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Die Alpenkonvention als Grundlage oder Barriere erneuerbarer ...

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Relevante Bestimmungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien Marion Battisti<br />

sei hier das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums angeführt, das<br />

österreichweit auch verfassungsrechtlich garantiert wird. <strong>Die</strong>ses wird oftm<strong>als</strong> durch<br />

absolute Eingriffsverbote beschränkt, weshalb die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs<br />

zu prüfen ist. Wird ein öffentliches Interesse verfolgt? Ist die Methode zur Verfolgung<br />

dieses öffentlichen Interesses geeignet, erforderlich und darüber hinaus adäquat? Ein<br />

absolutes Eingriffsverbot auf sämtliche bestehende Schutzgebiete vorweg kann hier<br />

demnach nicht <strong>als</strong> das gelindeste Mittel angesehen werden.<br />

Deshalb muss ein absolutes Eingriffsverbot bzw. eine absolute Erhaltungsverpflichtung in<br />

allen Schutzgebieten verneint werden. Vielmehr ist eine Beeinträchtigung im Zuge einer<br />

naturschutzrechtlichen Interessensabwägung zu beurteilen, was vor allem auf<br />

Verordnungs- und Bescheidebene zu erfolgen hat.<br />

Auf Verordnungsebene findet überwiegend die Ausweisung, Änderung <strong>oder</strong> Aufhebung<br />

von Schutzgebieten statt, was auf <strong>Grundlage</strong> der jeweiligen Naturschutzgesetze der<br />

Länder erfolgt. Prinzipiell stand es somit dem Gesetzgeber bzw. dem zur Erlassung der<br />

Verordnung ermächtigten Organ frei, Verordnungen zu erlassen, zu ändern <strong>oder</strong> gar<br />

aufzuheben. <strong>Die</strong>se Entscheidungsmöglichkeit wird nun durch Art. 11 Abs. 1 erheblich<br />

eingeschränkt. Jede Veränderung <strong>oder</strong> Aufhebung muss durch eine neuerliche<br />

Verordnung sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Es gilt darzulegen, warum<br />

die für eine Unterschutzstellung ausschlaggebenden Gründe nun nicht mehr vorliegen<br />

bzw. warum sie hinter gewichtigere öffentliche Interessen zurückgetreten sind. Durch Art.<br />

11 Abs. 1 wird somit über die bestehenden Naturschutzgesetze hinausgehend die<br />

Erhaltung bestehender Schutzgebiete normiert und die Änderung <strong>oder</strong> gänzliche<br />

Aufhebung darf nur mehr bei Vorliegen gewichtiger anderer öffentlicher Interessen<br />

vorgenommen werden. Solch ein ausdrückliches Primat für den Erhalt sämtlicher<br />

bestehender Schutzgebiete gab es vor Inkrafttreten des Naturschutzprotokolls im<br />

österreichischen Naturschutzrecht noch nicht, worin der Mehrwert dieses Protokoll der<br />

<strong>Alpenkonvention</strong> zu sehen ist.<br />

Aber auch auf Bescheidebene haben die Behörden solch eine Interessensabwägung<br />

vorzunehmen, wobei der Erhalt von Schutzgebieten grundsätzlich geboten und andere<br />

öffentliche Interessen eine besondere und gerechtfertigte Dimension erreichen müssen,<br />

um hinsichtlich der naturfachlichen Interessen zu überwiegen.<br />

Darüber hinaus sei noch einmal erwähnt, dass unter Art. 11 sowohl die formelle <strong>als</strong> auch<br />

die materielle Erhaltung der Schutzgebiete zu subsumieren ist. <strong>Die</strong> materielle Erhaltung<br />

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