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Die Alpenkonvention als Grundlage oder Barriere erneuerbarer ...

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Relevante Bestimmungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien Marion Battisti<br />

Der Erhaltungszustand einer Tier- <strong>oder</strong> Pflanzenart besteht demgegenüber gem. Art. 1 lit. i in<br />

der Summe all jener Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der<br />

Population der betreffenden Art auswirken. <strong>Die</strong>ser wird dann <strong>als</strong> günstig eingestuft, wenn die<br />

betreffende Tier- <strong>oder</strong> Pflanzenart ein lebensfähiges Element des natürliches Lebensraumes<br />

bildet und auch langfristig bilden wird; das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder<br />

abnimmt noch in absehbarer Zeit abnehmen wird; und ein genügend großer Lebensraum<br />

vorhanden ist und auch weiterhin vorhanden sein wird, der langfristig ein Überleben der<br />

Population dieser Art sichert.<br />

Kernelement dieser Vorgabe ist die Einrichtung eines „zusammenhängenden europäischen<br />

ökologischen Netzes“ (Erwägung 6 der Präambel RL 92/43/EWG), das aus natürlichen<br />

Lebensraumtypen gem. Anhang I und sogenannten Habitaten für bestimmte Arten im Sinne<br />

des Anhangs II besteht 129 . Aber auch die aufgrund der Vogelschutz-Richtlinie<br />

ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete sind Bestandteil des Schutznetzes.<br />

Im Rahmen des Anhang I werden entsprechend der Definition des Art. 1 lit. c FFH-RL solche<br />

natürlichen Lebensräume angeführt, die vom Verschwinden bedroht sind, ein geringes<br />

natürliches Verbreitungsgebiet haben <strong>oder</strong> typische Merkmale einer <strong>oder</strong> mehrerer der<br />

folgenden fünf biogeographischen Regionen aufweisen: alpine, atlantische, kontinentale,<br />

makaronesische und mediterrane. Anhang II umfasst demgegenüber eine Vielzahl<br />

verschiedenster Tier- und Pflanzenarten, deren Erhaltung im unionalen Interesse liegt und zu<br />

deren Gunsten Schutzgebiete eingerichtet werden müssen 130 . Darüber hinaus gibt es<br />

prioritäre Lebensräume und Tier- sowie Pflanzenarten, die vom Verschwinden bzw.<br />

Aussterben akut bedroht sind, weshalb der Europäischen Union hinsichtlich ihrer Erhaltung<br />

aufgrund ihrer natürlichen Ausdehnung eine besondere Verantwortung zukommt 131 . <strong>Die</strong>se<br />

sind in Anhang II mit einem Sternchen gekennzeichnet.<br />

<strong>Die</strong> Ausweisung bzw. Einrichtung von „Natura 2000“ Gebieten ist somit grundlegender<br />

Bestandteil dieser Richtlinie, wobei jedem Mitgliedstaat die Verpflichtung zukommt,<br />

entsprechend der in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen Lebensraumtypen sowie Tier- und<br />

Pflanzenarten mitzuwirken.<br />

129 Epiney, Zur Konzeption des europäischen Naturschutzrechtes, in Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Das<br />

Rechtsregime der Natura 2000-Schutzgebiete (2009) 5 (39).<br />

130 Prügy, Natura 2000 90f.<br />

131 Rajal/Tschugguel, Natura 2000 30.<br />

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