 140 . Aufgrund des auch hier geltenden Vorsorgeprinzips ist es jedoch nicht<br />

notwendig, die vollständige Darlegung des Bestehens und der Schwere der Risiken<br />

abzuwarten 141 .<br />

Es gilt in einem ersten Schritt, den Plan bzw. das Projekt einer Vorprüfung zu unterziehen:<br />

hierbei wird festgestellt, ob das Projekt überhaupt geeignet ist, das Schutzgebiet erheblich zu<br />

beeinträchtigen. Dabei sind lediglich naturschutzfachliche Kriterien zu berücksichtigen und<br />

eine Naturverträglichkeitsprüfung kann nur dann unterbleiben, wenn<br />

Gebietsbeeinträchtigungen praktisch ausgeschlossen werden können 142 . In diese<br />

Beurteilung dürfen auch vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen einbezogen werden, die dann<br />

die Pflicht zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung verhindern können, wenn sie<br />

die zu bejahende Beeinträchtigung nachweislich wirksam verhindern 143 .<br />

Ob eine Beeinträchtigung nun erheblich ist, wird in Zweifelsfällen gemäß dem<br />

Verträglichkeitsgrundsatz zu entscheiden sein, wonach einem Vorhaben nur dann<br />

zugestimmt werden darf, wenn dessen Verträglichkeit mit den für das jeweilige Schutzgebiet<br />

festgelegten Erhaltungszielen gegeben ist.<br />

Kann eine Beeinträchtigung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, folgt die eigentliche<br />

Naturverträglichkeitsprüfung im engeren Sinn. Dabei sind die beantragten Projekte auf ihre<br />

Verträglichkeit mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen hin zu prüfen. <strong>Die</strong>se hat<br />

dann positiv zu ergehen, wenn durch die Projektverwirklichung die Verwirklichung der<br />

Erhaltungsziele nicht gefährdet <strong>oder</strong> zumindest verzögert wird. D.h. es reicht auch eine<br />

bloße Verzögerung <strong>oder</strong> Erschwerung der Verwirklichung der Erhaltungsziele aus, um eine<br />

140 Epiney, in Epiney/ Gammenthaler 87.<br />

141 EuGH 9.9.2003, Rs. C-236/01, Slg. 2003, I-08105, Rn. 111.<br />

142 Epiney, in Epiney/Gammenthaler 106.<br />

143 EuGH 29.1.2004, Rs. C-209/02, Slg. 2004, I-1211, Rz. 24ff.<br />

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