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Die Alpenkonvention als Grundlage oder Barriere erneuerbarer ...

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Relevante Bestimmungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien Marion Battisti<br />

Bewahrung bedrohter Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräumen, welches auf zwei<br />

Richtlinien des Rates fußt 122 :<br />

- Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 123 .<br />

- Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der<br />

wildlebenden Tiere und Pflanzen 124 .<br />

Mit Hilfe dieses Schutzsystems soll dem Artensterben ein Ende gesetzt sowie der Verlust<br />

einer Vielzahl einzigartiger Landschaftstypen hintangehalten werden. Dazu werden zum<br />

einen Biodiversitätsstrategien in den unterschiedlichsten Bereichen des täglichen Lebens<br />

implementiert. Zum anderen ist es für den Schutz vieler bedrohter Arten und Lebensräume<br />

aber auch erforderlich, deren wichtigste Verbreitungsgebiete in ausreichender Zahl und<br />

Größe zu schützen bzw. nachhaltig zu bewirtschaften, wozu das kohärente, europäische,<br />

ökologische Netz „Natura 2000“ausgewiesen werden soll 125 .<br />

4.5.2 Vogelschutz- Richtlinie<br />

Bereits im Jahre 1979 erließ der Rat diese Richtlinie zur Erhaltung sämtlicher wildlebender<br />

Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind (Art.1 VSch- RL).<br />

Es wird der Schutz, die Bewirtschaftung und die Nutzung dieser Arten geregelt sowie gem.<br />

Art. 2 festgehalten, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen haben, um die<br />

Vogelbestände auf einem Stand zu halten <strong>oder</strong> auf einen Stand zu bringen, wobei dieser<br />

Stand den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen zu entsprechen<br />

hat. Es handelt sich demnach um eine Bestanderhaltungs- und Bestandregulierungspflicht<br />

der Mitgliedsstaaten, ohne dass sich daraus konkrete Handlungsimplikationen ableiten<br />

lassen 126 .<br />

Innerhalb dieser Schutzmaßnahmen kann zwischen Maßnahmen des Gebietsschutzes und<br />

jenen des Artenschutzes <strong>als</strong> solchen unterschieden werden. Ersterer verpflichtet die<br />

122 Pürgy, Natura 2000- Auswirkungen und Umsetzung im innerstaatlichen Recht (2005) 2.<br />

123 Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr.<br />

L 103 vom 25/04/1979.<br />

124 RL 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender<br />

Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22/07/1992.<br />

125 Zanini, Erläuterungen des Projekts Natura 2000, in Zanini/Reithmayer (Hrsg.), Natura 2000 in Österreich<br />

(2004) 21 (21).<br />

126 EuGH 8.7.1987, Rs 247/85, Slg 1987, Rz 42.<br />

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