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Die Alpenkonvention als Grundlage oder Barriere erneuerbarer ...

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Relevante Bestimmungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien Marion Battisti<br />

geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer sowie vertraglicher Natur nachgekommen<br />

werden 134 .<br />

Konkreter ist demgegenüber das Verschlechterungs- und Störungsverbot des Art. 6 Abs. 2<br />

FFH- RL formuliert. Danach sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, alle Maßnahmen<br />

zu ergreifen, um Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume und der Habitate der<br />

Arten in den besonderen Schutzgebieten Einhalt zu gebieten. Unter Verschlechterung ist<br />

dabei die physische Degradation eines Lebensraums bzw. Habitats zu verstehen. Weiter<br />

lässt sich dieser unbestimmte Rechtsbegriff unter Rückgriff auf Art. 1 lit. e FFH-RL umreißen.<br />

Demzufolge ist der gegenteilige „günstige Erhaltungszustand“ dann gegeben, wenn die vom<br />

Lebensraum eingenommenen Flächen beständig sind bzw. sich ausdehnen. Ebenso haben<br />

die notwendigen Strukturen und spezifischen Funktionen für den langfristigen Fortbestand<br />

des Lebensraums erhalten zu bleiben, weshalb eine Beeinträchtigung dieser Faktoren im<br />

Rahmen des Verschlechterungsverbotes zu unterbleiben hat.<br />

Andererseits ist Störungen von Arten, derentwegen die Schutzgebiete ausgewiesen worden<br />

sind, entgegenzutreten, sofern sich diese Störungen im Hinblick auf die Ziele der FFH-RL<br />

erheblich auswirken könnten 135 . Das heißt, es muss ein bestimmtes Ausmaß an Störungen<br />

toleriert werden, wobei die Erheblichkeitsschwelle dann erreicht ist, wenn eine Störung<br />

aufgrund ihrer Intensität zur Gefährdung des langfristigen Bestandes überlebensfähiger<br />

Populationen führen könnte 136 .<br />

Hinsichtlich dieser Verbotsnormen sind nun folgende Besonderheiten zu beachten:<br />

- <strong>Die</strong> Schutzklauseln erstrecken sich nur auf diejenigen Lebensräume bzw. Habitate<br />

und Arten, die für die Unterschutzstellung des Gebietes ursächlich waren, ohne dass<br />

das Gebiet in seiner Gesamtheit vom Schutzzweck umfasst ist.<br />

- Auch Einflüsse, die außerhalb der Schutzgebietsgrenzen ihren Ursprung haben,<br />

könnten die Schutzobjekte beeinträchtigen. Deshalb haben die Mitgliedsstaaten<br />

geeignete Maßnahmen gegebenenfalls auch außerhalb der ausgewiesenen Gebiete<br />

zu ergreifen, um solchen Einflüssen entgegenzuwirken 137 .<br />

134 Rajal/Tschugguel, Natura 2000 44.<br />

135 Europäische Kommission, Natura 2000- Gebietsmanagement, <strong>Die</strong> Vorgaben des Artikel 6 der Habitat<br />

Richtlinie 92/32/EWG (2000) 24.<br />

136 Rajal/ Tschugguel, Natura 2000 51.<br />

137 Europäische Kommission, Gebietsmanagement 24.<br />

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