09.10.2013 Aufrufe

Die Alpenkonvention als Grundlage oder Barriere erneuerbarer ...

Die Alpenkonvention als Grundlage oder Barriere erneuerbarer ...

Die Alpenkonvention als Grundlage oder Barriere erneuerbarer ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Die</strong> <strong>Alpenkonvention</strong> Marion Battisti<br />

verbindet. Regelungsinhalt ist die nachhaltige Entwicklung dieser bedeutenden Bergregion<br />

sowie der Schutz der ansässigen Bevölkerung, wobei neben ökologischen auch sozialen,<br />

wirtschaftlichen und kulturellen Aspekten Beachtung geschenkt werden soll. Um diesem<br />

integrativen Ansatz gerecht zu werden, wurden neben einer Rahmenkonvention auch acht<br />

Durchführungsprotokolle angenommen, die den Themen Raumplanung, Landwirtschaft,<br />

Wald, Natur und Landschaft, Energie, Boden, Tourismus und Verkehr gewidmet sind.<br />

Österreich hat bislang nicht nur die Rahmenkonvention ratifiziert, sondern seit dem<br />

18.12.2002 sind auch alle Durchführungsprotokolle in Kraft getreten und stellen somit<br />

innerhalb des österreichischen Anwendungsbereiches geltendes Recht dar, wobei folgender<br />

Differenzierung Beachtung geschenkt werden muss: Im Rahmen der Implementierung in<br />

das innerstaatliche Recht wurde die Rahmenkonvention lediglich mit einem<br />

Erfüllungsvorbehalt genehmigt. Ihre Regelungen unterliegen somit nicht einer unmittelbaren<br />

Anwendbarkeit, sondern sind nur bei der Auslegung bestehenden staatlichen Rechts<br />

heranzuziehen. <strong>Die</strong> Durchführungsprotokolle passierten den Nationalrat dagegen ohne<br />

Erfüllungsvorbehalt, weshalb für ihre Normen die Vermutung der unmittelbaren<br />

Anwendbarkeit gilt 91 . <strong>Die</strong>ser muss jedoch für jede Protokollbestimmung im Einzelfall<br />

nachgegangen werden. Liegen keine entgegenstehenden subjektiven <strong>oder</strong> objektiven<br />

Gründe vor und genügt die Norm auch inhaltlich dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG, so<br />

kann an der Vermutung festgehalten und die jeweilige Norm von innerstaatlichen Behörden<br />

und Gerichten unmittelbar herangezogen werden.<br />

Aber auch die Europäische Union ist mittlerweile Vertragspartei der Rahmenkonvention<br />

sowie von einem Großteil der Durchführungsprotokolle, woraus sich folgende Konsequenzen<br />

ableiten lassen:<br />

- Da innerstaatliches Recht unionsrechtlich zu harmonisieren ist, finden die<br />

Regelungen aus den Durchführungsprotokollen auch auf diesem Weg Eingang in<br />

nationale Rechtsordnungen.<br />

- Aufgrund der, nun auch unionsrechtlich bestehenden, Verpflichtung der<br />

Mitgliedsstaaten, die Durchführungsprotokolle <strong>als</strong> von der EU ratifizierte, gemischte<br />

Abkommen in nationales Recht zu transformieren, können diesbezügliche Verstöße<br />

im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH geahndet werden.<br />

91 Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, <strong>Die</strong> <strong>Alpenkonvention</strong>:<br />

Handbuch für ihre Umsetzung (2007) 14.<br />

26

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!